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Landesarbeitsgericht Köln·8 SLa 92/25·02.10.2025

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückkaufswert gekündigter Direktversicherung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber die Auszahlung des Rückkaufswerts einer zu seinen Gunsten bestehenden Direktversicherung, deren Kündigung er zuvor erstritten hatte. Das LAG Köln wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Aus der Gesamtbetriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag ergab sich kein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung. Nach den Versicherungsbedingungen steht der Rückkaufswert bei Kündigung dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu; versicherungsfallbezogene Ansprüche des Arbeitnehmers waren nicht eingetreten.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung auf Zahlung des Rückkaufswerts zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung bedarf einer Anspruchsgrundlage aus Versorgungszusage, Kollektivregelung, Arbeitsvertrag oder Versicherungsvertrag.

2

Regelt eine Betriebsvereinbarung die Fälligkeit der Versorgungsleistungen nur für Tod oder Erreichen des vereinbarten Ablauftermins, lässt sich daraus regelmäßig kein Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ableiten.

3

Ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer einer Direktversicherung, steht ihm nach den Versicherungsbedingungen der Rückkaufswert im Kündigungsfall zu, sofern nicht abweichende Regelungen (z.B. Bezugsrecht für den Kündigungsfall) vereinbart sind.

4

Ansprüche der versicherten Person aus dem Direktversicherungsvertrag bestehen nur bei Eintritt der in den Bedingungen definierten Versorgungsfälle; eine vorzeitige Kündigung begründet ohne entsprechende Regelung keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

5

Ob dem Arbeitnehmer wegen einbehaltener Entgeltumwandlungsbeiträge ein arbeitsvertraglicher Zahlungsanspruch zusteht, ist gesondert geltend zu machen und nicht Gegenstand eines Rückkaufswertprozesses.

Relevante Normen
§ 611a Abs. 2 BGB§ 20 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG§ 159 Abs. 3 VVG§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 683/24

Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 92/25 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Zur Frage, ob einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf den Rückkaufwert einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung zusteht, wenn er deren Kündigung veranlasst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.2024 - 6 Ca 683/24 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten den Rückkaufwert einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen, aber auf Wunsch des Klägers gekündigten Direktversicherung beanspruchen kann.

3

Der am 1975 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 07.02.2011 beschäftigt, zuletzt als gewerbliche Teilzeitkraft am Betrieb der Beklagten am Flughafen Kund auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 06.02.2013 (Bl. 100 - 102 d. erstinstanzl. A.). Dieser Arbeitsvertrag enthält keine Informationen zu einer betrieblichen Altersversorgung.

4

Für den Beschäftigungsbetrieb des Klägers gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge vom 22.02.2012 (Anlagenkonvolut B2, Bl. 103 - 114 d. erstinstanzl. Akte, im Folgenden „GBV 2012“). Diese enthält ein sogenanntes Opting-Out-System, wonach eine Vereinbarung über die Altersversorgung und Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt, wenn der Arbeitnehmer der angebotenen Entgeltumwandlung nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht.

5

Die GBV 2012 lautet auszugsweise:

6

Präambel

7

Ziel der Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist es, dass die Mitarbeiter sowohl mit Finanzierung durch U als auch durch Eigenanteile eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorge erhalten, um die Versorgungslücken, die sich aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben, teilweise zu schließen. Mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung leisten GBR und U einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards ihrer Mitarbeiter nach Eintritt in den Ruhestand.

8

[…]

9

Teil A

10

[…]

11

II. Art der Versorgung

12

(1) Die Versorgung erfolgt über eine Direktversicherung.

13

(2) Die Versorgung besteht aus Rentenversicherungen mit dem Leistungsbild einer lebenslangen Rentenzahlung bzw. einer einmaligen Kapitalabfindung, die zugunsten des Mitarbeiters abgeschlossen wird.

14

(3) Die garantierten Leistungen werden fällig beim Tod des versicherten Mitarbeiters, spätestens bei Erleben des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer. Der Versicherungsvertrag läuft im Erlebensfall im rechnungsmäßigen Alter von 65 Jahren ab.“

15

Aufgrund der Vorgaben der GBV 2012 schloss die Beklagte als betriebliche Altersversorgung bei der A Lebensversicherungs AG (im Folgenden „A“) einen Direktversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer zugunsten des Klägers mit Wirkung ab dem 01.08.2013 ab. Die Hälfte des jeweiligen Monatsbeitrags behielt die Beklagte im Wege der Entgeltumwandlung vom Bruttoarbeitsentgelt des Klägers ein und übernahm selbst die andere Hälfte.

