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Landesarbeitsgericht Köln·9 Sa 278/06·19.06.2006

Bezugnahmeklausel: Dynamische Verweisung auf jeweils geltende Betriebsvereinbarungen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte höheres Weihnachtsgeld (1995–2004) und eine Betriebsrente nach den 1976 geltenden Betriebsvereinbarungen. Streitpunkt war, ob Arbeitsvertrag und Schreiben von 1976 eine statische Besitzstandszusage oder nur eine dynamische Bezugnahme enthalten. Das LAG Köln wertete die Klauseln als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen; das Schreiben 1976 diente nur der Fortgeltung trotz (damaliger) Einordnung als leitender Angestellter. Spätere Schreiben änderten dies nicht; daher waren die abgesenkten Leistungen und die neue Versorgungsordnung maßgeblich.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Ansprüche nach dem Stand der Betriebsvereinbarungen von 1976.

Abstrakte Rechtssätze

1

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf „Betriebsvereinbarungen“ sind mangels Benennung bestimmter Vereinbarungen regelmäßig als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen auszulegen.

2

Die Verwendung des Plurals „Betriebsvereinbarungen“ und das Fehlen einer zeitlichen oder inhaltlichen Konkretisierung sprechen gegen eine statische Festschreibung eines bestimmten Regelungsstands als Besitzstand.

3

Eine Vereinbarung, die die Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarungen trotz Einordnung als leitender Angestellter sicherstellen soll, begründet ohne ausdrückliche Festlegung keine Besitzstandszusage auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungsinhalt.

4

Der Hinweis, dass sich an den „arbeitsvertraglichen Regelungen“ nichts ändere, stellt regelmäßig keine Abänderung einer dynamischen Bezugnahmeklausel in eine statische dar.

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Aus späterer Handhabung oder späteren rechtlichen Bewertungen des Arbeitgebers lässt sich der bei Vertragsschluss bestehende Parteiwille zur (statischen) Besitzstandszusage nicht zuverlässig herleiten.

Relevante Normen
§ 133, 157 BGB§ 5 Abs. 3 BetrVG§ 247 BGB§ 64 Abs. 2 b ArbGG§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 4006/05

Leitsatz

Zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als - dynamische - Verweisung auf die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2005

– 6 Ca 4006/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach den im Jahr 1976 bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarungen über Weihnachtsgeld und Betriebsrente Leistungen zustehen.

3

Der Kläger war ab dem 1. April 1975 bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem T R e.V. (im Folgenden: Rechtsvorgänger), und ab dem 1. Januar 1996 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16./19. Juli 1974 als amtlich anerkannter Sachverständiger beschäftigt. Unter Ziffer 4 des Arbeitsvertrages war bestimmt, dass der Kläger ein "Weihnachts- und Urlaubsgeld nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des T R " erhielt. Unter Ziffer 8 des Arbeitsvertrages war geregelt, dass "für das Arbeitsverhältnis im Übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des T R gelten, soweit ihre Anwendung auf den Mitarbeiter nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt."

4

Mit Schreiben vom 9. Januar 1976 teilte der Rechtsvorgänger dem Kläger mit, ergänzend zu seinem Arbeitsvertrag werde ihm angezeigt, dass er aufgrund seiner Dienststellung als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG vom Vorstand angesehen werde. Weiter heißt es:

5

"Ferner möchten wir bei dieser Gelegenheit zum Ausdruck bringen, dass die Betriebsvereinbarungen des T R als einzelvertragliche Regelung auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden, soweit nicht einzelne Regelungen durch besondere schriftliche Mitteilung an Sie ausdrücklich ausgenommen werden."

6

Der Kläger bestätigte gegenüber dem Rechtsvorgänger sein Einverständnis mit der Regelung.

7

Mit Schreiben vom 17. Februar 1978 teilte der Rechtsvorgänger dem Kläger mit, aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gehe er davon aus, dass der Kläger künftig nicht mehr als leitender Angestellter anzusehen sei. Er sei folglich auch wahlberechtigt und wählbar bei den Betriebsratswahlen. Weiter wird ausgeführt:

8

"Ich darf Sie um Verständnis dafür bitten, wenn ich hiermit Ihre Einverständniserklärung, als leitender Angestellter betrachtet zu werden, als gegenstandslos ansehen muss. Im Übrigen ändert sich natürlich hierdurch nichts an Ihrer bisherigen Position in unserer Organisation und den mit Ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen..."

