LAG Köln: AVE-Tarifvertrag Ausbildungsförderung im Schornsteinfegerhandwerk bei Mischtätigkeiten
KI-Zusammenfassung
Eine gemeinsame Einrichtung des Schornsteinfegerhandwerks verlangte von einem Betrieb Auskunft über Bruttolohnsummen 2020–2022 sowie Beitragszahlungen ab Q3/2022. Streitpunkt war, ob der allgemeinverbindliche Tarifvertrag trotz weiterer (nicht handwerklicher bzw. zulassungsfreier) Tätigkeiten gilt. Das LAG bejahte die Tarifgeltung, weil der Betrieb zulassungspflichtige Tätigkeiten nach Anlage A Nr. 12 HwO ausübt; ein „Überwiegensprinzip“ ergibt sich nicht aus dem Tariftext/AVE. Bei Mischtätigkeiten gibt das meisterpflichtige Handwerk nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HwO den Ausschlag; daher bestehen Auskunfts- und Beitragsansprüche samt Zinsen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zu Auskunft und Beitragszahlung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der fachliche Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags ist vorrangig nach seinem Tariftext und der Allgemeinverbindlicherklärung zu bestimmen; unklare Protokollvermerke ohne Niederschlag in der AVE begrenzen ihn nicht.
Übt ein Betrieb zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO i. V. m. Anlage A aus, unterfällt er dem fachlichen Geltungsbereich eines darauf bezogenen Tarifvertrags auch dann, wenn daneben weitere Tätigkeiten erbracht werden.
Bei Mischtätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit zulassungsfreien oder sonstigen nicht-handwerklichen Tätigkeiten ist für die Zuordnung (und damit auch für Tarifzuständigkeit und Tarifgeltung) das meisterpflichtige Handwerk maßgeblich (§ 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HwO); auf Arbeitszeitanteile kommt es insoweit nicht an.
Verpflichtet ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Betriebe zur Meldung von Bruttolohnsummen und zur Vorlage von Belegen, kann die gemeinsame Einrichtung diese Auskunft und den Nachweis gerichtlich durchsetzen.
Bemisst der Tarifvertrag Quartalsbeiträge nach der zuletzt mitgeteilten Bruttolohnsumme, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung auf dieser Grundlage verlangt werden; Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288, 247 BGB.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 1496/23
Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 492/24 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
1. Zur Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages
2. Bei Mischtätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit einem zulassungsfreien Handwerk oder anderen nicht-handwerklichen Tätigkeiten gibt das meisterpflichtige Handwerk den Ausschlag. Insoweit ordnet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO an, dass die zulassungsfreie Tätigkeit »nicht wesentlich« ist für die Zuordnung zum zulassungspflichtigen Handwerk. Dies gilt auch für die Tarifzuständigkeit und den Geltungsbereich des Tarifvertrages.
Inhaltsangabe:
Geltungsbereich allgemeinverbindlicher Tarifvertrag
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.09.2024 – 5 Ca 1496/23 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Auskunfts- und Zahlungspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin.
Bei der Klägerin handelt es sich um die vom Bundesverband des S-Zentralinnungsverband (ZIV) mit dem Zentralverband D S e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – als gemeinsame Einrichtung gegründete Akasse. Sie unterstützt ausbildende Betriebe auf Grundlage der jeweils allgemeinverbindlichen Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Shandwerk (nachfolgend „TV“). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sind die Tarifverträge vom 14.08.2018 (gültig ab 01.10.2018) und vom 09.07.2020 (gültig ab 01.01.2021) sowie vom 06.09.2022 (gültig ab 01.01.2023) einschlägig. Auf dieser Grundlage erhebt die Klägerin Informationen und Beiträge von allen Betrieben des Shandwerks – mit Ausnahme von sogenannten – „Solo-Selbständigen“. Unter den TV fallende Betriebe haben spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres gemäß § 8 TV die jährlich an ihre gewerblichen Arbeitnehmer unter Ausschluss der Auszubildenden gezahlten Bruttolohnsumme zu melden und die gemeldeten Angaben zu belegen. Die gemeldeten Bruttolohnsummen dienen der Beitragsberechnung für das jeweilige Folgejahr, d. h. dem Jahr, in dem die Meldung zu erfolgen hat.
Der Beklagte führt einen Sbetrieb, in dem zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 Ziff. 12 HwO ausgeübt werden. Der Beklagte beschäftigt als Arbeitgeber Mitarbeiter.
Zuletzt meldete der Beklagte die Bruttolohnsumme für das Jahr 2019 mit 51.241,00 €. Trotz Mahnung gab er für 2020, 2021 und 2022 keine Meldung ab. Zum Nachweis geeignete Belege legte er ebenfalls nicht vor.
Die Klägerin hat mit ihrer am 09.11.2023 erhobenen Klage Auskunftsansprüche für die Jahre 2020 - 2022 geltend gemacht. Zudem begehrt sie die Beiträge für die Quartale ab 3/2022 bis 4/2023 auf der Basis der zuletzt gemeldeten Bruttolohnsumme (bis einschl. 2020 4 %, ab 2021 3,4 % jährlich, ab 2023 3,6 % jährlich).
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 über die jährlichen Bruttolohnsummen, die der Beklagte ohne Berücksichtigung der Vergütungen an seine Auszubildenden an seine gewerblichen Arbeitnehmer zu entrichten hatte;
2. den Beklagten zu verurteilen, die Bruttolohnsummen 2020, 2021 und 2022 durch die Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen;
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 435,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen;
4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 435,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu zahlen;
5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 461,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen;
6. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 461,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen;
7. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 461,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen und
8. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 461,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Tarifverträge für ihn keine Anwendung finden. Der Tarifvertrag gelte nur für Sbetriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Stätigkeiten erbringen. Die Arbeitszeit seiner Beschäftigten, die keine Stätigkeiten durchführen, habe die der im Shandwerk tätigen Mitarbeiter in 2020, 2021 und 2022 überwogen.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Beklagte ein Einzelunternehmen führe, dass unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrages falle.
Gegen das ihm am 06.09.2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24.09.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.12.2024 am 05.12.2024 begründet.
Zur Begründung führt er aus, dass das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt habe, dass er neben seinem Sbetrieb als Bezirkssmeister gleichfalls Ofenbau und -verkauf anbietet, was nicht in die Tarifbindung falle. Sleistungen seien nicht die überwiegende Tätigkeit, so dass der Tarifvertrag keine Anwendung finde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.09.2024, zugestellt am 06.09.2024 5 Ca 1496/23 dahingehend abzuändern, dass die Klage gegen den Beklagten abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, welche Arbeitnehmer in welchem Umfang tatsächlich in seinem Betrieb mit welcher Art von Tätigkeit beschäftigt sind. Bei der neben dem Vollhandwerk ausgeübten Tätigkeiten handele es sich nur um ein Nebengewerk i. S. d. § 7a HwO, das die Anwendbarkeit des Tarifvertrages nicht ausschließe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Die Berufung ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG statthafte Berufung ist unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat sowohl einen Anspruch auf die begehrte Auskunft nebst Nachweis als auch auf die geltend gemachten Beiträge für die Quartale 3/2022 bis 4/2023.
Der Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Shandwerk findet bei dem Beklagten Anwendung. Dieser regelt in § 1 den fachlichen Geltungsbereich für alle Betriebe des Shandwerks. Insoweit heißt es wörtlich: „Das sind alle Betrieb, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage A Nr. 12 HwO ausüben.“ Dieser Geltungsbereich ist in den Tarifvertragsversionen für den streitgegenständlichen Zeitraum gleich geregelt. Die Tarifverträge sind allgemeinverbindlich und regeln in § 8 Abs. 7 TV (bzw. § 7 Abs. 7 TV i.d.F. vom 14.08.2018) die Mitteilungspflicht für die gezahlten Bruttolohnsummen und in § 8 Abs. 5 TV (bzw. § 7 Abs. 5 TV i.d.F. vom 14.08.2018) die Beitragspflicht in quartalsweisen Raten.
Entgegen der Ansicht des Beklagten unterfällt er gemäß § 1 TV (in allen Fassungen) dem Anwendungsbereich der genannten allgemeinverbindlichen Tarifverträge, da er gemäß der vorgelegten Gewerbeauskunft der Stadt F/H ein Einzelunternehmen betreibt, dessen Tätigkeiten mit Smeister, Energieberater eingetragen sind und in dem er Stätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 Ziff. 12 HwO anbietet. Der definierte fachliche Geltungsbereich ist damit eröffnet. Eine Beschränkung auf Betriebe, die überwiegend zulassungspflichtige Tätigkeiten ausüben, ist dem Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht zu entnehmen. Soweit der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat, die Tarifvertragsparteien hätten bei der Abstimmung über die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages im zuständigen Tarifausschuss im Protokoll vermerkt, dass das Überwiegensprinzip gelten soll, konnte er diesen Vortrag auf gerichtliche Nachfrage nicht näher konkretisieren. In der Allgemeinverbindlichkeitserklärung findet sich eine solche Einschränkung nicht.
Zudem ist zu beachten, dass bei Mischtätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit einem zulassungsfreien Handwerk oder anderen nicht-handwerklichen Tätigkeiten das meisterpflichtige Handwerk den Ausschlag gibt: Insoweit ordnet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO an, dass die zulassungsfreie Tätigkeit »nicht wesentlich« ist für die Zuordnung zum zulassungspflichtigen Handwerk. Das prägt sowohl die Tarifzuständigkeit als auch den Geltungsbereich. Auf den jeweiligen Arbeitsumfang kommt es hier nicht an (Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, TVG § 4 Rn. 248). Insofern gilt ein Vorrang der zulassungspflichtigen gegenüber den zulassungsfreien Handwerken nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HandwO (Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, TVG § 2 Rn. 608, beck-online). Mithin ist der Beklagte unabhängig von der ausübten weiteren Tätigkeit ein Sbetrieb im Sinne des Tarifvertrages.
Etwas Anderes kann gelten, wenn in dem Betrieb aufgrund eines weiteren anwendbaren Tarifvertrages eine Tarifkollision bestehen könnte. Insoweit erklärt sich der Hinweis aus einer Information des Sanitär- und Heizungsbauerhandwerks, auf die der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Ein solcher Fall ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich.
Da der Beklagte die Auskunft nach § 8 Abs. 7 TV für die Jahre 2020, 2021 und 2022 bislang nicht erteilt hat, besteht ein entsprechender Auskunftsanspruch.
Der Anspruch auf den Quartalsbeitrag folgt aus § 8 Abs. 5 TV. Nach § 8 Abs. TV erfolgt die Berechnung nach der zuletzt mitgeteilten Bruttolohnsumme, hier der im Jahr 2019 mitgeteilten Summe von 51.241,00 €. Für das Jahr 2022 beträgt der Beitragssatz 3,4 % (1742,19 EUR: 4 =435,54 EUR) und für das Jahr 2023 3,6 % (1844,68 EUR : 4 = 461,17 EUR).
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs.1 ZPO.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.