Keine Betriebsratsfähigkeit einer Airline-„Base“ am deutschen Flughafen mangels Inlandsbetrieb
KI-Zusammenfassung
Der Wahlvorstand einer am Flughafen K eingerichteten „Base“ einer ausländischen Fluggesellschaft wandte sich gegen die arbeitsgerichtliche Feststellung, dass dort kein Betriebsrat gewählt werden könne. Streitpunkt war, ob die Base als Betrieb oder als (qualifizierter) Betriebsteil nach dem BetrVG betriebsratsfähig ist. Das LAG Köln wies die Beschwerde zurück: Die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen (Einsatzplanung, Personal, Disziplinarisches) werden zentral im Ausland wahrgenommen; vor Ort bestehen nur vereinzelte Weisungsrechte. Zudem scheidet ein qualifizierter Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mangels betriebsratsfähigen inländischen Hauptbetriebs aus; eine Analogie lehnte das Gericht ab.
Ausgang: Beschwerde des Wahlvorstands gegen die Feststellung fehlender Betriebsratsfähigkeit der Base am Flughafen K zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 BetrVG setzt eine organisatorische Einheit voraus, in der die menschliche Arbeitskraft durch einen einheitlichen Leitungsapparat zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke gesteuert wird.
Ein selbständiger Betriebsteil i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG erfordert eine eigenständige Leitung vor Ort, die Arbeitgeberfunktionen in wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrnehmen kann; vereinzelte Weisungsrechte genügen nicht.
Die zentralisierte Wahrnehmung der wesentlichen personellen und sozialen Arbeitgeberfunktionen (insbesondere Einsatzplanung, Einstellungen/Entlassungen, Disziplinarmaßnahmen) durch ausländische Zentralen spricht gegen die Annahme einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Stationierungsort.
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG setzt als Bezugspunkt einen betriebsratsfähigen Hauptbetrieb im Inland voraus; ein im Ausland gelegener Hauptbetrieb kann wegen des Territorialitätsprinzips nicht Anknüpfungspunkt der Betriebsverfassung sein.
Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG zur Begründung betriebsverfassungsrechtlicher Zuständigkeiten bei auslandsansässiger Leitung scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus und kann nicht zur Unterwerfung ausländischer Leitungsstrukturen unter deutsche Mitbestimmung führen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 3 BV 7/23
Bundesarbeitsgericht , 7 ABR 7/25 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Zur Betriebsratsfähigkeit der „Base“ einer ausländischen Fluggesellschaft an einem deutschen Flughafen (hier verneint).
Tenor
Die Beschwerde des Wahlvorstands gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.02.2024 – 3 BV 7/23 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft, streitet mit dem am 16.11.2023 am Stationierungsort Flughafen K gewählten Wahlvorstand darüber, ob für diesen Standort ein Betriebsrat gewählt werden kann.
Die Arbeitgeberin hat ihren Sitz in M und gehört zum irischen R-Konzern. Sie wurde 2019 gegründet, um Flugzeuge und Strecken von R auf M zu betreiben und so das Angebot für die Mittelmeerinsel zu stärken. Die Flüge werden entweder unter der Marke M A oder unter dem Branding von R durchgeführt. Sämtliche Flugzeuge sind in M registriert. Diese Flugzeuge sind nicht fest einem Stationierungsort zugewiesen, sondern werden aufgrund von Flugumlaufplänen sowie Wartungs- und Instandhaltungsplänen zwischen verschiedenen Flughäfen bewegt.
Die Arbeitgeberin beschäftigt an deutschen Flughäfen kein Bodenpersonal. Aufgrund flugrechtlicher Vorgaben sind den Piloten und Flugbegleitern sog. „homebases" zugewiesen. Die von der Arbeitgeberin verwendeten Arbeitsverträge sehen in der Regel vor, dass die Piloten und Flugbegleiter ungeachtet der zugewiesenen Heimatbasis jederzeit an einer anderen Basis in D oder im Ausland eingesetzt oder an diese versetzt werden können. Am Flughafen K sind ca. 70 Cockpit- und ca. 140 Kabinenbeschäftigte der Arbeitgeberin stationiert.