9

Mit Schreiben vom 25. März 1987 teilte die Personalabteilung des Rechtsvorgängers dem Kläger mit, ab 1. Januar 1987 gelte eine neue Reisenkostenordnung, nach der die PKW-Pauschale durch ein Kilometergeld ersetzt werde, und ab 1. April 1987 trete anstelle der Betriebsvereinbarung "Kleidergeld" die neue Betriebsvereinbarung "Kleiderordnung" in Kraft. Da ihm die Zahlung der PKW-Pauschale und des Kleidergeldes einzelvertraglich zugesagt worden seien, würden die bisher gezahlte PKW-Pauschale und das bisher gezahlte Kleidergeld in eine Ausgleichszulage umgewandet, die mit der linearen Erhöhung für das Jahr 1988 aufgerechnet werde.

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In einem weiteren Schreiben des Rechtsvorgängers vom 15. Dezember 1987 heißt es:

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"...wir nehmen Bezug auf das mit Ihnen geführte Gespräch und danken Ihnen für die Bereitschaft, Ihren individualrechtlichen Anspruch auf Zahlung von Kleidergeld und PKW-Pauschale gemäß Schreiben vom 9.1.1976 zu verzichten. Für Sie werden nunmehr zukünftig die Betriebsvereinbarung "Kleiderordnung" und die "Reisekostenordnung" Gültigkeit haben."

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Der Kläger bestätigte sein Einverständnis mit dieser Regelung.

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Der Rechtsvorgänger zahlte an den Kläger bis zum Jahr 1994 das in der Betriebsvereinbarung über eine Gehaltsregelung vom 10. März 1975 festgelegte Weihnachtsgeld in Höhe eines 1,25fachen Monatsgehaltes. Nachdem das Weihnachtsgeld durch Spruch der Einigungsstelle vom 13. Dezember 1995 für die Zeit ab 1995 auf eine Bruttomonatsvergütung und durch Spruch der Einigungsstelle vom 16. September 1999 für die Zeit ab 1999 auf DM 2.000,00 brutto abgesenkt worden war, erfolgten an den Kläger nur Zuwendungen in der betreffenden Höhe.

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Als der Kläger gegenüber der Beklagten den Standpunkt vertrat, auf ihn seien die zum 9. Januar 1976 gültigen Betriebsvereinbarungen kraft der damals abgeschlossenen Vereinbarung weiterhin anzuwenden, teilte sie ihm durch Schreiben vom 29. Mai 1996 mit, die einzelvertragliche Regelung sei durch das Schreiben vom 17. Februar 1978 beseitigt worden. Rechtsirrig sei in dem Schreiben ihres Rechtsvorgängers vom 15. Dezember 1987 ausgeführt worden, ihm – dem Kläger – habe aufgrund der Vereinbarung vom 9. Januar 1976 weiterhin ein Anspruch nach der damals gültigen betrieblichen Regelungen über Kleidergeld und PKW-Pauschale zugestanden.

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Mit der vorliegenden Klage, die am 25. April 2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung eines restlichen Weihnachtsgeldes für die Jahre 1995 bis 2004 in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages zwischen dem 1,25fachen Bruttomonatsverdienst und der tatsächlich erbrachten Jahresleistung.

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Zudem verlangt er von der Beklagten, ihm ab dem 1. August 2005 eine Betriebsrente nach der am 9. Januar 1976 geltenden Betriebsvereinbarung über eine Altersversorgung in Höhe von 75 % der darin festgelegten ruhegehaltsfähigen Bezüge zu zahlen.

