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Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 111/13·27.08.2013

Gegenvorstellung gegen PKH-Aufhebung: keine materielle Rechtskraft, PKH mit Raten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung seiner Prozesskostenhilfe (PKH), nachdem er angeforderte Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zunächst nicht eingereicht hatte. Nach Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde machte er per Gegenvorstellung geltend, Belege rechtzeitig per Post übersandt zu haben. Das LAG hob den eigenen Zurückweisungsbeschluss auf, weil PKH-Aufhebungsentscheidungen nicht materiell rechtskräftig werden und die rechtzeitige Absendung glaubhaft gemacht war. In der Sache blieb PKH bestehen, jedoch wurde Ratenzahlung (95 € monatlich) angeordnet und die Beschwerdegebühr halbiert.

Ausgang: Gegenvorstellung erfolgreich; PKH-Aufhebung aufgehoben, PKH bleibt mit Ratenzahlung (95 €) bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe erwächst nicht in materielle Rechtskraft; das Beschwerdegericht kann ihn daher auf Gegenvorstellung hin abändern oder aufheben.

2

Eine Gegenvorstellung kann auf die Behauptung gestützt werden, entscheidungserhebliche Unterlagen seien rechtzeitig abgesandt, aber bei Gericht nicht eingegangen; bei der Prüfung können die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herangezogen werden.

3

Wer darlegt und glaubhaft macht, dass ein fristgebundener Schriftsatz bei ordnungsgemäß organisierter Postausgangskontrolle zur Post gegeben wurde, darf grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste vertrauen; ein Nachweis des tatsächlichen Postlaufs ist regelmäßig nicht erforderlich.

4

Wer im PKH-Verfahren angeforderte Erklärungen und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorlegt, riskiert die Aufhebung der PKH; werden die Unterlagen nachgereicht, kann die PKH statt einer Aufhebung mit einer Ratenzahlungsanordnung fortgeführt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 11a ArbGG§ 124 Nr. 2 ZPO§ 230 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZPO§ 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 447/11

Leitsatz

1 Das Beschwerdegericht ist von Gesetzes wegen nicht gehindert, einen eigenen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung zurückgewiesen wurde, auf die Gegenvorstellung der beschwerten Partei hin aufzuheben, da eine Entscheidung über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwächst.

2 Bei der Prüfung einer Gegenvorstellung, die auf die rechtzeitige Übermittlung von dem Gericht nicht vorliegenden Unterlagen gestützt wird, kann auf die Grundsätze für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgegriffen werden.

Tenor

wird der die sofortige Beschwerde des Klägers zurückweisende Beschluss vom 31.05.2013 auf die Gegenvorstellung des Klägers aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.01.2013 dahingehend abgeändert, dass es bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bleibt, die Ratenfreiheit jedoch entfällt und der Kläger monatliche Raten in Höhe von 95,- € zu zahlen hat. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

2

I.              Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit Beschluss vom 04.07.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt.

3

Mit Schreiben vom 09.10.2012 forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Hierauf reagierte der Kläger nicht.

4

Mit Schreiben vom 15.11.2012 wurde der Kläger an die Erledigung des Schreibens vom 09.10.2012 erinnert und darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeantwortung oder bei unrichtigen Angaben die Prozesskostenhilfe aufgehoben werde. Zur Beantwortung wurde dem Kläger eine Frist bis zum 29.11.2012 gesetzt. Hierauf reagierte der Kläger wiederum nicht.

5

Mit Beschluss vom 03.01.2013 hob das Arbeitsgericht die bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 07.01.2013 zugestellt worden.

6

Hiergegen hat er mit einem am 07.02.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und angekündigt, dass er die erforderlichen Unterlagen kurzfristig vorlege. Dies geschah jedoch nicht.

7

Mit Beschluss vom 11.04.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

8

Mit Verfügung vom 23.04.2013 hat die Kammer dem Kläger Gelegenheit zum abschließenden Vortrag binnen zwei Wochen gegeben und – nachdem ein Eingang nicht zu verzeichnen war -  die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 31.05.2013 mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, das Arbeitsgericht habe die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht gemäß § 11a ArbGG, § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben, da der Kläger auch im Beschwerdeverfahren entgegen seiner Ankündigung weder die angeforderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben noch Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses vorgelegt habe.

9

Gegen diesen, dem Klägervertreter formlos übermittelten Beschluss wendet der Kläger mit einem am 20.06.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ein, bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2013 per einfacher Post Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt zu haben, die eine Aufrechterhaltung der Prozesskostenhilfe gebieten würden. Mit Schriftsatz vom 16.08.2013 hat er die Vorgänge im Zusammenhang mit der Absendung des Schriftsatzes vom 08.05.2013 näher dargelegt und angekündigt, weitere Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers zu den Akten zu reichen. Dazu benötige er Zeit „mindestens bis zum 23.08.2013“.

