Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·8 Sa 346/23·31.01.2024

Außerordentliche Kündigung wegen behaupteter Prozesslüge zur Arbeitsfähigkeit unwirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin griff ein erstinstanzliches Urteil an, das Tat- und Verdachtskündigungen wegen angeblich bewusst wahrheitswidrigen Vortrags des Arbeitnehmers zur Arbeitsfähigkeit im Vorprozess für unwirksam erklärt hatte. Kernfrage war, ob widersprüchliche Erklärungen im Kündigungsschutzverfahren einen (versuchten) Prozessbetrug und damit einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. einen dringenden Verdacht begründen. Das LAG wies die Berufung zurück, weil ein bewusst wahrheitswidriger Vortrag und eine Vorteilsabsicht nicht feststellbar seien; die Äußerungen seien auslegungsfähig und teils missverständlich, nicht aber als gezielte Lüge belegt. Damit fehlte auch ein dringender Tatverdacht; zudem waren die ordentlichen Kündigungen sozial ungerechtfertigt und der Weiterbeschäftigungsanspruch begründet.

Ausgang: Berufung der Arbeitgeberin gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen eines Arbeitnehmers in einem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber können eine erhebliche Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB darstellen und eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

2

Für die kündigungsrechtliche Bewertung kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Einordnung des Prozessvortrags an; maßgeblich ist die bewusste Unwahrheit zur Erlangung eines prozessualen Vorteils.

3

Ein kündigungsrelevanter Pflichtverstoß setzt voraus, dass sich eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung und eine darauf gerichtete Vorteilsabsicht feststellen lassen; sprachlich missverständliche oder auslegungsbedürftige Erklärungen genügen hierfür nicht.

4

Ein in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigter Prognosezeitraum schließt nicht aus, dass sich der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf subjektiv wieder arbeitsfähig fühlt; daraus allein folgt kein Beleg einer Prozesslüge.

5

Ergibt die Auslegung des Prozessvortrags keinen hinreichenden Anhalt für eine bewusste Unwahrheit, fehlt es zugleich an einem dringenden Tatverdacht, der eine Verdachtskündigung tragen könnte.

Relevante Normen
§ 626 Abs. 1 BGB§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG§ 46g ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1799/22

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des Vorwurfs, im Rahmen eines Rechtsstreits bewusst wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben zu haben

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.05.2023 – 3 Ca 1799/22 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Tat- und Verdachtskündigung.

3

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 11.05.2023 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Bonn festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat-, noch durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung, jeweils am 23.11.2022, aufgelöst worden ist und hat die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor, insbesondere sei weder ein auch nur versuchter Prozessbetrug noch ein diesbezüglicher dringender Tatverdacht erkennbar. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Bezug genommen.

4

Gegen dieses ihm am 26.05.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.06.2023 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 26.08.2023 am 17.08.2023 begründet. Sie macht geltend, die außerordentliche Kündigung sei begründet, weil der der Kläger in dem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren widersprüchlich und wahrheitswidrig vorgetragen habe. So habe der Kläger entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts in seinem Schriftsatz vom 12.10.2022 bewusst wahrheitswidrig und zur Entkräftung des Kündigungsgrundes vorgetragen, wieder arbeitsfähig zu sein, obwohl er – auch ausweislich der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung –tatsächlich weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei. Des Weiteren habe der Kläger, als er im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Bonn am 03.11.2022 auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei, über seinen Prozessbevollmächtigten erneut wahrheitswidrig erklärt, es treffe zu, dass er arbeitsfähig sei und sofort mit der Arbeit anfangen könne. Auch diese Erklärung sowie die E-Mail des Klägers vom Abend des 03.11.2022, in der dieser – unstreitig -  erklärt hatte, sich als gesund zurückzumelden und ab dem 07.11.2022 wieder einsatzfähig zu sein, widersprächen den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Kläger habe - im Widerspruch zu seinem Vortrag vom Schriftsatz vom 03.04.2023, in dem er erklärt hatte, es sei nicht unstreitig, dass er bei Entäußerung des Schriftsatzes vom 12.10.2022 sowie am Tag des Kammertermins am 03.11.2022 arbeitsunfähig gewesen sei - zuletzt auch nicht mehr bestritten, zu den fraglichen Zeitpunkten arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein, sondern habe sich nunmehr darauf berufen, sich gesund gefühlt zu haben. Selbst wenn der Kläger sich aber gesund gefühlt habe, was bestritten werde, habe er dennoch gewusst, dass eine ärztlicherseits festgestellte fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Auch im Rahmen der Anhörung vom 10.11.2022 zum Vorwurf eines zumindest versuchten Prozessbetrugs habe sich der Kläger in seiner Stellungnahme vom 15.11.2022 mit den ihm vorgehaltenen Widersprüchen nicht detailliert auseinandergesetzt.