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Er ist der Ansicht, zwischen ihm und dem Rechtsvorgänger sei durch das von ihm bestätigte Schreiben der Beklagten vom 9. Januar 1976 vereinbart worden, dass ihm ein Weihnachtsgeld in Höhe eines 1,25fachen Bruttomonatsverdienstes gezahlt werde. Durch das Schreiben vom 17. Februar 1978 sei dies bestätigt worden. Dies sei von dem Rechtsvorgänger in dem Schreiben vom 15. Dezember 1987 auch anerkannt worden. Da der Rechtsvorgänger über eine eigene Personal- und Rechtsabteilung verfügt habe, sei auszuschließen, dass er im Jahr 1987 einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Die Beklagte habe ihm gegenüber auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

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Durch das Schreiben vom 9. Januar 1976 sei ihm auch eine Betriebsrente nach den damals geltenden Betriebsvereinbarungen zugesagt worden. Aufgrund dieser Besitzstandszusage finde die Versorgungsordnung der Beklagten vom 1. Januar 2000, die eine niedrigere Betriebsrente vorsehe, keine Anwendung.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Weihnachtsgeld für das Jahr 1995 in Höhe von € 1.282,33 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1995, für das Jahr 1996 in Höhe von € 1.504,11 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1996, für das Jahr 1997 in Höhe von € 1.521,69 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1997, für das Jahr 1998 in Höhe von € 1.542,33 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1998, für das Jahr 1999 in Höhe von € 6.970,39 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1999, für das Jahr 2000 in Höhe von € 6.869,62 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.2000, für das Jahr 2001 in Höhe von € 7.104,27 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.2001, für das Jahr 2002 in Höhe von € 7.164,43 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1.12.2002, für das Jahr 2003 in Höhe von € 7.448,62 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2003 und für das Jahr 2004 in Höhe von € 7.609,93 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2004 zu zahlen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Weihnachtsgeld für das Jahr 1995 in Höhe von € 1.282,33 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1995, für das Jahr 1996 in Höhe von € 1.504,11 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1996, für das Jahr 1997 in Höhe von € 1.521,69 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1997, für das Jahr 1998 in Höhe von € 1.542,33 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1998, für das Jahr 1999 in Höhe von € 6.970,39 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1999, für das Jahr 2000 in Höhe von € 6.869,62 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.2000, für das Jahr 2001 in Höhe von € 7.104,27 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.2001, für das Jahr 2002 in Höhe von € 7.164,43 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1.12.2002, für das Jahr 2003 in Höhe von € 7.448,62 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2003 und für das Jahr 2004 in Höhe von € 7.609,93 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2004 zu zahlen,
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festzustellen, dass der Kläger ab dem 1.08.2005 Anspruch auf Altersversorgungsbezüge gemäß der Betriebsvereinbarung vom 25.08.1964 in Verbindung mit der Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 24.07.1968 hat.

  1. festzustellen, dass der Kläger ab dem 1.08.2005 Anspruch auf Altersversorgungsbezüge gemäß der Betriebsvereinbarung vom 25.08.1964 in Verbindung mit der Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 24.07.1968 hat.
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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, sie habe dem Kläger die Anwendbarkeit der zum 9. Januar 1976 geltenden Betriebsvereinbarungen als Besitzstand nicht zugesagt. Dies ergebe sich auch nicht aus den Schreiben, auf die sich der Kläger beziehe.

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Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 8. Dezember 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit dem vom Kläger bestätigten Schreiben des Rechtsvorgängers vom 9. Januar 1976 sei vereinbart worden, dass die bei dem Rechtsvorgänger geltenden Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis weiterhin anwendbar seien, nachdem der Rechtsvorgänger den Kläger als leitenden Angestellter betrachtet habe. Die damals geltenden Regelungen in den Betriebsvereinbarungen seien nicht als dauerhafter Besitzstand des Klägers festgeschrieben worden. Im Übrigen sei das Schreiben vom 9. Januar 1976 durch die Vereinbarung vom 17. Februar 1978 ohnehin aufgehoben worden. Auch dem Schreiben vom 15. Dezember 1987 (falsch: 17. Februar 1978) komme keine anspruchsbegründende Wirkung zu, da es sich um eine Fehlinterpretation des Rechtsvorgängers handle.

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Das Urteil ist dem Kläger am 7. Februar 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 6. März 2006 Berufung einlegen und diese am 6. April 2006 begründen lassen.

