Prämie im Vorschlagswesen: bloße Zentralisierungsanregung kein Verbesserungsvorschlag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen Prämien für zwei organisatorische „Verbesserungsvorschläge“. Streitpunkt war, ob allgemeine Hinweise zur (De-)Zentralisierung und Know-how-Bündelung als verwertbare Verbesserungsvorschläge i.S.d. BV gelten. Das LAG hielt die Feststellungsanträge wegen fehlenden Feststellungsinteresses für unzulässig und wies die Leistungsklage ab. Die Anregungen seien mangels konkreter Darstellung von Weg, Lösung und überprüfbarem Nutzen lediglich unverwertbare Allgemeinplätze; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Prämienansprüche aus BVW verneint, Feststellungsanträge unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf Feststellung der Prämienberechtigung gerichtete Klage ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch zugleich im Wege der Leistungs- bzw. Stufenklage verfolgt werden kann und damit das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) fehlt.
Ansprüche auf Prämien aus dem betrieblichen Vorschlagswesen können sich mangels gesetzlicher Regelung ausschließlich aus der einschlägigen Betriebsvereinbarung ergeben, die nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend wirkt.
Ein Verbesserungsvorschlag im Sinne einer Betriebsvereinbarung setzt regelmäßig voraus, dass er den zu beschreitenden Weg sowie Problem und Lösung so konkret beschreibt, dass eine Verwertung möglich ist, und dass ein nachvollziehbarer Nutzen aufgezeigt wird.
Allgemeine Anregungen zur Zentralisierung oder Dezentralisierung von Arbeitsbereichen stellen wegen der typischen Komplexität von Organisationsentwicklungsprozessen ohne konkrete Ausgestaltung und Abwägung regelmäßig keinen verwertbaren Verbesserungsvorschlag dar.
Fehlen bei organisatorischen Anregungen überprüfbare Angaben zu Auswirkungen, Nutzen und möglichen Nachteilen, handelt es sich um eine unverwertbare Äußerung, die keinen Prämienanspruch auslöst.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 13578/03
Leitsatz
Vorschläge, die sich auf allgemeine Anregungen zur Zentralisierung oder Dezentralisierung von Arbeitsbereichen beschränken, stellen angesichts der Komplexität von Organisationsprozessen keinen betrieblichen Verbesserungsvorschlag dar.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20. November 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03. März 2009 – 3 Ca 13578/03 – wird kostenpflichtig zurück-gewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Prämie für zwei organisatorische Verbesserungsvorschläge.
Die Klägerin, geboren im Jahr 1951, ist bei der Beklagten seit dem 1. April 1968 als Sachbearbeiterin beschäftigt.
Bei der Beklagten (D ) bestand im Jahr 1999 eine Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen (im Weiteren: BVW).
Danach erhielt jeder Mitarbeiter (MA) der Beklagten, der einen Verbesserungsvorschlag einreichte, eine Prämie, deren Höhe sich nach dem bewerteten Nutzen richtete.
In der BVW war u. a. bestimmt:
"Ziff. 2 Verbesserungsvorschlag (VV)
Als VV gilt jede unter Angabe des zu beschreitenden Weges verwertbare Anregung eines vorschlagsberechtigten MA, mit deren Verwirklichung eine Verbesserung für die D erwartet wird.
Der erwartete Nutzen kann dabei sowohl das Unternehmen, die MA, die Kunden als auch die (D -bezogene) Umwelt betreffen.
Der VV muss das Problem und dessen Lösung (möglichst unter Angabe von Mengen und Häufigkeiten) beschreiben.
Sprachliche bzw. textliche Veränderungen, die keine sachlichen Änderungen mit sich bringen, sowie Vorschläge zu Sozialleistungen und zum Bezahlungssystem (Innen- und Außendienst) gelten nicht als VV.
Die Idee des VV muss neu für den Anwendungsbereich sein.
Ziff. 3 Prämienberechtigung
Nicht prämienberechtigt sind VV aus dem eigenen dienstlichen Aufgabengebiet.
Zum dienstlichen Aufgabengebiet gehören alle Überlegungen, die vom MA bei der Erfüllung seiner Aufgaben (z. B. gemäß Stellenbeschreibung) erwartet werden müssen…
Ziff. 4 Organe des BVW
Ziff. 4.1 BVW-Beauftragter
Für die laufenden Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit dem BVW ist eine BVW-Stelle eingerichtet (BVW-Beauftragter).
