Sofortige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zur Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 11 RVG sofortige Beschwerde ein und machte Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht liegen. Zentrale Frage war, ob diese Einwendungen im vereinfachten Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Das LAG hielt die Beschwerde für unbegründet, weil der Kläger keine konkreten tatsächlichen Umstände vortrug, die seine Vorbringen substantiierten. Formelhafte Wiederholungen reichten nicht aus.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen, da Einwendungen nicht substantiiert und ohne Sachbezug vorgetragen wurden
Abstrakte Rechtssätze
Einwendungen gegen eine Vergütungsfestsetzung, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, müssen erkennen lassen, dass sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen hergeleitet werden.
Im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist über die materielle Begründetheit nicht zu entscheiden; Einwendungen müssen jedoch einen erkennbaren Bezug zu konkreten Tatsachen des Einzelfalls aufweisen.
Die formelhafte Wiederholung von Gesetzestexten oder pauschale Behauptungen genügen nicht zur Substantiierung von Einwendungen gegen einen Vergütungsanspruch.
Fehlt es an der erforderlichen Substantiierung und am Sachbezug der Einwendungen, ist die Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 3965/21
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 116/23 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Einwendungen, die gegen eine Vergütungsfestsetzung, erhoben werden und ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, müssen erkennen lassen, dass sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen hergeleitet werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerdegegner vertraten den Kläger und Beschwerdeführer in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 8 Sa 450/22 vor dem LAG Köln. Mit Schriftsatz vom 03.03.2023 beantragten die Beschwerdegegner die Festsetzung der gerichtlichen Vergütung gem. § 11 RVG. Dem Antrag gab das Arbeitsgericht Köln nach Anhörung des Klägers mit Beschluss vom 05.06.2023, der dem Kläger am 07.06.2023 zugestellt wurde, statt.
Mit Schreiben vom 06.06.2023 erklärte der Kläger, wie bereits in seinem vorherigen Schreiben vom 08.05.2023, Einwendungen zu erheben, die ihren Grund nicht im anwaltlichen Gebührenrecht hätten. Mit Schreiben vom 20.06.2023, beim Arbeitsgericht ebenfalls am 20.06.2023 eingegangen, legte der Kläger förmlich sofortige Beschwerde ein. Mit dieser macht er geltend, durch den angefochtenen, seiner Meinung nach rechtswidrigen, Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.08.2023 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die beantragte Vergütung des Beschwerdegegners zu Recht festgesetzt.
Soweit der Kläger – ausschließlich –geltend macht, er erhebe Einwände, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hätten, sind diese nicht geeignet, eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Zwar ist nach § 11 Abs. 5 RVG die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Da über die Begründetheit der Einwände nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich keine nähre Substantiierung oder Schlüssigkeit der Einwendungen verlangt werden (vgl. nur LAG Köln v. 24.02.2014 – 7 Ta 301/13 – juris). Allerdings müssen die Einwendungen erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen herleitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, da nur so geprüft werden kann, ob sie aus der Luft gegriffen sind. Die nur formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht aus. Zudem muss die Einwendung auch auf die Besonderheit des konkreten Falls bezogen sein (vgl. nur Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG § 11 Rn. 112-115 m.w.N.)
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde des Klägers nicht gerecht. Er hat neben der formelhaften Wendung, er erhebe Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht begründet seien, keinerlei Tatsachen vorgetragen, die einen Bezug zu tatsächlichen Umständen des konkreten Falls erkennen lassen.
III. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.