Tarifliche Eingruppierung Poststellen-Servicemitarbeiter im Wach- und Sicherheitsgewerbe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Vergütung nach Gehaltsgruppe II Stufe 8 des Gehaltstarifvertrags NRW sowie Differenzlohn für seine Tätigkeit in der Poststelle eines Kunden. Streitpunkt war, ob die Poststellenaufgaben eine kaufmännische Angestelltentätigkeit mit Ausbildungsmerkmalen darstellen. Das LAG wies die Berufung teilweise als unzulässig (Anträge 3 und 4) und im Übrigen als unbegründet zurück, weil der Kläger die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe II nicht schlüssig dargelegt habe. Die Tätigkeit sei als einfache, vorgegebene Anlerntätigkeit einzuordnen; eine einschlägige Berufsausbildung bzw. gleichwertige Kenntnisse seien hierfür nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung überwiegend als unbegründet zurückgewiesen; hinsichtlich einzelner Zahlungsanträge mangels Begründung unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist unzulässig, soweit sie hinsichtlich einzelner Anträge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechend begründet wird; eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht.
Bei beiderseitiger Tarifbindung richtet sich die Eingruppierung allein nach den einschlägigen Vergütungstarifverträgen; arbeitsvertragliche Hinweise auf einen bestimmten Tarifvertrag sind hierfür nicht entscheidend.
Für eine Eingruppierung nach einem Tätigkeitsmerkmal „abgeschlossene Berufsausbildung“ oder „gleichwertige Berufskenntnisse“ muss die Qualifikation für die konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich sein.
Einfache, sich wiederholende und durch Dienstanweisungen vorgegebene Anlerntätigkeiten erfüllen regelmäßig nicht das Heraushebungsmerkmal einer für die Tätigkeit erforderlichen Berufsausbildung oder gleichwertiger Berufskenntnisse.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf rechtfertigt eine höhere Eingruppierung nur, wenn diese Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit benötigt wird oder das Tätigkeitsmerkmal hierauf abstellt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 7502/18
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2019 – 6 Ca 7502/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen und ist als Mitglied des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft tarifgebunden. Der Kläger, der nach abgeschlossener Berufsausbildung als Industriekaufmann in diesem Beruf 18 Jahre tätig war, ist seit dem 01.10.2013 bei der Beklagten bzw. deren Rechts- oder Firmenvorgängerin als „Servicemitarbeiter“ beschäftigt. Ausweislich der am 20.12.2019 ausgestellten Mitgliedsbescheinigung von v ist der Kläger seit dem 01.10.2016 Gewerkschaftsmitglied. Die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe finden demnach Kraft beidseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. In dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.12.2014 heißt es zur Vergütung u.a.:
„2.2:
Als Entgelt wird ein Stundenlohn vergütet, der sich entsprechend der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den … anwendbaren Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe richtet. …
2.3:
Tritt infolge der Versetzung eine Tätigkeitsänderung ein, ist ab dem Tage der Versetzung der nach dem Lohntarifvertrag gültige Stundenlohn für den betreffenden neuen Arbeitsplatz oder Einsatzort maßgebend.“
Seit August 2014 ist der Kläger ununterbrochen und ausschließlich bei der Fa. U , einer Kundin der Beklagten, in deren Poststelle der Hauptverwaltung eingesetzt. Die dort anfallenden Tätigkeiten, zu denen insbesondere die Postannahme und –ausgabe sowie die Paketverteilung gehört, ergeben sich im Einzelnen aus der „objektbezogenen Dienstanweisung“ der Fa. U . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie die überreichte „objektbezogenen Dienstanweisung“ verwiesen.
