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Landesarbeitsgericht Köln·9 TaBVGa 4/09·01.04.2009

Auslegung von Kündigungs- und Auslauffrist in Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitverlängerung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Arbeitgeberin an der Beschäftigung von Mitarbeitern nach 20:00 Uhr an bestimmten Verkaufstagen zu hindern; Streitgegenstand war die Auslegung einer Kündigungs- und Auslauffrist in einer ergänzenden Betriebsvereinbarung. Das ArbG wies den Antrag zurück; das LAG bestätigte dies und wies die Beschwerde zurück. Es fehle an eindeutiger Sach- und Rechtslage und an Nachweis eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses; die Regelung sei als nachgelagerte Auslauffrist zu verstehen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsgrund sowie eine im summarischen Verfahren ausreichend eindeutige Sach- und Rechtslage voraus; bei unklarer Rechtslage spricht dies gegen den Erlass.

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Die Wirksamkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat setzt das Vorliegen und die Darlegung eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses voraus; dessen Fehlen kann die Erfolgsaussicht eines Antrags auf einstweilige Verfügung entkräften.

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Bei der Auslegung von Fristenregelungen ist das Gebot der Überflüssigkeitsvermeidung zu beachten; steht eine zweite Fristenregelung neben der Kündigungsfrist, ist sie im Regelfall als eigenständige, an das Wirksamwerden der Kündigung anschließende Auslauffrist zu verstehen.

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Eine Regelung, die ausdrücklich für die Zeit "nach Ablauf von 4 Wochen" eine abweichende Arbeitszeit anordnet, ist so auszulegen, dass die Folgefrist mit dem Wirksamwerden der Kündigung (Ablauf der Kündigungsfrist) beginnt.

Relevante Normen
§ 77 BetrVG§ 935, 940 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 BVGa 14/09

Leitsatz

Zur Auslegung einer Kündigungsfristenregelung in einer Betriebsvereinbarung über die Verlängerung der Arbeitszeit an langen Verkaufstagen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 1. April 2009

- 2 BVGa 14/09 – wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin) es zu unterlassen hat, am heutigen Tag und am 16. April 2009 Arbeitnehmer in ihrem Verkaufshaus in R aus den Bereichen Verkauf, Mitnahmelager, Restaurant/Bistro, Kasse/Empfang sowie Betriebsbereitschaft länger als 20.00 Uhr zu beschäftigen.

3

Streit besteht über die Auslegung einer Kündigungsregelung in einer vom Betriebsrat am 27. Februar 2009 gekündigten ergänzenden Betriebsvereinbarung vom 2. Dezember 2008.

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Nach dieser Betriebsvereinbarung wird am 1. und 3. Donnerstag in jedem Monat (namentlich am 2. und 16. April 2009) die Arbeitszeit für alle Mitarbeiter aus den vorstehend genannten Bereichen, die an der 37,5 Stundenwoche bzw. 40 Stundenwoche teilnehmen, bis 22.00 Uhr verlängert wird. Die Betriebsvereinbarung soll für das Kalenderjahr 2009 gelten.

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Die Betriebsparteien haben folgende Kündigungsregelung getroffen:

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"Diese Vereinbarung ist während ihrer Laufzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündbar. In diesem Fall gelten nach Ablauf von 4 Wochen bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung die Arbeitszeiten vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008."

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Während die Arbeitgeberin die Ansicht vertritt, nach Ablauf der 4-wöchigen Kündigungsfrist gelte gemäß Satz 2 der vorstehenden Regelung eine Auslauffrist von 4 Wochen, meint der Betriebsrat, die in Satz 2 genannte Frist sei identisch mit der in Satz 1 bestimmten Kündigungsfrist.

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Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 1. April 2009 den Antrag auf Erlass der vom Betriebsrat beantragten einstweiligen Verfügung auf Unterlassung zurückgewiesen.

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Dagegen hat die Arbeitgeberin am 2. April 2009 Beschwerde eingelegt und eine sofortige Entscheidung beantragt.

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Sie beruft sich für die Richtigkeit ihrer Auslegung auf ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 28. November 2008, in dem es heißt: "Diese Vereinbarung ist während ihrer Laufzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündbar. Für den Fall, dass innerhalb von 4 Wochen keine neue Ergänzung zur Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten im Verkauf realisiert werden kann, ist es für uns nicht möglich, auf die Arbeitszeiten von 1996 … zurückzufallen. Daher bitten wir hier um die Ergänzung: In diesem Fall gelten nach Ablauf von 4 Wochen bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung die Arbeitszeiten vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008."

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II. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht Köln den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

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1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

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Nach §§ 935, 940 ZPO, die auch im Beschlussverfahren anwendbar sind, setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Verfügungsgrund voraus. Die erstrebte Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich sein.

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Dabei ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann die fehlende Eindeutigkeit der Sach- und Rechtlage hinsichtlich des Verfügungsanspruchs von vorrangiger Bedeutung sein. Insbesondere gilt dies für Verfügungen, die – wie hier - im Streitfall zu einer endgültigen Befriedigung führen.

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a. Es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die ergänzende Betriebsvereinbarung vom 2. Dezember 2008 wirksam gekündigt worden ist. Die Arbeitgeberin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritten, dass der Kündigung vom 27. Februar 2009 ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde liegt. Einen derartigen Betriebsratsbeschluss hat der Betriebsrat auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

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b. Zudem kann nicht von einer für das summarische Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen eindeutigen Sach- und Rechtslage ausgegangen werden.

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Es spricht mehr für die von der Arbeitgeberin vorgetragene Ansicht, wonach mit Satz 2 in der Kündigungsregelung eine an die Kündigungsfrist anschließende Auslauffrist geregelt worden ist.

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Gegen die vom Betriebsrat vorgebrachte Auslegung der Kündigungsregelung spricht, dass die Fristenregelung in Satz 2 überflüssig wäre, wenn sie mit der in Satz 1 genannten Kündigungsfrist identisch wäre. Es hätte dann nur heißen müssen, dass "danach" bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung die Arbeitszeiten aus dem Jahr 2008 gelten sollten. Die Fristenregelung unter Satz 2 macht vielmehr nur Sinn, wenn mit ihr eine an die Kündigungsfrist anschließende eigenständige Auslauffrist festgelegt werden sollte. Während der Kündigungsfrist galt von vornherein die Arbeitszeitregelung vom 2. Dezember 2008 fort. Ein Regelungsbedarf bestand nur für die Folgezeit. Dem sind die Betriebsparteien ersichtlich unter Satz 2 nachgekommen mit einer Fristenregelung, die an das Wirksamwerden der Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist anknüpft ("in diesem Fall…"). Die Regelung ist daher dahin zu verstehen, dass nach Ablauf von 4 Wochen, die mit dem Wirksamwerden der Kündigung (mit Ablauf der Kündigungsfrist) beginnen, bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung die Arbeitszeiten aus dem Jahr 2008 gelten.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Geschäftsleitung vom 28. November 2008. Es wird darin nicht ausgeführt, dass die in der ergänzenden Regelung genannte 4-Wochenfrist mit der Kündigungsfrist identisch sein sollte. Auch wenn in erster Linie die Ergänzung vorgeschlagen wurde, weil es nicht möglich sei, die Arbeitszeiten aus dem Jahr 1996 kurzfristig wieder einzuführen, konnte das Schreiben nicht dahin verstanden werden, dass es für die Einführung der Arbeitszeiten aus dem Jahr 1998 einer ohnehin kurzen Auslauffrist nach Wirksamwerden der Kündigung nicht bedurfte.

22

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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Schwartz Pohl Ramscheid