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Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 3/12·03.01.2012

Streitwertfestsetzung bei gerichtlichem Vergleich über Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungs- und BeendigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach einem gerichtlichen Vergleich über Annahmeverzugslohn, Urlaub und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das LAG Köln hält die Bemessung für zutreffend und weist die Beschwerde zurück. Entscheidend war, dass zwischen den Parteien strittig war, ob das Arbeitsverhältnis durch gesundheitliche Einschränkung/Altersrente endet oder durch Zuweisung eines Schonarbeitsplatzes fortgeführt werden kann; deshalb ist nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ein Mehrwert anzusetzen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert der Klage bemisst sich nach dem bezifferten Zahlungsbegehren; Forderungen auf Annahmeverzugslohn sind im Umfang der geltend gemachten Beträge anzusetzen.

2

Bei einem gerichtlichen Vergleich, der den Fortbestand oder die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft, ist zur Bemessung des Vergleichs­streitwerts ein Mehrwert nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG anzusetzen.

3

Miterledigte Nebenstreitigkeiten, wie Urlaubsansprüche, sind bei der Festsetzung des Vergleichs­streitwerts zu berücksichtigen; die Bewertung eines Urlaubsanspruchs kann einem Monatsgehalt entsprechen, wenn der geltend gemachte Urlaubszeitraum dies rechtfertigt.

4

Die Festsetzung des Streitwerts durch das Arbeitsgericht ist in der Entscheidung nachvollziehbar begründet; eine Beschwerde hiergegen ist insoweit unbegründet beziehungsweise gegen den vorliegenden Beschluss nicht zulässig.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 3 GKG§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 4578/11

Leitsatz

Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien in einem Klageverfahren wegen Annahmeverzugslohn durch gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist für den gerichtlichen Vergleich ein Mehrwert nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG jedenfalls dann anzusetzen, wenn zwischen den Parteien streitig war, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer gesundheitlichen Leistungseinschränkung des Klägers seinen Sinn als Austauschverhältnis verloren hatte und mit der Inanspruchnahme von Altersrente durch den Kläger auch rechtlich beendet werden sollte – so die Beklagte – oder ob eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses durch Zuweisung eines Schonarbeitsplatzes ermöglicht werden sollte – so der Kläger -.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom

27. Oktober 2011 – 6 Ca 4578/11 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf EUR 8.987,32 (2 x EUR 4.493,66) und für den gerichtlichen Vergleich vom 27. Oktober 2011 auf EUR 26.961,96 (6 x EUR 4.493,66) festgesetzt.

4

1. Der Streitwert für das Verfahren ist in Höhe der bezifferten Klage auf Zahlung der Bruttovergütung für die Monate Mai 2011 und Juni 2011 aus Annahmeverzug mit EUR 8.987,32 bemessen worden.

5

2. Bei der Bemessung des Streitwerts für den Vergleich ist der miterledigte Streit über die Urlaubsgewährung und über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.

6

a. Der Kläger hat vorgerichtlich von der Beklagten verlangt, ihm Urlaub für die Zeit ab dem 3. Mai 2011 zu bewilligen. Die Beklagte hat dies abgelehnt unter Hinweis auf eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die eine tatsächliche Urlaubsgewährung nicht zulasse. Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, er sei nicht mehr arbeitsunfähig, da die Beklagte ihn auf einen Schonarbeitsplatz weiterbeschäftigen könne. Demnach war bei Abschluss des Vergleichs zwischen den Parteien streitig, ob ein Urlaubsanspruch des Klägers noch offenstand. Diesen Streit haben sie durch Ziffer 4) des Vergleichs erledigt.

7

Gegen die Bewertung des Urlaubsanspruchs mit einem Monatsgehalt bestehen keine Bedenken. Der Kläger hatte sich eines Urlaubsanspruchs berühmt, der sogar den Zeitraum vom 3. Mai 2011 bis zum 17. Juni 2011 abdecken sollte.

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b. Streitig ist zwischen den Parteien auch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG gewesen.

9

Erfasst werden von dieser Norm sämtliche Verfahren, bei denen es um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geht (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Auflage, § 12 Rdn. 97).

10

Zwischen den Parteien bestand ausweislich der vorgerichtlichen Schreiben und auch der im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze Streit darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer gesundheitlichen Leistungseinschränkung des Klägers auf Dauer seinen Sinn als Austauschverhältnis verloren hatte und mit der Inanspruchnahme von Altersrente durch den Kläger auch rechtlich beendet werden sollte – so die Beklagte – oder ob eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses durch Beschäftigung des Klägers auf einem Schonarbeitsplatz ermöglicht werden konnte und deshalb die Modalitäten einer nicht unausweichlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses günstiger für den Kläger zu gestalten waren – so der Kläger -.

11

Diesen Streit um die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Modalitäten haben die Parteien durch Ziff. 1 des gerichtlichen Vergleichs erledigt.

12

Die Bewertung mit 3 Monatsbezügen entspricht § 42 Abs. 4 S. 1 GKG.

13

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

14

Schwartz