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Landesarbeitsgericht Köln·8 Sa 550/20·10.03.2021

Minijob-Anmeldung als Indiz: Kurierfahrten nur Gefälligkeit – kein Arbeitslohn

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte für Januar bis November 2019 Minijob-Vergütung als Kurierfahrer und stützte sich u.a. auf Minijob-Anmeldung und eine Januarabrechnung. Das LAG Köln änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab. Zwar sind Anmeldung und Abrechnung ein starkes Indiz für ein Arbeitsverhältnis, dieses wurde hier aber durch die Gesamtumstände entkräftet. Der Kläger habe weder substantiiert Arbeitsaufträge/Arbeitsleistung dargelegt noch über die wenigen Fahrten hinaus gearbeitet; die Fahrten seien als unentgeltliche familiäre Gefälligkeiten zu würdigen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Zahlung von Minijob-Vergütung mangels Arbeitsverhältnis abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Arbeitsvertrag setzt übereinstimmende Willenserklärungen über Arbeit gegen Vergütung voraus und kann auch konkludent zustande kommen.

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Wer Arbeitsvergütung einklagt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags und für die anspruchsbegründenden Tatsachen.

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Die Anmeldung zur Minijob-Zentrale und eine Lohnabrechnung sind gewichtige Indizien für ein Arbeitsverhältnis, können aber durch unstreitige oder nicht erheblich bestrittene Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung entkräftet werden.

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Pauschaler Vortrag zu angeblichen Abrufaufträgen und Arbeitsleistungen ohne zeitliche und inhaltliche Konkretisierung ist unsubstantiiert und löst keine Beweisaufnahme aus.

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Vereinzelte Dienstleistungen in einem durch persönliche bzw. familiäre Verbundenheit geprägten Verhältnis können als unentgeltliche Gefälligkeit und nicht als arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit einzuordnen sein.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 72 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 4186/19

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.06.2020 – 2 Ca 4186/20 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung und dabei vor allem, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen über eine geringfügige Beschäftigung des Klägers als Kurierfahrer zustande gekommen ist und ob der Kläger im Zeitraum Januar bis November 2019 Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat.

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Die Beklagte betreibt ein Dentallabor. Die Tochter des Klägers war dort als Zahntechnikerin beschäftigt. Seit November 2018 lebte sie mit dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Unter dem 24.01.2019 meldete die Beklagte den Kläger als geringfügig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale zum 01.01.2019 an. Im Januar stellte sie dem Kläger eine Abrechnung über Aushilfslohn (Minijob) in Höhe von 450 EUR aus. Zum 30.04.2019 meldete die Beklagte den Kläger bei der Minijob-Zentrale ab.

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In der Folgezeit führte der Kläger mit seinem eigenen PKW einige Kurierfahrten für die Beklagte durch. Eine Vergütung erhielt er dafür nicht.

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Anfang November 2019 beendete der Vorstandsvorsitzende der Beklagten die Lebensgemeinschaft mit der Tochter des Klägers. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 28.11.2019 „das Arbeitsverhältnis“ als „geringfügig Beschäftigter“ „mit sofortiger Wirkung zum 30.11.2019“ und forderte die Beklagte auf, „Lohnrückstand“ für den „Beschäftigungszeitraum vom 01.01.2019 bis 30.11.2019“ in Höhe von 4.950,00 € zu zahlen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 11.12.2019 ab. Darin heißt es auszugsweise:

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Einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses hätte es nicht bedurft. (…) Faktisch ist ein Beschäftigungsverhältnis auf 450,00 € Basis entgegen der ursprünglichen Absicht nie zu Stande gekommen. Folgerichtig sind zu keinem Zeitpunkt Zahlungen an Sie oder Dritte erbracht worden.

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Ihnen stand und steht weder für die Zeit von Januar bis April 2019 noch für die Zeit von Mai bis November 2019 ein Lohnanspruch zu. Sie haben für die b AG abgesehen von 8 hier vermerkten Gefälligkeitsfahrten keine Arbeitsleistungen erbracht. (…)“.

