Fristlose Kündigung wegen Kassenführung und Geldentnahmen in Zahnarztpraxis unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitgeber kündigte einer Zahnarzthelferin fristlos wegen unterlassener Kassenbuchführung, privater Geldentnahmen aus einer Bargeldkasse, eines Buchungsfehlers bei Patientengeld sowie gelöschter Röntgenaufnahmen. Das LAG hielt keinen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für gegeben, u.a. wegen fehlender Nachweise einer Zueignungsabsicht und wegen vorrangiger Abmahnung/Organisation. Die fristlose Kündigung war unwirksam; das Arbeitsverhältnis endete erst aufgrund der hilfsweisen ordentlichen Kündigung zum 15.04.2009. Gehalt für März 2009 war wegen Annahmeverzugs zu zahlen; die Stufenwiderklage blieb nach Auskunft und Rückzahlung von 85 EUR ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung des Arbeitgebers gegen die erstinstanzliche Stattgabe der Kündigungsschutz- und Vergütungsanträge sowie Abweisung der Widerklage zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt eine schwerwiegende Pflichtverletzung voraus, die unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Unterlässt der Arbeitgeber bei übertragenen Kassenaufgaben eine zumutbare Organisation und Überwachung (z.B. Anweisung zur Kassenbuchführung und Bestandskontrollen), kann er sich für eine fristlose Kündigung nicht ohne Weiteres auf Pflichtverstöße stützen, die bei ordnungsgemäßer Kontrolle frühzeitig erkennbar gewesen wären.
Private Entnahmen aus einer Bargeldkasse rechtfertigen eine fristlose Kündigung nicht, wenn eine Zueignungsabsicht nicht feststeht und die Entnahmen offen dokumentiert werden; für den wichtigen Grund ist eine gesicherte Tatsachengrundlage erforderlich.
Ein Verstoß gegen berufs-/betriebsbezogene Dokumentationspflichten (hier: Löschung von Röntgenaufnahmen entgegen § 28 RöV) rechtfertigt regelmäßig ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung, wenn nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Verhaltensänderung zu erwarten ist.
Spricht der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung (oder eine Kündigung mit zu kurzer Frist) aus, gerät er für die Dauer des tatsächlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses in Annahmeverzug, ohne dass es eines (auch wörtlichen) Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf (§§ 615, 296 BGB).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 2269/09
Leitsatz
Zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung einer Arzthelferin, die eine Bargeldkasse mit kleineren Beträgen zu führen hatte und dabei die Führung eines Kassenbuchs unterließ sowie gelegentlich Gelder für private Zwecke entnahm, was sie auf einem in die Kasse gelegten Zettel vermerkte.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2009 – 5 Ca 2269/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, über die Zahlung des Gehalts für März 2009 und über eine Verpflichtung zur Rückzahlung von aus einer Bargeldkasse entnommenen Beträgen.
Die Klägerin, geboren am 7. Mai 1976, war bei dem Beklagten als Zahnarzthelferin seit dem 1. Oktober 2007 zu einem monatlichen Gehalt in Höhe von EUR 1.750,00 brutto beschäftigt. In der Praxis des Beklagten sind in der Regel vier Arbeitnehmer beschäftigt.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2009, der Klägerin am 4. März 2009 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise "mit 2-wöchiger Kündigungsfrist zum 13. März 2009".
Zur Begründung heißt es in dem Schreiben:
"Es wurden trotz mehrfacher Ermahnung keine nachvollziehbaren Kassenabrechnungen oder Kassenstände wöchentlicher Art vorgelegt.
Die Sterilisationsnachweise müssen in Barcodeform ausgedruckt und den Sterilisationsnachweisen des Sterilisators zugeordnet werden. Dies erfolgte nicht, obwohl ein Hinweis darauf erfolgte und Frau A als "Operator" dafür Sorge zu tragen hatte.
Die Überweisungsträger für die monatliche Gehaltsüberweisung wurden von Frau A durchgesehen, obwohl das nicht Ihre Aufgabe ist.
Das Löschen von Röntgenaufnahmen wurde durchgeführt, obwohl bekannt ist, dass dies den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.
Dadurch ist das Vertrauensverhältnis derart gestört, dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist."