Der BVW-Beauftragte ist für die Einhaltung dieser Satzung sowie der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften, die das BVW betreffen, verantwortlich…
Ziff. 4.2 BVW-Gutachter
Die Begutachtung des VV erfolgt durch einen Gutachter, der seinerseits einen oder mehrere weitere Gutachter hinzuziehen kann…
Ziff. 4.3 Bewertungsausschuss
Der Bewertungsausschuss besteht aus 8 ständigen Mitgliedern, wovon 4 vom Vorstand und 4 vom Gesamtbetriebsrat benannt werden…
Der Bewertungsausschuss und die Fachbewertungsausschüsse treten bei Bedarf zusammen und werden vom BVW-Beauftragten einberufen…
Ziff. 5 Verfahren
Ziff. 5.1 Einreichung von VV
… Der BVW-Beauftragte prüft, ob es sich um einen VV handelt. Ist dies nicht der Fall, teilt er dies dem Einreicher ohne Einschaltung eines Gutachters mit. In Zweifelsfällen legt der Beauftragte den Vorschlag dem Bewertungsausschuss zur Entscheidung vor…
Ziff. 5.2 Begutachtung
Jeder Gutachter ist verpflichtet, den VV unter Berücksichtigung aller verwertbaren Merkmale sachlich, fachlich richtig und eigenverantwortlich zu beurteilen sowie seine Meinung schriftlich zu begründen.
Er ist auch angehalten zu prüfen, ob der VV evtl. in modifizierter Form angenommen werden kann und ob der VV laufende Planungen betrifft. Ist dies der Fall, hat er darzulegen, in welchem Stadium sich die Planung betrifft.
Der Gutachter soll auch die Höhe der Prämie vorschlagen…
Ziff. 5.3 Prämienfestsetzung
Jeder VV ist darauf zu untersuchen, ob er realisierbar ist und ob er zu einem berechenbaren Nutzen führt…
5.4 Berechenbarer Nutzen
Ein berechenbarer Nutzen liegt dann vor, wenn der VV durch Veränderung von Arbeitsmethoden, -abläufen, -bedingungen, -strukturen oder -mitteln o. ä. zu einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit in diesen Bereichen führt.
Von dem Nutzen für das Jahr nach der Einführung des VV erhält der Einreicher eine Prämie von 50 %...
Ziff. 5.5 Nicht berechenbarer Nutzen
In den übrigen Fällen schlägt der Gutachter je nach vermutetem Nutzen eine Prämie vor, die sich wie folgt staffelt: …
Ziff. 5.6 Anstoßprämie
Gibt ein VV den Anstoß zur Annahme eines vorher abgelehnten oder nicht verwirklichten VV, so entsteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Anstoßprämie in Höhe von 50 % der nachträglich ermittelten Prämie des ersten VV…
Ziff. 5.7 Anerkennungsprämie
Als Anerkennung für einen VV, der nicht angenommen, aber doch mit erheblicher persönlicher Leistung des Vorschlagenden (z. B. mühevolle Ausarbeitung, einfallsreicher Vorschlag) verbunden ist, kann der Bewertungsausschuss dem Einreicher eine Prämie analog Ziff. 5.5 zuerkennen.
…
Ziff. 5.10 Entscheidung
Der Bewertungsausschuss entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des VV sowie über die Höhe der Prämie und in Zweifelsfällen, ob der VV zum Zeitpunkt der Einreichung in das Aufgabengebiet des Einreichers fällt…
Über die Annahme oder Ablehnung eines VV wird der Einreicher vom BVW-Beauftragten schriftlich mit einer Begründung unterrichtet…
Ziff. 6 Recht und Schutz der Einreicher
Ziff. 6.1 Allgemein
… Jeder VV bleibt, vom Eingangsdatum in der BVW-Stelle an gerechnet, 3 Jahre prämienberechtigt…
Ziff. 6.2 Einspruchsrecht
Falls der Einreicher eines VV mit der Entscheidung des BVW-Beauftragten oder des Bewertungsausschusses nicht einverstanden ist, hat er das Recht, gegen die Entscheidung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich begründet beim BVW-Beauftragten eingehen.
