Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses: Zahlung ist keine Beschwerde nach §569 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger zahlte nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe Raten, legte aber keine schriftliche Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ein. Das LAG stellt klar, dass eine reine Zahlung keine Beschwerde darstellt und auch spätere Erklärungen eine zuvor nicht erkennbare Anfechtung nicht heilen. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts wird aufgehoben; Kosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts; Zahlung stellt keine Beschwerde dar, Kosten nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Alleinige Leistung von Ratenzahlungen nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe begründet keine Beschwerde gegen die Aufhebung der PKH.
Eine Beschwerde im Sinne des § 569 Abs. 2 ZPO erfordert zumindest eine schriftliche Eingabe, aus der der Anfechtungswille und die angefochtene Entscheidung hinreichend erkennbar sind.
Eine nachträgliche Erklärung, eine frühere Eingabe sei als Beschwerde zu werten, kann die Formerfordernisse nicht ersetzen, wenn zuvor kein Anfechtungswille erkennbar war.
Eine unzulässige oder verspätete Beschwerde ist unbeachtlich; mangelhafte Begründungen führen zudem zur kostenpflichtigen Zurückweisung, sofern keine neuen abänderungsrelevanten Umstände vorgetragen werden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 3353/15
Leitsatz
Die alleinige Aufnahme einer Ratenzahlung kann nicht in eine Beschwerde gegen die Aufhebung einer PKH-Bewilligung umgedeutet werden.
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.05.2017 – 1 Ca 3353/15 - wird aufgehoben.
Kosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Nichtabhilfebeschluss vom 22.05.2016 ist entsprechend § 579Abs. 3 ZPO aufzuheben.
Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht einer vermeintlichen Beschwerde des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss vom 22.05.2017 nicht abgeholfen. Denn der Kläger hatte keine Beschwerde eingelegt.
Der Kläger hatte nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 05.01.2017 am 17.01.2017 insgesamt 900,- € an Raten nachgezahlt. Dies stellt keine Beschwerde dar. Denn gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Dabei sind an eine nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde zwar keine strengen Anforderungen zu stellen (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 569 ZPO, Rn. 7). Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – IX ZB 369/02 –, Rn. 6, juris). Im vorliegenden Fall lag aber nicht einmal eine schriftliche Eingabe des Klägers vor.
Erst nach der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts hat der Kläger unter dem Datum des 16.06.2017 (Eingang bei Gericht am 19.06.2017) gebeten, „die Gerichtskostenhilfe nicht einzustellen. Diese Eingabe könnte zwar als Beschwerde verstanden werden. Sie wäre jedoch lange verfristet. Das Schreiben kann auch nicht dazu führen, dass die Zahlung am 17.01.2017 nachträglich als Beschwerde angesehen wird. Abgesehen davon, dass die Zahlung nicht das Formerfordernis des § 569 Abs. 2 ZPO erfüllte, kann eine Eingabe an das Gericht nicht nachträglich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, dass die Partei nachträglich erklärt, ihre Eingabe möge als Beschwerde gewertet werden, wenn – wie hier - ein Anfechtungswille auch bei großzügiger Auslegung zuvor nicht erkennbar war (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – IX ZB 369/02 –, Rn. 6, juris).
Die Beschwerde wäre zudem unbegründet und müsste kostenpflichtig zurückgewiesen werden, da der Kläger keine Umstände aufgezeigt hat, die eine Abänderung des Aufhebungsbeschlusses rechtfertigen könnten.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.