Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens: Beamter dem Disziplinarrecht unterstellt
KI-Zusammenfassung
Das Berufsgerichtverfahren gegen einen als Berufsschullehrer verbeamteten Architekten wurde eingestellt. Streitpunkt war, ob bei den vorgeworfenen Pflichtverletzungen die Berufsgerichtsbarkeit oder das Disziplinarrecht vorrangig ist. Das Gericht entschied, dass die beanstandeten Handlungen abstrakt Disziplinarverfahren zur Folge haben können und daher der Berufsgerichtsbarkeit entzogen sind. Das angefochtene Urteil ist wirkungslos; die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen.
Ausgang: Verfahren eingestellt, weil die beanstandeten Pflichtverletzungen der disziplinarrechtlichen Zuständigkeit der Behörden unterfallen; das angefochtene Urteil ist wirkungslos.
Abstrakte Rechtssätze
Berufsgerichte für Architekten sind grundsätzlich zuständig für Verletzungen beruflicher Pflichten; für beamtete Kammermitglieder greift jedoch eine Ausnahme, wenn das angeschuldigte Verhalten bei abstrakter Betrachtung Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein kann.
Der Ausschluss der Berufsgerichtsbarkeit hängt auf abstrakter Ebene davon ab, ob das beanstandete Verhalten als Verletzung von Beamtenpflichten einzuordnen ist; entscheidend ist die Eignung zur disziplinarischen Ahndung, nicht das tatsächliche Einleiten eines Disziplinarverfahrens.
Außerdienstliches Verhalten eines Beamten kann disziplinarrechtlich relevant sein, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Amtes oder des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen; hierfür sind Art, Schwere und Nähe zur dienstlichen Tätigkeit maßgeblich.
Handlungen, die in engem Zusammenhang mit dienstlichen Pflichten stehen (z.B. Überschreitung genehmigter Nebentätigkeiten, unberechtigte Nutzung des Architektenstempels, unzureichender Versicherungsschutz), können die Zuständigkeit der Berufsgerichte ausschließen und zur Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens führen.
Vorinstanzen
Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 32 K 1838/02.S
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.
Die dem Beschuldigten in beiden Rechtszügen erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das berufsgerichtliche Verfahren ist einzustellen, weil ihm ein Verfahrenshindernis entgegensteht (§§ 83, 80 Abs. 2 Buchstabe c) BauKaG NRW). Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf die ihm vorgeworfene Berufspflichtverletzung nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW ahnden die Berufsgerichte für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen die Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten der Mitglieder der Architektenkammer und der in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW eingetragenen auswärtigen Architekten und Architektinnen sowie der auswärtigen Stadtplaner und Stadtplanerinnen. § 52 Abs. 1 Satz 3 BauKaG NRW sieht eine Einschränkung dieses Grundsatzes für Kammermitglieder vor, die Beamtinnen oder Beamte sind; diese unterliegen, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben, nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Diese Ausnahme existiert vor dem Hintergrund, dass Beamte wegen eines während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens im Wege des Disziplinarrechts verfolgt werden können (vgl. § 83 LBG NRW, §§ 1, 2 LDG NRW) und dem Disziplinarrecht insoweit ein Vorrang zukommt (vgl. auch § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 bis 3 BauKaG NRW). Maßgebliche Voraussetzung für den Ausschluss der Berufsgerichtsbarkeit ist es demnach, dass das angeschuldigte Verhalten bei abstrakter Betrachtung nur als Gegenstand eines Disziplinarverfahrens in Betracht kommt. Nicht entscheidend ist es hingegen, ob wegen des vorgeworfenen Verhaltens tatsächlich ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird und eine Ahndung der Beamtenpflichtverletzung durch die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zuständigen Organe erfolgt.
Vgl. auch Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen beim OVG NRW, Urteil vom 15. April 1985 - HA 2/83 - und Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1995 - 12 E 901/94.T -.
Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, der an die Verletzung einer Beamtenpflicht und nicht an die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder die Ahndung der Beamtenpflichtverletzung anknüpft. Ob sich das als Berufspflichtverletzung angeschuldigte Verhalten zugleich als Verletzung von Beamtenpflichten darstellt, ist vom Berufsgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich der hier angeschuldigten Verstöße gegen berufliche Pflichten beziehungsweise Mitgliedspflichten gegenüber der Architektenkammer nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
Das betrifft zunächst den gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwurf, seine Mitgliedsbeiträge nicht entsprechend seiner Tätigkeitsart an die Antragstellerin entrichtet zu haben (Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauKaG NRW a.F. in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Satzung der Antragstellerin vom 25. Oktober 1998). Dabei handelt es sich zwar nicht um ein innerdienstliches Verhalten des als Berufsschullehrer im Dienst des Landes Nordrhein- Westfalen beamteten Beschuldigten. Eine Beamtenpflichtverletzung, die Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein kann, ist aber auch dann anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beschuldigten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. §§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Für die disziplinarrechtliche Relevanz eines solchen außerdienstlichen Verhaltens sind demnach unter anderem die Art und Schwere des Pflichtverstoßes sowie dessen Nähe zur dienstlichen Tätigkeit beziehungsweise zu den dienstlichen Pflichten von Bedeutung. Die disziplinarrechtliche Relevanz der angeschuldigten Verletzung der Beitragspflicht folgt hier insbesondere aus deren besonderer Nähe zu den dienstlichen Pflichten des Beschuldigten, zu denen es unter anderem auch zählt, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem genehmigten Umfang auszuüben (vgl. § 68 LBG NRW). Die vom Berufsgericht festgestellte freischaffende Tätigkeit - unterstellt sie liegt im festgestellten Umfang vor - stünde in einem sehr engen, letztlich sogar nicht auflösbaren Zusammenhang mit der Einhaltung dieser dem Beamtenverhältnis zuzurechnenden Dienstpflicht. Eine solche freischaffende Tätigkeit würde sowohl einen Verstoß gegen die Beitragspflichten der Kammer nach sich ziehen als auch eine Überschreitung der Nebentätigkeitsgenehmigungen beinhalten. Denn diese galten nur für eine Aushilfe im Architekturbüro der Ehefrau im Umfang von fünf Wochenstunden und waren zudem zeitlich lückenhaft.
Entsprechendes gilt für den weiteren gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf, sich bei seiner Architektentätigkeit nicht ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert zu haben (Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW a.F.). Auch insoweit besteht ein enger Zusammenhang zu den dienstlichen Pflichten des Beschuldigten. Denn die unzureichende Haftpflichtversicherung ist ebenfalls Folge der vom Berufsgericht angenommenen freischaffenden Tätigkeit, die zugleich eine Überschreitung der Nebentätigkeitsgenehmigungen darstellen würde.
Aber auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe bei verschiedenen Bauvorhaben seinen Mitgliedstempel seiner damals nicht bauvorlageberechtigten Ehefrau zur Verfügung gestellt, die die Bauanträge als Entwurfsverfasserin unter Beifügung des Architektenstempels des Beschuldigten unterschrieben habe, kommt nur als Gegenstand eines Disziplinarverfahrens in Betracht. Auch insoweit besteht eine Nähe zum dienstlichen Pflichtenkreis, da das dem Beschuldigten vorgeworfene, vorschriftswidrige Verhalten nur bei der Ausübung der genehmigten beziehungsweise - soweit es an einer Genehmigung fehlte - genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeit stattgefunden haben kann. Dieses Verhalten wäre - unterstellt es hat sich so zugetragen wie angeschuldigt - ebenfalls in besonderer Weise geeignet, Vertrauen und Ansehen des Beamten oder der Beamtenschaft in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Die Erheblichkeit eines solchen Verstoßes würde dabei aus der besonderen Bedeutung folgen, die dem Architektenstempel zusammen mit der Unterschrift des Architekten als bauvorlageberechtigtem Entwurfsverfasser (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, § 2 Abs. 1 BauKaG NRW) zukommt. Mit seiner Unterschrift unter die Bauvorlagen übernimmt der Architekt die öffentlich-rechtliche sowie die zivilrechtliche Haftung für die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung. Mit dem von der Antragstellerin ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellten Architektenstempel dokumentiert der Entwurfsverfasser, dass er unter der darauf ausgewiesenen Nummer bei der zuständigen Architektenkammer als Architekt geführt wird. Stellt der Architekt seinen Stempel einem Dritten zur Verfügung, der zudem nicht bauvorlageberechtigt ist, erschüttert er damit das Vertrauen des Rechtsverkehrs in erheblicher Weise.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 BauKaG NRW.