Aufhebung der Zurückweisung der PKH für Klageerweiterung (§124 ZPO entscheidend)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Prozesskostenhilfe (PKH) sowohl für die Klage als auch für eine Klageerweiterung beantragt; das Arbeitsgericht bewilligte PKH in der Güteverhandlung ohne Einschränkung. Später wurde die PKH für die Klageerweiterung zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hebt diese Zurückweisung auf und stellt fest, dass eine Aufhebung der PKH nur nach den abschließenden Gründen des §124 ZPO möglich ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der PKH für die Klageerweiterung erfolgreich; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die in §124 ZPO genannten Gründe sind abschließend; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nur aus diesen Gründen aufgehoben werden.
Eine nachträgliche Abänderung oder Einschränkung einer bereits ergangenen PKH‑Bewilligung ist unzulässig, sofern kein in §124 ZPO genannter Aufhebungsgrund vorliegt.
Eine PKH‑Bewilligung, die im Anschluss an eine Güteverhandlung ohne Einschränkung ergeht und auch eine Klageerweiterung erfasst, ist hinsichtlich des Bewilligungsumfangs verbindlich; die Angabe eines Rückwirkungszeitpunkts beschränkt den Umfang nicht.
Die bloße andere Einschätzung der Erfolgsaussichten durch das Gericht bei erneuter Prüfung stellt keinen Aufhebungsgrund für die PKH‑Bewilligung dar.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 4999/08
Leitsatz
1. Die Gründe, aus denen die Prozesskostenhilfe-Bewilligung aufgehoben werden kann, sind abschließend in § 124 ZPO geregelt.
2. Die Bewilligung kann nicht aufgehoben werden, wenn das Gericht bei erneuter Prüfung die Erfolgsaussicht anders als bei der PKH-Bewilligung beurteilt.
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27. August 2009 – 7 Ca 4999/08 – über die Zurückweisung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 2. Januar 2009 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Klägerin hat mit Klage vom 25. November 2008 geltend gemacht, die von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin, dem Beklagten zu 1), mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 zum 31. Januar erklärte Kündigung sei nicht wirksam und beende das Arbeitsverhältnis nicht. Gleichzeitig hat sie Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Klageerweiterung vom 2. Januar 2009 hat sie geltend gemacht, die Beklagte zu 2) habe die Filiale, in der sie beschäftigt gewesen sei, zwischenzeitlich übernommen. Damit sei die Arbeitgeberstellung auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Mit am 5. Januar 2009 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Schriftsatz hat sie Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für diese Klageerweiterung beantragt. Das Arbeitsgericht hat in der Güteverhandlung am 27. Januar 2009, an der beide Beklagten teilgenommen haben, der Klägerin "Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H mit Wirkung vom 25. November 2008 – ratenfrei – bewilligt."
Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 27. August 2008 hat das Arbeitsgericht beschlossen, den "Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 2. Januar 2009 abzuweisen."
Dagegen wendet sich die Klägerin, der der Beschluss am 3. September 2009 zugegangen ist, mit der sofortigen Beschwerde vom 5. Oktober 2009 (Montag).
Auf die Rüge der Klägerin, der Beschluss enthalte keine Begründung, hat das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen, worin ausgeführt wird, das Arbeitsverhältnis sei bereits zum 23. September 2006 beendet gewesen, weil gemäß einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18. März 2002 das Arbeitsverhältnis mit der Inanspruchnahme einer Familienpause geendet habe. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung habe nicht zur rechtwirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt.
Die Klägerin verweist im Beschwerdeverfahren darauf, dass ihr durch den Beschluss vom 27. Januar 2009 bereits Prozesskostenhilfe auch für die Klageerweiterung vom 2. Januar 2009 bewilligt worden sei.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbeschlusses vom 27. Januar 2009 ist unzulässig.
1. Durch den Beschluss vom 27. Januar 2009 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe sowohl für die Klage vom 25. November 2008 als auch für die Klageerweiterung vom 2. Januar 2009 bewilligt worden. Der Beschluss ist im Anschluss an die Güteverhandlung am 27. Januar 2009 ergangen, in der auch über die Klageerweiterung verhandelt worden war. Zu diesem Zeitpunkt war Prozesskostenhilfe für die Klage und auch für die Klageerweiterung beantragt worden. Der Beschluss enthält keine Einschränkung dahin, dass Prozesskostenhilfe nur für die Klage bewilligt wurde. Die Bewilligung mit "Wirkung vom 25. November 2008" betraf nur den Rückwirkungszeitpunkt, nicht aber den Bewilligungsumfang.
2. Die Gründe, aus denen die Prozesskostenhilfe-Bewilligung aufgehoben werden kann, sind abschließend in § 124 ZPO geregelt. Andere Gründe erlauben die Aufhebung nicht. Insbesondere kann die Bewilligung nicht aufgehoben werden, wenn das Gericht bei erneuter Prüfung die Erfolgsaussicht anders als bei der PKH-Bewilligung beurteilt (vgl. dazu: Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 124 Rdn. 2 m. w. N.).
Da keiner der in § 124 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorlag, war das Arbeitsgericht nicht berechtigt, die mit Beschluss vom 27. Januar 2009 bewilligte Prozesskostenhilfe durch den Beschluss vom 27. August 2009 einzuschränken.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Schwartz