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Landesarbeitsgericht Köln·8 SLa 128/25·09.10.2025

§ 9 TzBfG: Kein Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung mit gewünschter Lage nach Teilzeitmodell V3

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine teilzeitbeschäftigte Flugbegleiterin verlangte die Erhöhung auf 66,67 % sowie eine Verteilung nach dem Tarifmodell V3 (Freimonate März/Juni/September/Dezember). Das LAG Köln wies die Berufung zurück. § 9 TzBfG vermittelt nur einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeitdauer, nicht auf deren Verteilung/Lage; zudem fehlte ein „freier Arbeitsplatz“ für das Modell V3. Die Tarifverträge (TV TZ Nr. 2/3) begründen keine eigenständigen Aufstockungsansprüche; auch der Gleichbehandlungsgrundsatz griff mangels substantiierten Vergleichsvortrags nicht ein.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Anspruch auf Aufstockung mit Verteilung nach Modell V3.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 9 TzBfG begründet bei Vorliegen seiner Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeitdauer, nicht aber auf eine bestimmte Verteilung oder Lage der Arbeitszeit.

2

Das Berücksichtigungsgebot nach § 9 TzBfG entfällt, wenn kein „freier Arbeitsplatz“ i.S.d. § 9 Satz 2 TzBfG vorhanden ist; frei ist ein Arbeitsplatz erst aufgrund einer Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, ihn zu schaffen oder neu zu besetzen.

3

Zum „freien Arbeitsplatz“ i.S.d. § 9 TzBfG gehört auch der vom Arbeitgeber bestimmte Stellenzuschnitt, einschließlich der Festlegung der Lage der Arbeitsleistung.

4

Für das Nichtvorliegen eines freien Arbeitsplatzes trifft den Arbeitgeber grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast; wegen der negativen Tatsache gilt jedoch ein gestuftes System, das zunächst substantiierten Vortrag des Arbeitnehmers zu einem passenden freien Arbeitsplatz verlangt.

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Tarifliche Teilzeitmodelle, die als „requestbar“ ausgestaltet sind und gesetzliche Teilzeitansprüche konkretisieren, begründen ohne ausdrückliche Anspruchsnorm regelmäßig keinen eigenständigen Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit.

Relevante Normen
§ 9 TzBfG§ 9 S. 2 TzBfG§ 2 Allgemeine Regelungen§ 9 S. 1 Nr. 4 TzBfG§ 9 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 TzBfG§ 9 S. 1 TzBfG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 5081/24

Leitsatz

1. § 9 TzBfG begründet unter den in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen zwar einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Anspruch aus § 9 TzBfG bezieht sich aber nur auf die Dauer der Arbeitszeit, nicht hingegen ihre Verteilung oder Lage.

2. Das Berücksichtigungsgebot entfällt, wenn der beantragte Arbeitsplatz nicht frei ist. Ein Arbeitsplatz ist gem. § 9 S. 2 TzBfG frei, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers unterliegt dabei auch der Stellenzuschnitt, also zB die Festlegung der Lage der Arbeitsleistung.

3. Der Arbeitgeber hat zwar die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ein Ablehnungsrecht nach § 9 S. 1 Nr. 1 TzBfG ergibt, mithin ein entsprechender freier Arbeitsplatz nicht vorliegt. Im Hinblick auf die damit von Gesetzes wegen dem Arbeitgeber aufgetragene schwierige Aufgabe, das Vorliegen einer negativen Tatsache darzulegen und ggf. zu beweisen, ist von einem gestuften System der Darlegungs- und Beweislast auszugehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2025 – 10 Ca 5081/24 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 66,67 % einer Vollzeitstelle bei einer bestimmten Verteilung hat.

3

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ihren Sitz in K hat, seit dem 19.02.1998 beschäftigt. Sie übt aktuell die Tätigkeit als Flugbegleiterin in Teilzeit am Stationierungsort M mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.172,45 EUR aus. Die Beklagte ist ein Luftfahrtverkehrsunternehmen.

