Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 41/19·11.04.2019

Aussetzung im Kündigungsschutzprozess nach §149 ZPO abgelehnt – Beschwerde zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens bis zum Abschluss eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Diebstahls. Das Arbeitsgericht lehnte ab; die sofortige Beschwerde wurde vom LAG Köln zurückgewiesen. Das Gericht betont das Beschleunigungsgebot im Kündigungsschutzprozess, die eingeschränkte Verwertbarkeit strafrechtlicher Feststellungen und dass die zivilprozessuale Aufklärung regelmäßig ohne strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen möglich ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung der Aussetzung des Kündigungsschutzrechtsstreits zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 149 Abs. 1 ZPO kann das Zivilgericht das Verfahren aussetzen, wenn ein Strafverfahren Erkenntnisse erbringen kann, die für die zivilrechtliche Entscheidung von Einfluss sind; die Anordnung unterliegt jedoch dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

2

Im Kündigungsschutzprozess besteht regelmäßig keine Rechtfertigung, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Strafverfahrens auszusetzen; dem Beschleunigungsinteresse des Arbeitnehmers und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kommt Vorrang zu.

3

Feststellungen aus einem Strafverfahren sind im Zivilprozess nur beschränkt verwertbar (z. B. Urkundsbeweis), sodass der Zivilrichter regelmäßig eigenständige Beweisaufnahmen und die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sicherstellen muss.

4

Die bloße Komplexität des strafrechtlichen Vorwurfs oder das Bestehen eines Ermittlungsverfahrens reicht nicht ohne weiteres für eine Aussetzung aus; erst wenn erkennbar ist, dass zivilprozessuale Aufklärung ohne strafrechtliche Ermittlungsbefugnisse unmöglich ist, kommt eine Aussetzung in Betracht.

Relevante Normen
§ 149 ZPO§ 149 Abs. 1 ZPO§ Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG§ 61a ArbGG§ 91 ff. ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 8092/18

Leitsatz

Im Kündigungsschutzprozess ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, eine Aussetzung nach § 149 ZPO abzulehnen, wenn der Rechtsstreit noch nicht so aufbereitet ist, dass abgesehen werden kann, ob eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig wird und ob eine Aufklärung der strafrechtlichen Vorwürfe besonderer Mittel eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedarf, die im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren nicht zur Verfügung stehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Rechtsstreits ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2019 – 5 Ca 8092/18 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

                            Die Parteien des Beschwerdeverfahrens streiten in der Hauptsache über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

4

                            Die Klägerin war seit dem 01.07.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Konfektioniererin im Lagerraum beschäftigt. Gemäß einer schriftlichen Vereinbarung vom April 2019 einigten sich die Parteien auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2019.

5

                            Mit Schreiben vom 21.11.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich fristlos wegen des Verdachts des Diebstahls aus dem Lager.

6

                            Der Diebstahlsvorwurf ist Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, das die Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen führt. Die Beklagte hat die Aussetzung des Kündigungsrechtsstreits bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens beantragt.

7

                            Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 20.02.2019 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass ein Kündigungsschutzverfahren besonderer Beschleunigung bedürfe und nicht abzusehen sei, wann ein evt. Strafverfahren abgeschlossen sein werde.

8

                            Der Beschluss ist der Beklagten am 22.02.2019 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist am 08.03.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen.

9

                            Die Beklagte macht geltend, dass die Ermittlung der Staatsanwaltschaft maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens habe. Es handele sich bei dem der Kündigung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht um eine Einzeltat. Vielmehr sei die Klägerin Mitglied eines Verbundes, der nach Auswertung der Überwachungskamera in fortgesetzter Begehung immer wieder Waren aus dem Lager gestohlen habe. Daraus ergebe sich eine besondere Komplexität des Sachverhalts. Ihr Interesse an der Aussetzung des Verfahrens überwiege das Beschleunigungsinteresse der Klägerin, zumal das Arbeitsverhältnis ohnehin mit dem 30.06.2019 enden würde. Bei dieser Sachlage mache es keinen Sinn, ein Kündigungsschutzverfahren erstinstanzlich durchzuführen.

10

                            Die Klägerin widerspricht einer Aussetzung. Sie ist der Auffassung, dass die strafrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts nur begrenzte Relevanz für den Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits habe. Die Gerichte für Arbeitssachen hätten im Kündigungsschutzprozess den Sachverhalt selbst aufzuklären und zu bewerten.

