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Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 184/17·11.09.2017

Zurückweisung der Beschwerde gegen Zwangsmittelbeschluss wegen abweichendem Zeugnis

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin richtete sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss des Arbeitsgerichts, mit dem wegen Nichterfüllung eines Vergleichs (Erteilung eines Zeugnisses mit konkretem Wortlaut und Datum) Zwangsgeld und ersatzweise Ordnungshaft verhängt wurden. Das LAG wies die Beschwerde ab: Titel, Klausel und Zustellung lagen vor und das vorgelegte Zeugnis wich in Wortlaut und Ausstellungsdatum erheblich vom Vergleich ab. Die Sanktionen (Zwangsgeld €1.000, ersatzweise Haft) waren verhältnismäßig; bei vorsätzlicher, hartnäckiger Weigerung wäre ein höheres Zwangsgeld gerechtfertigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsmittelbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vollstreckbarer Titel mit Klausel, Zustellung) vorliegen.

2

Die Nichterfüllung einer im Vergleich verbindlich vereinbarten Leistung berechtigt zur Festsetzung von Zwangsgeld und ersatzweise Ordnungshaft.

3

Ein vom vereinbarten Titel abweichendes Zeugnis (inhaltliche Kürzungen, fehlende Wörter, abweichendes Ausstellungsdatum) begründet die Vollstreckbarkeit, weil das vorgelegte Schriftstück dem Titel nicht entspricht.

4

Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sind die Bedeutung der Verpflichtung und das Verschulden zu berücksichtigen; vorsätzliche und hartnäckige Weigerung rechtfertigt ein höheres Zwangsgeld.

5

Die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft ist nach § 888 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn das Zwangsgeld nicht zur Durchsetzung der Verpflichtung führt.

Relevante Normen
§ Gerichtskostengesetz (GKG)§ 888 ZPO§ 888 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 824/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.07.2017 – 2 Ca 824/17  - kostenpflichtig (KV 8614 GKG) zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – Titel, Klausel, Zustellung -  lagen vor.

4

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO  überhaupt mit dem Erfüllungseinwand gehört werden kann, oder ob sie gehalten gewesen wäre, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Denn die Schuldnerin hatte ihre Verpflichtung aus dem Vergleich vom 04.07.2017 zur Erteilung eines Zeugnisses mit dem vereinbarten Inhalt unstreitig nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob – wofür die besseren Argumente sprechen dürften – eine Absatzbildung oder eine bestimmte Anordnung mit Spiegelstrichen vollstreckbar ist, wurde das Wort „und“ in dem von der Schuldnerin erteilten und vorgelegten Zeugnis entgegen dem Vergleichstext mehrfach abgekürzt. Im vorletzten Absatz fehlt das Wort „stets“. Zudem weist das Zeugnis ein anderes Ausstellungsdatum aus, als das im Vergleich festgelegte. Damit entspricht das Zeugnis nicht dem Titel. Insbesondere das vereinbarungswidrige Ausstellungsdatum des Zeugnisses ist auch von erheblicher Bedeutung, da ein mehr als acht Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteiltes Zeugnis darauf schließen lassen könnte, das Zeugnis sei erst nach einem Rechtsstreit mit dem Arbeitnehmer erteilt worden.

5

Die Höhe des vom Arbeitsgericht verhängten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es liegt mit 1.000,00 € im unteren Bereich des durch § 888Abs. 1 ZPO eröffneten Rahmens und trägt der Bedeutung eines Zeugnisses für den Arbeitnehmer und dem Umstand, dass die Erteilung nach einem genau ausformulierten Text selbst für ungewandte Arbeitgeber ein Leichtes ist, angemessen Rechnung. Es erscheint auch nicht deshalb als zu hoch, weil die Schuldnerin nach ihrem Vortrag nicht vorsätzlich ein abredewidriges Zeugnis erteilt hat. Bei vorsätzlicher, hartnäckiger Weigerung, der eingegangenen Verpflichtung  zur Erteilung eines Zeugnisses mit einem festgelegten Inhalt nachzukommen, wäre ein höheres Zwangsgeld zu verhängen gewesen. Die ersatzweise verhängte Zwangshaft entspricht § 888 Abs. 1 ZPO und ist ebenfalls nicht beanstanden.

6

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.