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Mit seiner am 23.12.2019 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 31.12.2019 zugestellten Klage hat der Kläger den geltend gemachten Vergütungsanspruch weiter verfolgt. Er hat behauptet, der Vorstandsvorsitzende habe ihn mit dem 01.01.2019 als Kurierfahrer auf Abruf eingestellt. Er habe im Zeitraum 01.2019 bis 10.2019 Kurierfahrten für die Beklagte vorgenommen. Er habe sich in Abrufbereitschaft befunden.

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Die Beklagte habe ihm über einen WhatsAppChat Adressen von Zahnärzten zugesandt, die er beliefert hätte. Der Kläger hat dazu den Ausdruck „Chatverlauf“ für den Zeitraum 21.01. – 25.10.2019 vorgelegt. Darin werden Chats mit „U E “(Vorstandsvorsitzende der Beklagten) sowie (ab 10.06.19) einem „K “ (Kläger) dokumentiert. Die Eintragungen für den 03.05. lauten: „U E “ um 9:40 „Zahnarzt V S , A G “ und um 9:41 „Zahnarzt J S , P , 5 “. Im Übrigen heißt es bzgl. der nicht vom Kläger selbst gestrichenen Chats, die offensichtlich nichts mit Kurierfahrten zu tun haben, jeweils nur: „Medien ausgeschlossen“. Auf den vom Kläger vorgelegten „Chatverlauf“ wird verwiesen. Der Kläger hat vorgetragen, der vorgelegte Chatverlauf  könne auch als „Screenshot“ abgebildet werden.

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Der Kläger hat weiter behauptet, er habe neben den beiden im „Chatverlauf“ benannten Zahnarztpraxen noch die Zahnarztpraxis „S E in 5 W “ als Kurierfahrer beliefert. Der „Chatverlauf“ gebe nicht seine Gesamttätigkeit wieder. Vielmehr sei er von der Beklagten bzw. der Mutter des Vorstandsvorsitzenden und seiner Tochter auch über sein Festnetzanschluss beauftragt worden, Kurierfahrten vorzunehmen.

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Wegen der Beziehung seiner Tochter zum Vorstandsvorsitzenden der Beklagten habe er den ausstehenden Lohn nicht „vehement“ eingefordert. Zudem habe der Vorstandsvorsitzende der Beklagten auch erklärt, dass er das Geld der Tochter des Klägers ausgehändigt hätte.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.950,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zustandegekommen. Anfang 2019 sei lediglich erwogen worden, ein Beschäftigungsverhältnis auf 450,00 € Basis zu begründen. Zum Abschluss eines Arbeitsvertrages sei es jedoch nicht gekommen. Deshalb seien auch keine Zahlungen an den Kläger geleistet worden. Der Kläger habe erstmals mit seinem Schreiben vom 28.11.2019 behauptet, bei ihr – der Beklagten - beschäftigt gewesen zu sein.

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Der Kläger habe auch keine Arbeitsleistung angeboten oder erbracht. Mit der Beklagten sei keine Vereinbarung über eine Rufbereitschaft getroffen worden. Die Kurierfahrten würden seit Jahren durch die Fa. G durchgeführt Dies sei auch im Zeitraum Januar bis November 2019 der Fall gewesen. Der Kläger sei lediglich in den Monaten April, Mai und Juli 2019 allenfalls acht Mal für sie – die Beklagte – zu Zahnärzten gefahren. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hätte ihn darum gebeten, da er in dieser Zeit aufgrund mehrerer operativer Eingriffe am Knie gehandicapt gewesen sei. Es habe sich in jedem einzelnen Fall um eine Gefälligkeit des Klägers gehandelt. Von einer zu vergütenden Tätigkeit sei nie die Rede gewesen. Aufgrund der damaligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Tochter des Klägers und des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten habe der Kläger wiedergeholt geäußert, dass der Vorstandsvorsitzende ein Teil der Familie sei und habe „Wie das in Familien nun einmal so ist“ diesem seine Hilfe angeboten.