Für jeden Flughafen, an dem sie eine Basis („Base") unterhält, hat die Arbeitgeberin einen sog. Base Captain und einen sog. Base Supervisor ernannt. Bei dem Base Captain handelt es sich um einen Flugkapitän, dessen Aufgabe vorrangig darin liegt, Flüge entsprechend den ihm von der Einsatzzentrale in M bzw. I zugeteilten Einsatzplänen auszuführen. Er ist nicht in die Einsatzplanung des Flugpersonals eingebunden. Darüber entscheidet, auch bei kurzfristigen Änderungen, die Unternehmenszentrale in M bzw. die Konzernzentrale in I. Zusätzlich dient der Base Captain als lokaler Ansprechpartner für die Flugaufsichtsbehörden, den Flughafenbetreiber und die Piloten. Er fungiert zudem als Verbindungsperson zu dem in M ansässigen, für den Flugbetrieb verantwortlichen Chefpiloten. Der Base Supervisor fungiert insofern als Pendant zum Base Captain als Ansprechpartner für die Flugbegleiter. Er wird durch den Base Deputy vertreten, dem im Vertretungsfall die gleichen Befugnisse zukommen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist dem Base Captain neben den üblichen Flugdiensten in der Regel ein „Bodenarbeitstag" je Woche zugewiesen. Am Flughafen K existiert dafür eine von der Arbeitgeberin genutzte Räumlichkeit, die diese als „Airport Office/Flughafenbüro“ bezeichnet. Es handelt sich dabei um einen Raum für Piloten und Kabinenpersonal, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften an jedem Flughafen zur Verfügung stehen muss. Der Raum ist mit einem PC, einem Schwarzen Brett, einem Tisch und fünf Stühlen ausgestattet. In Zeiten, in denen weder der Base Captain noch der Base Supervisor den Raum nutzen, ist er nicht mit einer Kontaktperson besetzt.
Sämtliche Verwaltungseinheiten der Arbeitgeberin sowie die Personalabteilung sind am Sitz der Unternehmenszentrale in M bzw. dem Sitz der Konzernzentrale in Du angesiedelt. Die Einsatzplanung erfolgt in der Konzernzentrale in I. Die Umlaufpläne und individuellen Einsatzpläne für die Arbeitnehmer werden in I erstellt und elektronisch an die Crewmitglieder versandt. Über Online-Plattformen werden auch sonstige Weisungen durch die zentralen Einheiten aus M bzw. I erteilt. Kurzfristige Einsatzplanänderungen, z.B. aufgrund von Krankheit eines eingeplanten Crewmitglieds, erfolgen durch die Abteilung „Crew Control", die ebenfalls in I ansässig ist. Diese Abteilung kontaktiert zudem die Beschäftigten, wenn es erforderlich ist, dass sie sich während der Bereitschaftsdienste zum Flugdienst melden.
In I und M wird zudem über die Urlaubsanträge der in D stationierten Piloten und Flugbegleiter entschieden. Jahresurlaubsanträge werden elektronisch an die Dienstplanungsabteilung in I übermittelt, Anträge auf gesetzlichen Sonderurlaub/Freistellung werden an die Personalverwaltung in M übermittelt. Selbiges gilt für Krankmeldungen.
Die Entscheidungen über Einstellungen sowie Entlassungen von Arbeitnehmern werden in M, teilweise in Abstimmung mit der Konzernzentrale in I, vorgenommen. Dort bzw. von dort aus erfolgt die Durchführung von Bewerbungsgesprächen und der Abschluss von Arbeitsverträgen. An den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Basen in D findet kein Bewerbermanagement statt; auch das Recruiting erfolgt zentral über die Konzernzentrale in I und zum Teil auch über konzernexterne Personaldienstleister.
