Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·9 TaBV 14/18·21.08.2018

Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach Ende der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vertreterin des Antragstellers beantragte die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, nachdem der Antragsteller mit Ablauf seiner Amtszeit seine Beteiligtenfähigkeit verloren hatte. Kernfrage war, ob das Verfahren ausgesetzt werden kann, solange kein Funktionsnachfolger gewählt ist. Das Landesarbeitsgericht setzte das Beschwerdeverfahren aus und hob den Anhörungstermin auf, weil ohne neuen Betriebsrat eine Fortführung grundsätzlich unterbrochen wäre (§§ 239, 241 ZPO iVm. ArbGG). Gegen den Beschluss steht kein Rechtsmittel zu.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls der Beteiligtenfähigkeit stattgegeben; Anhörungstermin aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beteiligtenfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds im arbeitsgerichtlichen Verfahren endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit (§ 10 Satz 1 ArbGG).

2

Wenn die Beteiligtenfähigkeit erlischt und noch kein Funktionsnachfolger gewählt ist, tritt regelmäßig eine Unterbrechung des Verfahrens nach §§ 239, 241 ZPO ein.

3

Ein Beschwerdeverfahren kann nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG auf Antrag ausgesetzt werden, wenn die Fortführung mangels Beteiligtenfähigkeit nicht möglich ist.

4

Gegen einen Beschluss über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach den genannten Vorschriften steht in der Regel kein Rechtsmittel zu.

Relevante Normen
§ 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 246 Abs. 1 ZPO§ 239 ZPO§ 241 ZPO§ 10 Satz 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 4 BV 107/17

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt. Der Anhörungstermin vom     wird aufgehoben.

Gründe

2

Das Beschwerdeverfahren ist nach Anhörung der Beteiligten gemäߧ§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 246 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Vertreterin des Antragstellers auszusetzen, da es gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1,64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 239, 241 ZPO grundsätzlich unterbrochen wäre, nachdem der Antragsteller mit Ablauf seiner Amtszeit seine Beteiligtenfähigkeit iSd. § 10 Satz 1 ArbGG verloren hat und die Wahl eines neuen Betriebsrats, der als Funktionsnachfolger des Antragstellers das Recht hätte, die Interessen seines Vorgängers wahrzunehmen (BAG, Beschluss vom 25. April 1978– 6 ABR 9/75 –, Rn. 12, juris) und das anhängige Beschlussverfahren fortzuführen (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 21 BetrVG, Rn. 40), bislang nicht erfolgt ist.

3

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.