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Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 272/10·31.08.2010

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Nichtzulassungsbeschluss (§ 51 Abs.2 ArbGG)

ArbeitsrechtArbeitsverfahrensrechtArbGG-VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen einen Nichtzulassungsbeschluss gemäß § 51 Abs. 2 ArbGG ein, mit dem ihr Prozessbevollmächtigter für die mündliche Verhandlung nicht zugelassen worden war. Das Landesarbeitsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil gegen einen solchen Nichtzulassungsbeschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. Es verweist auf die subsidiären Überprüfungswege (Einspruch gegen erstes Versäumnisurteil, Berufung nach zweitem).

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 ArbGG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist kein Rechtsmittel gegeben.

2

§ 141 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO finden bei Anwendung des § 51 Abs. 2 ArbGG entsprechende Anwendung, nicht jedoch die Verweisung auf § 380 ZPO, sodass keine Beschwerdemöglichkeit besteht.

3

Eine rechtliche Überprüfung des Ausschlusses des Prozessbevollmächtigten erfolgt im Rahmen der in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsbehelfe; bei Erlass eines ersten Versäumnisurteils steht der Einspruch, bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils ggf. die Berufung nach § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG offen.

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Für die Sanktionsmaßnahme des Ausschlusses ist keine analoge Lücke zu schließen, die eine Beschwerdemöglichkeit nach § 380 ZPO begründen würde; die Regelung schließt das Rechtsmittel bewusst aus.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 2 ArbGG§ 567 ZPO§ 51 Abs. 2 S. 2 ArbGG§ 141 Abs. 3 S. 2 ZPO§ 141 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 380 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 4 Ga 39/10

Leitsatz

Gegen einen Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist kein Rechtsmittel gegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. Juli 2010

– 4 Ga 39/10 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Durch Beschluss vom 13. Juli 2010 hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen die Zulassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu der mündlichen Kammerverhandlung an diesem Tag nach § 51 Abs. 2 ArbGG abgelehnt, nachdem die persönlich geladenen Geschäftsführer der Beklagten nicht erschienen waren und der Prozessbevollmächtigte zur Begründung erklärt hatte, in einem Parallelverfahren sei zuvor verhandelt worden und ein Vergleichsvorschlag abgelehnt worden. Sodann hat der Vorsitzende auf Antrag des Klägers ein erstes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen.

  1. Durch Beschluss vom 13. Juli 2010 hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen die Zulassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu der mündlichen Kammerverhandlung an diesem Tag nach § 51 Abs. 2 ArbGG abgelehnt, nachdem die persönlich geladenen Geschäftsführer der Beklagten nicht erschienen waren und der Prozessbevollmächtigte zur Begründung erklärt hatte, in einem Parallelverfahren sei zuvor verhandelt worden und ein Vergleichsvorschlag abgelehnt worden. Sodann hat der Vorsitzende auf Antrag des Klägers ein erstes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen.
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Mit einem am 4. August 2010 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Nichtzulassungsbeschluss eingelegt. Sie hat diesen nicht begründet. Durch Schreiben vom 13. August 2010 ist sie darauf hingewiesen worden, dass gegen den Nichtzulassungsbeschluss kein Rechtsmittel gegeben ist.

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Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft.

  1. Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft.
5

Gegen einen Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Voraussetzungen des § 567 ZPO sind nicht erfüllt. Nach § 51 Abs. 2 S. 2 ArbGG sind § 141 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO entsprechend anwendbar, nicht aber die Bestimmung unter § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO, die ihrerseits auf § 380 ZPO verweist. Da aber nur § 380 Abs. 3 ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsieht, kann die fehlende Verweisung nur dahin gedeutet werden, dass für diese Sanktionsmöglichkeit des Arbeitsgerichts kein Rechtsmittel gegeben sein soll. Von einer Lücke, die durch entsprechende Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO gefüllt werden müsste, kann nicht ausgegangen werden (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 23. November 2005 – 9 Ta 385/05 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz EzA Nr. 1 zu § 51 ArbGG 1979; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 51 Rdn. 31 m.w.N). Eine rechtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen der gegen die Entscheidung in der Hauptsache gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (vgl. Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, § 51 Rdn. 38).

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Es besteht anders als bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes auch keine Notwendigkeit für die Zulassung einer Beschwerde. Der Ausschluss erfolgt nur für den Termin, für den das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet war. Ergeht nach dem Ausschluss – wie hier - ein erstes Versäumnisurteil, so ist ein Einspruch möglich. Bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils besteht die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen von § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG eine Berufung einzulegen, bei der überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Säumnis der Partei tatsächlich vorgelegen haben, was davon abhängt, ob der Ausschluss zu Recht oder zu Unrecht erfolgte (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 51 Rdn 33).

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Nach alledem war die Beschwerde nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge des § 97 ZPO (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 572 Rdn. 19).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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Schwartz