Beschwerde gegen Zwangsgeldandrohung bei Weiterbeschäftigungsurteil zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Beschluss, der ihm ein Zwangsgeld androhte, falls er die Klägerin nicht gemäß erstinstanzlichem Urteil als Lehrerin an der Sonderberufsschule im Jugenddorf F weiterbeschäftigt. Das LAG Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Zwangsgeldandrohung nach § 888 ZPO. Es betonte die Bindung an den Tenor des Urteils und die eingeschränkten Angriffsmöglichkeiten gegen eine rechtskräftig festgestellte Verpflichtung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Androhung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers stellt eine Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung dar und ist nicht nach § 894 ZPO, sondern durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern (vgl. einschlägige Vorschriften) vollstreckbar.
Bei der Androhung eines Zwangsgeldes ist ein fester Gesamtbetrag anzugeben; die Androhung darf nicht auf noch unbestimmte Tage der Zuwiderhandlung abstellen.
Der Umfang der Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem Tenor des Erkenntnisurteils; unklare oder unzureichend konkretisierte Tenorformulierungen können die Vollstreckungsfähigkeit gefährden.
Einwendungen gegen Inhalt und Umfang einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen; der Betroffene muß sie im Erkenntnisverfahren vorbringen oder – nach Eintritt der Rechtskraft – gegebenenfalls eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben.
Für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist die tatsächliche Möglichkeit der Weiterbeschäftigung maßgeblich; nur eine nachträgliche tatsächliche Unmöglichkeit oder ein echter Wegfall des Arbeitsplatzes kann der Zwangsvollstreckung entgegenstehen.
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 4.6.1987 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.1987 - 17 Ca 545l/86 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen
Gründe
I. Der Beklagte ist durch rechtskräftiges, am 3.2.1987 zugestelltes Urteil des Arbeitsgerichts Köln von 9.11.1986 unter Ziff. 2 verurteilt worden, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrerin an der Sonderberufsschule mit einer Unterrichtsstundenzahl von wöchentlich 13 Stunden weiterzubeschäftigen. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.3.1987 mit der Begründung, im Jugenddorf F sei eine adäquate Stelle für die Mitarbeit der Klägerin nicht vorhanden, in das Jugenddorf O versetzt.
Auf Antrag der Klägerin vom 6.3.1987 hat das Arbeitsgericht durch Beschluß vom 27.5.1987 dem Beklagten gem. § 888 ZPO für den Fall, daß er die Klägerin nicht spätestens ab 9.6.1987 als Lehrerin an der Sonderberufsschule im Jugenddorf F mit einer Unterrichtsstundenzahl von 13 Stunden wöchentlich beschäftigt, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.050,-- DM (entsprechend drei Brutto-Monatsgehältern der Klägerin) angedroht. Gegen diesen dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 29.5. 1987 zugestellten Beschluß hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die am 5.6.1987 beim Arbeitsgericht Köln und am 9.6.1987 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
Mit der Beschwerde vertritt der Beklagte die Auffassung, daß die in Ziff. 2 des Urteils vom 10.11.1986 tenorierte Verpflichtung des Beklagten zur Weiterbeschäftigung dahin auszulegen sei, daß die Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages erfolgen müsse. Eine Verpflichtung zu einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Jugenddorf F sei nicht statuiert worden. Da eine Stelle für die Klägerin in dieser Einrichtung nicht verfügbar gewesen sei, habe die Beklagte von dem in Arbeitsvertrag eingeräumten Versetzungsrecht Gebrauch gemacht und die Klägerin in eine andere Einrichtung versetzt.
Dia Klägerin ist dieser Beschwerdebegründung entgegengetreten und hat ausgeführt, das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich seines Wortlauts und des Umfangs dar Weiterbeschäftigungsverpflichtung eindeutig .Vorsorglich sei auch die Auffassung des Beklagten zu bestreiten, daß der arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehält zu einer Erweiterung des Direktionsrechts führe.