Der VV wird ggf. erneut begutachtet und anschließend im Bewertungsausschuss vorgetragen.
Ist der Einreicher mit der Entscheidung über seinen Einspruch nicht einverstanden, erhält er auf Wunsch Gelegenheit, einen zweiten Einspruch (in Anwesenheit des Gutachters) im Bewertungsausschuss zu begründen.
Die dann getroffene Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Einspruchsfrist beträgt 2 Monate vom Zugang des Ergebnisbescheides an gerechnet…
Ziff. 6.3 Ausschluss des Rechtsweges
Der Rechtsweg in Verbindung mit dem BVW ist ausgeschlossen…"
Die Klägerin reichte unter dem 4. August 1999 folgende Anregung als Verbesserungsvorschlag Nr. 25383 ein:
"Die Strukturreform, VBA und GPA/GPO hatte eine Optimierung der Arbeitsabläufe zum Ziel. Schnittstellen sollten minimiert werden, die Bearbeitung des Geschäftsvorfalls dort erfolgen, wo er anfällt. Eine Strukturoptimierung der HA LE steht ins Haus: neben einer Tagesgeldabteilung wird es eine Abteilung für Spezialbearbeitung geben. Nun sollte man bei der Optimierung aber wirklich "Nägel mit Köpfen" machen und auch an die Schnittstellen – gerade bei der Spezialbearbeitung – denken. Eine Integration von GMF – oder Teilbereichen (Zahn, PSY …) – wäre folgerichtig. Das schlage ich hiermit vor: Politik und Umsetzung in einer Hand, Vermeidung von aufwendigem "Hin und Her".
Mit Schreiben vom 28. September 1999 teilte der BVW-Beauftragte der Klägerin mit, der Verbesserungsvorschlag, der dem zuständigen Gutachter zur Prüfung und dem BVW-Bewertungsausschuss zur Entscheidung vorgelegen habe, werde nicht angenommen. In der beigefügten Begründung des Gutachters heißt es dazu:
"Der Einreicher übersieht, dass GMF ausschließlich Grundsatzfragen bearbeitet. Neben den für die Leistungspraxis und –politik allgemein bedeutsamen Fragen, gehört dazu auch die Bearbeitung einzelner Vorgänge, wenn diesen im Hinblick auf
die Art der Behandlungsmaßnahme, die Person des Behandlers, rechtliche Zweifelsfragen, die zukünftige Gestaltung der Leistungspraxis und –politik
- die Art der Behandlungsmaßnahme,
- die Person des Behandlers,
- rechtliche Zweifelsfragen,
- die zukünftige Gestaltung der Leistungspraxis und –politik
grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Aus den Gründen, die seinerzeit zur strikten Trennung von "Stab und Linie" geführt haben, hat sich bis heute nichts geändert. Im Übrigen wird der Grundsatz, Vorgänge dort endzubearbeiten, wo sie entstanden sind, auch schon bei der Abgabe an die S-Gruppe durchbrochen. Die Aufgaben von GMF können aber keinesfalls in die L-Gruppen verlagert werden."
Unter dem 14. Dezember 1999 reichte die Klägerin folgende Anregung als Verbesserungsvorschlag Nr. 26356 ein:
"Bündelung von Know-how bei Rücktritt/Anfechtung
Der VV bietet ein Einsparpotential von 3 Mio. DM und würde insoweit dazu beitragen können, das Ressortziel "Begrenzung des Wachstums der Leistungsausgaben" zu unterstützen.
Seit der dezentralen Bearbeitung von Rücktritt/Anfechtung/ordentliche Kündigung sind die Fallzahlen – so eine Erhebung von MA – drastisch zurückgegangen.
Durch die Revision wird deutlich, dass – bezogen auf die Vielzahl der nunmehr mit dem Thema betrauten Bearbeiter – sich die Einzelergebnisse nicht zu einem verlässlichen repräsentativen Gesamtergebnis vor dem Hintergrund einer angestrebten Qualitätssicherung verdichten lassen. Eine repräsentative Prüfmenge je Bearbeiter (!) zur Indikatorenbildung und zu einer zuverlässigen Aussage über Kontinuität und Qualitätsstandards ist so nicht gewährleistet."