11

                            Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11.03.2019 nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, dass es auf den Abschluss des Strafverfahrens nicht entscheidend ankommen müsse, wenn der sich aus dem vorliegenden Videomaterial ergebende Verdacht einer Straftat die Kündigung rechtfertigen würde.

12

II.

13

                            Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Ermessensfehlerfrei hat das Arbeitsgericht eine Aussetzung des Kündigungsschutzrechtsstreits bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens und eines sich evtl. anschließenden Strafverfahrens gegen die Klägerin abgelehnt.

14

1.)                            Nach § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Zweck der Aussetzungsmöglichkeit ist es, im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit eine doppelte Arbeitsleistung, zusätzliche Belastungen der Parteien etwa durch die Vernehmung von Zeugen oder doppelte Beweisaufnahmen zu verhindern. Der Gesetzgeber hat die Aussetzung dabei nicht als Regelfall unterstellt, sondern die Abwägung, ob ein Verfahren im Hinblick auf ein Strafverfahren ausgesetzt werden soll, den Gerichten überlassen.

15

2.)                            Diese Abwägung hat das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, dass beim derzeitigen Verfahrensstand überwiegende Gesichtspunkte gegen eine Aussetzung sprechen.

16

a)                            Ist eine Kündigung trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht schon aus anderen Gründen unwirksam, kann der Ausgang eines bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und eines sich evtl. anschließenden Strafverfahrens Einfluss auf die materielle Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung haben, etwa weil der Arbeitnehmer entlastet oder einer Straftat überführt wird. Möglicherweise verbleibt aber auch nur ein Verdacht, ohne dass eine Straftat nachgewiesen wäre. Dass das Arbeitsgericht angesichts dieser Ungewissheit bezüglich des Ausgangs eines Ermittlungsverfahrens dem Grundrecht der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) und dem besonderen Beschleunigungsgebot des § 61a ArbGG Vorrang vor einem bloß möglichen Erkenntnisgewinns aus dem Strafverfahren eingeräumt hat, ist sachgerecht.  Richtigerweise hat das Arbeitsgericht dabei auch berücksichtigt, dass das Ergebnis eines Strafverfahrens ohnehin nicht ohne weiteres im Zivilprozess verwertbar wäre. Bei Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen können Feststellungen aus dem Strafverfahren nur im Wege des Urkundsbeweises in das Zivilverfahren eingeführt werden, wobei es den Parteien frei steht, auf einer unmittelbaren Vernehmung der Zeugen zu bestehen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 4 Ta 439/17 –, Rn. 12, juris). Denn grundsätzlich hat eine Partei wegen des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme einen Anspruch darauf, dass Zeugen in einem späteren Rechtsstreit erneut vernommen und nicht nur deren frühere Aussagen im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden(BAG, Urteil vom 18. Januar 1968 – 5 AZR 207/67 –, BAGE 20, 261, Rn. 27).

17

b)                            Angesichts dessen besteht regelmäßig keine Rechtfertigung für die Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines strafgerichtlichen Verfahrens (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 AZR 700/11 –, BAGE 143, 244-249, Rn. 15; BAG, Urteil vom 25. November 2010 – 2 AZR 801/09 –, Rn. 17, juris).               Daran ändert im vorliegenden Fall nichts, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen des Aufhebungsvertrages ohnehin mit dem 30.06.2019 enden wird. Denn es sind immerhin acht Monate des Arbeitsverhältnisses im Streit. Ebenso wenig zwingt die von der Beklagten angeführte Komplexität des Tatvorwurfs zu einer Ermessensbetätigung, die zu einer Aussetzung des Verfahrens führen würde. Denn zum einen ist bei dem derzeitigen Verfahrensstand, bei dem der Rechtsstreit noch nicht abschließend schriftsätzlich aufbereitet und in einem Kammertermin erörtert wurde, nicht ersichtlich, ob eine weitere Aufklärung des Sachverhalts überhaupt notwendig wird. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass möglicherweise schon das vorhandene Videomaterial ausreicht, um die außerordentliche Kündigung als Verdachtskündigung zu rechtfertigen. Zum anderen ist noch nicht absehbar, ob eine Aufklärung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Klägerin tatsächlich besonderer Mittel eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedürfte, die im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren nicht zur Verfügung stünden (dazu Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 4 Ta 439/17 –, Rn. 20, juris).

18

III.

19

                            Eine Kostenentscheidung erfolgt nicht, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bilden, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – II ZB 30/04 –, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 4 Ta 439/17 –Rn. 22, juris).

20

IV.

21

                            Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.