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Dem Kläger wurde ein Versicherungsschreiben vom 24.07.2013 mitsamt Versicherungsunterlagen der A zugesandt (Bl. 119-170 d. erstinstanzl. A.). Der Kläger ist darin als versicherte Person, die Beklagte als Versicherungsnehmer bezeichnet. Unter Teil A. Ziff. 1 werden als Leistungsvoraussetzungen der Rentenbeginn sowie der Tod der versicherten Person vor oder nach Rentenbeginn genannt. 

17

Die in den Unterlagen enthaltenen Versicherungsbedingungen lauten zudem auszugsweise:

18

Versicherungsbedingungen

19

Diese Versicherungsbedingungen wenden sich an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner.

20

Teil A - Leistungsbausteine

21

[…]

22

3. Leistungsempfänger und Überweisung der Leistung […]

23

3.1 An wen zahlen wir die Versicherungsleistungen?

24

(1) Versicherte Person und versorgungsberechtigte Angehörige als Leistungsempfänger

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Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir mit Eintritt des Versorgungsfalls, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, an die versicherte Person […].

26

[…]

27

8. Kündigung

28

[…]

29

Welche Leistung erbringen wir […]?

30

(1) Rückkaufwert

31

Wenn Sie […] abgeschlossen haben, zahlen wir im Falle einer Kündigung - falls vorhanden - den Rückkaufwert. […]

32

[…]

33

Erläuterung von Fachausdrücken

34

[…]

35

Versicherte Person: Die versicherte Person ist diejenige Person, auf deren Leben die Versicherung genommen wird. Die versicherte Person muss nicht notwendigerweise der Versicherungsnehmer sein.

36

Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung beantragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein genannt. Die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte und Pflichten betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer als Vertragspartner.“

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Im Jahr 2023 erstritt der Kläger in einem Vorverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 17 Ca 247/23, Anl. K 1, Bl. 6-15 d. erstinstanzl. A.) die Verpflichtung der Beklagten, den bei der A bestehenden Vertrag zu kündigen. Die Beklagte kam der Verpflichtung nach und kündigte den Versicherungsvertrag, worauf ihr die A 8.416,99 EUR im Dezember 2023 als Rückkaufwert auszahlte.

38

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er die Auszahlung des Rückkaufwerts beanspruchen könne. Es erschließe sich nicht, warum die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes haben sollte.

39

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.416,99 EUR netto zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts der Direktversicherung habe. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage.

44

Der Anspruch ergebe sich nicht aus dem Direktversicherungsvertrag. Ihr stehe als Vertragspartnerin der Rückkaufswert der Direktversicherung nach deren Kündigung zu. Teil A Ziff. 8.2 (1) der Versicherungsbedingungen gewähre ausschließlich ihr als Vertragspartnerin einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts gegen die A.

45

Auch aus der GBV 2012 ergebe sich kein Anspruch des Klägers. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge heiße es dort vielmehr ausdrücklich, dass die Arbeitgeberbeiträge ersatzlos entfallen würden. Der Zweck der GBV 2012 - die soziale Absicherung der Versorgung der Mitarbeiter in der Zeit nach Eintritt in den Ruhestand - werde durch die Auszahlung eines hohen Einmalbetrages in Form des Rückkaufwertes weit im Vorfeld des Ruhestands verfehlt.

46

Wenn der Kläger den Rückkaufswert erhalten würde, wäre er ungerechtfertigt bereichert, weil er dann auch die Arbeitgeberbeiträge, also mehr, als er eingezahlt habe, erhalten würde. Zum anderen könne er dann die Arbeitnehmerbeiträge im Ergebnis zweimal beanspruchen: zum einen als Teil des Rückkaufwerts und zum anderen über seinen Lohnanspruch gemäß § 611a Abs. 2 BGB.

47

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 16.12.2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässige Leistungsklage unbegründet sei. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Anspruchsgrundlage der Kläger die Zahlung des Rückkaufwerts der gekündigten Direktversicherung beanspruche. 

48

Ein solcher Zahlungsanspruch folge nicht aus einem Vertrag über eine betriebliche Altersversorgung. Es sei nicht ersichtlich, dass ein solcher zwischen den Parteien überhaupt zustande gekommen ist. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger habe weder behauptet, dass er ein entsprechendes Angebot der Beklagten angenommen habe, noch, dass das entsprechende Angebot der Beklagten nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG als durch ihn angenommen zu gelten hat. Insbesondere habe er nicht behauptet, dass er die in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2. BetrAVG vorgesehenen Hinweise erhalten hätte.