Sämtliche disziplinarischen Angelegenheiten werden in M wahrgenommen und abgewickelt. Erforderliche Anhörungen und Disziplinargespräche mit Arbeitnehmern werden in oder per Videokonferenz aus M oder Du durchgeführt. Der Ausspruch von Abmahnungen und Kündigungen, die Klärung vergütungsrechtlicher Fragen sowie die Entscheidung und Bekanntgabe von Beförderungen oder Versetzungen erfolgen durch Führungspersonal in M oder in I. Trainings und Fortbildungsmaßnahmen werden zentral durch die Trainingsabteilung, die sich in I befindet, geplant und gesteuert.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, es handele sich weder bei der Basis am Flughafen K noch bei den Basen in D in ihrer Gesamtheit um einen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Es fehle in D an einer abgrenzbaren, von einem einheitlichen, inländischen Leitungsapparat gesteuerten Einheit. Da die Tätigkeit des Flugpersonals ganz überwiegend im bzw. am Flugzeug stattfinde, bezögen sich auch Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit in erster Linie auf die Tätigkeit im/am Flugzeug sowie auf flankierende Maßnahmen wie etwa das sog. Fatigue Management. Insoweit kämen den Base Captains im Wesentlichen nur die Aufgaben der Sachverhaltsaufklärung und Weitergabe von Reports/Audits zu. Die Rolle des Base Captains bestehe nur als Bindeglied für die Informationsweitergabe an den im Ausland ansässigen NPFO bzw. den DPNO, die sodann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Zwar sei der Base Captain auch im Auswahlprozess neuer Flugkapitäne aus den Ersten Offizieren (First Officers, F/O's) einbezogen; allerdings habe er lediglich eine rein vorschlagende und keine entscheidungserhebliche Rolle inne.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
festzustellen, dass ihr Stationierungsort (Basis am Flughafen K) keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des BetrVG darstellt.
Der Wahlvorstand hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, bei der Betriebsstätte in K handele es sich, wenn schon nicht um einen eigenständigen Betrieb, so jedenfalls um einen qualifizierten Betriebsteil und damit um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit.
Der Wahlvorstand hat behauptet, ein großer Teil der Leitungsaufgaben werde am Flughafen K durch den Base Captain gegenüber den Piloten und von dem Base Supervisor gegenüber dem Kabinenpersonal ausgeübt. Die Base Captains seien in erheblichem Umfang für die Arbeitssicherheit zuständig und würden dabei selbstverständlich Weisungsbefugnisse ausüben.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin mit einem am 29.02.2024 verkündeten Beschluss stattgegeben und festgestellt, dass der Stationierungsort (Basis) der Arbeitgeberin am Flughafen K keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des BetrVG darstellt. Dies hat es ausführlich begründet und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Bei dem Stationierungsort der Arbeitgeberin am Flughafen K handele es sich weder um einen Betrieb noch um einen qualifizierten Betriebsteil. Denn die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten würden nicht von einer einheitlichen Leitung am Flughafen K, sondern von der Konzernzentrale der Arbeitgeberin in I und dem Sitz der Arbeitgeberin in M ausgeübt. Bei dem Stationierungsort am Flughafen K handele es sich auch nicht um einen räumlich weit vom Hauptbetrieb liegenden Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da es in D keinen Hauptbetrieb als Bezugspunkt für einen Betriebsteil gebe. Ein solcher im Inland gelegener Hauptbetrieb sei aber erforderlich, da sich der räumliche Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem Territorialitätsprinzip richte.
Gegen diesen ihm am 12.04.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10.05.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde des Wahlvorstands, die er nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 12.07.2024 mit einem am 05.07.2024 eigegangenen Schriftsatz begründet hat.
Er meint, der Personenkreis, der den Leitungsapparat darstelle, könne entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seinen Sitz auch im Ausland haben. Für die Annahme eines qualifizierten Betriebsteils sei es unschädlich, wenn sich die leitenden Arbeitnehmer im Ausland befänden. Der Personenkreis, der aus M bzw. Du die Leitungsaufgaben übernehme, sei abgrenzbar und damit einheitlich.