5

              Wenn der Kläger sich tatsächlich vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wieder gesund und arbeitswillig gefühlt habe, wäre zudem ein Erscheinen am Arbeitsplatz und ein Arbeitsangebot zu erwarten gewesen, was nicht erfolgt sei. Vielmehr habe der Kläger unstreitig erst mit E-Mail vom 03.11.2022 zum 07.11.2022 eine Arbeitsaufnahme angekündigt.

6

              Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 hat die Beklagte der Alte Oldenburger Krankenversicherung AG den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Eine Beitrittserklärung der Streitverkündeten erfolgte nicht.

7

              Die Beklagte beantragt,

8

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.05.2023 – 3 Ca 1799/22 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

              Der Kläger beantragt,

10

                            die Berufung zurückzuweisen.

11

              Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und meint, das Arbeitsgericht habe zu Recht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen festgestellt, da keine Arbeitsvertragsverletzung des Klägers in Form eines (versuchten) Prozessbetrugs vorliege. Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im Schriftsatz vom 12.01.2022 nicht das Vorliegen seiner Arbeitsfähigkeit behauptet, sondern eine baldige Genesung und Arbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt und bekundet habe, er sei in der Lage, an einem BEM-Gespräch teilzunehmen. Am 03.11.2022 habe er mitgeteilt bzw. mitteilen lassen, dass er sich nach eigenem Empfinden arbeitsfähig fühle, was auch während der Dauer und vor Ablauf einer medizinischen Krankschreibung der Fall sein könne, da der Arzt bei der Krankschreibung lediglich eine Prognose treffe.

12

              Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

I.              Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO).

15

II.               In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu den nachfolgenden ergänzenden Ausführungen:

16

1.              Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die außerordentliche fristlose Tatkündigung der Beklagten vom 23. November 2022 ausgelöst worden. Die Kündigung ist unwirksam, da ein sie rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren abgegebenen Erklärungen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf seine Arbeits(un-)fähigkeit.

17

a)               Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 8. November 2007 - 2 AZR 528/06 - Rn. 17; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 2 AZR 644/13 –, BAGE 149, 367-378, Rn. 16). Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Einordnung an; ein Arbeitnehmer, der bewusst falsch vorträgt, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber zu verschaffen, verletzt - ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns - in erheblicher Weise seine nach § 241 Abs. 2 BGB auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers (zu einer außerordentlichen Kündigung BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 16, BAGE 149, 367). Keine Rolle spielt, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können (BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 AZR 73/18 –, BAGE 163, 36-46, Rn. 25 - 26)

18

b)              Dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren bewusst wahrheitswidrig vorgetragen haben, um sich einen Vorteil in diesem Verfahren zu verschaffen, ist indes nicht feststellbar.