49

Ein Zahlungsanspruch des Klägers folge auch nicht bei fehlender Versorgungszusage isoliert aus dem zwischen der Beklagten und der A geschlossenen Direktversicherungsvertrag. Auch wenn der betroffene Arbeitnehmer durch solche Verträge regelmäßig bei Eintritt vordefinierter Versicherungsfälle Leistungen unmittelbar von der Versicherung beanspruchen könne, so gelte dies nicht in gleicher Weise für den Fall der vorzeitigen Kündigung. In dem Fall erfolge die Erstattung eingezahlter Beiträge grundsätzlich an den Vertragspartner der Versicherung den Versicherungsnehmer. Vorliegend seinen keine Anhaltspunkte für eine Abweichung davon ersichtlich. Insbesondere Teil A Ziffer 8 der Versicherungsvertragsbedingungen adressierten allein die Beklagte als Versicherungsnehmerin, wie sich aus dem ersten Satz der Versicherungsbedingungen vor dem Inhaltsverzeichnis ergebe. Die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts (§ 159 Abs. 3 VVG) sei nicht ersichtlich.

50

Gegen das ihm am 29.01.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.02.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.04.2025 am 29.04.2025 begründet.

51

Zur Begründung führt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen aus, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung des seitens der A Lebensversicherung AG an die Beklagte ausgezahlten Rückkaufwertes aus der gekündigten Direktversicherung habe.

52

Aus einer kollektivrechtlichen Vereinbarung ergebe sich, dass dem Kläger bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages der Rückkaufwert zustehen solle. Dasselbe ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen - insbesondere mit Blick auf Teil A Ziffer 8.2 (1). Da er bei einer Fortsetzung des Direktversicherungsvertrages bis zum Rentenbeginn berechtigt gewesen wäre, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu vereinnahmen, müsse dieses im Falle der vorzeitigen zulässigen Beendigung durch Kündigung ebenso gelten. Auch hätte er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung gehabt, so dass auch für den Fall der Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrages gelten müsse, dass ihm der Wert der Versicherung erhalten bliebe. Die Verpflichtung zur Auszahlung des Rückkaufwertes ergebe sich auch aus dem Arbeitsverhältnis, da der Arbeitnehmer Begünstigter aus dem Versicherungsvertrag sei und nicht der Arbeitgeber. Jedenfalls sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, da sie keinen Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufwertes gehabt habe.

53

Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 6 Ca 683/24) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.416,99 EUR netto zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

57

Sie ist in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und unter Bezugnahme auf und in Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin im Wesentlichen der Auffassung, dass der Kläger mangels einer einschlägigen Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufwertes der Direktversicherung habe.

58

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag könne der Kläger nur bei dem Eintritt vordefinierter Versicherungsfälle haben, welche allesamt nicht einschlägig seien. Ansonsten sei stets allein der Vertragspartner Anspruchsinhaber.

59

Hinsichtlich des Vorliegens eines sonstigen Vertrages über die betriebliche Altersversorgung oder des Vorliegens der Voraussetzungen von § 20 Abs. 2 S. 2 BetrAVG sei der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Welche kollektivrechtliche Vereinbarung der Kläger als Anspruchsgrundlage meine, erschließe sich ebenfalls nicht. 

60

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

62

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

63

I. Die Berufung ist zulässig.

64

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den inhaltlichen Anforderungen. Im Kern macht der Kläger geltend, dass ihm der Rückkaufswert zustehe, insbesondere aus Teil A Ziffer 8 (1) des Direktversicherungsvertrages. Dies stellt eine inhaltlich noch ausreichende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dar.

65

II. Die Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Rückkaufswerts der Direktversicherung; es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

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1. In der GBV 2012 Vereinbarung finden sich keine Regelungen, aus denen sich ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Rückkaufwertes ergibt. Vielmehr regelt Teil A II. (3) GBV 2012 die Fälligkeit der garantierten Leistung an die versicherte Person. Die garantierten Leistungen werden fällig beim Tod des versicherten Mitarbeiters, spätestens bei Erleben des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer. Keiner dieser Fälligkeitszeitpunkte ist bis zur Kündigung der Versicherung eingetreten. Ein Anspruch der versicherten Person im Fall der Kündigung auf den Rückkaufswert ist damit nicht geregelt.

68

Auch aus dem in der Präambel beschriebenen Zweck der GBV 2012 ergibt sich, dass die betriebliche Altersversorgung der sozialen Absicherung während der Rente dienen und dementsprechend gerade nicht unabhängig von einem zukünftigen Ruhestand weit im Vorfeld die Auszahlung eines Einmalbetrages herbeiführen soll: Dort heißt es, dass Versorgungslücken der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise geschlossen und der Lebensstandard der Mitarbeiter nach ihrem Eintritt in den Ruhestand aufrechterhalten werden soll. 