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II.              Die Gegenvorstellung ist teilweise begründet und führt zur Aufhebung des die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschlusses vom 31.05.2013.

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1.)              Eine Abänderung des Beschlusses vom 31.05.2013 ist nicht ausgeschlossen, da ein Beschluss über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwächst (OLG Koblenz, Beschluss vom 24. August 2006 – 11 WF 561/06 –, juris). Denn ein Beschluss ist der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn er inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthält. Zwar sind Beschlüsse, die Prozesskostenhilfe versagen, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, so dass  sie nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist unanfechtbar und damit formell rechtskräftig werden. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist jedoch kein streitiges, sondern ein  seinem Charakter nach der Daseinsfürsorge zugehöriges Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen, und das – anders als kontradiktorische Streitverfahren – nicht die Parteien mit einem gegenüber dem abgeschlossenen Verfahren neuen  Vorbringen ausschließen soll (BGH, Beschluss vom 03. März 2004 – IV ZB 43/03 –, juris).

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2.)              Nach den Darlegungen des Klägers ist davon auszugehen, dass sein Prozessbevollmächtigter die Unterlagen zur Begründung der Beschwerde rechtzeitig zur Post gegeben hat und der fehlende Eingang bei Gericht nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt.

13

a)              Der Kläger trägt vor, sein Prozessbevollmächtigter habe die Unterlagen per Post an das Landesarbeitsgericht abgesandt. Die näheren Umstände hat er mit Schriftsatz vom 16.08.2013 näher dargelegt und glaubhaft gemacht. Dies reicht für eine begründete Gegenvorstellung aus. Denn im Rahmen der Prüfung einer Gegenvorstellung, die auf die rechtzeitige Übermittlung von dem Gericht nicht vorliegenden Unterlagen gestützt wird, kann auf die Grundsätze für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgegriffen werden. Danach gilt, dass sich ein Absender auf die Zuverlässigkeit der Postdienste grundsätzlich verlassen kann (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 230, Rz. 23), wenn er vorher das Erforderliche veranlasst hat, dass die Sendung zur Post gelangt. Im Rahmen der Postausgangskontrolle gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein (fristgebundener) Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen. Die Kontrolle muss gewährleisten, dass der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ein Nachweis dafür, dass ein Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ist bei zuverlässig organisiertem Postausgang nicht nötig; es genügt die Darlegung, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht im Bereich, für den die Partei - auch über § 85 Abs. 2 ZPO - verantwortlich ist, eingetreten ist (BAG 02.11.2010 - 5 AZR 456/10 (F) -, juris).

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b)              Im Rahmen seiner Gegenvorstellung hat der Klägervertreter dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sich sein Schriftsatz vom 08.05.2013 im Postausgang befunden habe und von der mehrjährig bei ihm beschäftigten und zuverlässigen Kanzleiangestellten Bischoff zur Aufgabe bei der Post mitgenommen worden sei. Daraufhin habe er den Fristablauf mit einem handschriftlichen Erledigungsvermerk aktenkundig gemacht. Dies reicht für die Darlegung aus, dass der Verlust der Postsendung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht im Bereich, für den der Kläger verantwortlich ist, eingetreten ist.

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3.)              Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet und führt zu einer Ratenzahlungsanordnung. Aus den vom Kläger beigefügten Belegen lassen sich folgende wirtschaftlichen Verhältnisse ermitteln (alle Beträge in €):

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EINKÜNFTE

17

Nettoeinkommen (Durchschnitt Okt – Dez. 20129                            1.420,97

18

Kindergeld                                                                                                                184,00

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Summe der Einkünfte                                                                                    1.604,97

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FREIBETRÄGE

21

Erwerbsfreibetrag § 115 I Nr. 1 b ZPO                                                        201,00

22

Freibetrag der Partei nach § 115 I Nr. 2 a ZPO                                          442,00

23

Freibetrag für das erste Kind                                                                      257,00

24

Summe der Freibeträge                                                                                    900,00

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WOHNKOSTEN

26

Miete                                                                                                                              260,00

27

Heizkosten                                                                                                                96,60

28

anrechenbare Wohnkosten                                                                      356,60

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BESONDERE BELASTUNGEN

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sonstige besondere Belastungen

31

(Sparvertrag und Kfz-Steuer)                                                                      60,08

32

Summe der besonderen Belastungen                                                        60,08

33

SUMME ALLER ABZÜGE                                                                                    1.316,68

34

ERGEBNIS

35

anrechenbares Einkommen                                                                      288,29

36

gerundet                                                                                                                288,00

37

PKH-Rate                                                                                                                95,00

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Weitere Posten sind nicht zu berücksichtigen, da der Kläger diese entgegen seiner Ankündigung nicht bis zum 23.08 2013 und nicht einmal  bis zum 27.08.2013 vorgelegt hat.

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III.              Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass ersichtlich ist, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).