Die Beklagte rechnete die Vergütungen für Juni bis September 2018 auf Basis eines Stundenlohns von 13,00 € und einen Urlaubslohn von täglich 80,50 € bzw. 81,31 € ab. Dabei legte die Beklagte die Lohngruppe B 8 des Lohntarifvertrags vom 16.01.2017 mit dem Stundenlohn von 11,42 €, zuzüglich einer außertariflichen Zulage von 1,58 € zugrunde. Der Kläger machte mit Schriftsatz seiner Gewerkschaft vom 27.09.2018 rückwirkend ab Juni 2018 eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II Stufe 8 des Gehaltstarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017 (im Folgenden Gehaltstarifvertrag) geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 57 - 64 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, der Gehaltstarif sei anwendbar, da es sich bei den von ihm auf der Poststelle ausgeübten Tätigkeiten um (einfache) kaufmännische Tätigkeiten handele. Auch seien die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe II erfüllt. Er bestreite, dass diese Tätigkeiten von einem gewerblichen Mitarbeiter ohne eine entsprechende Ausbildung, wie er sie als Industriekaufmann hat, ausgeübt werden könnten.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.06.2019 nach der Gehaltsgruppe II, Stufe 8 des Gehaltstarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen zu vergüten,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.333,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 530,50 € seit dem 01.07.18, aus weiteren 392,00 € seit dem 01.08.18 sowie aus weiteren 411,38 € seit dem 01.09.18 zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 164,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.18 zu zahlen.
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45,38 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.18 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie ist der Auffassung, dass der Kläger als „Servicemitarbeiter“ gewerblicher Arbeitnehmer sei, der zu Recht nach dem Lohntarifvertrag vergütet wird.
Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Klageanträge zu 3.) und 4.) ist unzulässig, da es insoweit an einer Begründung fehlt (§ 520 Abs.1, Abs.3 ZPO). Allein die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag reicht zur Begründung nicht aus (vgl. dazu Zöller/Heßler, 32. Aufl., § 520 RN 40 – mwN).
Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klageanträge zu 1.) und 2.) ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist - auch hinsichtlich der Eingruppierungsfeststellungsklage - zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat die Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II, Stufe 8 des Gehaltstarifvertrages nicht schlüssig dargelegt. Daher stehen ihm auch die geltend gemachten Differenzlohnansprüche nicht zu.
1. Der Kläger hat die Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II Stufe 8 des Gehaltstarifvertrages nicht schlüssig dargelegt.
a. Aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien finden die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich demnach allein nach den jeweils geltenden Lohn- bzw. Gehaltstarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitsvertrag der Parteien, ausweislich der dort unter Ziffer 2. geregelten Vergütung, von der Anwendung des Lohntarifvertrages ausgeht.
b. Es kann dahinstehen, ob, wovon das Arbeitsgericht und die Beklagte ausgeht, der Gehaltstarif bereits deshalb keine Anwendung findet, weil der Kläger nicht unter den persönlichen Geltungsbereich fällt. Danach gilt der Gehaltstarifvertrag „persönlich“ für alle in diesen - also dem fachlichen Geltungsbereich unterliegenden – Betrieben tätigen „kaufmännischen und technischen Angestellten“. Dafür könnte sprechen, dass die Tätigkeit auf der Poststelle in vielen Unternehmen als Angestelltentätigkeit der allgemeinen Verwaltung angesehen wird. Andererseits sprechen die im Lohntarifvertrag geregelten Lohngruppen eher dafür, die hier streitige Tätigkeit eines „Servicemitarbeiters“ auf der Poststelle dem Lohntarifvertrag zuzuordnen, der für „gewerbliche Arbeitnehmer“ gilt. So sind „Sicherheitsmitarbeiter im Servicedienst“ und“ im Pförtnerdienst“ nach dem Lohntarifvertrag vom 16.01.2017 in die Lohngruppe B 7,8 oder 9 eingruppiert. Der seit dem 01.01.2019 geltende Lohntarifvertrag vom 24.10.2018 gruppiert den „Sicherheitsmitarbeiter im Pfortendienst“ in die Lohngruppe A 2 (a-c) und den „Empfangsdienst“ in die Lohngruppe A 3 a und b. Die Schwierigkeiten der tarifgerechten Eingruppierung der hier streitgegenständlichen Tätigkeit eines „Servicemitarbeiters“ auf der Poststelle eines Kunden des Sicherheitsdienstleistungsunternehmens, hängen auch damit zusammen, dass die Unterscheidung von „gewerblichen Arbeitnehmern“ und „Angestellten“ in den Vergütungstarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe nicht mehr den in der heutigen digital geprägten Arbeitswelt von Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten entspricht.
