Mitbestimmung bei Umlaufplanung mit Leihpiloten (EMBRAER 190/195) verneint
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitnehmervertretung eines Luftfahrtunternehmens begehrte, der Arbeitgeberin zu untersagen, Umläufe des Flugzeugmusters EMBRAER 190/195 ausschließlich Leih-Cockpitpersonal zuzuordnen, bis eine Betriebsvereinbarung/Einigungsstelle besteht. Streitpunkt war, ob dies eine mitbestimmungspflichtige Dienstplansystematik darstellt. Das LAG Köln änderte den erstinstanzlich stattgebenden Beschluss ab und wies die Anträge zurück. Die Zuordnung beruhe auf der zwingenden Beachtung unterschiedlicher tariflicher Arbeitszeitregelungen und sei als unternehmerische Umsetzung nicht mitbestimmungspflichtig.
Ausgang: Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wurden die Unterlassungs- und Ordnungsgeldanträge der Arbeitnehmervertretung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Anträge im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren müssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt sein, dass Umfang und Inhalt einer Unterlassungspflicht zur Rechtskraftbildung und Zwangsvollstreckung eindeutig erkennbar sind.
Die ausschließliche Zuordnung bestimmter Einsatz-/Umlaufarten zu überlassenen Arbeitnehmern ist nicht bereits deshalb mitbestimmungspflichtig, weil dadurch die Einsatzmöglichkeiten der Stammbelegschaft faktisch berührt werden.
Eine Einsatzplanung, die zur Einhaltung unterschiedlicher tarifvertraglicher Arbeitszeitregelungen verschiedene Personengruppen differenziert disponiert, stellt nicht ohne Weiteres die Einführung einer neuen mitbestimmungspflichtigen Dienstplansystematik dar.
Die unternehmerische Umsetzung von Personaleinsätzen unter Beachtung zwingender tarifvertraglicher Vorgaben ist grundsätzlich dem Mitbestimmungszugriff entzogen, soweit keine sonstigen mitbestimmungspflichtigen Regelungen der Lage/Verteilung der Arbeitszeit betroffen sind.
Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten setzt voraus, dass konkrete mitbestimmungspflichtige Tatbestände durch die Maßnahme tatsächlich berührt und dargelegt werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 13 BV 157/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2012– 13 BV 157/11 – abgeändert:
Die Anträge der Beteiligten zu 1) in der aufrechterhaltenden konkretisierten Fassung vom 23.01.2013 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2) ist ein überregional operierendes Luftfahrtunternehmen mit ca. 1.500 Mitarbeitern in den Beschäftigungsgruppen Cockpit und Kabine. Die Beteiligte zu 2) ist eine 100 %-ige Tochter der L A .
Die Beteiligte zu 1) ist die aufgrund Tarifvertrag nach § 117 BetrVG gewählte Arbeitnehmervertretung im Unternehmen der Beteiligten zu 2).
Im Flugbetrieb der Beteiligten zu 2) wird u. a. das Flugzeugmuster EMBRAER 190/195 eingesetzt.
Die Beteiligte zu 2) hat mit der L A (D ) vereinbart, dass zur Bereederung des Flugzeugmusters Typ EMBRAER 190/195 auch Cockpitpersonal der D im Wege der Arbeitnehmerüberlassung der Beteiligten zu 2) überlassen wird und zu den Tarifbedingungen der D eingesetzt wird.
Für das Cockpitpersonal der Beteiligten zu 2) einerseits und das Cockpitpersonal der D bestehen unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen.
Die Parteien streiten zuletzt ausschließlich noch um die Frage, ob im Rahmen der Personaleinsatzplanung Umläufe des Flugzeugmusters EMBRAER 190/195 ausschließlich dem im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für den Beteiligten zu 2) tätigen Cockpitpersonal zugeordnet werden darf oder nicht. Das Arbeitsgericht hat dem insoweit erstinstanzlich gestellten Antrag dahingehend, der Beteiligten zu 2) zu untersagen, Dienstplanungen der im Flugbetrieb der Beteiligten zu 2) beschäftigten Bordmitarbeiter nach einem sog. „Zwei-Topf-Modell“ vorzunehmen, solange hierüber keine Betriebsvereinbarung geschlossen wurde oder sich eine Einigungsstelle zu diesem Regelungsbereich gebildet hat, entsprochen.
Wegen der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses wird auf Bl. 274 – 276 d. A. Bezug genommen.
