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Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 537/08·15.12.2008

Streitwertfestsetzung bei Feststellung/Ersetzung der Betriebsratszustimmung: EUR 4.000

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKostenrecht (Streitwertfestsetzung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das LAG Köln weist die sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen die Streitwertfestsetzung des ArbG zurück. Streitgegenstand war die Wertermittlung für den Antrag, die Betriebsratszustimmung zur Einstellung als erteilt anzusehen und hilfsweise zu ersetzen. Das Gericht bestätigt einen einheitlichen Gegenstandswert von EUR 4.000,00 nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG, da beide Anträge dasselbe Interesse verfolgen; gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen die Streitwertfestsetzung des ArbG Köln als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert EUR 4.000,00 bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfolgen Hauptantrag auf Feststellung, dass die Betriebsratszustimmung als erteilt gilt, und ein hilfsweiser Antrag auf Ersetzung derselben im Wesentlichen dasselbe rechtliche Interesse, ist der Streitwert einheitlich festzusetzen.

2

Bei nichtvermögensrechtlichen Streitgegenständen ist nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG grundsätzlich ein Gegenstandswert von EUR 4.000,00 zugrunde zu legen; der Wert kann je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 sein.

3

Die Parallelstellung eines Feststellungs- und eines hilfsweisen Ersetzungsantrags rechtfertigt keine gesonderte Wertermittlung, wenn beide Anträge auf dieselbe Rechtsfolge zielen.

4

Gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist regelmäßig kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 2 S. 2 RVG, § 99 BetrVG§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 17 BV 288/07

Leitsatz

Beantragt der Arbeitgeber festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers mangels eines ordnungsgemäßen Widerspruchs des Betriebsrats als erteilt gilt, und hilfsweise, für den Fall eines doch ordnungsgemäßen Widerspruchs, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu ersetzen, so ist der Streitwert einheitlich für beide Anträge, mit denen im Wesentlichen das gleiche Interesse verfolgt wird, auf EUR 4.000,00 festzusetzen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten

des Betriebsrats gegen den Streitwertbeschluss des

Arbeitsgerichts Köln vom 20. Oktober 2008 – 17 BV 288/07 –

wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht auf EUR 4.000,00 festgesetzt.

4

Nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen mit EUR 4.000,00, je nach der Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 festzusetzen.

5

Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Gegenstandswert für den Hauptantrag auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Mitarbeiters Sucht als erteilt gilt, und für den Hilfsantrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Einstellung mit EUR 4.000,00 bewertet. Das mit beiden Anträgen verfolgte Interesse ist im Wesentlichen identisch. Mit beiden Anträgen wollte die Arbeitgeberin sicherstellen, dass die mitbestimmungsrechtlich notwendige Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigen Einstellung des Arbeitnehmers rechtlich als gegeben anzusehen ist (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2007 – 9 Ta 247/06 -; juris).

6

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

7

Schwartz