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Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 287/10·25.08.2010

Beschwerde gegen Tenorberichtigung zur Feststellung der Kündigungsunwirksamkeit zurückgewiesen

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung des Tenors eines Teilurteils, durch die zusätzlich die Unwirksamkeit der witterungsbedingten Kündigung festgestellt wurde. Das LAG hält die Berichtigung nach § 319 ZPO für zulässig, weil die Feststellung bereits aus den Entscheidungsgründen hervorgeht und für die Zuerkennung von Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB) erforderlich ist. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Berichtigungsbeschluss durfte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende nach § 53 ArbGG ergehen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Berichtigung des Urteilstenors als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteilstenor ist nach § 319 ZPO berichtigungsfähig, wenn aus den Entscheidungsgründen die vom Gericht getroffene Willensbildung eindeutig hervorgeht und die fehlende Formulierung offensichtlich auf bloßes Versehen zurückzuführen ist.

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Die in den Entscheidungsgründen vorgenommene Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung rechtfertigt eine Tenorberichtigung, wenn diese Feststellung zwingende Voraussetzung für die zugesprochenen Ansprüche (z. B. Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB) ist.

3

Ein nicht wegen einer mündlichen Verhandlung ergangener Berichtigungsbeschluss kann von der Vorsitzenden gemäß § 53 Abs. 1 ArbGG erlassen werden.

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Die Kostenentscheidung über die Beschwerde richtet sich nach § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 319 Abs. 3 ZPO§ 569 ZPO§ 615 BGB§ 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 1010/09

Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Berichtigung eines Urteilstenors, wonach zusätzlich zu ausgeurteilten Annahmeverzugslöhnen auch die Unwirksamkeit der den Annahmeverzug auslösenden Kündigung festgestellt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen

den Urteilsberichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts

Köln vom 19. März 2010 – 6 Ca 1010/09 – wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine "aus betriebsbedingten Gründen und wegen Witterungseinflüssen mit eintägiger Kündigungsfrist" erklärte Kündigung des Beklagten vom 12. Januar 2009 beendet worden ist und ob der Beklagte dem Kläger aufgrund Annahmeverzugs Lohn für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich Februar 2010 zu zahlen hat.

3

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Teilurteil vom 18. März 2010 den Beklagten verurteilt, dem Kläger aufgrund Annahmeverzugs Lohn für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich August 2009 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigungsschutzklage sei begründet, soweit die Kündigung vom 12. Januar 2009 aus witterungsbedingten Gründen erklärt worden sei. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass er damals witterungsbedingt keine Arbeit mehr für den Kläger gehabt habe. Soweit mit dem Schreiben vom 12. Januar 2009 (zusätzlich) eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erklärt worden sei, müsse zunächst geklärt werden, ob das Kündigungsschutzgesetz nach der Zahl der regelmäßigen Beschäftigten überhaupt anwendbar sei. Das Arbeitsgericht hat dazu einen Auflagenbeschluss erlassen. Da eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung frühestens zum Ende der geltenden Kündigungsfrist von 7 Monaten, also zum 31. August 2009 wirke, seien die Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit bis dahin begründet.

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Durch Beschluss vom 19. März 2010 hat die Vorsitzende der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln den Tenor des Teilurteils dahin geändert, dass zusätzlich zu den ausgeurteilten Annahmeverzugslöhnen auch festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die (witterungsbedingte) Kündigung vom 12. Januar 2009 (unrichtig: 21. Januar 2009) zum 14. Januar 2009 beendet worden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, diese Feststellung sei versehentlich nicht in den Tenor aufgenommen worden.

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Gegen den am 15. Juli 2010 zugestellten Berichtigungsbeschluss wendet sich der Beklagte mit der am 21. Juli 2010 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er ist der Ansicht, die Ergänzung des Tenors habe nicht nach § 319 ZPO erfolgen können. Da es an der Feststellung der Unwirksamkeit der witterungsbedingten Kündigung durch die Kammer des Arbeitsgerichts fehle, entfalle auch die Grundlage für das Zahlungsurteil.

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Der Beklagte hat fristgerecht am 16. August 2010 (Montag) Berufung gegen das Teilurteil vom 18. März 2010 eingelegt.

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II. Die nach § 319 Abs. 3 ZPO statthafte und nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ein Urteilstenor nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn ein Anspruch fehlt, über den das Gericht in den Urteilsgründen erkannt hat, dadurch die vom Gericht gefasste Willensbildung klar zu Tage liegt und diese offensichtlich durch ein bloßes Versehen nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 – VII ZR 152/62 -; LAG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 5 Ta 344/07 -; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 319 Rdn. 15).

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Das Arbeitsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 18. März 2010 die Unwirksamkeit der witterungsbedingten Kündigung vom 12. Januar 2009 zum 14. Januar 2009 festgestellt. Die Unwirksamkeit dieser Kündigung ist auch zwingende Voraussetzung für die in dem Teilurteil erfolgte Zuerkennung des Annahmeverzugslohnanspruchs für die Zeit nach dem 14. Januar 2009 bis zum 31. August 2009. Denn § 615 BGB setzt den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Anspruchszeitraum voraus. Es kann daher nur ein bloßes Versehen sein, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der witterungsbedingten Kündigung nicht in der Urteilsformel des Teilurteils zum Ausdruck gekommen ist.

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Der nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung erfolgte Berichtigungsbeschluss ist zulässigerweise durch die Vorsitzende nach § 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG ergangen (vgl. dazu: Schwab/Weth/Berscheid/Korinth, ArbGG, 2. Aufl., § 53 Rdn. 5).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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Schwartz