Streitwert bei Kündigungsschutzklage: Vierteljahreseinkommen und Monatsbezug
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts in einer Kündigungsschutzsache. Zentrale Fragen waren die Bemessung des Feststellungsanspruchs wegen angeblicher Schriftformnichtigkeit (§ 623 BGB), die Bewertung einer fristlosen Kündigung und der Streitwert für eine Stillschweigevereinbarung. Das LAG wies die Beschwerde des Klägers zurück, änderte aber auf Antrag des Prozessbevollmächtigten den Gebührenstreitwert für den Vergleich auf EUR 29.105,70. Begründend legte das Gericht Grundsätze zur Bemessung nach § 42 Abs. 3 GKG und zum Regelstreitwert nichtvermögensrechtlicher Ansprüche dar.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss größtenteils verworfen; Beschwerde des Prozessbevollmächtigten insoweit stattgegeben und Gebührenstreitwert für den Vergleich auf EUR 29.105,70 festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Geltendmachung des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses wegen fehlender Schriftform (§ 623 BGB) rechtfertigt die Bemessung des Feststellungsantrags mit einem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG, unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Der Streit um eine weitere fristlose Kündigung ist wegen des regelmäßig mit ihr verbundenen besonderen Unrechtsvorwurfs und der daraus resultierenden Nachteile bei Arbeitslosengeldbezug und Arbeitssuche zumindest mit einem Monatsbezug zu bewerten.
Für eine vertraglich vereinbarte Pflicht zum Stillschweigen über Informationen und Erkenntnisse, die die andere Arbeitsvertragspartei betreffen, ist als Regelstreitwert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten ein Betrag von EUR 4.000,00 angemessen.
Bei der Streitwertbemessung ist auf das wirtschaftliche Ziel des Klägers abzustellen; entscheidend ist die konkret verfolgte Rechtsfolge (hier Festhalten am Arbeitsverhältnis).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1471/11
Leitsatz
1. Macht der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen fehlender Einhaltung der Schriftform nach § 6233 BGB geltend, so ist es gerechtfertigt, unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses den Feststellungsantrag mit einem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Abs.. 3 S. 1 GKG zu bemessen.
2. Der Streit um eine weitere fristlose Kündigung ist wegen des regelmäßig mit der Kündigung verbundenen besonderen Unrechtsvorwurfs und der sich daraus ergebenden Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld und/oder bei der Arbeitssuche mindestens mit einem Monatsbezug zu bewerten.
3. Für eine Stillschweigevereinbarung über Informationen und Erkenntnisse, die die andere Arbeitsvertragspartei betreffen, ist der Regelstreitwert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz zu bringen.
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom
23. August 2011 – 4 Ca 1471/11 G – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für den Vergleich EUR 29.105,70 beträgt.
Gründe
Die Beschwerden des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten sind zwar zulässig. Begründet ist aber nur – im erkannten Umfang – die letztere Beschwerde.
1. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hat das Arbeitsgericht Siegburg den Streitwert für die ordentliche Kündigung vom 1. Juni 2011 mit 3 Monatsbezügen und den Streitwert für die weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen vom 13. Juli 2011 mit 1 Monatsbezug bewertet.
a. Der Kläger hat mit der Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 1. Juni 2011 den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht mit der Begründung, die Kündigung sei mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB unwirksam. Ob dieses Vorbringen, das sich nur auf die Erkennbarkeit der Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten beziehen konnte, stichhaltig war oder nicht, ist nicht maßgebend, da entscheidend auf das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Ziel abzustellen ist. Ausdrücklich heißt es in der Klageschrift, der Kläger wolle unbedingt am Arbeitsverhältnis festhalten.
Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es gerechtfertigt, unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses den Feststellungsantrag mit einem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG zu bemessen (vgl. dazu auch: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 5 Ta 111/10 -; a. A. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2009 – 1 Ta 255/09 -; GK-ArbGG-Schleusener, § 12 ArbGG Rdn. 232 ff. m. w. N.).
b. Gegen die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13. Juli 2011 hat sich der Kläger mit der Begründung gewandt, es liege kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor. Schon wegen des mit einer fristlosen Kündigung regelmäßig verbundenen besonderen Unrechtsvorwurfs und der sich daraus ergebenden Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld und/oder bei einer Arbeitssuche, ist es angemessen, einen Monatsbezug in Ansatz zu bringen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 9 Ta 202/11 -; so auch LAG Rheinland Pfalz a. a. O.).
2. Für das unter Ziff. 4 des Vergleichs vereinbarte Stillschweigen über Informationen und Erkenntnisse, die die andere Arbeitsvertragspartei betreffen, ist es angemessen, den Regelstreitwert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten in Höhe von EUR 4.000,00 in Ansatz zu bringen. Es ging um – angeblich – wahrheitswidrige Äußerungen beider Parteien gegenüber Dritten, die die andere Partei bzw. ihre Vertreter in ihren Persönlichkeitsrechten und ggf. auch geschäftlichen Interessen hätten beeinträchtigten können. Es sind keine Umstände ersichtlich, die einen höheren Ansatz für die Beilegung dieses Streitpunktes rechtfertigen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Schwartz