69

Auch Anhaltspunkte für das Bestehen eines solchen Anspruchs aus einer anderen kollektivrechtlichen Vereinbarung sind nicht ersichtlich und werden von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

70

2. Aus dem Arbeitsvertrag kann der Kläger den von ihm begehrten Anspruch auf Aufzahlung des Rückkaufwertes nicht herleiten. Hier finden sich keine Regelungen über die betriebliche Altersversorgung.

71

3. Ein das Klagebegehren stützender Zahlungsanspruch folgt nicht aus einem Vertrag der Parteien über eine betriebliche Altersversorgung. Ein solcher Vertrag ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich wird auf das erstinstanzliche Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

72

4. Auch aus dem Direktversicherungsvertrag selbst kann der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufwertes herleiten. Der Kläger ist nicht Vertragspartei. Die Ansprüche des Klägers als versicherte Person sind ausdrücklich in Teil A Ziffer 1 der Versicherungsbedingungen geregelt. Diese Fälle sind hier nicht eingetreten. Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich sodann, dass im Fall der Kündigung der Direktversicherung allein die Beklagte als Vertragspartnerin beziehungsweise Versicherungsnehmerin gemäß Teil A Ziff. 8.2 (1) der Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufwertes hat(te) (so auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.07.2024, 18 Ca 559/24).

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In Teil A Ziff. 8.2 (1) der Versicherungsbedingungen heißt es, dass „wir“ im Fall einer Kündigung den Rückkaufswert zahlen. Mit dem „wir“ ist ersichtlich die A als Versicherungsgeberin gemeint.

74

Mit der Benutzung des Wortes „Sie“ wird der jeweilige Versicherungsnehmer - vorliegend die Beklagte - adressiert.  Da in Teil A Ziff. 8 nicht ausdrücklich spezifiziert ist, wer den Rückkaufwert erhält, ergibt sich dies aus einer Auslegung des Versicherungsvertrages.

75

Dass der jeweilige Versicherungsnehmer diesbezüglich Anspruchsberechtigter ist, folgt aus dem systematischen Zusammenhang: Den Versicherungsbedingungen vorangestellt ist der Satz, dass sich diese an „Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner“ (Bl. 138 d. erstinstanzl. A.) wenden. Aus den Erläuterungen der Fachausdrücke (Bl. 170 d. erstinstanzl. A.) ergibt sich ebenso, dass die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte und Pflichten vorrangig den Versicherungsnehmer als Vertragspartner betreffen. Die Vertragspartner des Versicherungsvertrages sind - wie auch ausdrücklich im Versicherungsschein festgehalten, Bl. 119 d. erstinstanzl. A. - die A als Versicherungsgeberin und die Beklagte als Versicherungsnehmerin. Der Kläger ist (lediglich) versicherte Person.

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Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus Teil A Ziff. 3.1 (1) der Versicherungsbedingungen, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Regelung zufolge ist die versicherte Person - vorliegend der Kläger - Leistungsempfängerin „mit Eintritt des Versorgungsfalls, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind“ (Bl. 143 d. erstinstanzl. A.).  Sämtliche in Teil A. Ziff. 1 genannten Leistungsvoraussetzungen - der Rentenbeginn sowie der Tod der versicherten Person vor oder nach Rentenbeginn - sind während des Versicherungszeitraums - also bis zur Kündigung der Versicherung - jedoch nicht eingetreten.

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Der Kläger macht ebenso geltend, dass er auch im Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung gehabt hätte, so dass dies auch für den Fall der Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrages gelten müsse. Zum einen macht der Kläger jedoch vorliegend keine Übertragung der Versicherung geltend, sondern die Auszahlung des Versicherungswertes. Zum anderen wird eine übertragene Versicherung immer noch dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung gerecht, der sozialen Absicherung während der Rente.

78

6. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein Anspruch gemäß § 611a Abs. 2 BGB auf (Nach-)Zahlung der zur Entgeltumwandlung einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge zusteht (LAG Hamm, Urteil vom 02.08.2023, Az. 4 Sa 79/23; vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs, 8. Aufl. 2022, BetrAVG § 20 Rn. 32). Ein solchen Anspruch hat der Kläger vorliegend nicht geltend gemacht. Auf die Frage eines möglichen Verfalls dieses Anspruchs kam es daher vorliegend nicht an.

79

III. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.