4

Auf das Arbeitsverhältnis der findet der jeweils gültige Tarifvertrag Teilzeit Anwendung, der zwischen der U F O e.V. (U) und dem A L e.V. (A) für das Kabinenpersonal der Beklagten abgeschlossen wurde, und der unterschiedliche Teilzeitmodelle beschreibt, die bei der Beklagten angeboten werden. Ab dem 01.01.2023 galt zunächst der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal (im Folgenden „TV TZ Nr. 2“).

5

Dieser lautet auszugsweise:

6

Präambel

7

Die Tarifpartner haben mit den im vorliegenden Tarifvertrag Teilzeit (TV Teilzeit) beschriebenen Arbeitszeitmodellen, die Teilzeitmodelle der Kabinenmitarbeiter bei der D gemeinschaftlich und abschließend beschrieben. Diese bilden im Ergebnis ein in sich geschlossenes Gesamtorganisationskonzept Teilzeit.

8

[…]

9

§ 2 Allgemeine Regelungen

10

[…]

11

(2) Die unter § 4 abschließend aufgeführten Modelle sind vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. (3) nur jeweils zur Jahresteilzeitvergabe requestbar.

12

Weiter regelt der Tarifvertrag einzelne Teilzeitmodelle.

13

Klägerin ist derzeit unbefristet in dem Teilzeitmodel M2 beschäftigt. Dieses ist im TV TZ Nr. 2 in § 4 (1) Nr. 5 c) geregelt und umfasst 51,09 % einer Vollzeitstelle. Dabei erfolgt die Absenkung des Beschäftigungsjahresquotienten durch Erhöhung des Anspruchs auf freie Tage innerhalb des Monats auf 19 und innerhalb des Quartals auf 62 Kalendertage.

14

Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 10.06.2024 die unbefristete Gewährung des Modells V3 ab dem 01.01.2025. In den V-Modellen erfolgt eine Freistellung vom fliegerischen Einsatz alle drei Monate für einen ganzen Kalendermonat. In dem beantragten Modell V3 erfolgt eine Freistellung in den Monaten März, Juni, September und Dezember. Zugleich beantragte die Klägerin damit die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 66,67 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters.

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Mit Schreiben vom 17.07.2024 lehnte die Beklagte das Teilzeitbegehren ab, da für das beantragte Modell keine Kapazitäten bestehen würden. Die Beklagte gewährte im Zuge der Teilzeitvergabe 2025 keinem Mitarbeiter die Teilnahme an dem V3-Modell.

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Am 31.03.2025 wurde der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 für das Kabinenpersonal (nachfolgend TV TZ Nr. 3; Anl. BB 1, Bl. 84-116 GA) abgeschlossen, der rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft trat. Dieser löste den TV TZ Nr. 2 ab und findet nunmehr auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung.

17

§ 12 (3) TV TZ Nr. 3 heißt es:

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Eine abschließende Auflistung der aus TV TZ Nr. 2 ab 01. Januar 2025 besitzstandswahrend fortgeführten Modelle ergibt sich aus Anlage III. In ein Modell dieser Anlage III kann daher nicht mehr gewechselt werden.“

19

Aus der Anlage III Abschnitt I Nr. 4 c) TV TZ Nr. 3 folgt, dass das Modell V3 nur noch besitzstandswahrend fortgeführt werden kann und in dieses Model nicht mehr gewechselt werden kann.

20

In § 7 (1) g) TV TZ Nr. 3 ist das (neu gefasste) V-Modell mit einer requestbaren Abwesenheit von vier Kalendermonaten geregelt. In der Anlage II ist in der Nr. 5 insbesondere dieses (neu geregelte) V-Modell näher beschrieben: es besteht aus vier freien Monaten im Kalenderjahr, wovon zwei Monate Wintermonate sein müssen. Insbesondere heißt es dort, dass ein freier Monat im Dezember nicht möglich ist.

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Die Klägerin hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass sie gemäß § 9 TzBfG i.V.m. TV TZ Nr. 2 einen Anspruch auf die geltend gemachte Erhöhung und Verteilung der Arbeitszeit nach dem Modell V3 habe. Die Verteilung der Arbeitszeit ergebe sich aus dem TV TZ Nr. 2. Es gebe weder betriebliche Gründe noch sonstige sachlichen Gründe für die Ablehnung ihres Antrags durch die Beklagte. Hinzu komme, dass die Beklagte bei der Entscheidung über ihren Antrag keine nachvollziehbare und transparente Entscheidung getroffen habe. Hilfsweise hat sich die Klägerin auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, da die Beklagte Erhöhungsbegehren von anderen Teilzeitmitarbeitenden im Rahmen der Jahresteilzeitvergabe für das Jahr 2025 stattgegeben habe, ohne einen „freien Arbeitsplatz“ im Sinne des § 9 TzBfG zu prüfen und sich darauf zu berufen.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin auf Erhöhung ihrer durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit auf 66,67 % – bezogen auf eine Vollzeitstelle – und der Verteilung der Arbeitszeit, wonach eine monatsweise Freistellung vom fliegerischen Einsatz jeden dritten Monat in den Monaten März, Juni, September und Dezember erfolgt, ab dem 01.01.2025 zuzustimmen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung und Verteilung ihrer Arbeitszeit nach dem V3-Modell habe. Dem Teilzeitbegehren der Klägerin stünden dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 9 S. 1 Nr. 4 TzBfG sowie das Fehlen eines freien Arbeitsplatzes im Sinne des § 9 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 TzBfG entgegen.

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Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 20.02.2025 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung ihrer durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit auf 66,67 % – bezogen auf eine Vollzeitstelle – bei gleichzeitiger Verteilung der Arbeitszeit gemäß dem Modell V3 habe. Der Anspruch folge nicht aus § 9 S. 1 TzBfG. Dieser erfasse – anders als der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG – jeweils nur die Dauer der Arbeitszeit, dagegen nicht ihre Verteilung oder Lage. Letztere setze allein der Arbeitgeber durch alleinige Direktionsausübung fest beziehungsweise folge aus den einschlägigen Vereinbarungen. Danach stehe der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu, da sie eine Erhöhung nur im Zusammenhang mit dem Teilzeitmodell V3 begehre. Andere Anspruchsgrundlagen für das Begehren der Klägerin seien nicht ersichtlich.

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Gegen das ihr am 21.02.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.03.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.05.2025 am 21.05.2025 begründet.

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Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen aus, dass der geltend gemachte Anspruch aus § 9 S. 1 TzBfG i.V.m. TV TZ Nr. 2 folge. 

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Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass sowohl ein Teilzeitantrag als auch ein Aufstockungsbegehren nach dem TV TZ Nr. 2 immer und zwingend mit der entsprechenden Verteilung in einem Teilzeitmodell nach dem TV TZ Nr. 2 verbunden sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung mit 66,67 % einer Vollzeitstelle bedeute zugleich einen Anspruch auf die Verteilung dieser Arbeitszeit nach einem der im TV TZ vorgesehenen Teilzeitmodelle, konkret nach dem Modell V3.

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Selbst unter der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts, die Verteilung der neuen erhöhten Arbeitszeit unterliege trotz tarifvertraglichen Modellen allein dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht, sei der Klage stattzugeben. Denn das arbeitgeberseitige Direktionsrecht sei durch den TV TZ Nr. 2 auf die allein dort genannten Modelle beschränkt: es laufe dem Grundsatz billigen Ermessens bei der Verteilung der Arbeitszeit für ein tarifliches Teilzeitmodell von 66,67 % zuwider, wenn der Tarifvertrag verbindliche Vorgaben und Teilzeitmodelle enthalte, die Klägerin ein solches Modell zur Verteilung ihrer Arbeitszeit begehre und die Beklagte dieses ohne Vorbringen von berechtigten betrieblichen Gründen ablehne.

32

Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2025, Az. 10 Ca 5081/24, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin auf Erhöhung ihrer durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit auf 66,67 % – bezogen auf eine Vollzeitstelle – und der Verteilung der Arbeitszeit, wonach eine monatsweise Freistellung vom fliegerischen Einsatz jeden dritten Monat in den Monaten März, Juni, September und Dezember erfolgt, ab dem 01.01.2025 zuzustimmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Wesentlichen der Auffassung, dass ein Anspruch aus § 9 TzBfG bereits ausscheide, da dieser nur die Dauer der Arbeitszeit, nicht hingegen ihre Verteilung erfasse. Aus dem TV TZ Nr. 2 (ggf. i.V.m. § 9 TzBfG) lasse sich ebenfalls kein Anspruch herleiten. Dieser nehme nur auf das TzBfG Bezug und gestalte diese Ansprüche aus, enthalte aber keine eigenen Ansprüche. Auch aus dem TV TZ Nr. 3 könne die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten, insbesondere, weil das Modell V3 dort nicht mehr vorgesehen sei.

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Der hilfsweise von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz scheitere daran, dass die Klägerin nicht konkret dargelegt habe, welche vergleichbaren Mitarbeiter konkret vermeintlich anders als die Klägerin behandelt worden seien. Vielmehr habe die Beklagte dezidiert darauf hingewiesen, dass im Zuge der Teilzeitvergabe 2025 keinem Mitarbeiter die Teilnahme an dem V3-Modell gewährt worden sei.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

42

Sie ist nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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II. Die Berufung ist unbegründet.

44

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung und Verteilung ihrer Arbeitszeit nach dem V3-Modell. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

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1. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 9 S. 1 TzBfG. Insoweit wird auf das erstinstanzliche Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

46

§ 9 TzBfG begründet unter den in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen zwar einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Anspruch aus § 9 TzBfG bezieht sich aber nur auf die Dauer der Arbeitszeit, nicht hingegen ihre Verteilung oder Lage (ErfK/Preis, 25. Aufl. 2025, TzBfG § 9 Rn. 4, beck-online); letztere setzt der Arbeitgeber durch einseitige Direktionsausübung fest. Dieses Ergebnis ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/3452, S. 17). Dort ist aufgeführt, dass der Stellenzuschnitt der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers unterliegt. Beispielhaft ist dargestellt, dass etwa in einem Filialbetrieb mit starkem Arbeitsanfall lediglich am Vormittag ein Arbeitnehmer, der am Vormittag arbeitet und seine Arbeitszeit verlängern möchte, nicht verlangen könne, dass der Arbeitgeber eine für den Vormittag ausgeschriebene Stelle so ändere, dass der Arbeitnehmer zusätzlich auch am Nachmittag arbeiten könne. Hiervon ausgehend eröffnet § 9 S. 1 TzBfG für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer keinen Anspruch dahingehend, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers zu schaffen oder darauf auszurichten hat oder dem Teilzeitarbeitnehmer die für einen anderen Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuzuteilen hat (Boecken/Joussen, Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG § 9 Rn. 14, beck-online). Der Klägerin ist insoweit zuzugeben, dass die Beklagte sich bei der Ausübung ihres Direktionsrechts im Rahmen tarifvertraglicher Vorgaben zu halten hat. Sie ist aber auch aus dem TV TZ nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz in einem bestimmten Teilzeitmodell einzurichten.

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Zudem findet sich in § 9 TzBfG gerade keine dem § 8 Abs. 3 TzBfG vergleichbare Regelung, nach welcher Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen über die Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen haben.

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Ein Anspruch auf eine Erhöhung der Arbeitszeit im Rahmen des Modells V3 ergibt sich damit nicht. Das Berücksichtigungsgebot entfällt, wenn der beantragte Arbeitsplatz nicht frei ist. Ein Arbeitsplatz ist gem. § 9 S. 2 TzBfG frei, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Dabei muss der Arbeitsplatz nicht im Zeitpunkt der Entscheidung, sondern bei Antragstellung zum Zeitpunkt des beantragten Beginns der Arbeitszeitverlängerung vorliegen (BAG 17.10.2017, NZA 2018, 174 Rn. 29). Der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers unterliegt dabei auch der Stellenzuschnitt, also zB die Festlegung der Lage der Arbeitsleistung.

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Ein solcher freier Arbeitsplatz ist aber zum 01.01.2025, dem beantragten Zeitpunkt des Beginns der Arbeitszeiterhöhung nicht vorhanden. Der Arbeitgeber hat zwar die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ein Ablehnungsrecht nach § 9 S. 1 Nr. 1 TzBfG ergibt, mithin ein entsprechender freier Arbeitsplatz nicht vorliegt. Im Hinblick auf die damit von Gesetzes wegen dem Arbeitgeber aufgetragene schwierige Aufgabe, das Vorliegen einer negativen Tatsache darzulegen und ggf. zu beweisen, ist von einem gestuften System der Darlegungs- und Beweislast auszugehen. Danach ist zunächst der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, der den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat, verpflichtet, substanziell vorzutragen, inwiefern er von einem seinem Wunsch entsprechenden freien Arbeitsplatz ausgeht (Boecken/Joussen, Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG § 9 Rn. 22, beck-online). Hieran fehlt es vorliegend. Die Klägerin macht keine Angaben dazu, ob das Teilzeitmodell V3 für das Jahr 2025 tatsächlich vorhanden war oder nur im Rahmen der Besitzstandswahrung gemäß § 12 Ab. 3 TV Tz Nr. 3 fortgeführt wurden.

50

Nach § 7 (1) g) i.V.m. Anlage II Nr. 5 TV TZ Nr. 3 ist dieses Modell ab dem 01.01.2025 auch nicht mehr vorgesehen und kann insbesondere nicht neu gewährt werden. Es fehlt damit an einem freien Arbeitsplatz entsprechend der tariflichen Regelung.

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2. Auch folgt der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem TV TZ Nr. 2 (ggf. i.V.m. § 9 TzBfG). Die Auslegung des TV TZ Nr. 2 ergibt, dass der Tarifvertrag nur nach dem TzBfG bestehende Ansprüche konkretisiert, jedoch keine eigenen Teilzeitansprüche statuiert.

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Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (st. Rspr.: BAG, Urteil vom 14. Juli 2015 – 3 AZR 903/13, Rn. 17, juris m.w.N.).

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Bereits der Wortlaut des TV TZ Nr. 2 indiziert, dass damit keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Teilzeitansprüche begründet werden. Das Wort „Anspruch“ wird nur in anderem Kontext verwendet (§ 4 (2) TV TZ Nr. 2: „Anspruch auf freie Tage“); nicht jedoch in Bezug auf das Bestehen eines Teilzeitanspruchs. Auch ansonsten ergibt sich an keiner Stelle aus dem Wortlaut des TV TZ Nr. 2, dass sich hieraus ein eigenständiger Teilzeitanspruch ergeben soll. Vielmehr heißt es in § 2 (2) TV TZ Nr. 2, dass die im TZ TZ Nr. 2 aufgeführten Modelle nur jeweils zur Jahresteilzeitvergabe „requestbar“ sind. Das Wort „request“ bedeutet „Bitte“, „Anfrage“ oder „Antrag“. Mit der Verwendung dieses Wortes wird deutlich, dass zwar eine entsprechende Anfrage möglich ist, aber gerade nicht aus sich heraus ein Anspruch begründet werden soll.

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Auch aus der Systematik des TV TZ Nr. 2 wird deutlich, dass diese vielmehr im Zusammenspiel mit den Anspruchsgrundlagen des TzBfG zu sehen ist: § 3 TV TZ Nr. 2 konkretisiert betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG. Daraus wird deutlich, dass in dem TV TZ Nr. 2 lediglich die Ansprüche des TzBfG näher konkretisiert werden.

55

Gleiches ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck, der sich aus Satz 1 und Satz 2 der Präambel des TV TZ Nr. 2 ergibt. Es geht um eine abschließende Beschreibung der Teilzeitmodelle, welche ein in sich geschlossenes Gesamtorganisationskonzept Teilzeit bilden sollen. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass nach § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG ein betrieblicher Grund zur Ablehnung eines Teilzeitantrags insbesondere dann vorliegt, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation beeinträchtigt. Dabei regelt § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG, dass die Ablehnungsgründe durch die Tarifvertragsparteien festgelegt werden können. Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien vorliegend durch den TV TZ Gebrauch gemacht. Die Teilzeit soll bei der Beklagten aufgrund der Besonderheiten des Flugbetriebs nur im Rahmen der im Tarifvertrag genannten Modelle ausgeübt werden, so dass anderen Teilzeitmodellen betriebliche Gründe entgegenstehen sollen. Die Tarifvertragsparteien haben verschiedene Teilzeitmodelle entwickelt, die sowohl den Anliegen der Mitarbeiter Rechnung tragen als auch eine sinnvolle und verlässliche Einsatzplanung für die Beklagte ermöglichen sollen. Dass der Tarifvertrag darüber hinaus einen eigenen Anspruch begründen sollte, ist dagegen nicht ersichtlich. Dazu schweigt der TV TZ Nr. 2, sodass in der Folge die gesetzlichen Regelungen – hier entscheidend § 8 TzBfG und nicht § 9 TzBfG – maßgeblich bleiben. Aus diesem kann die Klägerin – wie unter II. 1. dargelegt – den geltend gemachten Anspruch jedoch nicht herleiten.

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Damit dringt die Klägerin auch mit ihrem Vortrag nicht durch, dass das erstinstanzliche Gericht verkannt habe, dass ein Aufstockungsbegehren nach dem TV TZ Nr. 2 immer und zwingend mit der entsprechenden Verteilung in einem Teilzeitmodell nach dem TV TZ Nr. 2 verbunden sei. Da die Klägerin nach dem TV TZ Nr. 2 keinen Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 66,67 % einer Vollzeitstelle hat, hat sie in der Folge auch keinen Anspruch auf eine dem TV TZ Nr. 2 entsprechende Verteilung – und erst recht nicht auf die geltend gemachte Verteilung (nur) nach dem Modell V3.

57

Dementsprechend verfängt die Klägerin auch nicht mit ihrer Annahme, die Beklagte sei hinsichtlich der Ausübung ihres Direktionsrechts auf die in dem TV TZ Nr. 2 genannten Modelle beschränkt. Es ist richtig, dass die Beklagte durch den TV TZ Nr. 2 daran gehindert ist, Teilzeit nach anderen als den dort genannten Modellen zu bewilligen. Die Frage, ob sie einen solchen Antrag zu bewilligen hat, ist – wie bereits ausgeführt – davon zu trennen.

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3. Auch aus dem TV TZ Nr. 3 kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Insoweit gilt nichts Anderes. Der Tarifvertrag begründet keinen eigenen Anspruch. Im Übrigen sieht er das begehrte Teilzeitmodell nicht vor.

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4. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

60

Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil vom 19. November 2014 – 4 AZR 845/12, Rn. 25, juris m.w.N.). Es ist hier weder ersichtlich, dass die Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmern anders behandelt wurde, noch eine sachfremde Gruppenbildung. Dass einen Antrag im Rahmen des Requestverfahrens für das Jahr 2025 entsprochen wurde, trägt die Klägerin gerade nicht konkret vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der Teilzeitmodelle für das Jahr 2025 anders behandelt wurde. Vielmehr ist das von ihr gewünschte Teilzeitmodell im Rahmen des Verfahrens für das Jahr 2025 nicht vergeben worden und kann nach der neuen tariflichen Regelung auch nicht mehr neu gewährt werden. Eine Ungleichbehandlung liegt somit nicht vor. Die Tatsache, dass andere Arbeitnehmer zu einem anderen Zeitpunkt das Teilzeitmodell V3 gewährt bekommen haben und im Rahmen der tariflichen Besitzstandswahrung weiter gewährt bekommen, spielt insoweit keine Rolle. Der Anspruch auf Gleichbehandlung ist grundsätzlich auch zeitlich begrenzt (BAG Urt. v. 15.11.2011 – 9 AZR 387/10, BeckRS 2012, 65543, Rn. 32, beck-online).

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III. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben.