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Landesarbeitsgericht Köln·8 SLa 61/25·11.09.2025

NV-Bühne: Anhörung vor Nichtverlängerung bei Intendantenwechsel – Hinweis genügt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein Tanzgruppenmitglied nach NV-Bühne, griff eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Intendantenwechsel mit Aufhebungsklage an. Streitpunkt war, ob die Anhörung nach § 96 Abs. 4 NV-Bühne eine inhaltlich nachvollziehbare Begründung erfordert und ob die Nichtverlängerung gerichtlich auf objektive Rechtfertigung/Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Das LAG Köln wies die Berufung zurück: Bei Nichtverlängerung aus Anlass eines Intendantenwechsels genügt in der Anhörung regelmäßig der Hinweis auf den bevorstehenden Wechsel; zusätzliche künstlerische Erläuterungen schaden nicht. Eine objektive Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeitsprüfung findet bei Nichtverlängerung befristeter Bühnenarbeitsverträge nicht statt; eine Pflicht zur „Änderungsnichtverlängerung“ bestand mangels 15-jähriger Beschäftigungsdauer nicht.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Aufhebungsklage hinsichtlich der Nichtverlängerungsmitteilung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ordnungsgemäße Anhörung des Bühnenmitglieds nach § 96 Abs. 4 NV-Bühne ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Nichtverlängerungsmitteilung nach § 96 Abs. 2 NV-Bühne.

2

Soll die Nichtverlängerung aus Anlass eines bevorstehenden Intendantenwechsels erfolgen, genügt in der Anhörung regelmäßig der Hinweis auf den Intendantenwechsel als tragender Grund; weitergehende personenbezogene Rechtfertigungen sind nicht erforderlich.

3

Zusätzliche künstlerische Erläuterungen im Anhörungsgespräch sind unschädlich, solange der Intendantenwechsel als übergeordneter Anlass der Nichtverlängerung erkennbar bleibt.

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Die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach NV-Bühne unterliegt nicht der gerichtlichen Prüfung auf objektive Rechtfertigung und damit nicht einer Verhältnismäßigkeitskontrolle wie bei Kündigungen im Anwendungsbereich des KSchG.

5

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur „Änderungsnichtverlängerungsmitteilung“ besteht nach § 96 Abs. 3 NV-Bühne nur bei Vorliegen der dort geregelten besonderen Bestandsschutzvoraussetzungen (insbesondere Beschäftigungsdauer von mehr als 15 Spielzeiten).

Relevante Normen
§ 96 Abs. 2 S. 1 NV-Bühne§ 14 TzBfG§ 96 Abs. 4 NV-Bühne§ Art. 12 GG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 64 Abs. 2 b) ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 10 Ha 3/24

Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 61/25 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1. Eine ordnungsgemäße Anhörung stellt danach eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Nichtverlängerungsmitteilung dar. Bei der Anhörung genügt in de Regel der Hinweis auf den bevorstehenden Intendantenwechsel.Angesichts des ständigen Bühnenbrauchs, wonach neubestellte Intendanten zur Verwirklichung ihrer neuen künstlerischen Konzeption Bühnenmitglieder auswechseln, soll damit die unnötige Angabe konstruierter personenbezogener Gründe für eine Ungeeignetheit des Bühnenmitglieds vermieden werden.

2. Im Gegensatz zu einer Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes überprüft das Gericht bei einer Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nicht das Vorliegen einer objektiven Rechtfertigung und damit auch nicht die Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2024 - 10 Ha 3/24 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung.

3

Die Aufhebungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ist auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21.06.2017 (Bl. 8 f. d. erstinstanzl. Akte) seit dem 17.08.2017 als Tanzgruppenmitglied mit solistischen Leistungen bei der Aufhebungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde die Geltung des Normalvertrag Bühne (im Folgenden: NV-Bühne) vereinbart. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 5.026,00 Euro.

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Mit Schreiben vom 01.09.2022 lud die Beklagte die Klägerin zu einem Anhörungsgespräch ein, das am 16.09.2022 stattfand. In diesem Gespräch erklärte der designierte Intendant C S die Absicht, den Arbeitsvertrag der Klägerin nach der Spielzeit 2022/2023 aufgrund der neuen künstlerischen Leitung nicht zu verlängern. Ergänzend führte er weitere künstlerische Gründe an. Er führte aus, dass die Klägerin nicht die stilistische Vielfältigkeit aufweise, die er für das Repertoire in der Zukunft suche. Im Übrigen wird auf das Protokoll des Anhörungsgesprächs Bezug genommen (Bl. 36- 43 d. schiedsgerichtliche Akte).

5

Mit Schreiben vom 05.10.2022 erklärte der designierte Intendant sodann die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages der Klägerin über den 31.07.2023 hinaus.

6

Die Klägerin hat sich hiergegen mit einer Klage vom 28.02.2023 vor dem Bühnenschiedsgericht gewehrt. Dieses hat die Klage abgewiesen und das Oberbühnenschiedsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Gerichte haben hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 20.03.2019 - 7 AZR 237/17 Rn. 33) verwiesen, nach der in der Anhörung des Bühnenmitglieds gemäß § 96 Abs. 4 NV-Bühne der Hinweis auf einen bevorstehenden Intendantenwechsel genüge, wenn der befristete Arbeitsvertrag aus diesem Grund nicht verlängert werden solle.

7

Der Schiedsspruch des Bühnenobergerichts ist der Klägerin am 24.06.2024 zugestellt worden. Mit ihrer am 08.07.2024 beim Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage hat sie ihr Begehren weiterverfolgt.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die seit Jahrzehnten aufrechterhaltene Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts falsch sei. Sie finde keine Grundlage im Wortlaut des Tarifvertrages und verletze die Grundrechte der Bühnenkünstler, insbesondere die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es für die Anhörung wegen einer Nichtverlängerungsmitteilung aus künstlerischen Gründen eines gewissen Mindeststandards an zu beachtenden Grundsätzen gebe, für die Anhörung wegen einer Nichtverlängerung aus Anlass eines Intendantenwechsels jedoch nicht. Es sei einem designierten Intendanten zumutbar, im Rahmen der Anhörung darzutun, inwiefern der jeweilige Bühnenkünstler für die Verwirklichung seiner künstlerischen Konzeption ungeeignet erscheine, sodass dieser dazu Stellung nehmen könne.

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Die Klägerin hat beantragt,

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unter Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main, BoSchG 8/23, vom 13.05.2024, festzustellen, dass die Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten vom 05.10.2022 unwirksam war.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Schiedssprüche rechtsfehlerfrei seien.

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Mit Urteil vom 12.12.2024 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen. Das Bühnenschiedsgericht habe die Klage zurecht abgewiesen und das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung dagegen zu Recht zurückgewiesen. Die Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten sei nicht unwirksam. Das Gericht hat dies im Wesentlichen ebenfalls mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet, nach der im Falle eines Intendantenwechsels der Hinweis auf diesen im Anhörungsgespräch ausreiche. Auch die von Klägerin vorgebrachten Argumente hätten keine andere Entscheidung gerechtfertigt. Insbesondere sei die tarifliche Ausgestaltung des Bestandsschutzes des NV-Bühne mit den Grundrechten der Klägerin vereinbar.

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Gegen das ihr am 06.01.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.02.2025 Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 06.04.2025 am 06.04.2025 begründet. 

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Sie ist der Ansicht, dass es auch im Falle einer Nichtverlängerungsmitteilung aus Anlass eines Intendantenwechsels in der Anhörung einer nachvollziehbaren Begründung bedürfe. Zudem habe die künstlerische Konzeption des Intendanten im vorliegenden Fall keine Rolle gespielt, da er sich im Gespräch ausschließlich mit den künstlerischen Eigenschaften der Klägerin befasst habe. Die diesbezüglichen Darlegungen des designierten Intendanten trügen jedoch keine Nichtverlängerung. Sie meint, die Beklagte habe sie zumindest als Gruppentänzerin weiterbeschäftigen müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2024 und unter Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts festzustellen, dass die Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten vom 05.10.2022 unwirksam war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass die Berufung aufgrund einer mangelhaften Begründung unzulässig oder aber jedenfalls unbegründet sei. im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO frist- sowie formgerecht eingelegt und in ausreichendem Maße begründet worden.

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II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts kann insoweit verwiesen werden. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG.

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Die Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten i.S.v. § 96 Abs. 2 S. 1 NV-Bühne vom 05.10.2022 ist nicht unwirksam.

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a) Die Beklagte hat die Klägerin durch das Gespräch am 19.09.2022 ordnungsgemäß vor der Nichtverlängerungsmitteilung angehört.

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Nach § 96 Abs. 2 S. 1 NV-Bühne verlängert sich ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern. Nach § 96 Abs. 4 S. 1 NV-Bühne hat der Arbeitgeber das Tanzgruppenmitglied zu hören, bevor er eine solche Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht.

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Eine ordnungsgemäße Anhörung stellt danach eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Nichtverlängerungsmitteilung dar (vgl. BAG Urt. v. 21.12.2022 - 7 AZR 448/21). Zuletzt durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2019 bestätigt, genügt nach der ständigen Rechtsprechung bei der Anhörung des Bühnenmitglieds der Hinweis auf den bevorstehenden Intendantenwechsel, wenn der befristete Arbeitsvertrag aus Anlass eines Intendantenwechsels nicht verlängert werden soll. Angesichts des ständigen Bühnenbrauchs, wonach neubestellte Intendanten zur Verwirklichung ihrer neuen künstlerischen Konzeption Bühnenmitglieder auswechseln, soll damit die unnötige Angabe konstruierter personenbezogener Gründe für eine Ungeeignetheit des Bühnenmitglieds vermieden werden (BAG, Urteil vom 20. März 2019 - 7 AZR 237/17 -, BAGE 166, 202-215 Rn. 33; BAG 15. März 1989 - 7 AZR 316/88, zuletzt auch zuletzt Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.03.2024 - 10 Sa 491/23).

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Diesen Anforderungen entspricht die Anhörung. Die beabsichtigte Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages der Klägerin wurde in dem Gespräch am 19.09.2022 mit dem bevorstehenden Intendantenwechsel begründet. Der designierte Intendant erklärte, dass er den Arbeitsvertrag mit der Klägerin aufgrund der neuen künstlerischen Leitung nicht verlängern wolle. Er verwies in dem einstündigen Gespräch unter anderem darauf, dass er eine Diskrepanz zwischen seiner künstlerischen Vision und der Person der Klägerin sehe. Insoweit wird in dem Anhörungsgespräch ausgeführt, dass ein Grund die neue künstlerische Leitung sei. es wird weiter ausdrücklich angeführt, dass er nicht die stilistische Vielfältigkeit sehe, die die er für das Repertoire in der Zukunft suche.

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Dies wird nicht dadurch berührt, dass der designierte Intendant weitere künstlerische Gründe in Bezug auf die Klägerin nannte. Auch wenn nach der Rechtsprechung der Verweis auf den Intendantenwechsel ausreicht, ist es unschädlich, wenn der Intendant sich zu seiner Entscheidungsfindung weiter einlässt, solange der Intendantenwechsel als übergeordneter Grund erkennbar ist. Dies ist hier der Fall. Der designierte Intendant erläuterte durch seine weiteren Ausführungen lediglich, weshalb die Klägerin aus seiner Sicht nicht in seine künstlerische Konzeption passe.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob die in der Anhörung vorgetragenen Gründe objektiv die Nichtverlängerung des Vertrages rechtfertigen. Bei dem Arbeitsvertrag der Klägerin handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag. Es entspricht dem Wesen befristeter Verträge und ist in § 96 Abs. 1 NV-Bühne als Grundsatz festgehalten, dass sie mit dem im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt enden. Durch die Nichtverlängerungsmitteilung bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er keinen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abschließen möchte. Durch § 96 Abs. 2 NV-Bühne wird der Abschluss bei Schweigen fingiert (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus, 7. Aufl. 2024, TzBfG § 14 Rn. 287). Die Nichtverlängerungsmitteilung bedarf in diesem Zusammenhang keiner objektiven Gründe im Sinne einer sachlichen Rechtfertigung. Auch bei der Anhörung des Bühnenmitglieds geht es daher nicht um die Darlegung derartiger objektiver Gründe, sondern allein um die Offenlegung der subjektiven Motivation des neuen Intendanten (BAG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 AZR 316/88 -, Rn. 20, juris). Weitergehende Darlegungen sind jedenfalls im Rahmen der Anhörung nach § 96 Abs. 4 NV-Bühne nicht gefordert (BAG, Urteil vom 20. März 2019 - 7 AZR 237/17 -, BAGE 166, 202-215, Rn. 33).

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b) Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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aa) Die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts ist mit dem Wortlaut des Tarifvertrages vereinbar.

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§ 96 Abs. 4 S. 1 NV-Bühne sieht vor, dass das Tanzgruppenmitglied vor der Nichtverlängerungsmitteilung zu hören ist. Eine weitere inhaltliche Konkretisierung der Anhörungspflicht ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Jedoch wird im juristischen Sprachgebrauch unter „hören“, nicht das bloße stumme Zuhören verstanden. Dem Anzuhörenden ist der Sachverhalt, zu welchem er zu hören ist, mitzuteilen. Neben dem Wortlaut, der den Ausgangspunkt und die Grenze für eine Auslegung darstellt, ist jedoch auch das Ziel der Norm in die Auslegung einzubeziehen. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich hier, dass dem Bühnenmitglied vor der endgültigen Entscheidung die Möglichkeit gegeben werden soll, sich zu der geplanten Nichtverlängerung zu äußern und Gründe anzuführen, die aus seiner Sicht für eine Verlängerung sprechen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 7 AZR 448/21 - Rn. 21 f.).

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Vor dem Hintergrund dieser Zweckrichtung der Regelung erscheint es sachgerecht je nach Grund für die Nichtverlängerungsmitteilung unterschiedliche Anforderungen an die Anhörung zu stellen. Es entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem ständigen Bühnenbrauch, dass ein neuer Intendant zu Beginn seiner Tätigkeit vermehrt Bühnenmitglieder austauscht, um seine künstlerischen Vorstellungen umzusetzen und das Ensemble hieran anzupassen. Die Nichtverlängerung der Verträge der bisherigen Bühnenkünstler ist dabei oftmals nicht durch mangelnde persönliche Leistung begründet. Der Intendant schafft freie Stellen um bestimmte Künstler seiner Wahl einstellen zu können (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 AZR 316/88 -, Rn. 19). In solchen Fällen, in denen die persönliche Leistung der Angestellten keine Entscheidungsgrundlage war, ist es nicht zielführend, wenn der Intendant hierzu in der Anhörung umfassend Stellung nehmen muss. Entscheidet sich der Intendant jedoch nach einer ursprünglichen Auswahl gegen ein Ensemblemitglied, mit dem er bereits zusammengearbeitet hat, verfügt er über eine fundierte Grundlage zur Beurteilung der persönlichen Leistungen. Er kann in einem solchen Fall darlegen, warum diese Leistungen seiner Einschätzung nach nicht mehr genügen. Dem Bühnenkünstler soll im Anhörungsgespräch dann Gelegenheit gegeben werden, seine Perspektive einzubringen und gegebenenfalls Umstände zu benennen, die eine Verlängerung beeinflussen, wie beispielsweise Gründe für eine vorübergehende Leistungsabnahme und deren erwartete Verbesserung.

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Für die unterschiedlichen Maßstäbe lässt sich auch § 97 NV-Bühne heranziehen. Dieser sieht im Falle der Nichtverlängerung aus Anlass eines Intendantenwechsels unter den dort genannten Voraussetzungen eine Entschädigung vor, die knapp oberhalb der Regelabfindung von einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr liegt. Diese Regelung spricht dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien darüber bewusst waren, dass es durch einen Intendantenwechsel zu vermehrten Nichtverlängerungen kommt, auf die die Bühnenkünstler keinen Einfluss haben, da der Intendant das Ensemble nach seiner Konzeption zusammenstellt. In diesem Fall soll die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses durch eine Entschädigung sozial abgefedert werden. Da diese Entschädigung bei einer Nichtverlängerung aufgrund künstlerischer Gründe in der Person der Tänzerin nicht vorgesehen ist, wird deutlich, dass auch die Tarifvertragsparteien von unterschiedlich zu behandelnden Situationen ausgehen. Die Nennung derartiger personenbezogener Überlegungen würde überdies die Gefahr in sich bergen, die Grenze zu einer allein aus Anlass des Intendantenwechsels ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung zu verwischen. Damit würde der in dieser Vorschrift vorgesehene Abfindungsanspruch des Bühnenmitglieds gefährdet werden (BAG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 AZR 316/88 -, Rn. 20, juris). Für diese Auslegung spricht auch § 96 Abs. 3a UAbs. 3 NV-Bühne. Hiernach kann sich der Arbeitgeber in der Anhörung auch in der ersten Spielzeit nach einem Intendantenwechsel auf diesen berufen, wenn die Nichtverlängerung in der Spielzeit zuvor aufgrund einer Schwangerschaft unzulässig war. Hieraus ergibt sich ausdrücklich, dass sich der Arbeitgeber in der Anhörung auf einen Intendantenwechsel berufen kann. 

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bb) Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihre Grundrechte beruft, begründet dies keine andere Entscheidung.

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Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Gerichte haben als Teil staatlicher Gewalt aber infolge ihrer Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) den Schutzauftrag, Tarifnormen nicht nur möglichst gesetzes- und verfassungskonform auszulegen. Sie müssen auch, soweit eine solche Auslegung nicht möglich ist, Tarifnormen die Durchsetzung verweigern, die eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben. Bei der Wahrnehmung dieses Schutzauftrags besteht wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit sowie des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien eine deutlich zurückgenommene Prüfdichte der Gerichte in Bezug auf Tarifnormen. Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 -, BAGE 169, 163-179 Rn. 19 f.).

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Bei den Regelungen zur Nichtverlängerungsmitteilung im NV-Bühne handelt es sich um Befristungsregelungen. Dabei stehen der Befristung von Arbeitsverhältnissen im künstlerischen Bereich keine grundsätzlichen Bedenken entgegen. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT-Drs. 14/4374 S. 19). Die Regelung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen (BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101). Auf diesen Sachgrund stützt sich das Befristungsregime des NV Bühne (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 -, BAGE 161, 179-197, Rn. 19). Bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund ist allerdings zu berücksichtigen, dass das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, das einen Mindestbestandsschutz gewährleistet, das Grundrecht der Kunstfreiheit des Arbeitgebers begrenzt. Dazu ist eine Abwägung der beiderseitigen Belange im Einzelfall geboten, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 30 ff.; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 -, BAGE 161, 179-197, Rn. 21). Dabei ist jedoch die den Tarifvertragsparteien zustehende Einschätzungsprärogative zu respektieren. Diese ist nur überschritten, wenn für die getroffene Regelung plausible, einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 -, BAGE 161, 179-197, Rn. 22).

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Diesen eingeschränkten Maßstäben wird der NV-Bühne gerecht. Bei der Ausgestaltung des Bestandsschutzes im NV-Bühne ist das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers, welches durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, mit der Kunstfreiheit des Arbeitgebers und des designierten Intendanten aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen. Hier haben die Tarifvertragsparteien diese Grundrechte in Einklang gebracht, indem sie den Bestandschutz in § 96 NV-Bühne entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses erstarken lassen.

44

Nach § 96 Abs. 2 S. 2 NV-Bühne muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31.Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein, wenn das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten) besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) besteht, kann der Arbeitgeber gemäß § 96 Abs. 3 Unterabs. 1 NV-Bühne eine Nichtverlängerungsmitteilung nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen - auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) - fortzusetzen. Hat das Tanzgruppenmitglied zudem in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss, das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber nach § 96 Abs. 3 Unterabs. 2 NV-Bühne eine Nichtverlängerungsmitteilung nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.

45

Die vorrangige Berücksichtigung der Kunstfreiheit bei kürzeren Arbeitsverhältnissen von Bühnenkünstlern ist insbesondere vor dem Hintergrund der zurückgenommenen Prüfungsdichte zulässig. Die Kunstfreiheit schützt die Gestaltungsentscheidungen des Intendanten, zu denen auch die Wahl der mitwirkenden Künstler zählen. Es besteht ein sachlicher Grund, dem Intendanten die Möglichkeit zu geben, das Ensemble zu Beginn seiner Tätigkeit nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, da der Intendant gegenüber dem Publikum und den Trägern die künstlerische Verantwortung für die Darbietung trägt. Um diese Verantwortung tragen zu können, muss es ihm möglich sein die Inszenierung nach seiner Vorstellung zu gestalten. Das Zusammenspiel der Künstler untereinander und zwischen ihnen und dem Intendanten, sowie die persönlichen Ausdrucksweisen prägen das künstlerische Ergebnis und sind objektiv nicht messbar.

46

Ausgestaltung des Tarifvertrages verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten aus Art. 6 GG. Die Tarifvertragsparteien sind durch die Verfassung nicht dazu verpflichtet, durch tarifliche Regelungen ein auf Ehe und Familie bezogenes erhöhtes Schutzniveau zu schaffen. Der Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG richtet sich nicht an die Tarifvertragsparteien, sondern an den Staat (vgl. BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 -, juris).

47

c) Die Beklagte war auch nicht zum Ausspruch einer „Änderungsnichtverlängerungsmitteilung" von Solo- auf Gruppentänzerin verpflichtet. Der NV-Bühne sieht eine solche Verpflichtung in § 96 Abs. 3 Unterabs. 1 NV-Bühne nur für den Fall vor, dass das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als 15 Jahre besteht. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

48

Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat das Gericht diese Möglichkeit auch nicht als mildere Maßnahme im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu überprüfen. Im Gegensatz zu einer Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes überprüft das Gericht bei einer Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages, wie oben ausgeführt, nicht das Vorliegen einer objektiven Rechtfertigung und damit auch nicht die Verhältnismäßigkeit.

49

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.