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Landesarbeitsgericht Köln·8 SLa 418/24·03.02.2025

Streikbedingte Kürzung einer prämienersetzenden Ausgleichszahlung aus Betriebsvereinbarung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die ungekürzte Auszahlung einer in einer Betriebsvereinbarung geregelten monatlichen Ausgleichszahlung, obwohl er an Streiktagen rechtmäßig am Arbeitskampf teilgenommen hatte. Streitpunkt war, ob die Zahlung als arbeitsleistungsunabhängige Sonderleistung oder als Arbeitsentgelt zu behandeln ist. Das LAG Köln bestätigte die Klageabweisung: Bei Streik ruhen die Hauptleistungspflichten, sodass Vergütungsansprüche anteilig entfallen. Die Ausgleichszahlung ersetzt Prämienlohn und behält Entgeltcharakter; die Betriebsvereinbarung regelt nur Entgeltfortzahlungsfälle und schließt eine Streikkürzung nicht aus.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die streikbedingte Kürzung der Ausgleichszahlung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik führt zur Suspendierung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis; Vergütungsansprüche entfallen für die Dauer der Streikteilnahme anteilig.

2

Eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte Ausgleichszahlung, die einen zuvor arbeitsleistungsabhängigen Prämienlohn ersetzt, ist Arbeitsentgelt für erbrachte Arbeitsleistung und nicht als arbeitsleistungsunabhängige Sonderzahlung einzuordnen.

3

Die Pauschalierung eines zuvor leistungsabhängigen Prämienlohns anhand eines zurückliegenden Bemessungszeitraums ändert den Entgeltcharakter der Zahlung nicht.

4

Regelungen einer Betriebsvereinbarung zur Entgeltfortzahlung bei Zeiten ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung betreffen nicht ohne Weiteres die streikbedingte Suspendierung der Leistungspflichten und schließen eine anteilige Kürzung wegen Streikteilnahme nicht aus.

Relevante Normen
§ 611 a BGB§ 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 ArbGG§ 275 BGB§ 326 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 6893/23

Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 418/24 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Ersetzt eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte Ausgleichzahlung einen zuvor geleisteten Prämienlohn handelt es sich bei dieser um Arbeitsentgelt für erbrachte Arbeitsleistung, das im Falle einer Streikteilnahme anteilig entfällt.

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.2024 – 12 Ca 6893/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, eine dem Kläger monatlich zustehende Ausgleichszahlung wegen der Teilnahme des Klägers an einem rechtmäßigen Streik anteilig zu kürzen.

3

              Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.10.1990 als Kraftfahrer beschäftigt. Arbeitsort des Klägers ist der Fuhrpark K-L. Der Fuhrpark gehört organisatorisch zu dem Betrieb Logistik Region West.

4

              Für Kraftfahrer, die wie der Kläger zunächst am früheren Logistikstandort in H-E tätig waren, galt zunächst die am 03.05.1995 geschlossene Betriebsvereinbarung „Fuhrpark Arbeitszeit und Entlohnung", die regelte, dass sich die Entlohnung der Fahrer in einen Grundlohn und in einen Prämienlohn gliedert. Die Höhe der Prämie war von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und deren zeitlichem Umfang abhängig. Die Prämiensätze wurden in der Folgezeit durch weitere Vereinbarungen der Betriebsparteien geändert bzw. ergänzt. Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtswidrigkeit einer Bestimmung in dieser Betriebsvereinbarung schlossen die Betriebsparteien am 31.08.2022 eine Betriebsvereinbarung „Neuordnung der Arbeitszeitregelungen für Kraftfahrer der Region West sowie der Entgeltregelungen Kraftfahrer Fuhrpark L" (im Folgenden „BV Ausgleichzulage“), welche die bisherigen Betriebsvereinbarungen ablöste. Den hiervon betroffenen Kraftfahrern wurde nach § 2 der BV eine Ausgleichzulage beginnend mit dem 01.10.2022 für die Dauer von längstens 24 Monaten zugesagt. Diese beträgt für den Kläger monatlich 451,51 € brutto, sofern kein Kürzungstatbestand vorliegt. In der Anlage 1 zur BV Ausgleichszulage (Bl. 13 der GA) heißt es:

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„Für Mitarbeiter, die bisher nach den Regelungen dieser Vereinbarung Anspruch auf ein Prämienentgelt hatten, vereinbaren die Betriebsparteien zur Ablösung der Vereinbarung Ausgleichszahlungen als Nachteilsausgleich. Die individuelle Ausgleichszahlung bemisst sich wie folgt:

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1. 75 % der Höhe der individuell gezahlten Prämienentgelte im Jahr 2021 (12 Monate) abzüglich der €-Beträge der in 2020 gekappten Mehrarbeitsstunden, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen für den Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand. = Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung erfolgt erstmals nach Abrechnung der letzten Prämienperiode gemäß der abzulösenden BV „Fuhrpark Arbeitszeit und Entlohnung" vom 3.5.1995.

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2. Die monatliche Ausgleichszahlung nach Punkt 1 wird mit dem Faktor 30 multipliziert und durch 24 Monate geteilt. Der so berechnete €-Wert stellt die auf 24 Monate zu zahlende monatliche Ausgleichszahlung dar. Der Betrag wird als freiwillige Zulage monatlich jeweils zur Auszahlung gebracht. Beginn der Auszahlung ist der 1. Monat nach letztmaliger Auszahlung der Fahrerprämie.

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3. …

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4. Bei der Berechnung nach Punkt 1 verringert sich der Teiler jeweils um 1/12-el für jeweils volle Monate, in denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand (durch Langzeiterkrankung, Elternzeit, unbezahlten Urlaub/Sabbatical).

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5. Die Ausgleichszahlung wird befristet ab dem Folgemonat des Inkrafttretens dieser Betriebsvereinbarung für die Dauer von längstens 24 Monaten gezahlt. Für Mitarbeiter, die vor Ablauf dieses Zeitraumes eine höher eingruppierte Tätigkeit übernehmen oder aus dem Unternehmen ausscheiden endet der Anspruch auf die Ausgleichszahlung mit dem jeweiligen Datum des Wechsels oder Ausscheidens.

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6. Mitarbeiter, für die während der nach Punkt 4 benannten Zahlungsdauer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, verlieren für die entsprechende Dauer auch den Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Eine Verlängerung der Auszahlungsdauer erfolgt nicht.“

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              Die Ausgleichszahlung des Klägers wurde für die Monate August 2023 bis Oktober 2023 tageweise für Tage, an denen der Kläger am Arbeitskampf beteiligt war, gekürt (August 2023: 176,68 EUR, September 2023: 301,01 EUR, Oktober 2023: 123,14 EUR). Mit der am 12.12.2023 erhobenen Klage begehrt der Kläger die ungekürzte Ausgleichszahlung für die Monate August 2023 bis Oktober 2023.

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              Der Kläger meint, bei der Ausgleichzahlung handele es sich um eine von den Betriebsparteien ohne Rücksicht auf Arbeitspflichten vereinbarte Sonderzahlung. Eine Minderung der Ausgleichszahlung sei nicht nach der Ziffer 6 der Anlage 1 zur BV Ausgleichzulage zulässig. Dies ergebe sich aus der Verweisung in Ziffer 6 auf Ziffer 4, wonach eine Kürzung nur zulässig sei, wenn der Arbeitnehmer einen vollen Monat lang keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, mithin also keine Kürzung wegen einzelner unbezahlter Fehltage.

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              Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt, 600,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage wird abgewiesen.

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              Sie trägt vor, die Ausgleichzahlung substituiere die bisherige monatliche Fahrerprämie, die anhand der jeweiligen Arbeitsleistung berechnet und gezahlt wurde, so dass ein Synallagma zwischen Leistung und Gegenleistung (Entgelt) bestehe. Bei dem Verweis in Ziff. 6 der Anlage 1 auf Ziff. 4 handele es sich um einen Tippfehler; gemeint sei der Verweis auf die Ziff. 5.Eine Kürzung sei durch die Betriebsvereinbarung nicht ausgeschlossen.

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              Arbeitsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausgleichzahlung Entgeltcharakter habe und damit während eines Streiks nicht zu zahlen sei. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung.

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              Gegen das ihm am 15.05.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.06.2024, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 15.07.2024 begründet.

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              Zur Begründung der Berufung führt er aus, dass die Ausgleichszahlung den finanziellen Nachteil, der durch den Wegfall der Prämien eintrat, ausgleichen sollte. Die Höhe der Ausgleichzahlung wurde folgerichtig individuell danach ermittelt, was ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer im letzten Jahr vor Abschaffung der Prämien durchschnittlich an Prämienentgelt erzielt hatte, denn in dieser Größenordnung entstand ihm nunmehr durch den Wegfall der Prämie ein Nachteil. Die Höhe der Ausgleichszahlung knüpfe damit nicht mehr an die aktuelle Arbeitsleistung an. Aus der Betriebsvereinbarung ergebe sich, dass eine Kürzung ohnehin nur in Betracht komme, wenn für einen vollen Monat kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe.

23

              Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.20224, Az.: 12 Ca 6894/23 abzuändern:

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Die Beklagte wird verurteilt, 600,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit in der ersten Instanz an den Kläger zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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              Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Auch die Ausgleichszahlung stehe in einem Austauschverhältnis zu der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung und knüpfe lediglich nicht an den aktuellen, sondern einen früheren Bemessungszeitraum an. Sie sei damit auch von einer Arbeitsleistung abhängig. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung, die ein Kürzungsmöglichkeit vorsehe. Im Übrigen seien die Ansprüche für Mai und Juni 2023 nach § 15 Nr. 2 des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen verfallen.

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              Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

32

I.               Die Berufung ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

33

II.               Die Berufung ist jedoch unbegründet.

34

              Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Klarstellend und zusammenfassend soll nur folgendes ergänzt werden:

35

              Die Beklagte war berechtigt, die Ausgleichzahlung für Streittage anteilig zu kürzen. Für die Dauer eines gewerkschaftlich organisierten Streiks haben die am Arbeitskampf beteiligten Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch (Grimm in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 14. Auflage 2025, C. Koalitions-, Arbeitskampf- und Tarifrecht, Rn. 81). Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen (Warn-)Streik ist die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG GS [21. 4. 1971], BAGE 23, 292 = NJW 1971, 1668 [zu III C 1]; BAGE 92, 154 = NZA 2000, 487 [zu I 1]). Für die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers - die Erbringung von Arbeitsleistungen im geschuldeten wöchentlichen/monatlichen Zeitumfang - hat dies zur Folge, dass sie sich um die Zeit der Streikteilnahme verkürzt. Mit der Verkürzung des geschuldeten Arbeitszeitvolumens geht die Verminderung der Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers einher. Für die Zeit der Streikteilnahme verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (BAG [15. 1. 1991], BAGE 67, 50 = NZA 1991, 604 [zu II 3]). (NZA 2005, 1402, beck-online). Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ gilt auch im Streikfall. Da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen, hat er bei Teilnahme am Streik seinerseits keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt (§§ 275, 326 BGB) (Jüngst in: Steuerberater Rechtshandbuch, 188. Ergänzungslieferung, Januar 2025, II. Arbeitskampfmaßnahmen und Arbeitsvertrag, Rn. 3).

36

              Bei der Ausgleichzahlung aus der BV Ausgleichzahlung handelt es sich um Arbeitsentgelt. Sie stellt einen Ersatz für den zuvor geleisteten Prämienlohn dar. Dieser war unstreitig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und deren zeitlichem Umfang abhängig. Er war damit von der tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig und wäre im Streikfall nach den oben genannten Grundsätzen entfallen bzw. hätten nicht erworben werden können.

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              Die Ausgleichzahlung ersetzte die bisherige monatliche Prämie, die anhand der jeweiligen Arbeitsleistung berechnet und gezahlt wurde. Die Fahrer sollen durch die Regelung in der Betriebsvereinbarung für einen Übergangszeitraum so gestellt werden, als würde weiterhin ein Prämienlohn gezahlt. Grundlage der Berechnung sind vor diesem Hintergrund auch die geleisteten Prämien in der Vergangenheit (s. Ziffer 1 der Anlage 1 zur BV Ausgleichszahlung), die sich nach tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung richteten. Die Pauschalierung des Prämienlohns führt nicht dazu, dass diese ihren Charakter verändert und die Ausgleichzahlung anders als der Prämienlohn nunmehr nicht mehr von einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig ist. Damit entfällt er anteilig an Tagen, an denen der Arbeitnehmer streikbedingt nicht arbeitet. Genau dies entspricht auch dem vom Kläger selbst angeführten Zweck, den finanziellen Nachteil des Wegfalls der Prämie auszugleichen. Denn im Falle einer Streikteilnahme wäre auch die Prämie nicht entstanden und damit wäre eben auch kein Grund für einen Ausgleich gegeben.

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              Aus der BV Ausgleichzahlung ergibt sich nichts Anderes. Diese regelt den Fall der Suspendierung der Hauptleistungspflichten aufgrund eines Streiks nicht, sondern trifft lediglich eine Sonderregelung für den Fall der Entgeltfortzahlung.

39

III.               Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs.1 ZPO.

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IV.               Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.