Streitwert: Keine eigenständige Bewertung vorsorglicher ordentlicher Kündigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung an; nach Vergleich setzte das ArbG den Streitwert auf drei Monatsgehälter (6.600 EUR) fest. Die Beschwerde, die ordentliche Kündigung sei getrennt mit 13.200 EUR zu bewerten, wurde zurückgewiesen. Das LAG entschied, dass bei zugleich ausgesprochener außerordentlicher und vorsorglicher ordentlicher Kündigung aus demselben Lebenssachverhalt der ordentlichen Kündigung keine eigenständige Bedeutung für die Streitwertbemessung zukommt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des ArbG Köln (Festsetzung auf EUR 6.600) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Jede Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich eine eigene Bestandsstreitigkeit i.S.v. § 42 Abs. 4 GKG und gesondert zu bewerten.
Weichen außerordentliche und vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung nicht substantiiell voneinander ab, weil sie auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, so ist der ordentlichen Kündigung bei der Streitwertfestsetzung keine eigenständige Bewertung zuzuordnen.
Die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung dient insoweit lediglich der Absicherung des Arbeitgebers für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, und ist mit einer im Prozess erfolgenden Umdeutung der Kündigungsart gleich zu behandeln.
Gegen die Feststellung, dass die vorsorgliche ordentliche Kündigung keine eigenständige Bedeutung für die Streitwertbemessung hat, steht kein weitergehendes Rechtsmittel zur Verfügung.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 14 (2) Ca 5555/05
Leitsatz
Wird neben einer außerordentlichen eine zugleich vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung, die auf demselben Lebenssachverhalt beruht, im Kündigungsschutzprozess angegriffen, so kommt der ordentlichen Kündigung bei der Streitwertbemessung keine eigenständig zu bewertende Bedeutung zu.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Februar 2006 – 14 (2) Ca 5555/05 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat sich gegen eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 6. Mai 2005 gewandt, die mit einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während einer attestierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit begründet worden ist. Nachdem durch gerichtlichen Vergleich der Rechtsstreit erledigt worden ist, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Februar 2006 den Streitwert entsprechend dem Betrag von 3 Monatsgehältern auf EUR 6.600,00 festgesetzt.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16. Februar 2006 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, da neben der fristlosen Kündigung hilfsweise eine fristgerechte Kündigung erklärt worden sei, müsse der Streitwert auf EUR 13.200,00 festgesetzt werden.
Das Arbeitsgericht Köln hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zwar zulässig.
Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Die Beschwerde ist auch statthaft (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG), da der Beschwerdegegenstand EUR 200,00 übersteigt.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln den Streitwert auf EUR 6.600,00 festgesetzt.
Jede Kündigungsschutzklage stellt grundsätzlich eine eigene Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 42 Abs. 4 GKG dar, die gesondert zu bewerten ist.
Von diesem Grundsatz ist aber abzuweichen, wenn sich der Kläger gegen eine zugleich ausgesprochene außerordentliche und vorsorgliche ordentliche Kündigung wendet, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Zwar handelt es sich um zwei Willenserklärungen, deren Wirksamkeit unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Jedoch will der Erklärende damit nur sicherstellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund desselben Lebenssachverhalts jedenfalls mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sein Ende findet. Diese Fallgestaltung ist nicht anders zu beurteilen als die erst im Prozess erfolgte Umdeutung der unwirksamen fristlosen Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung (vgl. dazu: LAG Köln, Beschluss vom 4. Oktober 1990 – 5 Ta 242/90 -; LAG Berlin, Beschluss vom 25. April 2003 – 17 Ta (Kost) 6023/03 -; Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rdn 259 m.w.N.; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 Rdn. 247).
Danach kommt im vorliegenden Fall der vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung keine eigenständig zu bewertende Bedeutung zu. Der Beklagten ging es nur darum, dass derselbe Kündigungssachverhalt jedenfalls zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist führt.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Schwartz)