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Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, wann und wie oft er als Kurierfahrer tätig gewesen sei. Er habe auch nicht – wie angekündigt – die dazugehörigen „Screenshots“ vorgelegt. In keinem Fall würde sich – wie vom Kläger behauptet – hinter dem Text „Medien ausgeschlossen“ das Adressfeld einer von ihm zu beliefernden Zahnarztpraxis oder ein ihm erteilter Auftrag verbergen, sondern vielmehr überwiegend private Fotos.

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Die Anmeldung als geringfügig Beschäftigter sei, wie der Kläger gewusst habe, aus Versehen erfolgt. Im Zuge der Erwägungen über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses auf 450,00 € Basis hätte sie – die Beklagte – die wesentlichen Daten ihrem mit der Lohnbuchhaltung betrauten Steuerberater übermittelt. Deren Mitarbeiter hätten irrtümlich die Anmeldung des Klägers zur Sozialversicherung vorgenommen. Dieser Fehler sei später korrigiert worden.

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Die Beklagte hat auf den Rechtsstreit der Tochter des Klägers gegen den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten hingewiesen. Darin berühme sich die Tochter eines Anspruchs auf Rückzahlung eines dem Vorstandsvorsitzenden gewährten Privatdarlehns. Danach habe die Tochter des Klägers erklärt, dass hinsichtlich der Rückzahlung vereinbart worden sei, dass der Kläger auf geringfügiger Basis bei der Beklagten als Kurierfahrer angestellt werden solle. Dies zu dem Zweck, dass die Beklagte die Kosten als Personalkosten von der Steuer absetzen könne. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers gerügt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 41 - 48 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter der Auffassung ist, es sei kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen. Der Kläger habe keine Arbeitsleistung erbracht und seine Arbeitskraft auch nicht angeboten. Die Beklagte verweist auf das nunmehr vorliegende und von ihr überreichten Protokolls der Sitzung des Landgerichts Aachen vom .2020 in dem Rechtsstreit der Tochter des Klägers gegen den Vorstandsvorsitzenden. Die Beklagte ist der Auffassung, die Erklärungen der Tochter hießen im Klartext, dass der Kläger nur zum Schein hätte beschäftigt werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das von der Beklagten und dem Kläger überreichte Protokoll verwiesen.

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Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Meldung zur Sozialversicherung und Abrechnung für den Januar 2019 sei nachhaltig erschüttert. Bei der Beklagten würden Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen. Die Kurierfahrten seien durch die Fa. G so schnell, zuverlässig und preisgünstig durchgeführt worden, dass die Einstellung eines Kurierfahrers wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre. Der Kläger habe erstmals im November 2019 behauptet, er sei seit 01.01.2019 geringfügig beschäftigt gewesen und sich eines Vergütungsanspruchs berühmt. Wenige Wochen vorher habe sich der Vorstandsvorsitzende von der Tochter des Klägers getrennt. Der Kläger habe unwidersprochen in den Monaten Januar, Februar, März, Juni, August, September, Oktober und November keine einzige Kurierfahrt für die Beklagte durchgeführt. Der Kläger habe frei nach dem Motto, wir sind ja jetzt eine Familie, in dem in Rede stehenden Zeitraum wiederholt im Beisein Dritter seine Hilfe angeboten. Von einer zu vergütenden Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten sei nie die Rede gewesen. Unstreitig sei der Kläger im April. Mai und Juli 2019 auf Bitten des Vorstandsvorsitzenden vereinzelt zu Zahnärzten gefahren. Der Vorstandsvorsitzende sei seinerzeit auf Grund mehrerer operativer Eingriffe am Knie gehandicapt gewesen, so dass er die Fahrten nicht selbst habe vornehmen können. Bei jeder einzelnen Fahrt habe es sich um eine Gefälligkeit des Klägers gehandelt. Im Frühjahr 2019 sei es - als der Kläger auf Bitten des Vorstandsvorsitzenden zu einem Kunden der Beklagten gefahren sei - zu folgender Korrespondenz zwischen dem Vorstandsvorsitzenden und dem Kläger gekommen:

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„Vielen Dank für die Fahrt heute!!!

