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Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 30/10·02.02.2010

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

ArbeitsrechtProzesskostenhilfeverfahrenKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte beim LAG Köln sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) im PKH-Verfahren ein. Streitgegenstand war, ob für die Beschwerde selbst PKH zu bewilligen sei. Das Gericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück und betont, PKH für die Beschwerde selbst sei nicht zu gewähren; auf andere Unterstützungsangebote könne zurückgegriffen werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu gewähren.

2

Die bedürftige Partei wird durch die Nichtbewilligung von PKH für die Beschwerde nicht entscheidend in der Rechtsverfolgung eingeschränkt, wenn sie ohne anwaltliche Vertretung Unterstützungsangebote wie Beratungshilfe oder die Rechtsantragsstelle nutzen kann.

3

Unterlagen, die nachträglich vorgelegt werden, sind für die Entscheidung über die PKH-Bewilligung unbeachtlich, wenn die Partei zum Zeitpunkt der Ablehnung Gelegenheit hatte, die fehlende Unterlage rechtzeitig nachzureichen.

4

Bei Verfahren, in denen anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben ist, kann sich die Frage der PKH-Bewilligung für das Rechtsmittel anders beurteilen.

Relevante Normen
§ 114, § 127 ZPO§ 1 BeratHiG§ 117, 127 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 983/09

Leitsatz

Für die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhiilfe kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 4. Dezember 2009 - 4 Ca 983/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Arbeitsgericht Köln hat unter zutreffendem Hinweis auf die ausführliche Begründung in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1984 – VIII ZR 298/83 – den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde in dem Prozesskostenhilfeverfahren abgelehnt (vgl. dazu auch: BFH, Beschluss vom 19. Februar 2008 – IX S 31/07 PKH - ; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juni 2008 – 7 Ta 96/08 -; anders bei anwaltlichem Vertretungszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren: BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – III ZB 33/02 - ).

4

Die bedürftige Partei wird dadurch nicht entscheidend in der Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung eingeschränkt. Sie kann auch ohne anwaltliche Vertretung das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht durchführen, wobei sie Unterstützung im Wege der Beratungshilfe (§ 1 BeratHiG) oder einer Rechtsauskunft auf der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts (§§ 117, 127 ZPO) erlangen kann (vgl. dazu auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2002 – 8 W 72/02 - ).

5

Auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren konnte der Kläger auf die aufgezeigte Unterstützung im Wege der Beratungshilfe oder einer Rechtsauskunft der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Köln zurückgreifen, zumal die Beschwerde sich darauf beschränkte, auf die in der Zwischenzeit erfolgte Nachreichung des vom Gericht angeforderten Bescheids der Bundesagentur für Arbeit über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinzuweisen.

6

Angesichts dessen kann dem Vorbringen des Klägers, er habe diesen Bescheid erst nach dem 9. Juni 2009 erhalten, keine rechtliche Bedeutung bei der Entscheidung über eine Prozesskostenhilfebewilligung für das Beschwerdeverfahren zukommen.

7

Im Übrigen übersieht der Kläger bei diesem Vorbringen, dass das Arbeitsgericht erst am 28. Juli 2009 die Prozesskostenhilfebewilligung abgelehnt hat, er also nach Erhalt des Bescheids im Juni 2009 die Gelegenheit hatte, unter Hinweis auf den Zugangszeitpunkt die fehlende Unterlage umgehend nachzureichen und damit von vornherein die Ablehnung seines PKH-Gesuchs zu verhindern.

8

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

9

Schwartz