Mit Schreiben vom 21. März 2000 teilte der BVW-Beauftragte der Klägerin mit, ihr Verbesserungsvorschlag könne nach Prüfung durch die zuständigen Gutachter nicht angenommen werden. Der Vorschlag sei nicht neu, weil bis 1998 eine entsprechende zentrale Bearbeitung bestanden habe.
Mit der vorliegenden Klage, die am 27. November 2003 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, begehrt die Klägerin Feststellung, dass die beiden Anregungen vom 4. August 1999 und 14. Dezember 1999 als Verbesserungsvorschläge prämienberechtigt sind, sowie Verurteilung der Beklagten zur Abrechnung ihres Prämienanspruchs nach der BVW und zur anschließenden Auszahlung der Prämien.
Die Klägerin macht geltend, ihre beiden Vorschläge Nr. 25383 und 26356 stellten Verbesserungsvorschläge i. S. d BVW dar, die auch von der Beklagten umgesetzt worden seien. Der Vorstand der Beklagten habe am 24. März 1999 eine dezentralisierte Struktur beschlossen und damit die vorausgegangenen Erörterungen über Reorganisationsmaßnahmen beendet. Von ihr stamme daher der erste gedankliche Anstoß für eine zentralisierte Bearbeitung von Schwerpunktthemen, der Vereinigung von Leistungspolitik/Stab und Umsetzung/Linie (Integration vom GMF) sowie der Bündelung von Know-how bei Rücktritt/Anfechtung/ordentliche Kündigung, der von der Beklagten später auch umgesetzt worden sei. Es sei dagegen nicht entscheidend, ob eine derartige Bearbeitungsstruktur in dem Unternehmen zuvor noch nie praktiziert worden sei. Es sei auch nicht erheblich, dass die Zentralisierung/Bündelung erst mehrere Jahre später auf Empfehlung eines externen Beratungsunternehmens realisiert worden sei, das letztlich nichts anderes als sie vorgeschlagen habe. Mit dem Verbesserungsvorschlag Nr. 25383 habe sie eine Integration der Stabsaufgaben (GMF) in den Aufgabenbereich der zur entsprechenden Linie gehörenden Mitarbeiter vorgeschlagen und dabei nur beispielhaft GMF genannt. Mit dem Hinweis auf den Rückgang der Fallzahlen seit Einführung der dezentralen Bearbeitung von "Rücktritt/Anfechtung/ordentliche Kündigung" habe sie zum Ausdruck gebracht, dass diese Aufgabengebiete zentral bearbeitet werden sollten. Dieser Verbesserungsvorschlag habe nicht aus ihrem damaligen Tätigkeitsbereich gestammt. Im Übrigen habe die Beklagte an andere Mitarbeiter Prämien für Vorschläge gezahlt, auch wenn diese ihrem Tätigkeitsbereich zuzuordnen gewesen seien.
Die Beklagte bestreitet, dass sie nach der BVW für die beiden Vorschläge der Klägerin eine Prämie zu zahlen hat. Aus dem Vorschlag Nr. 25383 ergebe sich nicht, welchen Nutzen er habe und welche Einsparungen sich bei einer Umsetzung ergeben würden. Es reiche nicht aus, dass unter einen allgemein und unpräzise gefassten Vorschlag eine später durchgeführte Organisationsmaßnahme subsumiert werden könne. Im Übrigen habe die Klägerin – ausweislich der ersten drei Sätze ihres Vorschlags – bereits im Gang befindliche Diskussionen und Planungen über eine Strukturreform aufgegriffen, die durch den Vorstandsbeschluss vom 24. März 1999 nicht beendet gewesen seien. Mit den drei weiteren Sätzen habe sie nur Allgemeinplätze benannt. Keinesfalls habe sie – die Beklagte – bei den späteren organisatorischen Änderungen auf Ideen der Klägerin zurückgegriffen. Auch der Vorschlag Nr. 26356 lasse weder den zu beschreitenden Weg noch die angestrebte Lösung erkennen. Es fehlten jegliche nachvollziehbaren Angaben über den Nutzen. Der Wert von 3 Mio. DM sei völlig aus der Luft gegriffen. Im Übrigen sei der Vorschlag auch nicht neu gewesen, da es erste Überlegungen bereits im April 1997 gegeben habe. Schließlich stehe der Prämienfähigkeit entgegen, dass der Vorschlag aus dem eigenen Tätigkeitsbereich der Klägerin stamme.
