LAG Köln: Einseitige Lohnkürzung und mündliche Bonusabrede im Transportbetrieb
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Beklagten zu 2) Differenzlohn für Mai bis Juli 2018 sowie einen Bonus für 2017. Streitig war, ob ein höheres Monatsgehalt und eine Gewinnbeteiligung nur freiwillig gezahlt oder verbindlich (mündlich) vereinbart worden waren. Das LAG wies die Berufung der Beklagten zu 2) zurück und bestätigte den Anspruch auf Differenzvergütung sowie einen Bonus. Eine einseitige Absenkung des zuvor über längere Zeit abgerechneten und gezahlten Gehalts sei unzulässig; die Bonusabrede wurde aufgrund glaubhafter Zeugenaussage und Indizien (als „Bonus“ bezeichnete Zahlung) bejaht.
Ausgang: Berufung der Beklagten zu 2) gegen die Verurteilung zur Zahlung von Differenzlohn und Bonus zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Arbeitsentgelt über einen längeren Zeitraum in gleichbleibender Höhe abgerechnet und gezahlt, kann dies für eine verbindliche (auch mündliche) Vergütungsabrede sprechen.
Eine einseitige Herabsetzung des arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelts ist ohne Änderungsvereinbarung oder wirksame Änderungskündigung unzulässig.
Die Behauptung, wiederkehrende Entgeltzahlungen seien lediglich freiwillige Leistungen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, ist bei entgegenstehenden Abrechnungen und längerer Zahlungspraxis substantiiert darzulegen; andernfalls ist sie unbeachtlich.
Eine mündliche Bonus- bzw. Gewinnbeteiligungsabrede kann durch Zeugenaussagen sowie durch die tatsächliche Handhabung (z.B. als „Bonus“ deklarierte Vorjahreszahlung) hinreichend belegt werden.
Fehlt ein schriftlicher Arbeitsvertrag beim tatsächlichen Arbeitgeber, können im Streit über wesentliche Arbeitsbedingungen Darlegungs- und Beweislastgesichtspunkte nach § 2 Abs. 1 NachwG bedeutsam sein.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 5966/18
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 427/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2019 – 12 Ca 5966/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über Differenzlohnansprüche für Mai bis Juli 2018 sowie einen Bonusanspruch für 2017 gegen die Beklagte zu 2).
Der Kläger ist Berufskraftfahrer und war seit Oktober 2016 bei der Beklagten zu 1), einem Unternehmen des Rohrleitungsbaus, nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 22.09.2016 sowie den Zusatzvertrag vom 22.03.2017 als „Schlosserhelfer“ zu einem Stundenlohn von 11,90 € brutto beschäftigt. Die Beklagte zu 2), ein Unternehmen des Transportgewerbes, wurde im September 2017 gegründet. Der Geschäftsführer der beiden Beklagten, Herr H , mit dem der Kläger befreundet war, beabsichtigte den Aufbau eines Transportgewerbes. Seit Juli 2017 ist die Beklagte zu 2) in den Gehaltabrechnungen als Arbeitgeber aufgeführt. Der Bruttolohn des Klägers betrug seit Mai 2017 3.540,- Euro. Ab Mai 2018 erhielt der Kläger nur noch 2.000,-- Euro netto auf Basis eines Bruttolohns von 2.670,-- Euro. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kürzung gerechtfertigt ist.
Im Mai 2017 erhielt der Kläger außerdem für das anteilige Jahr 2016 (Oktober bis Dezember) eine Zahlung von 10.590,--Euro brutto. Der dazu von der Beklagten zu 1) ausgestellte Überweisungsbeleg weist diese Zahlung als „Bonus“ aus. Der Höhe nach entspricht sie in etwa 50 % des erwirtschafteten Gewinns der Beklagten zu 1) im Bereich des Transportgewerbes, in dem im Jahr 2016 außer dem Kläger noch keine anderen Mitarbeiter tätig waren. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger auch für 2017 eine entsprechende Bonuszahlung in Höhe von 50 % des um Transport-, Personal- und Bürokosten bereinigten Gewinns zusteht.
Mit Schreiben vom 14.08.2018 kündigten die Beklagten wegen einer körperlichen Auseinandersetzung des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu1) und Beklagten zu 2) am 13.08.2018 das Arbeitsverhältnis jeweils fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 15.09.2018.
Mit dem Klageantrag zu 3. hat der Kläger von der Beklagten zu 2) Differenzlohn für Mai bis Juli 2018 begehrt. Er hat eine einvernehmliche Gehaltsreduzierung bestritten. Mit Antrag zu 4. hat der Kläger eine Gewinnbeteiligung für 2017 in Höhe von 50 % des vom Steuerberater für dieses Jahr ermittelten Gewinns iHv. 63.657,37 Euro begehrt. Hierzu hat er behauptet, die Gewinnbeteiligung für den von ihm zu übernehmenden Aufbau des Transportbereichs sei vor Abschluss des Arbeitsvertrages in der ersten Hälfte des September 2016 in seinem Privathaus besprochen und vereinbart worden, was seine Ehefrau, die Zeugin O bestätigen könne. Der Geschäftsführer der beiden Beklagten habe ihm hierzu erklärt, er selbst beziehe sein Gehalt aus der Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) und werde keine Entnahmen aus der Beklagten zu 2) tätigen. Bestätigt worden sei diese Vereinbarung sowie die Endgültigkeit der Zahlen für 2016 in einem Steuerberatertermin am 27.06.2018 um 16.30 Uhr vor dem Zeugen K . Der Kläger hat soweit für die Berufung von Interesse beantragt,
3. die Beklagte zu 2) 10.620,12 Euro brutto abzüglich 6.000,-- Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS seit dem 22.12.2018 zu zahlen;
4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 31.828,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS seit dem 22.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagten haben vorgetragen, das Gehalt des Klägers sei ab Mai 2017 in Höhe von 3.540,04 Euro ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wegen der finanziellen Schwierigkeiten des Klägers gezahlt worden. Diese freiwilligen Zusatzleistungen seien im Mai 2018 wieder eingestellt worden. Eine Gewinnbeteiligung sei nicht, auch nicht am 26.06.2018 vereinbart worden, was die Zeugin E bestätigen könne. Der Kläger habe bis September 2017 nur Hilfsarbeiten ausgeführt und im Mai 2017 lediglich aufgrund seiner finanziellen Notsituation eine einmalige Sonderzahlung erhalten. Auch der Steuerberater K könne bestätigen, dass über eine Gewinnbeteiligung im Steuerberatertermin nicht gesprochen worden sei. Die Höhe des Gewinns sei im Übrigen falsch berechnet – es bestehe allenfalls ein Gewinn in Höhe von 58.482,71 Euro, was der Steuerberater, der Zeuge K bestätigen könne. Unter Saldierung der Fehlbeträge und Berücksichtigung der Personalkosten ergebe sich ein Jahresüberschuss in Höhe von lediglich 25.628,51 Euro. Ein etwaiger Anspruch sei gem. § 9 des Arbeitsvertrages verfallen. Vorsorglich werde die Aufrechnung mit einem – hier nicht im Wege der Widerklage geltend gemachten - Schmerzensgeldanspruch des Geschäftsführers in Höhe von mindestens 2.000,-- Euro, den dieser an die Beklagte zu 2. am 05.06.2019 abgetreten habe, vorrangig gegen den Anspruch zu 3 und nachrangig gegen den Anspruch zu 4 erklärt.
Das Arbeitsgericht hat am 05.09.2019 Beweis erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme und des Ergebnisses wird auf den Beweisbeschluss sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 3. vollständig und hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 4. in Höhe von 12.814,26 Euro brutto stattgegeben. Auf das Urteil, einschließlich des Berichtigungsbeschlusses (Bl. 362 – 382, d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2), die weiter der Auffassung ist, dem Kläger stünde weder ein Lohn von monatlich 3.540,00 € noch der geltend gemachte Bonus zu. Die Beklagte zu 2) behauptet weiter, die Lohnzahlung in Höhe von 3.540,04 Euro sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wegen der finanziellen Schwierigkeiten des Klägers gezahlt worden. Im Übrigen beruft sich die Beklagte zu 2) auf die schriftlichen Arbeitsverträge der Beklagten zu 1) mit dem Kläger vom 22.09.2016 sowie vom 22.03.2017, wonach geregelt ist, dass der Kläger als „Schlosserhelfer“ zu einem Stundenlohn von 11,90 € brutto beschäftigt wird.
Hinsichtlich der Einmalzahlung von 10.590,00 € im Mai 2017 behauptet die Beklagte zu 2) weiter, auch diese Zahlung sei freiwillig wegen der finanziellen Schwierigkeiten des Klägers erfolgt. Im Übrigen greift die Beklagte zu 2) die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts an. Die Zeugin O habe die Beweisfrage nicht bestätigt und sei – wie sich aus ihrer Aussage hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung am 13.08.2018 ergebe, unglaubwürdig.
Die Beklagte zu 2) beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil hinsichtlich der zugesprochenen Zahlungsanträge zu 3. und 4. abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage im erkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Die Klage ist insoweit begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Zahlungsanspruch in Höhe der Differenzvergütung von 10.620,12 € brutto abzüglich gezahlter 6.000,00 € netto sowie einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für 2017 in Höhe von 12.814,26 € brutto. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Berufung der Beklagten zu 2) enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung für Mai, Juni und Juli 2018 in Höhe von 10.620,12 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.000,-- Euro netto aus § 611 BGB.
a. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger in diesem Zeitraum unstreitig seine iSd. § Arbeitsleistung 611 BGB erbracht hat und zugunsten des Klägers davon auszugehen war, dass die Beklagte den Monatsbruttolohn in der Höhe schuldete, wie er unstreitig ab Mai 2017 bis April 2017 abgerechnet und bezahlt worden ist. Unstreitig zahlte die Beklagte zu 2) seit Juli 2017 an den Kläger Lohn in Höhe von monatlich 3.540,00 € brutto. Eine schriftliche Vereinbarung darüber haben die Beklagte zu 2) und der Kläger nicht getroffen. Es ist jedoch aufgrund der Abrechnungen und der Dauer des in dieser Höhe ausgezahlten Lohns davon auszugehen, dass die Parteien die Lohnhöhe von 3.540,00 € - mündlich - verbindlich vereinbart haben. Die Parteien haben unstreitig keine Vereinbarung über eine Lohnreduzierung getroffen. Die Beklagte zu 2) durfte nicht– wie geschehen – den Lohn ab Mai 2018 einseitig auf 2.670,00 € absenken. Der Kläger hat demnach Anspruch auf Fortzahlung des verbindlich vereinbarten Lohns für Mai bis Juli 2018 in Höhe von insgesamt 10.620,12 € brutto abzgl. gezahlter 6.000,00 € netto.
Soweit die Beklagte zu 2) dagegen einwendet, die Lohnzahlung in Höhe von 3.540,04 Euro sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wegen der finanziellen Schwierigkeiten des Klägers gezahlt worden, ist dieser Vortrag im Hinblick auf die erteilten Abrechnungen und die Dauer der Lohnzahlungen in dieser Höhe unsubstantiiert, lebensfremd und daher unbeachtlich.
Die Beklagte zu 2) kann sich auch nicht auf die schriftlichen Arbeitsverträge der Beklagten zu 1) mit dem Kläger vom 22.09.2016 sowie vom 22.03.2017 berufen, wonach geregelt ist, dass der Kläger als „Schlosserhelfer“ zu einem Stundenlohn von 11,90 € brutto beschäftigt wird. Bei der Beklagten zu 2), die ein Transportunternehmen betreibt, war der Kläger vielmehr als Berufskraftfahrer beschäftigt und hat darüber hinaus auch weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Gründung des Transportunternehmens ausgeübt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Beklagten zu 2) und der Kläger nicht abgeschlossen. Das Berufungsgericht folgt daher auch den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast nach § 2 Abs.1 NachwG, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.
2. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Bonus für das Jahr 2017 in Höhe von 12.814,26 Euro zugesprochen. Auch darüber haben die Parteien eine verbindliche – mündliche – Abrede getroffen. Die Zeugin O hat glaubhaft bekundet, dass die – damals befreundeten Parteien – Anfang September 2016 im Privathaus des Klägers eine Bonusbeteiligung in Höhe von 50 % des erwirtschafteten Gewinns abzüglich der Büro-, Transport – und Personalkosten vereinbart haben. Dies hat die Zeugen eindeutig und zweifelsfrei bestätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht diese klare Aussage der Zeugin – im Hinblick auf deren demgegenüber widersprüchliche Aussage zu dem Hergang der tätlichen Auseinandersetzung am 13.08.2018 – für glaubhaft angesehen hat und auch gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin keine Einwände hatte. Gestützt wird die Aussage der Zeugin im Übrigen – wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - durch die Tatsache, dass der Kläger mit dem Maigehalt 2017 anteilig für 2016 eine Einmalzahlung erhalten hat, die sich im Wesentlichen nach diesen Kriterien berechnet hat. In dem von der Beklagten zu 1) erstellten Überweisungsbeleg wird diese Zahlung ausdrücklich als „Bonus“ bezeichnet. Warum diese Bruttozahlung, die sozial- und steuerrechtlich wie Vergütung behandelt wurde, ein „Darlehen“ oder ein „Geschenk“ anlässlich der schlechten finanziellen Lage des Klägers ohne entsprechende Gegenleistung gewesen sein sollte, erschloss sich - auch dem Berufungsgericht - aus den Ausführungen der Beklagen nicht.
Wegen der weiteren Begründung, insbesondere der Würdigung der übrigen Zeugenaussagen sowie der Höhe des ausgeurteilten Bonus wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen, mit denen sich die Beklagte zu2) in der Berufung nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat.
II. Die Beklagte zu 2) hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).
III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.