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Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 198/17·10.10.2017

Beiordnung eines Rechtsanwalts trotz PKH: Ex‑ante‑Prüfung der Erforderlichkeit nach §121 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei bewilligter Prozesskostenhilfe ein. Das LAG gab der Beschwerde teilweise statt und ordnete die Beiordnung für den ersten Rechtszug bis zu 150,00 EUR an. Es stellte klar, dass Erforderlichkeit und Schwierigkeitsgrad nach §121 Abs.2 Alt.1 ZPO ex ante zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu beurteilen sind. Offenstehende prozessuale oder rechtliche Fragen (u.a. §288 Abs.5 BGB) können die Beiordnung rechtfertigen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; Beiordnung eines Rechtsanwalts für den ersten Rechtszug bis 150,00 EUR angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 Abs.2 Alt.1 ZPO ist ex ante im Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu beurteilen; eine nachträgliche Bewertung des Schwierigkeitsgrads ist unzulässig.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schließt die Prüfung einer Beiordnung nicht aus; das Gericht darf die Beiordnung nicht allein mit dem Hinweis auf vermeintliche Einfachheit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife noch prozessuale oder rechtliche Unsicherheiten bestehen.

3

Entscheidungsreife für einen Prozesskostenhilfeantrag besteht mit Vorlage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; bis dahin können noch Einwendungen der Gegenpartei oder offene Rechtsfragen die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung begründen.

4

Offene oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen (z. B. Anspruch auf Verspätungspauschale nach §288 Abs.5 BGB) können die Beiordnung eines Rechtsanwalts rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO§ 114 ZPO§ 288 Abs. 5 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 1341/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2017 – 2 Ca 1341/17 - teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird Rechtsanwalt N für den ersten Rechtszug zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Köln ansässigen Rechtsanwalts bis zu einer Kostenhöhe von 150,00 EUR beigeordnet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hätte nicht einerseits Prozesskostenhilfe bewilligen und andererseits die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung ablehnen dürfen, dass es sich um einen sehr einfachen Sachverhalt gehandelt habe und dass sachliche Einwendungen nicht zu erwarten gewesen seien.

3

Denn der Schwierigkeitsgrad eines Rechtsstreits und die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung i. S. d. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO sind ebenso wie die Frage der Erfolgsaussicht der Klage nicht aus nachträglicher Sicht, sondern ex ante zu beurteilen. Ähnlich wie bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist vielmehr maßgebend, ob die Erforderlichkeit nach § 121 Abs.2 Alt. 1 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidungsreife gegeben war (Zöller/Geimer, § 121 ZPO, Rn 5; OLG Köln, Beschluss vom 09. November 1998 – 14 WF 173/98 –, Rn. 6, juris). Entscheidungsreife bestand bezüglich der beantragten Prozesskostenhilfebewilligung nach Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers am 24.03.2017. Zu diesem Zeitpunkt war zwar bereits ein Versäumnisurteil zu Gunsten des Klägers verkündet worden. Es war jedoch noch nicht zugestellt worden und die Einspruchsfrist war damit noch nicht abgelaufen. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife bezüglich des Prozesskostenhilfeantrags war somit noch nicht abzusehen, ob die Beklagte noch Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Art vorbringen würde. Jedenfalls hinsichtlich der vom Kläger begehrten Zahlung der Verspätungspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB war dies schon deswegen nicht auszuschließen, weil die Frage, ob dem Arbeitnehmer eine solche Pauschale zusteht, höchstrichterlich noch nicht geklärt und stark umstritten ist.

4

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.