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Er ist weiterhin die Ansicht, durch das Schreiben vom 9. Januar 1976 sei ihm die Anwendbarkeit der damals geltenden Betriebsvereinbarungen als Besitzstand zugesichert worden. Die "Ernennung" zum leitenden Angestellten sei nur Anlass, nicht aber Voraussetzung für diese Zusicherung gewesen. Der Arbeitgeber könne nicht anordnen, dass auf das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung, also auch mit Änderungen, anzuwenden seien. Durch das Schreiben vom 17. Februar 1978 sei nur die "Ernennung" zum leitenden Angestellten aufgehoben worden, dagegen sei die genannte Besitzstandsregelung nochmals bestätigt worden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1987 habe der Rechtsvorgänger seine – des Klägers - Rechtsansicht ausdrücklich bestätigt. Es könne nicht angehen, den Inhalt dieses Schreibens als Fehlinterpretation der vorher getroffenen Absprachen abzutun.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2005 – 6 Ca 4006/05 – abzuändern und gemäß den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fänden kraft der mit dem Kläger getroffenen Abmachungen die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Erkennbar habe der Rechtsvorgänger mit dem Schreiben vom 9. Januar 1976 bezweckt, den Kläger hinsichtlich der Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarungen weiterhin so zu stellen, wie er vor der – irrtümlichen – Einordnung als leitender Angestellter gestanden habe. Es sei nur um den persönlichen Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarungen gegangen. Die Regelung im Schreiben vom 9. Januar 1976 und die unter Ziffer 8 des Arbeitsvertrages vom 16./19. Juli 1974 seien schon nach dem Wortlaut identisch. Auch mit dem Schreiben vom 17. Februar 1978 sei nichts anderes erfolgt als ein Verweis auf die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. In dem Schreiben vom 15. Dezember 1987 werde dem Kläger für einen Verzicht hinsichtlich vermeintlicher Ansprüche auf Kleidergeld und PKW-Pauschale gedankt, nicht aber ein Besitzstand hinsichtlich der am 9. Januar 1976 geltenden Regelungen über Weihnachtsgeld und Betriebsrente zugesagt.

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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung ist zulässig.

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Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

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II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

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Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln erkannt, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf ein höheres Weihnachtsgeld für die Jahre 1995 bis 2004 zusteht, noch ihm die Betriebsrente nach den am 9. Januar 1976 geltenden Betriebsvereinbarungen zu zahlen ist.

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1. Zwischen den Parteien hat stets gegolten, dass die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden.

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a. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16./17. Juli 1994 haben der Rechtsvorgänger und der Kläger unter Ziffer 8 ausdrücklich festgelegt, dass auf das Arbeitsverhältnis im Übrigen "die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des T R " anwendbar seien, soweit die Anwendung nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfalle. Für den Anspruch auf Weihnachtsgeld ist unter Ziffer 4 des Arbeitsvertrages die Maßgeblichkeit der "Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des T R " sogar besonders hervorgehoben worden.

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Diese Bezugnahmeklauseln sind zeitlich als dynamisch und nicht als statisch zu verstehen. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht im Zweifel eine solche Bezugnahmeklausel auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Regelung als dynamische Verweisung auszulegen ist (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 26. September 2001 – 4 AZR 544/00 -), bestehen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte, die nur dieses Verständnis zulassen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass in beiden Klauseln keine bestimmte Betriebsvereinbarung genannt wird. Sowohl die fehlende Aufführung von damals bereits abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, als auch die Verwendung des Plurals (Betriebsvereinbarungen), als auch der allgemein gehaltene Ausschluss der Anwendbarkeit von Regelungen nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich (Ziffer 8, 2. Halbsatz des Arbeitsvertrages) zeigen, dass die Vertragsparteien die nach § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG kraft Gesetzes bestehende Geltung der Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung zusätzlich auch einzelvertraglich festgelegt haben.

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Dies ist zwischen die Parteien auch nicht streitig, wie die Erörterung in der Berufungsverhandlung ergeben hat.

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b. Auch in der Vereinbarung vom 9. Januar 1976 haben der Rechtsvorgänger und der Kläger keine statische Bezugnahmeklausel festgelegt. Vielmehr hat auch diese Regelung einen nach Wortlaut und Zweck eindeutigen Inhalt, der keinen Raum für eine (andere) Auslegung lässt (vgl. dazu: Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 133 Rdn. 6). Wiederum wird der Plural verwandt (Betriebsvereinbarungen) und wiederum werden Betriebsvereinbarungen weder nach ihrem Regelungsbereich noch nach ihrem Abschlussdatum bezeichnet. Erkennbarer Zweck war vielmehr, die bei der Einstellung nach § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG ohnehin gegebene und durch Arbeitsvertrag vom 16./17. Juli 1974 zusätzlich vereinbarte Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis auch nach der Einordnung des Klägers als leitender Angestellter aufrechtzuerhalten. Dazu bedurfte es allerdings einer anderen Regelung hinsichtlich der Bestimmungen, die nicht anwendbar sein sollten. Da der Kläger als leitender Angestellter eingeordnet worden war, konnte nicht mehr wie unter Ziffer 8 des Arbeitsvertrages auf den persönlichen Geltungsbereich abgestellt werden. Vielmehr wurde vereinbart, dass es einer besonderen schriftlichen Mitteilung bedurfte, um den Kläger aus dem Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung auszunehmen. Die Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung muss auch dem damaligen Interesse beider Parteien entsprochen haben. Für den Kläger sollten trotz seiner Einordnung als leitender Angestellter die in den Betriebsvereinbarungen getroffenen Regelungen weiterhin gelten. Er nahm damit wie auch die nichtleitenden Arbeitnehmer an Vergünstigungen und Verschlechterungen teil. Für beide Parteien waren damals die erst in den 90er Jahren getroffenen Verschlechterungen bei den Sozialleistungen nicht absehbar, so dass eine statische Bezugnahmeklausel nicht per se als für den Kläger günstiger gewertet werden konnte. Abgesehen davon konnte für die Beklagte kein Anlass bestehen, den Kläger günstiger zu behandeln als die nichtleitenden Mitarbeiter.

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c. Mit dem vom Kläger bestätigten Schreiben des Rechtsvorgängers vom 17. Februar 1978 haben die damaligen Vertragsparteien keine Änderung hinsichtlich der Bezugnahmeklausel vereinbart. Ausdrücklich heißt es in dem Schreiben, dass sich an den mit dem Kläger getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen nichts ändere.

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d. Schließlich ist die allgemeine Bezugnahmeklausel durch das vom Kläger bestätigte Schreiben des Rechtsvorgängers vom 15. Dezember 1987 nicht geändert worden, soweit sie die hier streitgegenständlichen Ansprüche auf Weihnachtsgeld und Betriebsrente betrifft. In dem Schreiben wird, wie zuvor bereits in dem Schreiben vom 25. März 1987, von der Personalabteilung des Rechtsvorgängers die Ansicht vertreten, dem Kläger sei durch das Schreiben vom 9. Januar 1976 ein individualrechtlicher Anspruch auf Zahlung von Kleidergeld und PKW-Pauschale gemäß den im Jahr 1976 geltenden Betriebsvereinbarungen zugesichert worden. Dass diese Rechtsansicht nicht zutraf, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Die aufgezeigten Umstände schließen aus, dass diese Rechtsansicht den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien im Jahr 1976 wiederspiegelt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass spätere Handhabungen nicht sicher auf den Willen bei Vertragsabschluss schließen lassen (vgl. BAG, Urteil vom 9. November 2005 – 5 AZR 128/05 – unter Ziffer II 2 d cc). Durch das Schreiben vom 15. Dezember 1987 haben die damaligen Vertragsparteien den Inhalt der Bezugnahmeklausel auch nicht abgeändert. Geregelt haben sie nur die Regelungsbereiche "Kleiderordnung" und "Reisekostenordnung" und für diese Bereiche gerade die Anwendbarkeit der neugefassten Betriebsvereinbarungen bestätigt.

46

2. Haben aber die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis gefunden, so hat die Beklagte auf der Grundlage der Einigungsstellensprüche aus den Jahren 1995 und 1999 Weihnachtsgeld in der Höhe gezahlt, die dem Kläger zustand. Auch gilt für den Kläger die Veränderung bei der betrieblichen Altersversorgung durch die neue Versorgungsordnung der Beklagten, die zum 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

48

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Rechtsmittelbelehrung

50

Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.

51

Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim

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Bundesarbeitsgericht

53

Hugo-Preuß-Platz 1

54

99084 Erfurt

55

Fax: (0361) 2636 - 2000

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anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.

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(Schwartz) (Dr. Scharnke) (Heider)