Die Steuerung des Standortes K aus dem Ausland sei unter extensiver Zuhilfenahme von modernen Informations- und Kommunikationsmitteln möglich, die es der Arbeitgeberin gestatteten, die körperliche Anwesenheit von Leitungspersonal zu ersetzen. Eines im Inland gelegenen Hauptbetriebs bedürfe es nicht. Denn es gebe keinen Anlass dazu, Arbeitgeber, denen es gelinge, mittels elektronischer Informations- und Kommunikationstechnik nur virtuell im Betrieb anwesend zu sein, zu privilegieren. Wegen der besonderen Gefahren, welche die Überwachung mittels technischer Überwachungseinrichtungen in sich berge, sei eine Betriebsratspräsenz im Inland sogar noch dringender geboten.
Der Wahlvorstand beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.02.2024 – 3 BV 7/23 – abzuändern und festzustellen, dass der Stationierungsort (Basis) der Arbeitgeberin am Flughafen K eine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des BetrVG darstellt.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres Sachvortrags und meint, die Auffassung des Wahlvorstands, der Leitungsapparat eines deutschen Betriebs könne seinen Sitz auch im Ausland haben, sei mit dem geltenden Territorialitätsprinzip nicht zu vereinbaren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde des Wahlvorstands hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht und mit eingehender, in jeder Hinsicht überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Stationierungsort (Basis) der Arbeitgeberin am Flughafen K keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt.
1.) Der Antrag der Arbeitgeberin ist statthaft und insgesamt zulässig. Denn gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG kann sie, wenn zweifelhaft ist, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit iSd. Betriebsverfassungsgesetzes vorliegt, eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Die gerichtliche Feststellung klärt dann eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, ob eine Organisationseinheit als ein Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BAG, Beschluss vom 23.11.2016, 7 ABR 3/15, juris Rn. 57; vgl. auch BAG, Beschluss vom 25.10.2023, 7 ABR 25/22, juris Rn. 19).
2.) Der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Der Stationierungsort der Arbeitgeberin am Flughafen K stellt keine betriebsratsfähige Organisationseinheit iSd. Betriebsverfassungsgesetzes dar. Es handelt sich bei dem Standort weder um einen Betrieb, noch handelt es sich um einen Betriebsteil, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als selbständiger Betrieb gilt.
a) Das Betriebsverfassungsgesetz findet im vorliegenden Fall Anwendung. Zwar konnte für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aF. eine Vertretung nur durch Tarifvertrag errichtet werden. Aber gemäß dem seit dem 01.05.2019 geltenden § 117 Abs. 1 Satz 2 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz auch auf sie Anwendung, wenn, wie im vorliegenden Fall, keine Vertretung durch einen Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG errichtet ist.
b) Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, stellt der Stationierungsort der Arbeitgeberin am Flughafen K weder einen Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch einen betriebsratsfähigen qualifizierten Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG dar.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG, Beschluss vom 28. April 2021 – 7 ABR 10/20 –, BAGE 175, 1-13, Rn. 26). Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt (BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 7 ABR 38/08 –, Rn. 23, juris). Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG, Beschluss vom 28. April 2021 – 7 ABR 10/20 –, BAGE 175, 1-13, Rn. 26).
bb) Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist somit der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG gilt ein Betriebsteil als eigenständiger Betrieb. Die für einen selbständigen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche relative Eigenständigkeit setzt keinen umfassenden eigenen Leitungsapparat voraus, erfordert aber, dass es in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung gibt, die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 7 ABR 38/08 –, Rn. 24, juris). Ansonsten gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15 –, Rn. 17, juris; BAG, Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 ABR 15/07 –, Rn. 19, juris).
cc) Die zentralen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten werden am Flughafen K nicht von einer einheitlichen Leitung, sondern von der Konzernzentrale der Arbeitgeberin in I und dem Sitz der Arbeitgeberin in M ausgeübt. In K existiert demgegenüber keine eigenständige Leitung, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrnehmen könnte.