19

aa)              Zwar ist es zutreffend, dass die im Laufe dieses und des vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Erklärungen zur Frage der Arbeitsfähig- bzw- unfähigkeit des Klägers abgegeben haben, die ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig und teilweise widersprüchlich sind. Soweit die Beklagte ihre hier streitgegenständliche Kündigung auf die im Vorverfahren mit Schriftsatz vom 12.10.2022 sowie am 03.11.2022 abgegebenen Erklärungen stützt, lassen diese, keinen versuchten Prozessbetrug erkennen. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Kläger bewusst wahrheitswidrig behauptet hat, arbeitsunfähig zu sein, um sich im anhängigen Kündigungsschutzverfahren einen Vorteil zu verschaffen. Die Kammer schließt sich insoweit vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Demnach ergibt die Auslegung der Ausführungen des Klägervertreters in seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 2022, dass weder für den Zeitpunkt der Erstellung oder „Entäußerung“ des Schriftsatzes, noch für die in diesem in Bezug genommenen Zeiträume zwischen Juni 2022 und Oktober 2022 eine Arbeitsfähigkeit des Klägers behauptet werden sollte. Dieses folgt insbesondere daraus, dass im Schriftsatz vom 12.10.2022 zunächst auf die Mitteilung des Klägers vom 24.06.2022 an die Geschäftsführer der Beklagten Herrn Dr. L und Herrn Lo Bezug genommen wird, nach der seine Genesung so weit vorangeschritten sei, dass die Rückkehr in die berufliche Situation in Gestalt eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements begonnen werden könne. Die sich hieran anschließende Formulierung, „Auf seine Anzeige der Arbeitsfähigkeit und Bitte um ein BEM-Gespräch erhielt der Kläger bis zum heutigen Tag keine Antwort von der Beklagten“ beinhaltete in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht die Aussage, der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt (am 24.06.2022) wieder arbeitsfähig gewesen und habe sich „gesund gemeldet“, da der Kläger ja gerade ausdrücklich erklärt hatte, sein Gesundheitszustand lasse den Beginn einer Rückkehr in die berufliche Tätigkeit mit Hilfe eines „betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements“ zu. Die Verwendungen des Begriffs „Wiedereingliederung“ in diesem Zusammenhang impliziert, dass eine volle Arbeitsfähigkeit gerade noch nicht bestand.

20

bb)              Entsprechendes gilt für die Textpassage „Am 08. Oktober 2022 informierte der Kläger die Geschäftsführer über seine Arbeitsfähigkeit und bat erneut um ein BEM-Gespräch“. Denn auch in dem hier in Bezug genommenen Schreiben des Klägers vom 08. Oktober 2022 hatte der Kläger um ein Terminangebot für ein Informationsgespräch zum betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement gebeten und erklärt, seine gesundheitliche Situation habe sich soweit gebessert, dass eine kurzfristige Rückkehr in die berufliche Situation absehbar sei und konkret geplant werden könne. Hieraus wird deutlich, dass der Kläger zwar nicht mehr mit einem langen Erkrankungszeitraum rechnete, der erwartete Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aber noch in der Zukunft lag („absehbar“) und aus Sicht des Klägers einer konkreten Planung und Eingliederung bedurfte.

21

cc)              Auch die Ausführungen auf Seite 11, 2. Absatz des Schriftsatzes der Klägerseite vom 12.10.2022 lassen nicht eindeutig den Schluss zu, es habe die Arbeitsfähigkeit des Klägers am 12.10.2022 behauptet werden sollen. Zwar sind die Ausführungen in dem benannten Absatz insoweit nicht stringent, als im Einleitungssatz im Zusammenhang mit der Prognose zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung (05. Juli 2022) abgestellt wird („Dabei ignoriert die Beklagte, dass zum Zeitpunkt dies Zugangs der Kündigungserklärung keine „völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit“ vorlag“), zur Begründung der fehlenden Ungewissheit dann aber unter Verwendung der Gegenwartsform erklärt wird, der Kläger sei arbeitsfähig und in der Lage, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren; dass der Kläger zeitnah genesen sei, sei der Beklagten zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bekannt gewesen. Aus dem wiederholten – inhaltlich bzw. für die rechtliche Bewertung zutreffenden – Abstellen auf die Prognose bzw. den Kenntnisstand der Beklagten hinsichtlich des Gesundheitszustands des Klägers zum Kündigungszeitpunkt und die vorangestellte Bezugnahme auf die vorigen Darlegungen und Beweisangebote, die sich ihrerseits wiederum auf die den Geschäftsführern der Beklagten am 24.06.2022 übermittelten Informationen zum seinerzeitigen Gesundheitszustand des Klägers bezogen, wird deutlich, dass sich die Klägerseite - sprachlich missverständlich – dahingehend einlassen wollte, dass eine Genesung des Klägers zum Kündigungszeitpunkt zeitnah zu erwarten war und eine Planung der Rückkehr in die berufliche Tätigkeit unter Nutzung eines unterstützenden „Wiedereingliederungsmanagements“ möglich. Die Auslegung, nach der im Ergebnis mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 keine vollständige Genesung und Arbeitsfähigkeit behauptet werden sollte wird dadurch bestätigt, dass der Kläger hiernach weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume vom 17. Oktober bis zum 25. Oktober 2022 und vom 26. Oktober bis zum 09. November 2022 eingereicht hat. Dieses wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn der Kläger bereits am bzw. ab dem 12. Oktober 2022 wahrheitswidrig seine Genesung hätte behaupten wollen, um sich einen Vorteil im Kündigungsschutzverfahren zu verschaffen.