Mit der vorliegenden Klage, die am 9. März 2009 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, wendet sich die Klägerin gegen die fristlose Kündigung und begehrt Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bis zum 15. April 2009. Zudem verlangt sie von dem Beklagten, ihr das Gehalt für März 2009 in Höhe von EUR 1.750,00 brutto zu zahlen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die fristlose Kündigung vom 9. März 2009 sei wirksam. Er verlangt widerklagend von der Klägerin, ihm Auskunft darüber zu geben, welche Geldbeträge sie für private Zwecke aus der Bargeldkasse entnommen hat, und Rückzahlung der entnommenen Geldbeträge.
Das Arbeitsgericht Köln hat zunächst durch Versäumnisurteil vom 26. Juni 2009 der Klage stattgegeben. Durch Urteil vom 20. November 2009 hat es dieses Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen.
Das Urteil ist dem Beklagten am 18. Januar 2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 29. Januar 2010 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. April 2010 – am 19. April 2010 begründen lassen.
Er ist weiterhin der Ansicht, durch die fristlose Kündigung vom 27. Februar 2009 sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. Er habe der Klägerin die Führung der Bargeldkasse übertragen. Damals habe die Kasse keinen Fehlbestand gehabt. Es sei den Mitarbeitern nicht gestattet, Geldbeträge aus der Kasse für private Zwecke zu entnehmen. Nach dem Ausscheiden der Klägerin seien mehrere Zettel in der Kasse vorgefunden worden, auf denen ein Geldbetrag und der Vorname der Klägerin sowie ein Datum notiert gewesen seien. Insgesamt ergebe dies einen Betrag in Höhe von EUR 85,00, wobei die älteste Entnahme bereits am 25. Juni 2008 erfolgt sei, also fast 9 Monate vor Ausspruch der Kündigung. Die Klägerin habe nicht die Absicht gehabt, die Geldbeträge zurückzuzahlen. Sie habe außergerichtlich weder Auskunft über (weitere) entnommene Geldbeträge gegeben noch den Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach anerkannt, sondern zu erkennen gegeben, dass sie nur bei entsprechendem Nachweis leiste.
In der mündlichen Verhandlung am 18. August 2010 vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte der Klägerin zwei weitere von ihr ausgefüllte Zettel vorlegen lassen, auf denen vermerkt ist "Einkaufen" und "Taxi".
Der Beklagte trägt zudem vor, die Klägerin habe am 3. Dezember 2008 von der Patientin Frau EUR 24,90 in bar entgegengenommen und dies auf der entsprechenden Rechnung mit Stempel und Unterschrift bestätigt. Der Geldbetrag sei weder in die Kasse eingelegt worden, noch im Kassenbuch als Einnahme verbucht worden. Auch sei der Eingang des Geldbetrages im elektronischen Abrechnungssystem nicht vermerkt worden, weshalb die Patientin später zu Unrecht angemahnt worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 18. August 2010 hat der Beklagte erklärt, es könne nicht mehr überprüft werden, ob der Geldbetrag in die Kasse eingelegt worden sei oder nicht.
Die Klägerin habe des Weiteren Röntgenaufnahmen von zumindest 17 Patienten, die nicht gelungen seien, unter Verstoß gegen die geltende Röntgenverordnung gelöscht. In dieser sei festgelegt, dass keine Aufnahme gelöscht werden dürfe, damit die Strahlenbelastung, der der Patient ausgesetzt gewesen sei, dokumentiert bleibe. Als Inhaberin eines Röntgenscheins sei der Klägerin diese Verpflichtung bekannt.
Sie habe zudem Abrechnungsfehler in umfangreichem Maße begangen, wobei nicht feststehe, ob die Kassenärztliche Vereinigung deshalb ein Verfahren gegen ihn einleite und er zur Rückzahlung verpflichtet werde.