II. Die nach § 793 ZPO, 78 ArbGG statthafte Beschwerde ist
form- und fristgerecht von dem Beklagten eingelegt worden, somit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zutreffend geht der angefochtene Beschluß davon aus, daß die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers die Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung ist und damit nicht nach § 894 ZPO, sondern nach § 838 ZPO durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zu vollstrecken ist; dies entspricht der in der Praxis völlig herrschenden Meinung (vgl. Thieme, NzA, Beilage 3/1986, S.22, 23 m.N.). Richtig ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes in einem Betrag, da bei der Zwangsgeldandrohung nicht auf die noch unbestimmten Tage der Zuwiderhandlung abgestellt werden darf, sondern stets auf einen festen Betrag (Thieme, a.a.O.; LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 2S.5.1986 - BB 1987, S. 412; LAG Hamm vom 22.1.1988 - l Ta 399/85; LAG Düsseldorf vom 14.3.1985 - 7 Ta 59/85).
Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich in dem durch § 888 Abs. l S. 2 ZPO vorgegebenen Rahmen und ist nicht ermessensfehlerhaft.
Die in dem Beschluß angeordnete Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Sonderberufsschule im Jugenddorf F entspricht dem Tenor des Urteils vom 10.11.1986. Der Umfang der Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem Tenor des Weiterbeschäftigungsurteils, unklare Tenorierungen wie "Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen" ohne nähere Konkretisierung in den Entscheidungsgründen können dazu führen, daß die Entscheidung insgesamt nicht vollstreckungsfähig ist
(vgl. LAG Rheinland-Pfalz, NzA 1986, S. 196). Im vorliegenden Fall ist im Urteil die Weiterbeschäftigungsverpflichtung dahingehend konkretisiert worden, daß die Beschäftigung der Klägerin „als Lehrerin an der Sonderberufsschule“ wenn auch im Tenor ohne den Zusatz "im Jugenddorf F " erfolgen soll. Aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich, daß die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung sich nur auf eine Beschäftigung an der Sonderberufsschule im Jugenddorf F beziehen kann. Die Klägerin ist aufgrund des im Tatbestand erwähnten Arbeitsvertrages vom 13.8.1984 als Lehrerin an dieser Schule eingestellt worden, auch mit Abschluß des Arbeitsvertrages vom 10.6.1985 ist eine Veränderung des Beschäftigungsorts nicht erfolgt. Im Erkenntnisverfahren stand somit zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine Beschäftigung der Klägerin an einem anderen Beschäftigungsort überhaupt nicht zur Debatte.
Soweit der Beklagte sich auf die zwischenzeitlich mit Schreiben vom 24.3.1986 durchgeführte Versetzung der Klägerin an eine andere Einrichtung des Beklagten beruft, verkennt er, daß die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung in dem oben angeführten Umfang rechtskräftig festgestellt ist. Einwendungen gegen Inhalt und Umfang einer festgestellten Verpflichtung können grundsätzlich nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO, sondern nur im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden. Da nach Eintritt der Rechtskraft keine Möglichkeit für den Beklagten mehr besteht, diese Einwendung mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zu erheben, verbleibt hier nur die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 28.3.1985, NzA 1985, S. 709).
Der Beklagte bestreitet im übrigen nicht das Bestehen der tatsächlichen Möglichkeit einer Beschäftigung der Klägerin, auf die es allein ankommt. Allenfalls die nachträgliche Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung oder der Fall eines echten Wegfalls des Arbeitsplatzes, der in der Praxis allerdings nur in Ausnahmefallen vorliegen dürfte, könnte einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO entgegenstehen (vgl. Thieme
a.a.O., S. 23). Demgegenüber wandet der Beklagte im vorliegenden Verfahren nur ein, daß die von der Klägerin bislang wahrgenommene Stelle in Wegfall geraten und eine andere adäquate Stelle im Jugenddorf F für sie nicht vorhanden ist. Die tatsächliche Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung ist jedoch nicht von Vorhandensein einer Stelle oder deren Finanzierung abhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben, § 70 ArbGG.