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  Ich hab dir doch gesagt du kannst jederzeit anrufen, wenn du mich brauchen kannst.

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Ja das weiß ich, aber ich tue mich mit sowas schwer

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Dann lass es die M machen, wenn du dich damit schwer tust. Aber sehe es doch mal so, es bleibt doch in der Familie und ich freue mich wenn ich euch etwas helfen kann.“

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Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre, es sich um keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Werkvertrag gehandelt hätte.

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Schließlich bestreitet die Beklagte - im Hinblick auf das Vorbringen der Tochter des Klägers in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen - weiter die Aktivlegitimation des Klägers.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

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Der Kläger verteidigt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag die angefochtene Entscheidung. Er ist weiter der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Beginn sei – entsprechend der Anmeldung der geringfügigen Beschäftigung - Januar 2019 gewesen. Er sei von der Beklagten verständigt worden, wenn Kurierfahrten angefallen seien. Ein Expressversand sei von Seiten der Beklagten – wenigstens ab Januar 2019 – nicht mehr beauftragt worden. Zum Ende des Jahres 2019 habe er erfahren, dass die Beklagte ihn zum 30.04.2019 abgemeldet habe. Eine Kündigung der Beklagten sei nicht erfolgt. Obwohl er weiter als Kurierfahrer für die Beklagte tätig gewesen sei, habe weder er noch seine Tochter im Zusammenhang mit der Darlehnstilgung von Seiten der Beklagten oder des Vorstandsvorsitzenden Zahlungen erhalten. Dass er nicht sein monatliches Salär gegenüber der Beklagten begehrt habe, sei eher darin begründet, dass seine Tochter und der Vorstandsvorsitzende der Beklagten eine Lebensgemeinschaft geführt hätten. Auch sei insoweit vereinbart worden, dass der Lohn ab April 2019 der Tochter des Klägers zufließen sollte. Diese Vereinbarung sei von ihm – dem Kläger – aus  „Nettigkeit“ zu seiner Tochter getroffen worden. Seine Tochter habe Anfang April 2019 bei der Sparkasse Aachen ein privates Darlehn in Höhe von 25.827,30 € aufgenommen. Unmittelbar nach der Auszahlung habe seine Tochter am 03.04.2019 an den Vorstandsvorsitzenden den vereinbarten Betrag von 22.000,00 € überwiesen. Dabei habe es sich um ein zinsloses Darlehn gehandelt. Eine Vereinbarung zur Laufzeit oder Tilgung sei nicht getroffen worden.

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Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Lohn von 4.950,00 € nicht zu. Zwischen den Parteien ist im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis November 2019 kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Daher kann der Kläger von der Beklagten den geltend gemachten Lohn nicht verlangen.

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1.              Ein Arbeitsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande. Dabei müssen sich die Parteien sich über die gegenseitigen Vertragspflichten der Leistung von Arbeit gegen Zahlung einer Vergütung einigen. Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Der Kläger, der – wie hier – eine Arbeitsvergütung einklagt, ist für die Voraussetzungen des Zustandekommens des Arbeitsvertrages darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen.

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2.              Die Parteien habe unstreitig für den streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis November 2019 keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Für einen aufgrund ausdrücklicher mündlicher Willenserklärungen der Parteien zustande gekommenen Arbeitsvertrag fehlt jeglicher Sachvortrag der Parteien. Der Kläger hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass sich die Parteien – wie der Kläger behauptet - konkludent über einen Arbeitsvertrag mit geringfügiger Beschäftigung auf Abruf für den streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis November 2019 geeinigt haben.

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3.              Allerdings ist – wovon auch das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht – die Anmeldung des Klägers als geringfügig Beschäftigter bei der Minijobzentrale zum 01.01.20 sowie die Januarabrechnung über 450,00 € ein starkes Indiz für ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Arbeitsvertrag mit geringfügiger Beschäftigung. Der Beweiswert dieses Indiz wurde jedoch durch erhebliche - unstreitige bzw. vom Kläger nicht hinreichend bestrittene - Tatsachen entkräftet. Eine Gesamtwürdigung des erheblichen - unstreitigen bzw. vom Kläger nicht hinreichend bestrittenen Sachverhalts – ergibt vielmehr, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis November 2019 keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht oder dieser seine Arbeitskraft angeboten hat. Bei den allenfalls acht Kurierfahrten, die der Kläger auf Bitten des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten im Zeitraum April, Mai und Juli 2019 durchgeführt hat, hat es sich lediglich um eine unentgeltliche Gefälligkeit aus familiärer Verbundenheit gehandelt.

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a.              Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger lediglich im Zeitraum April, Mai und Juli 2019 und zwar allenfalls acht Kurierfahrten auf Bitten des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten durchgeführt hat. Bei jeder einzelnen Fahrt habe es sich um eine Gefälligkeit des Klägers gehandelt. Der Vorstandsvorsitzende sei seinerzeit auf Grund mehrerer operativer Eingriffe am Knie gehandicapt gewesen, so dass er die Fahrten nicht selbst habe vornehmen können.

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              Diesem Sachvortrag der Beklagten ist der darlegungspflichtige Kläger nicht mit erheblichem Tatsachenvortrag entgegengetreten. Er hat dazu vorgetragen, dass er im Zeitraum 01.2019 bis 10.2019 Kurierfahrten für die Beklagte vorgenommen habe. Er habe sich in Abrufbereitschaft befunden. Die Beklagte habe ihm über einen WhatsAppChat Adressen von Zahnärzten zugesandt, die er beliefert habe. Der Kläger hat dazu den Ausdruck „Chatverlauf“ für den Zeitraum 21.01. – 25.10.2019 vorgelegt. Darin werden Chats mit „U E “ (Vorstandsvorsitzenden der Beklagten) sowie  (ab 10.06.19) einem „K “(Kläger) dokumentiert. Am 03.05. ist zu „U E “ um 9:40 „Zahnarzt V S , A G “ und um 9:41 „Zahnarzt J t S , P 8, 5“ angegeben. Neben den beiden im „Chatverlauf“ benannten Zahnarztpraxen habe er noch die Zahnarztpraxis „S E in 5 W “ als Kurierfahrer beliefert. Der „Chatverlauf“ stelle nicht seine Gesamttätigkeit dar. Vielmehr sei er von der Beklagten bzw. der Mutter des Vorstandsvorsitzenden und seiner Tochter auch über sein Festnetzanschluss beauftragt worden, Kurierfahrten vorzunehmen.

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              Dieser Klägervortrag ist unsubstantiiert und daher unerheblich. Aus dem vorgelegten „Chatverlauf“ ergibt sich nicht, dass der Kläger an den vom Kläger behaupteten Tagen von der Beklagten beauftragt worden ist, Kurierfahrten zu den genannten Zahnärzten durchzuführen. Vielmehr heißt es - mit Ausnahme der vom Kläger selbst gestrichenen Chats, die offensichtlich nichts mit Kurierfahrten zu tun hatten, jeweils nur: „Medien ausgeschlossen“. Der Kläger hat zwar vorgetragen, der vorgelegte Chatverlauf könne auch als „Screenshot“ abgebildet werden. Einen solchen „Screenshot“ hat er jedoch nicht vorgelegt. Für die vom Kläger pauschal behaupteten Aufträge per Telefon fehlt es an einer zeitlichen und inhaltlichen Konkretisierung. Einer Beweisaufnahme der von ihm benannten Zeugen bedurfte es wegen dieses unzureichenden pauschalen Tatsachenvortrags nicht.

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b.              Demnach hat der Kläger in den Monaten Januar, Februar, März, Juni, August, September, Oktober und November keine einzige Kurierfahrt und in den Monaten April, Mai und Juli 2019 allenfalls acht Kurierfahrten für die Beklagte durchgeführt. Auch bei Vereinbarung einer geringfügigen Beschäftigung auf Abruf - wie hier - ist davon auszugehen, dass als Gegenleistung für die regelmäßige monatliche Vergütung von 450,00 €  auch eine regelmäßige monatliche Arbeitsleistung erbracht wird. Hier hat der Kläger jedoch bereits in den drei ersten Monaten Januar, Februar und März - nach dem angeblichen Vertragsabschluss – sowie in den Monaten Juni, August, September, Oktober und November überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht. Hinzu kommt die geringe Anzahl von allenfalls acht Kurierfahrten des Klägers in den Monaten April, Mai und Juli. Allein dieser zeitliche Ablauf und geringe Anzahl der Kurierfahrten des Klägers sprechen für Gefälligkeitsfahrten und  dagegen, dass die Parteien sich verbindlich über einen Arbeitsvertrag beginnend ab Januar 2019 geeinigt haben.

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c.              Dafür, dass der Kläger diese wenigen Kurierfahrten aus Gefälligkeit und nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtung für die Beklagte durchgeführt hat, spricht außerdem, dass die Parteien unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis November 2019 familiär verbunden waren. Denn seit November 2018 lebte die Tochter des Klägers mit dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Anfang November 2019 beendete der Vorstandsvorsitzende der Beklagten die Lebensgemeinschaft mit der Tochter des Klägers. Erstmals mit Schreiben vom 28.11.2019 hat der Kläger gegenüber der Beklagten behauptet, er sei seit 01.01.2019 geringfügig beschäftigt gewesen und „das Arbeitsverhältnis“ als „geringfügig Beschäftigter“ „mit sofortiger Wirkung zum 30.11.2019“ gekündigt sowie die Beklagte aufgefordert, „Lohnrückstand“ für den „Beschäftigungszeitraum vom 01.01.2019 bis 30.11.2019“ in Höhe von 4.950,00 € zu zahlen. Dies geschah wenige Wochen nachdem sich der Vorstandsvorsitzende von der Tochter des Klägers getrennt hatte. Die Durchführung von einigen wenigen Kurierfahrten aus „familiärer Gefälligkeit“ zeigt sich auch in einer vom Beklagten vorgetragenen Korrespondenz der Parteien, der der Kläger nicht widersprochen hat. Danach ist der Kläger im Frühjahr 2019 auf Bitten des Vorstandsvorsitzenden zu einem Kunden der Beklagten gefahren. Daraufhin ist es – soweit hier von Bedeutung – zu folgender Korrespondenz zwischen dem Vorstandsvorsitzenden und dem Kläger gekommen:

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„Vielen Dank für die Fahrt heute!!!

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…Ich hab dir doch gesagt du kannst jederzeit anrufen, wenn du mich brauchen kannst.

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Ja das weiß ich, aber ich tue mich mit sowas schwer

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Dann lass es die M machen, wenn du dich damit schwer tust. Aber sehe es doch mal so, es bleibt doch in der Familie und ich freue mich wenn ich euch etwas helfen kann.“

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d.              Aus dem Vorbringen beider Parteien zum Rechtsstreit der Tochter des Klägers gegen den Vorstandsvorsitzenden, einschließlich des in der Berufung vorgelegten Protokolls, führt, ist für die Frage, ob im Januar 2019 zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, unergiebig und daher unerheblich. Dieser Sachverhalt verstärkt allerdings die Gesamtbewertung, dass es sich im vorliegenden Verfahren nicht um die Erfüllung gegenseitiger Vertragspflichten, sondern die Gestaltung einer persönlichen, familiären Beziehung zwischen dem Kläger, seiner Tochter und dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gehandelt hat.

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e.              Aufgrund dieser Gesamtumstände ist hier - trotz der Anmeldung des Klägers als geringfügig Beschäftigter - davon auszugehen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, sondern die wenigen vom Kläger für die Beklagte durchgeführten Kurierfahrten unentgeltlich aus  Gefälligkeit aufgrund familiärer Verbundenheit erfolgt sind. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch des Klägers war daher als unbegründet abzuweisen.

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II.              Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen(§ 91 Abs. 1 ZPO).

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III.              Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.