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Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 276/08·27.08.2008

Beschluss: Ratenfreie PKH wegen Umschuldungsdarlehen und Altschulden

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzesskostenhilfe (ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Ablehnung ratenfreier Prozesskostenhilfe. Streitpunkt war, ob monatliche Darlehensraten eines neu aufgenommenen Kredits bei der Bedürftigkeitsprüfung abzugsfähig sind. Das LAG Köln bewilligte ratenfreie PKH, weil das Darlehen zur Tilgung von vorprozessualen Altschulden (Umschuldung) diente und die Raten als sonstige Zahlungsverpflichtungen nach §115 ZPO abzuziehen waren. Damit verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Versagung ratenfreier Prozesskostenhilfe stattgegeben; ratenfreie PKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Monatliche Raten eines neu aufgenommenen Darlehens sind als sonstige Zahlungsverpflichtungen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO abzugsfähig, soweit das Darlehen zur Tilgung von Altschulden aufgenommen wurde (Umschuldung).

2

Altschulden, die bereits vor Erhebung der Klage entstanden sind, sind bei der Prüfung der Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe regelmäßig zu berücksichtigen; es kommt dabei nicht auf die Erforderlichkeit oder Angemessenheit der Übernahme an.

3

Führt die Berücksichtigung solcher Darlehensraten dazu, dass kein einzusetzendes Einkommen verbleibt, ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

4

Die Entscheidung über die Bewilligung ratenfreier PKH kann durch das Berufungsgericht zugunsten des Antragstellers abgeändert werden, sofern die vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 115 Abs. 1 S. 3 Ziffer 4 ZPO§ 120 Abs. 4 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 1269/08

Leitsatz

Darlehnsschulden sind als besondere Belastung zu berücksichtigen, sofern sie zur Umschuldung von Altschulden aufgenommen worden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 2. Juni 2008

– 5 Ca 1269/08 d – dahin abgeändert, dass dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Auf eine Abänderbarkeit dieses Beschlusses nach

§ 120 Abs. 4 ZPO wird hingewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet.

3

Dem Kläger ist nach seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

4

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und der Vertreterin der Staatskasse sind die monatlichen Darlehensraten in Höhe von EUR 202,06 als sonstige Zahlungsverpflichtungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO in Abzug zu bringen.

5

Denn der Kläger hat dargelegt, dass mit dem am 6. März 2008 von der Kreissparkasse Köln zur Verfügung gestellten Darlehen Altschulden wie z. B. Mietrückstände, fällige Anwaltskosten, städtische Gebühren getilgt worden sind, die bereits vor Erhebung der Klage entstanden waren.

6

Altschulden sind regelmäßig zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Übernahme der Verpflichtung erforderlich oder angemessen war (vgl. dazu: Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdn. 38). Diese Grundsätze müssen auch für ein neu aufgenommenes Darlehen gelten, soweit es zur Tilgung von Altschulden dient und mithin nur eine Umschuldung stattfindet.

7

Bei Berücksichtigung der monatlichen Darlehensraten verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.

8

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

9

Schwartz