Das Arbeitsgericht Köln hat am 22. November 2006 beschlossen, Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber einzuholen, ob die Beklagte die von der Klägerin mit ihren beiden Vorschlägen angeregten Verbesserungen umgesetzt hat.
Unter dem 17. Juni 2008 hat der beauftragte Gutachter, Herr S , ein Gutachten erstellt, in dem es heißt, der Verbesserungsvorschlag Nr. 25383 sei von der Beklagten nicht deckungsgleich umgesetzt worden. Vielmehr habe sie neben der Hauptabteilung Leistungsservice (HA LE) eine neue Hauptabteilung Leistungsmanagement (HA LM) eingerichtet. Während in der HA LE alle problemlosen Vorgänge von Versicherten (Rechnungen, Rückerstattungsanträge usw.) bearbeitet würden, würden die problembeladenen oder speziellen Vorgänge von Versicherten in der HA LM bearbeitet. Die Beklagte habe ein neues Routing-System eingeführt, bei dem eine "Verschlagwortung‘" dazu führe, dass die Vorgänge nach der Zuständigkeit der beiden Hauptabteilungen getrennt würden und die früher notwendige Erstprüfung durch Mitarbeiter entfalle. Dadurch würden Schnittstellen eingespart und kürzere Bearbeitungszeiten erreicht. In die HA LM sei auch die früher in der Hauptabteilung Gesundheitsmanagement (HM GM) ansässige Abteilung für Leistungsfragen integriert worden, allerdings mit der Ausrichtung auf ein neues Aufgabengebiet. Bei diesen Veränderungen habe die Beklagte nicht auf die Vorschläge der Klägerin zurückgegriffen. Vielmehr habe die Beklagte mit Reorganisationsmaßnahmen bereits im April 1997 begonnen, im Jahr 1998 dazu Workshops durchgeführt, bereits im Sommer 1999 weitere Zentralisierungen beschlossen, ihre elektronische Datenverarbeitung verändert und mit externer Unterstützung zwei Projekte durchgeführt, die schließlich zur Umsetzung geführt hätten.
Zu dem Verbesserungsvorschlag Nr. 26356 führt der Gutachter aus, die Bearbeitung der Vorgänge "Rücktritt/Anfechtung/ordentliche Kündigung" habe seit Anfang 1998 zum Aufgabengebiet der HA LE gehört. Spätestens seit dem Frühjahr/Sommer 1998 habe es bei der Beklagten Überlegungen über die Zentralisierung/Dezentralisierung der Arbeitsabläufe zwischen Leistungs- und Spezialgruppen innerhalb der HA LE gegeben. Nachdem bei der Beklagten vereinzelt durchgeführte reorganisatorische Maßnahmen nicht zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt hätten, habe sie im Oktober 2001 mit externer Hilfe eine Projekt begonnen, innerhalb dessen auch die Umgestaltung bei der Bearbeitung der Vorgänge "Rücktritt/Anfechtung/ordentliche Kündigung" beschlossen worden sei. Der Verbesserungsvorschlag Nr. 26356 sei dafür nicht ursächlich gewesen.
Durch Urteil vom 20. November 2008 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage mit einem später berichtigten Tenor abgewiesen.
Es hat zunächst das Urteil als Teilurteil dahingehend verkündet, dass die Klage hinsichtlich der beiden Feststellungsanträge und des Auskunftsantrags abgewiesen wird. Durch Beschluss vom 3. März 2009 hat es das Urteil dahin berichtigt, dass es als Endurteil gilt und auch hinsichtlich des Zahlungsantrags abgewiesen wird.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verbesserungsvorschläge seien in sich unverständlich und beschrieben nur schlagwortartig die angeblichen Verbesserungen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass der Verbesserungsvorschlag Nr. 25383 nicht neu gewesen sei. Bereits seit 1990 habe die Beklagte ihre Leistungs- und Organisationsstruktur überprüft und verändert. Die Klägerin habe zudem in ihrem Vorschlag nicht aufgezeigt, welche Änderung der zuletzt eingeführten Struktur an welcher Stelle und durch welche konkreten Maßnahmen welches Einsparpotential ermögliche. Auch der Verbesserungsvorschlag Nr. 26356 sei nicht neu gewesen. Die Klägerin habe selbst zugestanden, dass ihr Vorschlag auf einer Mitteilung beruht habe, aufgrund derer sich eine Überprüfung der Strukturänderung geradezu aufgedrängt habe. Ebenfalls kurz gefasste Verbesserungsvorschläge anderer Arbeitnehmer, die von der Beklagten mit einer Prämie honoriert worden seien, seien klar und präzise gewesen, wohingegen sich in den Vorschlägen der Klägerin nur Allgemeinplätze fänden.