Mit der Widerklage verlangt der Beklagte Auskunft darüber, ob die Klägerin weitere Gelder aus der Kasse entnommen hat, Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt und Rückzahlung der entnommenen Beträge.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts
Köln vom 20. November 2009 – 5 Ca 2269/09 –
1. das Versäumnisurteil vom 26. Juni 2009 aufzuheben
und die Klage abzuweisen,
2. widerklagend die Klägerin zu verurteilen,
a. Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie zu eigener Verwendung aus der Bargeldkasse entnommen hat,b. die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern,
c. die Klägerin zur Rückzahlung der vereinnahmten Beträge in nach Erteilung der Auskunft zu beziffernder Höhe zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie habe es abgelehnt, die Bargeldkasse zu übernehmen, weil damals ein Fehlbestand von mehreren hundert EURO vorhanden gewesen sei. Mit Wissen des Beklagten hätten auch andere Mitarbeiter Gelder für private Zwecke entnommen und dies durch einen in die Kasse eingelegten Zettel dokumentiert. Aufgrund der fristlosen Kündigung sei es ihr nicht möglich gewesen, die in Höhe von insgesamt EUR 85,00 entnommenen Geldbeträge zurückzuzahlen. Nachdem der Beklagte die Zettel vorgelegt habe, habe sie sofort EUR 85,00 zurückgezahlt. Sie habe den von der Patientin Frau E kassierten Betrag in die Kasse eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 18. August 2010 hat sie erklärt, sie habe vergessen, den Geldeingang in das elektronische Abrechnungssystem einzugeben. Weitere Fälle dieser Art habe es nicht gegeben. Aus Versehen habe sie einmal Röntgenaufnahmen gelöscht. Dies könne allenfalls eine Abmahnung rechtfertigen. Sie bestreitet, dass ihr weitere Abrechnungsfehler unterlaufen sind. In der mündlichen Verhandlung am 18. August 2010 hat sie an Eides Statt versichert, dass sie über die zurückgezahlten Entnahmen in Höhe von EUR 85,00 keine weiteren Gelder aus der Bargeldkasse für eigene Zwecke entnommen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nach § 64 Abs. 2 b + c ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 27. Februar 2009 nicht fristlos, sondern nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15. April 2009 beendet worden.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
a. Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, sie habe kein Kassenbuch geführt und eigenmächtig Gelder aus der Bargeldkasse entnommen sowie die entnommenen Gelder jedenfalls nicht zeitnah zurückgezahlt, gilt Folgendes:
Bei Ausspruch der Kündigung war die Klägerin fast 1 ½ Jahre bei dem Beklagten beschäftigt. Wäre er seinen Organisations- und Überwachungsobliegenheiten als Arbeitgeber nachgekommen, so wäre ihm weder verborgen geblieben, dass kein Kassenbuch geführt wurde, noch dass Geld aus der Kasse "entliehen" worden war. Er hätte dann die Klägerin unter Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen anweisen können, die Kasse ordnungsgemäß zu führen, d. h. mit sofortigem Eintrag jeder Einnahme oder Ausgabe in ein zur Verfügung gestelltes Kassenbuch sowie mit regelmäßigen Bestandskontrollen, oder aber die Kassenführung einer anderen Angestellten übertragen können.
Dass die Klägerin Gelder aus der Kasse für private Zwecke mit der Absicht entnommen hat, sie nicht zurückzuzahlen, steht nicht fest. Soweit sie Zettel mit der Angabe des Betrages und ihres Vornamens ohne dienstlichen Verwendungszweck in die Kasse gelegt hat, wollte sie gerade die Entnahme zu privaten Zwecken festhalten. Aus dem Umstand, dass diese Entnahmen schon längere Zeit zurücklagen, kann (nur) auf eine schlechte finanzielle Situation geschlossen werden, nicht aber auf eine Änderung der Absicht, den Geldbetrag zurückzuzahlen. Bei Entnahmen in Höhe von insgesamt EUR 85,00 war der Rückzahlungsanspruch des Beklagten selbst bei einer schlechten finanziellen Lage der Klägerin ohne weiteres durch Abzug vom monatlichen Gehalt zu realisieren. Dass die Klägerin weitere Geldbeträge für private Zwecke entnommen hat, ohne dies auf einem in die Kasse eingelegten Zettel zu vermerken, steht nicht fest. Die Klägerin hat an Eides Statt versichert, dass dies nicht der Fall gewesen ist.
b. Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, sie sei im Zusammenhang mit dem Erhalt von Patientengeldern nicht ordnungsgemäß verfahren, gilt Folgendes:
Es steht nur fest, dass sie in einem Fall einen Betrag in Höhe von EUR 24,90 kassiert und den Erhalt der Patientin quittiert hat, aber im elektronischen Abrechnungssystem den Rechnungsbetrag nicht ausgebucht hat. Es steht dagegen nicht fest, dass sie diesen Geldbetrag für sich behalten, also nicht in die Kasse eingelegt hat. Es kann der Klägerin nicht widerlegt werden, dass sie es vergessen hatte, die Buchung im elektronischen Abrechnungssystem vorzunehmen.
c. Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, sie habe unter Verstoß gegen die Vorschriften der Röntgenverordnung sog. "Fehlschüsse" gelöscht, gilt Folgendes:
Die Klägerin hat zwar damit gegen § 28 Röntgenverordnung verstoßen. Dieser Pflichtenverstoß wiegt jedoch nicht so schwer, dass er ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Vielmehr war es nach dem im Kündigungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten, die Klägerin eindringlich auf den Pflichtenverstoß hinzuweisen und ihr für den Fall eines erneuten Verstoßes anzudrohen, das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Abmahnung die Klägerin unbeeindruckt gelassen hätte und sie erneut Röntgenbilder eigenmächtig gelöscht hätte, sind nicht vorhanden.
d. Weitere Abrechnungsfehler hat der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht darlegen können, so dass auch nicht von einem entsprechenden Vertragsverstoß der Klägerin ausgegangen werden kann.
Nach alledem bleibt kein Vertragsverstoß der Klägerin, der den Beklagten berechtigte, das Arbeitsverhältnis am 27. Februar 2009 fristlos zu kündigen. Soweit der Beklagte nicht mehr der Klägerin bei der Erledigung bestimmter Aufgaben vertraute, konnte er sie verstärkt überwachen oder einer anderen Angestellten die Aufgaben bis zur Einstellung einer Ersatzkraft nach Ablauf der Kündigungsfrist übertragen.
Beendet wurde das Arbeitsverhältnis erst zum 15. April 2009, da die im Kündigungsschreiben hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nach der gesetzlichen Kündigungsfristenregelung (§ 622 Abs. 1 BGB) erst zu diesem Zeitpunkt wirkte.
2. Die Klägerin hat nach § 615 S. 1 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von EUR 1.750,00 brutto als Gehalt für März 2009.
a. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat in diesem Zeitraum fortbestanden, da die Kündigung erst zum 15. April 2009 wirkte.
b. Der Beklagte geriet in Annahmeverzug, ohne dass es eines Arbeitsangebots der Klägerin bedurfte. Denn nach § 296 S. 1 BGB ist selbst ein wörtliches Angebot entbehrlich, wenn für eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers i. S. d. § 296 S. 1 2. Alt. BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Gläubiger diese Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Die geschuldete Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers ist die Bereitstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes und die Zuweisung von Arbeit. Da der Arbeitgeber mit der Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den entgegenstehenden Willen zu erkennen gibt, muss er den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit auffordern, wenn er trotz Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Kündigung des Arbeitgebers zwar grundsätzlich wirksam ist, der Arbeitgeber jedoch eine zu kurze Kündigungsfrist gewählt hat (vgl. BAG, Urteil vom 9. April 1987 – 2 AZR 280/86 -; HWK-Krause, Arbeitsrechtskommentar, 3. Aufl., § 615 BGB Rdn. 37).
Nach diesen Grundsätzen geriet der Beklagte ab dem Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2009 in Annahmeverzug, der bis zum Ende der Kündigungsfrist am 15. April 2009 andauerte.
c. Es sind keine begründeten Umstände dafür ersichtlich, dass die Klägerin bei einer entsprechenden Aufforderung im Klagezeitraum die Arbeit nicht bei dem Beklagten wieder aufgenommen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie leistungsfähig und auch leistungsbereit war.
3. Der Zinsanspruch ist nach § 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
4. Die Widerklage ist unbegründet.
Soweit der Beklagte im Wege einer Stufenklage von der Klägerin Auskunft über die Entnahmen von Geldbeträgen zu privaten Zwecken und Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt verlangt hat, sind die Ansprüche erfüllt
Auf der Grundlage der erteilten Auskunft besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die unstreitig entnommen EUR 85,00 ausgeglichen worden sind.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel für die Klägerin nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde für den Beklagten wird auf § 72a ArbGG verwiesen.