b. Der Kläger hat jedenfalls nicht schlüssig darlegt, dass seine Tätigkeit als „Servicemitarbeiter“ auf der Poststelle der Fa. U die Voraussetzungen der von ihm angestrebten Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages erfüllt. Vielmehr ist der Kläger – die Anwendung des Gehaltstarifvertrages unterstellt – in die Gehaltsgruppe I einzugruppieren.
aa. Die Gehaltsgruppen I und II nach Ziffer 3 des Gehaltstarifvertrages lauten:
3.1. Gehaltsgruppe I
Angestellte ohne Ausbildung für einfache Tätigkeit
3.2. Gehaltsgruppe II
Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung und Angestellte mit gleichwertigen Berufskenntnissen sowie Angestellte der Gehaltsgruppe I nach 6 Jahren der Betriebszugehörigkeit.
z.B.:
Sachbearbeiter mit einfachen Tätigkeiten Angestellter für schwierige Registraturtätigkeiten Bürokraft, die ein Diktat überträgt
- Sachbearbeiter mit einfachen Tätigkeiten
- Angestellter für schwierige Registraturtätigkeiten
- Bürokraft, die ein Diktat überträgt
bb. Die Tätigkeiten des Klägers auf der Poststelle ergeben sich im Einzelnen aus der „objektbezogenen Dienstanweisung“ der Fa. U und bestehen vor allem aus der Annahme, Sortierung und Verteilung der Post sowie dem Fertigmachen des Versands der ausgehenden Briefpost und Pakete.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Gehaltsgruppe II, die eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ oder „gleichwertigen Berufskenntnisse“ als Heraushebungsmerkmal zur Gehaltsgruppe I erfordern, hat der darlegungspflichtige Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Eine Berufsausbildung, die für diese Tätigkeiten auf der Poststelle qualifiziert, gibt es nicht. Nach dem Berufsbildungsgesetz ist darunter nach § 1 Abs.3 BBiG eine Ausbildung zu verstehen, die für die Ausführung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt. Eine solche regelmäßig drei, mindestens zwei Jahre dauernde Berufsausbildung ist zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers auf der Poststelle auch nicht erforderlich. Es handelt sich dabei vielmehr um einfache, sich arbeitstäglich wiederholende Anlerntätigkeiten, die zudem in der „objektbezogenen Dienstanweisung“ im Einzelnen vorgegeben sind. Demnach bedarf es für die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten auch keiner Kenntnisse, die im Vergleich mit einer Berufsausbildung als „gleichwertigen Berufskenntnisse“ angesehen werden können.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er eine Ausbildung als Industriekaufmann hat und in diesem Beruf langjährig tätig war. Denn das Qualifizierungsmerkmal der Gehaltsgruppe II „abgeschlossene Berufsausbildung“ oder „gleichwertigen Berufskenntnisse“ muss für die ausgeübte Tätigkeit des Klägers auf der Poststelle erfüllt sein, was – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall ist.
Damit ist der Kläger - die Anwendung des Gehaltstarifvertrages unterstellt – in die Gehaltsgruppe I (Angestellte ohne Ausbildung für einfache Tätigkeit) einzugruppieren. Eine Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe II kommt daher nur „nach 6 Jahren der Betriebszugehörigkeit“ in Betracht. Diese Voraussetzung ist für den hier streitigen Zeitraum nicht erfüllt.
II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).
III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.