Das Urteil ist der Klägerin am 14. März 2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 9. April 2009 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Juni 2009 – am 12. Juni 2009 begründen lassen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20. November 2008 i. d. F. des Berichtigungsbeschlusses vom 3. März 2009 – 3 Ca 13578/03 –
festzustellen, dass der von der Klägerin am 4. August 1999 unter der Nr. 25383 beim betrieblichen Vorschlagswesen/BVW eingereichte Verbesserungsvorschlag prämienberechtigt ist; festzustellen, dass der von der Klägerin am 14. Dezember 1999 unter der Nr. 26356 beim betrieblichen Vorschlagswesen/BVW eingereichte Verbesserungsvorschlag prämienberechtigt ist; die Beklagte zu verurteilen, eine Abrechnung über die der Klägerin aus den Verbesserungsvorschlägen Nr. 25383 und Nr. 26356 zustehenden Prämien zu erteilen; die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der vorerwähnten Abrechnung ergebenden Betrag an die Klägerin auszuzahlen.
- festzustellen, dass der von der Klägerin am 4. August 1999 unter der Nr. 25383 beim betrieblichen Vorschlagswesen/BVW eingereichte Verbesserungsvorschlag prämienberechtigt ist;
- festzustellen, dass der von der Klägerin am 14. Dezember 1999 unter der Nr. 26356 beim betrieblichen Vorschlagswesen/BVW eingereichte Verbesserungsvorschlag prämienberechtigt ist;
- die Beklagte zu verurteilen, eine Abrechnung über die der Klägerin aus den Verbesserungsvorschlägen Nr. 25383 und Nr. 26356 zustehenden Prämien zu erteilen;
- die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der vorerwähnten Abrechnung ergebenden Betrag an die Klägerin auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht – nach allerdings 5-jähriger Verfahrensdauer – die Klage durch Endurteil vom 20. November 2008 i. d. F. des Berichtigungsbeschlusses vom 9. März 2009 insgesamt abgewiesen.
1. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil in der berichtigten Fassung.
Die Berichtigung des Tenors durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. März 2009 war nach § 319 ZPO zulässig.
Tenorierungsfehler können sich aus dem Tenor selbst, aber auch durch einen Vergleich mit den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. dazu: Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 319 Rdn. 15 m. w. N.).
Hier ergibt sich sowohl aus dem Tenor als auch aus den Entscheidungsgründen zwingend, dass das Gericht nicht nur den Feststellungsanträgen und der Abrechnungsklage keinen Erfolg beschieden hatte, sondern auch der Zahlungsklage.
Waren die Vorschläge – wie erstinstanzlich tenoriert – "nicht prämienberechtigt", fehlte damit auch für die mit dem Antrag zu 4) verlangte Prämienzahlung der Rechtsgrund.
2. Die Klageanträge zu 1) und 2) auf Feststellung, dass die Verbesserungsvorschläge Nr. 25383 und Nr. 26356 prämienberechtigt sind, sind bereits unzulässig, weil das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.
Ist eine Klage auf Leistung möglich, fehlt im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse. Eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist unzulässig. Das gilt erst recht, wenn derselbe Anspruch – wie hier – sowohl mit einer Leistungsklage als auch mit einer Feststellungklage geltend gemacht wird (vgl. dazu: Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rdn. 7 a m. w. N.). Dies gilt auch, wenn die Leistung im Wege einer Stufenklage verlangt wird (vgl. dazu: Zöller-Greger, a. a. O., § 254 Rdn. 2).