(1) Die gesamte Einsatzplanung der Arbeitnehmer erfolgt in der Konzernzentrale in I. Die Umlaufpläne und individuellen Einsatzpläne für die Arbeitnehmer werden in I erstellt und elektronisch an die Crewmitglieder der Arbeitgeberin versandt. Auch kurzfristige Einsatzplanänderungen und Einsätze während der Bereitschaftsdienste erfolgen durch die in I ansässige Abteilung „Crew Control". In I und M wird zudem über die Urlaubsanträge der in D stationierten Piloten und Flugbegleiter entschieden. Jahresurlaubsanträge werden elektronisch an die Dienstplanungsabteilung in I übermittelt, Anträge auf gesetzlichen Sonderurlaub/Freistellung werden an die Personalverwaltung in M übermittelt. Selbiges gilt für Krankmeldungen.
(2) Die Entscheidungen über Einstellungen sowie Entlassungen von Arbeitnehmern werden in M, teilweise in Abstimmung mit der Konzernzentrale in I, vorgenommen. Dort bzw. von dort aus erfolgt die Durchführung von Bewerbungsgesprächen und der Abschluss von Arbeitsverträgen. An den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Basen in D findet kein Bewerbermanagement statt; auch das Recruiting erfolgt zentral über die Konzernzentrale in I und zum Teil auch über konzernexterne Personaldienstleister.
(3) Sämtliche disziplinarischen Angelegenheiten werden in M wahrgenommen und abgewickelt. Erforderliche Anhörungen und Disziplinargespräche mit Arbeitnehmern werden in oder per Videokonferenz aus M oder Du durchgeführt. Der Ausspruch von Abmahnungen und Kündigungen, die Klärung vergütungsrechtlicher Fragen sowie die Entscheidung und Bekanntgabe von Beförderungen oder Versetzungen erfolgen durch Führungspersonal in M oder in I. Trainings und Fortbildungsmaßnahmen werden zentral durch die Trainingsabteilung, die sich in I befindet, geplant und gesteuert.
(4) Demgegenüber betreffen die Leitungsaufgaben des Base Captains gegenüber den Piloten und des Base Supervisors gegenüber dem Kabinenpersonal, die vor Ort in K ausgeübt werden sollen, nur vereinzelte Weisungsrechte, etwa im Bereich der Arbeitssicherheit, nicht jedoch die wesentlichen Funktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten.
c) Bei dem Stationierungsort der Arbeitgeberin am Flughafen K handelt es sich auch nicht um einen qualifizierten Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG.
aa) Nach dieser Vorschrift gelten auch einfache Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSd. § 4 Abs. 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 7 ABR 19/22 –, Rn. 33, juris; BAG, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 7 ABR 17/20 –, BAGE 175, 104-117, Rn. 33).
bb) Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Betriebsteils von dem Hauptbetrieb die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können. Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15 –, Rn. 20, juris; Fitting, 32. Aufl. 2024, § 4 BetrVG, Rn. 17; Richardi /Maschmann, 17. Aufl. 2022, § 4 BetrVG, Rn. 16).
cc) Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ist der im Inland gelegene Betrieb des Arbeitgebers (BAG, Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04 –, Rn. 31, juris). Er muss selbst betriebsratsfähig sein, da es bei § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG um das Teilnahmerecht auch von räumlich weit entfernt tätigen Arbeitnehmern an der Wahl eines Betriebsrats geht (GK/Franzen, 12. Auflage 2022, § 4 BetrVG, Rn. 6). Dies belegen nicht zuletzt die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG, die den Arbeitnehmern eines Betriebsteils im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit eröffnen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Sie ergeben nur einen Sinn, wenn es überhaupt einen betriebsratsfähigen Hauptbetrieb gibt. Das ist bei einem im Ausland gelegenen Hauptbetrieb nicht der Fall. Denn der räumliche Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes richtet sich nach dem Territorialitätsprinzip (BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 AZR 54/18 –, Rn. 13, juris; BAG, Beschluss vom 22. März 2000 – 7 ABR 34/98 –, BAGE 94, 144-154, Rn. 28). Das Gesetz findet demgemäß nur auf Betriebe Anwendung, die sich auf d Staatsgebiet befinden.
dd) Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es für die Annahme eines Betriebsteils im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ausreichende Strukturen am Stationierungsort der Arbeitgeberin am Flughafen K gibt, bedarf aus diesem Grund keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man auf der Grundlage des Vorbringens des Wahlvorstands ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb unterstellt, so fehlt es für die Annahme einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit an einem betriebsratsfähigen Hauptbetrieb.
(1) Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von einer im Inland gelegenen und im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, die zwar selbst keine juristische Person ist, aber zum selbständigen Abschluss von Rechtsgeschäften befugt ist und als Ansprechpartner des Betriebsrats in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten eine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt (vgl. BAG, Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04 –, Rn. 15, juris).
(2) Auch der Umstand, dass es für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht darauf ankommt, ob die Unternehmensführung vom Inland oder Ausland aus erfolgt, solange die auf der Unternehmensebene getroffenen wirtschaftlichen Maßnahmen die in D beschäftigten Arbeitnehmer berühren können (BAG, Beschluss vom 31. Oktober 1975 – 1 ABR 4/74 –, Rn. 14, juris), kann nicht gegen das Erfordernis eines im Inland gelegenen Hauptbetriebs angeführt werden. Denn die Bildung eines Wirtschaftsausschusses setzt ja gerade das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit voraus, damit der dafür gebildete Betriebsrat gemäß § 107 Abs. 2 BetrVG dessen Mitglieder bestimmen kann.
(3) Schließlich überzeugt die vom Wahlvorstand angeführte kollisionsrechtliche Erwägung, wonach den Arbeitnehmern grundsätzlich die Rechtsposition garantiert wird, die das am Arbeitsort geltende Recht gewährt, nicht. Auch hier folgt die Kammer der Auffassung des Arbeitsgerichts. Denn das am Arbeitsort geltende Betriebsverfassungsrecht findet Anwendung. Lediglich die Voraussetzungen für eine betriebsratsfähige Organisationseinheit liegen nicht vor. Entsprechendes gilt für die von dem Wahlvorstand angeführte „Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes, wonach „kein Betrieb ohne Betriebsrat sein soll“. Die hier entscheidende Frage ist ja gerade, ob ein Betrieb im räumlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes besteht. Wenn dies nicht der Fall ist, kann auch nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes kein Betriebsrat gewählt werden.
d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und gewichtiger Stimmen in der Literatur (Fitting, 32. Aufl. 2024, § 1 BetrVG, Rn. 13; Gallini/Koller-van Delden, BB 2021, 2484,2488) kann § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nach Auffassung der Kammer in Fällen der vorliegenden Art auch nicht analog angewandt werden.
aa) Denn für eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Dem Gesetzgeber waren die Strukturen der Luftfahrtunternehmen bei der Änderung des § 117 BetrVG bekannt. Sein Ziel war die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auch für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer, wenn für sie keine Vertretung nach einem Tarifvertrag besteht (BT-Drs. 19/6146, S. 30 f.). Dass mit der Ergänzung des § 117 Abs. 1 BetrVG nicht geklärt sein würde, ob die einzelnen Stationen auch Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind, war offensichtlich (vgl. Vielmeier, NZA 2018, 1530, 1532 f.). Gleichwohl hat der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen, den allgemein im Betriebsverfassungsgesetz geltenden Betriebsbegriff für den Bereich der Luftfahrt zu modifizieren und einen luftverkehrsspezifischen Betriebsbegriff zu schaffen.
bb) Abgesehen davon sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, durch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im Ausland ansässige Betriebsleitungen der deutschen Betriebsverfassung zu unterwerfen. Selbst wenn man in dem Umstand, dass die Arbeitnehmer am Standort Flughafen K keine Arbeitnehmervertretung bilden können, einen Verstoß gegen die Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft sähe, ist es deutschen Gerichten für Arbeitssachen untersagt, die betriebliche Mitbestimmung an eine im Ausland bestehende Leitungsmacht anzuknüpfen und deutsche Betriebsräte mangels eines inländischen Gegenspielers zu ermächtigen, Mitbestimmungsrechte im Ausland einzufordern, gerichtlich durchzusetzen und nötigenfalls zu vollstrecken (Jacobs/Frieling, FS 100 Jahre Betriebsverfassungsrecht, S. 253, 255).
III.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG.