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Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 34/05·09.06.2005

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Bestellung eines Wahlvorstands zurückgewiesen

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats rügten die Festsetzung des Streitwerts auf EUR 4.000,00 im Beschlussverfahren zur Bestellung eines Wahlvorstands und verlangten EUR 10.000,00. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Beschwerde zurück. Es bestätigte die Anwendung des Regelwerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, weil keine besonderen Umstände für eine Erhöhung vorlagen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf EUR 4.000,00 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen; bei fehlenden tatsächlichen Anhaltspunkten ist von einem Regelwert von EUR 4.000,00 auszugehen.

2

Für die Bemessung des Streitwerts sind insbesondere die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich.

3

Vorschläge der Beteiligten zur Zusammensetzung eines Wahlvorstands sind für das Gericht nicht bindend; bloße Personenstreitigkeiten rechtfertigen nur bei rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fragen eine Überschreitung des Regelstreitwerts.

4

Die Ausübung des Ermessens durch das Gericht ist nur zu beanstanden, wenn die Ermessensgrenzen überschritten oder willkürliche Bewertungsmaßstäbe angewandt wurden.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG§ 33 Abs. 3 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 BetrVG§ 16 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 1 BV 130/04

Leitsatz

Bei einem Streit darüber, welche Personen für einen Wahlvorstand bei der Wahl eines Betriebsrats zu bestellen sind, entspricht es billigem Ermessen, den Gebührenstreitwert auf EUR 4.000,00 € festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des

Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts

Köln vom 16. Dezember 2004 – 1 BV 130/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I. Im vorliegenden Beschlussverfahren wollten die antragstellenden Arbeitnehmer die Bestellung von 3 namentlich benannten wahlberechtigten Personen (Herren B , L und Frau K , hilfsweise Herr S anstelle von Frau K , äußerst hilfweise Herr F anstelle von Frau K ) zum Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin in Bergheim durch das Arbeitsgericht Köln erreichen. Der Betriebsrat hat als Antragsgegner angeregt, bei der gerichtlichen Bestellung als Wahlvorstandsmitglieder einen anderen Arbeitnehmer (Herrn E ) und ein nichtsbetriebsangehöriges Mitglied der Gewerkschaft v zu berücksichtigen, hilfsweise anstelle des – ohnehin zuletzt nicht mehr von den Antragstellern benannten – Herrn T einen anderen Mitarbeiter, vorzugweise Herrn E , zu bestimmen.

3

Durch Beschluss vom 27. September 2004 hat das Arbeitsgericht Köln Herrn B als Vorsitzenden und Herrn L und Frau K als weitere Mitglieder des Wahlvorstandes sowie Herrn S als Ersatzmitglied des Wahlvorstandes bestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, da keine erheblichen Einwände gegen diese Mitarbeiter und diese Mitarbeiterin vorgebracht worden seien, habe es sich für deren Bestellung entschieden. Da in ausreichendem Umfang Belegschaftsmitglieder zur Übernahme des Amtes bereit seien, sei es nicht erforderlich, ein Gewerkschaftsmitglied zu bestellen.

4

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf EUR 4.000,00 festgesetzt und dazu ausgeführt, dass die Beteiligten verschiedene Personen vorgeschlagen hätten, wirke sich nicht streitwerterhöhend aus.

5

Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss haben die Ver-fahrensbevollmächtigten des Betriebsrats Beschwerde eingelegt. Sie halten einen Streitwert in Höhe von EUR 10.000,00 für angemessen, da die Antragsteller ihren zunächst angekündigten Antrag geändert hätten (Austausch eines Personalvorschlags) und der Betriebsrat zwei weitere Personalvorschläge gemacht habe.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und die der Arbeitgeberin halten die Festsetzung auf EUR 4.000,00 für angemessen.

8

II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

9

Da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist der Wert in Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen fest-zusetzen. Dabei ist der Wert zu finden, der für den Rechtsanwalt angemessene und für den Auftraggeber tragbare Gebühren ergibt. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist von EUR 4.000,00 aus-zugehen, nach Lage des Falles aber der Gegenstandswert auch niedriger oder höher anzusetzen, wobei insbesondere auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen ist (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 31. Juli 2003 – 3 Ta 180/03 -).

10

Danach hat das Arbeitsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt und die Ermessensgrenzen nicht überschritten, als es auf den Regelwert von EUR 4.000,00 festsetzte.

11

Hinsichtlich der Bedeutung und Tragweite der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass es um die Bestellung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines 3-köpfigen Betriebsrats ging. Im Streit stand weder die Erforderlichkeit einer Neuwahl des Betriebsrats, nachdem die Gesamtzahl der Betriebs-ratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorge-schriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken war (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 BetrVG), noch die Notwendigkeit, einen Wahlvorstand zu bestellen. Vielmehr bestand nur Streit darüber, ob zwei vom Betriebsrat benannte Personen (1 Betriebsangehöriger und 1 externes Gewerkschaftsmitglied) bestellt wurden, oder ob alle 3 Wahlvorstandsmitglieder aus dem von den Antragstellern genannten Personenkreis bestimmt wurden. Dabei wurden Einwände gegen zwei Personen (T und E ) erhoben. Zudem war die Berücksichtigung eines externen Gewerkschaftsmitglieds umstritten. Da die Beteiligten aber ohnehin nur Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen konnten, die nicht bindend für das Arbeitsgericht waren (vgl. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 16 Rdn. 61 m.w.N.), und bei der Auswahl weder rechtlich noch tatsächlich schwierige Fragen zu klären waren, besteht kein Anlass für eine Abweichung vom Regelstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

13

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

14

(Schwartz)