3. Die Klageanträge zu 3) und 4) auf Abrechnung und anschließende Zahlung einer Prämie für die beiden Vorschläge Nr. 25838 und 26356 sind unbegründet.
a. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Prämie nur die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen (BVW) in Betracht kommen. Die Vergütung von nichttechnischen Verbesserungsvorschlägen ist gesetzlich nicht geregelt. Die zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung galt im Jahr 1999 für die Arbeitnehmer dagegen unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 BetrVG).
b. Nach Ziff. 5.1 BVW hat zunächst der BVW-Beauftragte zu prüfen, ob es sich bei der Anregung um einen Verbesserungsvorschlag handelt. Ist das nach seiner Ansicht nicht der Fall, teilt er dies dem Einreicher mit. Andernfalls schaltet er einen Gutachter ein (Ziff. 5.2 BVW), der die Anregung auf ihre Realisierbarkeit und ihren berechenbaren Nutzen hin beurteilt und ggf. auch die Höhe der Prämie vorschlägt. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Vorschlags trifft sodann der Bewertungsausschuss (Ziff. 5.10). Der Einreicher kann gegen die Entscheidung des BVW-Beauftragten oder des Bewertungsausschusses Einspruch einlegen. Wird dieser negativ beschieden, so kann er vor dem Bewertungsausschuss erneut Einspruch in Anwesenheit des Gutachters einlegen. Die dann vom Bewertungsausschuss getroffene Entscheidung ist unanfechtbar (Ziff. 6.2).
aa. Der Vorschlag Nr. 25383 ist vom BVW-Beauftragten dem Gutachter und danach dem BVW-Bewertungsausschuss vorgelegt worden und sodann im Jahr 1999 mit der Begründung abgelehnt worden, die dezentralisierte Bearbeitung solle aus den Gründen, die zu dieser organisatorischen Maßnahme geführt hätten, beibehalten werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin damals binnen 2 Monaten Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt hat (Ziff. 6.2 BVW). Erst nachdem die Klägerin aufgrund einer Mitteilung vom 4. Juli 2002 zu der Ansicht gelangt war, ihr Vorschlag sei doch umgesetzt worden, hat sie sich mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juni 2003 an den Vorstand der Beklagten gewandt, der durch die Rechtsabteilung die von der Klägerin geltend gemachten Prämienansprüche zurückweisen ließ.
bb. Auch hinsichtlich des Vorschlags Nr. 26356 ist es nicht zu einer abschließenden Entscheidung durch den Bewertungsausschuss nach einem Einspruch der Klägerin gekommen. Im Jahr 2000 hat ihr der BVW-Beauftragte mitgeteilt, ihr Verbesserungsvorschlag werde nach Prüfung durch den Gutachter nicht angenommen. Dagegen hat sich erst im Jahr 2003 mit dem vorstehend genannten anwaltlichen Schreiben gewandt, das durch die Rechtsabteilung der Beklagten beschieden wurde.
c. Es kann dahinstehen, ob bei späterer Realisierung eines zunächst abgelehnten Verbesserungsvorschlags das aufgezeigte Verfahren mit der Einschaltung des BVW-Beauftragten und ggf. eines Gutachters sowie der abschließenden Entscheidung durch den BVW-Bewertungsausschuss neu durchzuführen ist.
Denn die Ablehnung der Anregungen der Klägerin als Verbesserungsvorschläge im Jahr 1999 blieb auch im Jahr 2003 im Ergebnis richtig, weil sie nicht als Verbesserungsvorschläge im Sinne der Ziff. 2 der BVW zu qualifizieren sind.
aa. Nach Ziff. 2 BVW muss die Anregung um als Verbesserungsvorschlag qualifiziert zu werden, den zu beschreitenden Weg beschreiben, den zu erwartenden Nutzen für die Beklagte, die Mitarbeiter, die Kunden oder die (D -bezogene) Umwelt bezeichnen sowie das Problem und dessen Lösung (möglichst unter Angabe von Mengen und Häufigkeiten) beschreiben. Zudem muss die Idee neu für den Anwendungsbereich sein.
bb. Eine Organisationsentwicklung hat sich regelmäßig nach den Bedürfnissen des Unternehmens, seiner Kunden und seiner Mitarbeiter zu richten. Sie hängt auch von der jeweiligen wirtschaftlichen Lage ab, in der sich das Unternehmen befindet. Sowohl eine zentralisierte als auch eine dezentralisierte Unternehmensstruktur hat Vor- und Nachteile, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu berücksichtigen sind u. a. Produktivität und Wirtschaftlichkeit bei ggf. veränderter Auftragsentwicklung, Kostenreduktion, Reduzierung des Verwaltungsaufwands, Präferenzen aufgrund der eingeführten EDV-Systeme, Serviceverbesserung für die Kunden, Know-how-Verluste bei Mitarbeitern. Die Veränderungen bei diesen Parametern erfordern es, ständig die Organisationsentwicklung zu untersuchen und ggf. unter Nutzung auch des Sachverstands von Beratungsunternehmen zu ändern. Es ist allgemein bekannt, dass gerade im Bereich von großen Versicherungsunternehmen derartige Organisationsprozesse stattfinden.
Vorschläge, die sich auf allgemeine Anregungen zur Zentralisierung oder Dezentralisierung von Arbeitsbereichen beschränken, können für ein Unternehmen erst dann nutzbar werden, wenn sie unter Berücksichtigung dieser komplexen Fragestellungen mit einer nachvollziehbaren Gesamtabwägung zu einem Ergebnis gelangen. Dies wird regelmäßig einem Mitarbeiter nicht gelingen, da ihm die zur Lösung der komplexen Fragestellung erforderliche Übersicht fehlt.
Die bloße Anregung, die Organisationsstruktur in bestimmten Arbeitsbereichen zu zentralisieren oder weiter zu zentralisieren, stellt dagegen angesichts der beschriebenen Komplexität der Fragestellung eine nicht verwertbare Äußerung dar.
bb. Mit der Anregung Nr. 25383 beschreibt die Klägerin zunächst eine bereits im Gang befindliche Organisationsänderung, die zu einer Optimierung der Arbeitsabläufe führen soll. Diese betrifft insbesondere auch die Hauptabteilung HA LE. Der Vorschlag der Klägerin erschöpft sich darin, die Integration der Abteilung GMF als folgerichtige Fortführung dieser im Gang befindlichen Organisationsänderung vorzuschlagen und den Vorteil mit "Vermeidung von aufwendigem Hin und Her" zu beschreiben.
Damit hat sie weder den Vorgang der Integration unter Berücksichtigung von dessen Auswirkungen für die Beklagte, die Mitarbeiter und die Kunden beschrieben, noch Angaben über den konkreten Nutzen gemacht. Es fehlen jegliche Ausführungen zu möglichen Nachteilen, obwohl – wie sich aus der Ablehnung des BVW-Beauftragten ergibt – gerade die Erfahrungen mit einer zentralisierten Struktur in der Vergangenheit zu der Trennung geführt hatten.
Ihr Vorschlag stellt damit eine nicht verwertbare Äußerung dar, die als solche keine Verbesserung erwarten ließ.
bb. Mit der Anregung Nr. 26356 hat die Klägerin zunächst die Ergebnisse einer von der Beklagten veranlassten Erhebung über die Zahl der bearbeiteten Vorgänge seit Einführung der dezentralen Bearbeitung bestimmter Rechtsgeschäfte (Rücktritt, Anfechtung und ordentliche Kündigung) aufgegriffen. Sie zeigt auf, dass durch die mit der Dezentralisierung verbundene Übertragung der Vorgangsbearbeitung auf "eine Vielzahl von Bearbeitern" es erschwert wird, Indikatoren (Messzahlen) zu bilden und zu gesicherten Ergebnissen über "Kontinuität und Qualitätsstandards" zu gelangen. Einleitend gibt sie an, es bestehe ein "Einsparpotential von 3 Millionen DM".
Auch damit hat sie weder den Vorgang der Wiedereinführung einer zentralen Struktur noch – nachvollziehbar – deren Auswirkungen für die Beklagte, die Mitarbeiter und Kunden beschrieben, noch – überprüfbare – Angaben über den konkreten Nutzen unter Berücksichtigung von möglichen Nachteilen gemacht.
Der Vorschlag stellt ebenfalls eine nicht verwertbare Äußerung dar.
cc. Hinsichtlich der Komplexität der Organisationsentwicklungsprozesse, die zu den Zentralisierungen geführt haben, in denen die Klägerin ihre Vorschläge als verwirklicht sieht, wird im Übrigen auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten und auch die Feststellungen des Gutachters verwiesen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Rechtsfragen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: (0361) 2636 - 2000
anzufechten, auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
Schwartz Sorg Bürgerhausen