Zweitinstanzlich hat die Beteiligte zu 1) – nachdem weitergehende Streitfragen der Parteien für erledigt erklärt worden sind – sein Begehren des Verfahrens unter Rücknahme weitergehender Anträge nunmehr wie folgt aufrecht erhalten:
1. Der Beteiligten zu 2) zu untersagen, im Rahmen der Personaleinsatzplanung Umläufe des Flugzeugmusters EMBRAER 190/195 ausschließlich dem im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für den Beteiligten zu 2) tätigen Cockpitpersonal zuzuordnen, solange hierüber keine Betriebsvereinbarung geschlossen wurde oder sich eine Einigungsstelle zu diesem Regelungsbereich gebildet hat;
2. der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu vorstehend 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von 25,000,- € anzudrohen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wendet sich gegen dieses Begehren im Beschwerdeverfahren und macht geltend, dass Mitbestimmungsrechte der Beteiligten zu 1) nicht verletzt würden. Für die Einsatzplanungen der Beteiligten zu 2) sei der unstreitige Umstand zu berücksichtigen, dass für die Piloten der Beteiligten zu 2) einerseits und die Piloten der D andererseits unterschiedliche Flugdienstzeiten zu berücksichtigen seien. Dies müsse bei Dienstplanungen die Beteiligte zu 2) zwingend beachten. Die Planung der Dienstpläne führe allerdings nicht zu der Verpflichtung der Beteiligten zu 2) einheitliche Dienstplanregelungen vorzunehmen. Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1) würden auch nicht dadurch missachtet, dass Umläufe des Flugzeugmusters EMBRAER 190/195 so geplant werden, dass sie ausschließlich dem im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für den Beteiligten zu 2) tätigen Cockpitpersonal zugeordnet sind. Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 2) für dieses eingesetzte Personal werde auch bei diesen Einsatzplanungen beachtet.
Die Beteiligte zu 2) beantragt daher
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2012 – 13 BV 157/11 – abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1) in der aufrechterhaltenden konkretisierten Fassung wie in der Sitzungsniederschrift vom 23.01.2013 zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres Vortrags in dem im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Umfang des Antragsbegehrens.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze in beiden Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) hin war der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und das Antragsbegehren der Beteiligten zu 1) nach dem im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Antrag zurückzuweisen.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig. Die Beteiligte zu 2) hat gegen den ihr am 30.07.2012 zugestellten Beschluss erster Instanz fristwahrend am 07.08.2012 Beschwerde eingelegt und ihre Beschwerde sodann nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30.10.2012 mit der am 30.10.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift fristwahrend begründet.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) setzt sich im Einzelnen mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts auseinander und erweist sich hiernach als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel.
2. Die Beschwerde führt in Bezug auf das durch die Anträge zu Protokoll der Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 23.01.2013 aufrechterhaltene Antragsbegehren zu einer Abänderung des Beschlusses erster Instanz und zur Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 1).
a) Das Antragsbegehren ist nach Maßgabe der Klarstellungen zu den geltend gemachten Ansprüchen durch die Anträge zu Protokoll der Kammersitzung vom 23.01.2013 nicht bereits mangels hinreichender Bestimmtheit des Begehrens unzulässig.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift u. a. einen bestimmten Antrag enthalten. Diese Bestimmung gilt auch im Beschlussverfahren. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt insoweit denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren (BAG, Beschluss vom 11.12.2007 – 1 ABR 73/06 – EzA BetrVG 2001, § 95 Nr. 7). Es muss daher hinreichend zuverlässig zu erkennen sein, zu welcher Handlung der in Anspruch genommene verpflichtet oder welche Handlungen ihm untersagt oder welche Feststellungen mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten getroffen werden soll.
Nur wenn dies – und sei es nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung des Antrags - hinreichend bestimmt ist, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. Eine Entscheidung, die eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Genügt ein Antrag diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (BAG, Beschluss vom 09.12.2008 – 1 ABR 75/07 -, NZA 2009, 254 – 256).
b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich das Begehren des Beteiligten zu 1) nach Maßgabe der zu Protokoll der Sitzung vom 23.01.2013 gestellten Anträge als hinreichend bestimmt und damit als zulässig. Mit der Untersagung von Personaleinsatzplanungen für Umläufe des Flugzeugmusters EMBRAER 190/195 ausschließlich für im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für den Beteiligten zu 2) tätiges Cockpitpersonal, solange hierüber keine Betriebsvereinbarung geschlossen wurde oder sich eine Einigungsstelle zu diesem Regelungsbereich gebildet hat, ist ein hinreichend bestimmtes Begehren zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Mit seiner Unterlassung will nämlich – für die Beteiligte zu 2) eindeutig erkennbar – die Beteiligte zu 1) verhindern, dass dem Cockpitpersonal der Beteiligten zu 2) für Diensteinsätze Umläufe in erheblichem Umfang dadurch entzogen werden, dass diese ausschließlich dem im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für die Beteiligte zu 2) tätigen Cockpitpersonal der D zugeordnet werden. Damit wäre, soweit dem Antragsbegehren der Beteiligten zu 1) zu entsprechen wäre, für die Beteiligte zu 2) klar, welche Einsatzplanungen zu unterlassen sind, solange hierüber keine Betriebsvereinbarung geschlossen wurde oder eine Einigungsstelle zu diesem Regelungsbereich sich gebildet hat.
3. Den Ansprüchen der Beteiligten zu 1) war nach Maßgabe der zweitinstanzlich aufrechterhaltenen Beantragung nicht zu entsprechen.
Die Beteiligte zu 2) ist als berechtigt anzusehen, Personaleinsatzplanungen auch so wie gerügt vorzunehmen, nämlich Umläufe des Flugzeugmusters EMBRAER 190/195 ausschließlich dem im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für die Beteiligte zu 2) tätigen Cockpitpersonal zuzuordnen.
Die Beteiligte zu 2) weist zutreffend darauf hin, dass sie als Arbeitgeberin in Bezug auf die Einsätze des Cockpitpersonals der D andere Tarifverträge zur Anwendung bringen muss als die, die für das Cockpitpersonal der Beteiligten zu 2) Anwendung finden. Insbesondere führt dies dazu, dass betriebliche Lösungen der Einsatzplanung unterschiedliche Flugdienstzeiten der Piloten der C einerseits und der D andererseits zu berücksichtigen haben.
Eine Lösung dieser Problematik – hierauf weist die Beschwerdebegründung zutreffend hin – muss gerade nicht darin bestehen, nunmehr materiell einheitliche Dienstplanregelungen festzulegen. Löst ein Arbeitgeber eine derartige Problematik dahingehend (auch) Umläufe ausschließlich für im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zugeordnetes Cockpitpersonal mach deren tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen festzulegen, so liegt hierin gerade nicht die Einführung einer mitbestimmungspflichtigen neuen Dienstplansystematik, sondern lediglich eine differenzierende Festlegung von Arbeitszeiten, die aus der Notwendigkeit der Beachtung unterschiedlicher tarifvertraglicher Vorschriften ableitet und gerade deshalb eine Differenzierung (auch) durch Umläufe ausschließlich für das im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für den Beteiligten zu 2) tätige Cockpitpersonal zuläßt.
Die Beteiligte zu 2) ist daher als berechtigt anzusehen, Flugeinsätze von eigenen Mitarbeitern oder von Mitarbeitern der D oder beiden Personengruppen gemeinsam zuzuweisen.
Dieser Teil der unternehmerischen Umsetzung unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Vorgaben ist nicht mitbestimmungspflichtig.
Dass bei den jeweils geplanten Umläufen Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1) ansonsten verletzt wären, ist nicht geltend gemacht.
4. Da die Beklagte aus den vorgenannten Gründen als berechtigt anzusehen ist, Personaleinsatzplanungen der gerügten Art umzusetzen, konnte dem Antragsbegehren der Beteiligten zu 1) in dem im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Umfang nicht entsprochen werden, so dass unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts die Anträge der Beteiligten zu 1) in der aufrechterhaltenen konkretisierten Fassung vom 23.01.2013 zurückzuweisen waren.
III. (*)
Die Entscheidung des Verfahrens beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
(*) Am 03.06.2013 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
Der Beschluss vom 23.01.2013 wird wie folgt berichtigt:
1. Die Gründe zu III. lauten wie folgt:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die bisherige Fassung zu III. wird ersatzlos gestrichen.
2. Die Rechtsmittelbelehrung wird wie folgt berichtigt:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin und Beteiligten zu 1)
R E C H T S B E S C H W E R D E
eingelegt werden.
Gegen diesen Beschluss ist für die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.