22

dd)               Schließlich lassen auch die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht Bonn vom 09. November 2022 sowie die E-Mail des Klägers vom selben Abend keinen auch nur versuchten (untauglichen) Prozessbetrug erkennen. Zwar haben beide Erklärungen vom 03. November 2022, anders als die vorherigen streitgegenständlichen Mitteilungen zur „Arbeitsfähigkeit“, zum Inhalt, dass der Kläger wieder gesund sei und seine Arbeit – offenbar auch ohne die zuvor erbetene Wiedereingliederungsmaßnahme – wieder aufnehmen könne, obwohl die zuletzt eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch einen Zeitraum bis zum 09. November 2022 umfasste. Der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigte Prognosezeitraum schließt es jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus, dass sich der Kläger bereits wenige Tage vor dessen Ablauf subjektiv wieder gesund und bereit fühlte, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die mitgeteilten Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers nicht seiner tatsächlichen, subjektiven Einschätzung entsprachen, sondern wahrheitswidrig aus dem Grund geäußert wurden, um dem Kläger einen Vorteil im laufenden Verfahren zu verschaffen, sind auch im Berufungsverfahren von der Beklagten weder konkret vorgetragen worden, noch anderweitig ersichtlich.

23

2.               Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch die außerordentliche Verdachtskündigung der Beklagten vom 23. November 2022 aufgelöst worden. Da die Auslegung der Ausführungen der Klägerseite im Rahmen des vorangegangenen Kündigungsrechtsstreits – insbesondere mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 – ergibt, dass der Kläger nicht wahrheitswidrig seine wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit behaupten wollte, um seine Verfahrensaussichten zu verbessern (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 1 b)), ist auch kein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines versuchten Prozessbetrugs erkennbar. Entsprechendes gilt für die von der Klägerseite am 03. November 2022 abgegebenen Erklärungen zum Gesundheitszustand des Klägers, bei denen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die den Verdacht begründen könnten, der Kläger habe nicht sein tatsächliches Empfinden zur wiederlangten Arbeitsfähigkeit mitgeteilt, sondern bewusst unwahre Behauptungen aufgestellt.

24

3.               Mangels Vorliegens eines versuchten Prozessbetrugs oder eines diesbezüglichen dringenden Tatverdachts sind auch die ordentliche Tat- sowie hilfsweise Verdachtskündigungen vom 29. November 2022 sozial ungerechtfertigt und unwirksam (§ 1 Abs. 2 und 1 KSchG).

25

4.              Auf Grund der festgestellten Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen ist nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, juris) auch der vorläufige Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers begründet. Überwiegende schutzwerte Interessen der Beklagten, die einer Beschäftigung entgegenstehen, sind auch in der Berufungsinstanz nicht ersichtlich.

26

III.              Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. 97 Abs. 1 ZPO.

27

IV.               Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.