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Landesarbeitsgericht Köln·8 Sa 274/19·11.03.2020

SuBschTV: Ausgleichsentgelt bei nicht rechtzeitig angekündigter Tätigkeitseinschränkung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein arbeitnehmerähnlicher freier Journalist verlangte von einer Rundfunkanstalt Ausgleichsentgelt nach § 12 Abs. 7 SuBschTV wegen Entzugs seiner regelmäßigen Berichterstattungsaufträge. Das LAG bejahte eine dauerhafte und wesentliche Verminderung der Tätigkeit ab Mai 2016 mit Vergütungsrückgang von 75 % und hielt die Ankündigung vom 27.04.2016 für verspätet. Es sprach Ausgleichsentgelt zu, zog jedoch wegen einer Reha-Zeit einen Betrag ab, da hierfür Tagegeld vorgesehen, der Tagegeldanspruch aber verfallen war. Zinsen wurden nur nach § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Ausgleichsentgelt i.H.v. 12.044,32 € zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen (u.a. wegen Verfalls des Tagegeldanspruchs).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. SuBschTV kann bei wirtschaftlicher Abhängigkeit und sozialer Schutzbedürftigkeit tarifliche Bestandsschutzansprüche geltend machen.

2

Eine Einschränkung der Tätigkeit i.S.v. § 12 Abs. 5 SuBschTV liegt vor, wenn eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit dauerhaft und wesentlich vermindert wird und dadurch die Gesamtvergütung gegenüber dem Vorjahr um mindestens 25 % sinkt.

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Unterbleibt die rechtzeitige Ankündigung der Einschränkung nach den für die Beendigung geltenden Fristen, besteht ein Anspruch auf Ausgleichsentgelt nach § 12 Abs. 7 SuBschTV.

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Pauschales Bestreiten der Verwertbarkeit eingereichter Themenvorschläge genügt nicht; die Auftraggeberin muss substantiiert darlegen, warum Vorschläge ungeeignet sein sollen, wenn sie sich darauf beruft, der Ausfall von Aufträgen sei vom Beschäftigten verursacht.

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Für Zeiten, in denen nach dem Tarifvertrag anstelle von Ausgleichsentgelt ein Tagegeld vorgesehen ist, kommt ein Ausgleichsentgelt nicht in Betracht; der Tagegeldanspruch kann jedoch nach tariflicher Ausschlussfrist verfallen.

Relevante Normen
§ 12 SuBSchTV§ 13 Abs. 2 SuBschTV§ 12 Abs. 7 SuBSchTV§ 12 Abs. 5 SuBSchTV§ 12 Abs. 1 SuBschTV§ 12 Abs. 2 SuBschTV

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 5126/18

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2018 – 6 Ca 5126/18 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.044,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über ein sog. Ausgleichsentgelt nach dem Tarifvertrag „über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der W für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere Zeit verpflichtet“ (im Folgenden: SuBschTV).

3

Die Beklagte, eine zum Senderverbund der A gehörende öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt, beschäftigte den Kläger, der Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten (DJV) ist, langjährig – nach Schreiben der Beklagten vom 21.03.2017 zur Berechnung des Beendigungsgeldes „17anrechenbare Beschäftigungsjahre“ - als freiberuflichen Journalisten zur Erledigung von jeweils einzelvertraglich erteilten Aufträgen. Die Beklagte hat in Bezug auf die Rechtsbeziehungen zu arbeitnehmerähnlichen Personen Tarifverträge mit den Gewerkschaften mit entsprechender Mitgliedschaft (ver.di und DJV) geschlossen, so auch den SuBschTV.

4

Der Kläger wurde vom W St S H eingesetzt und war seit mehr als 10 Jahren zuständig für die Berichterstattung aus einzelnen Gemeinden des M K s. Im Kalenderjahr 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger – nach dessen nicht bestrittenem Vortrag - ein Honorar für journalistische Leistungen von insgesamt 37.853,39 € und im Kalenderjahr 2016 ein Honorar von insgesamt 10.413,38 €.

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Seit Januar 2016 erhielt der Kläger keine Aufträge mehr vom W St S . Er war vom 23.01. bis zum 31.03.2016 arbeitsunfähig erkrankt und hatte vom 03.04. bis 17.04.2016 Urlaub. Seit Mai 2016 wurde der Kläger nicht mehr für die Berichterstattung aus einzelnen Gemeinden des M K eingesetzt. Auf die von der Studioleitung S erstellte Übersicht („Kommunen freie MitarbeiterInnen St S H “ vom 02.05.2016 wird verwiesen. Die Studioleiterin forderte den Kläger, u.a. mit SMS vom 04.04.2016 auf, selbst dem W St S „Themenvorschläge“ zu unterbreiten.

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Mit Schreiben vom 27.04.2016 („Ankündigung“) teilte die Beklagte dem Kläger die Absicht der Studioleitung S mit, ihm nach dem 30.11.2016 nur noch eingeschränkt oder keine Aufträge in freier Mitarbeit zu erteilen. Da dies zu einer wesentlichen Einschränkung oder zur Beendigung seiner Tätigkeit für die Beklagte führen könne, werde ihm dies gemäß § 12 SuBSchTV mitgeteilt.

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Der Kläger hatte vom 02.05. bis 11.05.2016 Urlaub. Dafür zahlte die Beklagte eine Urlaubsvergütung nach dem SuBSchTV in Höhe von 910,63 €.

8

Seit dem 12.05.2016 bis zum 30.11.2016 unterbreitete der Kläger der Studioleitung S ca. 230 schriftliche Themenvorschläge, die bis auf 2 Vorschläge als „unbrauchbar“ abgelehnt wurden. Zwei Aufträge des St S zu von ihm eingereichten Themen (17.05.2016 und 14.06.2016), die der Kläger kurzfristig erledigen sollte, lehnte der Kläger im Wesentlichen aus Zeitgründen ab. Mit Schreiben vom 21.06.2016 bot der Kläger „noch einmal“ seine Beschäftigung an und teilte mit, dass er nach wie vor für Aufträge zur Verfügung stehe und fragte an, „ob die wiederholte Beschäftigung durch die Beklagte beendet ist oder fortgesetzt wird“. Darauf antwortete die Studioleiterin des St S mit Schreiben vom 29.06.2016, dass es im Wesentlichen an dem Kläger selbst lieg, dass er seit Januar keine Aufträge mehr bekommen habe. Sie verwies dazu auf die beiden vom Kläger abgelehnten Aufträge und teilt abschließend mit: „Unsere Beauftragungen sind bislang gescheitert.“

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Der Kläger wurde im Zeitraum Mai bis November 2016 am 21.07., 02.09., 12.09. und 15.09.2016 eingesetzt und erhielt dafür von der Beklagten Honorarzahlungen in Höhe von 469,57 €.

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In der Zeit vom 06.10. bis zum 17.11.2016 war der Kläger in einer stationär durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme. Hierfür beantragte der Kläger erstmals mit Schreiben vom 14.03.2019 ein tarifliches Tagegeld, dessen Höhe er mit 3.967,32 € beziffert hat. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 02.05.2019 ab.

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Die Beklagte zahlte an den Kläger ein Beendigungsgeld nach § 13 Abs. 2 SuBschTV in Höhe von 28.061,87 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 21.03.2017 verwiesen.

12

Der Kläger hat mit seiner am 26.07.2018 eingegangenen Klage Ausgleichsentgelt nach § 12 Abs. 7 SuBSchTV in Höhe von 19.36,74 € abzüglich der im Mai 2016 gezahlten Urlaubsvergütung, also in Höhe von 18.457,11 € geltend gemacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 69 -78 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist,  ihm stehe ein Ausgleichsentgeltanspruch aus § 12 Abs. 7 SuBschTV in Höhe von 18.457,11 € brutto nebst Zinsen nach § 288 Abs.2 BGB zu. Durch den Entzug der Zuständigkeit für bestimmte Kommunen habe die Beklagte ihm letztendlich die bestehende Geschäftsgrundlage entzogen, sodass von einer Beendigung oder zumindest einer Einschränkung i.S.v § 12 Abs.5 SuBschTV zum 30.04.2016 auszugehen sei. Selbst wenn man in dem Schreiben der Beklagten vom 27.04.2016, was wegen der Unbestimmtheit nicht der Fall sei, eine Mitteilung i.S des § 12 Abs. 1 SuBschTV sehen würde, wäre diese nicht rechtzeitig i.S.v § 12 Abs.2 SuBschTV erfolgt. Auf die von der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesenen Themenvorschläge komme es nicht an. Wegen der Berechnung der Forderung wird auf die Berufungsbegründungsschrift (Seite 6 - 8, Bl. 115-117 d.A.) verwiesen. Der Kläger ist im Übrigen der Auffassung, dass ihm außerdem ein Anspruch auf ein tarifliches Tagegeld für die Zeit seine stationären Reha in Höhe von 3.967,32 € zusteht.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.457,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 zu zahlen

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Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist weiter der Auffassung, dem Kläger stehe der tarifliche Ausgleichsanspruch nicht zu. Es seien bereits die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des SuBSchTV nicht hinreichend dargelegt. Die Ankündigungsfrist von 7 Monaten sei mit Schreiben vom 27.04.2016 eingehalten worden. Die Einschränkung seiner Beschäftigung habe nicht der Kläger selbst vertreten, da er konkrete von der Beklagten unterbreitete Angebote abgelehnt und selbst keine verwertbaren Angebote und Themenvorschläge eingereicht habe.

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Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klage ist im erkannten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsentgelts in Höhe von 12.044,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2018.

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1.              Es besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger, als arbeitnehmerähnlich i.S.v § 1 Abs.1 SuBschTV anzusehen ist, da er im hier maßgeblichen Zeitraum wirtschaftlich abhängig (§ 2) und sozial schutzbedürftig (§3) gewesen ist. Davon ist die Beklagte selbst ausgegangen. Dies zeigt insbesondere die Auszahlung des Beendigungsgeldes auf der Grundlage von 17 (!) anrechenbaren Beschäftigungsjahren.

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2.              Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsentgelts nach § 12 Abs.7 SuBschTV.

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a.              Danach hat der/die Beschäftigte einen Anspruch auf Ausgleichsentgelt, wenn die Beklagte die Beendigung i.S.v. § 12 Abs. 1 oder Einschränkung der Tätigkeit i.S.v. § 12 Abs.5 nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt hat. Die Beklagte hat jedenfalls eine Einschränkung der Tätigkeit des Klägers i.S.v. § 12 Abs.5 SuBschTV nicht rechtzeitig angekündigt. Danach gelten die Ankündigungsfristen für die Beendigung nach § 12 Abs. 2 entsprechend (§ 12 Abs. 5 Satz 1).Als Einschränkung der Tätigkeit gilt die Einstellung oder eine dauerhafte und wesentliche Verminderung einer regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit, wenn hierdurch eine wesentliche Minderung der Gesamtvergütung beim WDR eintritt (§ 12 Abs. 5 Satz 2). Eine wesentliche Minderung der Gesamtvergütung (Leistungshonorare zuzüglich Ausfallhonorare) liegt vor, wenn die Vergütung gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr um mindestens 25 % zurückgegangen ist (§ 12 Abs.5 Satz 4).

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b.              Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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aa.              Der Kläger wurde vom W -St S H eingesetzt und war seit mehr als 10 Jahren zuständig für die Berichterstattung aus einzelnen Gemeinden des M K . Seit Mai 2016 wurde der Kläger nicht mehr für die Berichterstattung aus einzelnen Gemeinden des M n K eingesetzt. Die W-St S verwies ihn darauf, nunmehr selbst Themenvorschläge einzureichen. Dies tat der Kläger dann auch. Nach seinem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag reichte er im Zeitraum 12.05.2016 bis zum 30.11.2016 der Studioleitung Siegen ca. 230 schriftliche Themenvorschläge ein. Diese wurden bis auf 2 Vorschläge als „unbrauchbar“ abgelehnt. Zwei Aufträge des Studios Siegen zu von ihm eingereichten Themen (17.05.2016 und 14.06.2016), die der Kläger kurzfristig erledigen sollte, lehnte der Kläger im Wesentlichen aus Zeitgründen ab. Der Kläger wurde im Zeitraum Mai bis November 2016 am 21.07., 02.09., 12.09. und 15.09.2016 eingesetzt und erhielt dafür von der Beklagten Honorarzahlungen in Höhe von 469,57 €. Insgesamt zahlte die Beklagte an den Kläger im Kalenderjahr 2016 ein Honorar für journalistische Leistungen 10.413,38 €. Demgegenüber betrug das Honorar für journalistische Leistungen im Kalenderjahr 2015 insgesamt 37.853,39 €.

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bb.              Die Beklagte hat durch den Entzug der Berichterstattung des Klägers für einzelne Gemeinden des M K seit Mai 2016, für die der Kläger seit mehr als 10 Jahren zuständig war, seine bis dahin regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit  dauerhaft und wesentlich vermindert. Die Beklagte hat dem Kläger nach Entzug seiner bisherigen regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit der Berichterstattung aus einzelnen Gemeinden des M K es auch keine neuen Aufträge im bisherigen Umfang erteilt. Dies zeigen die geringen Einsätze des Klägers im Zeitraum Mai bis November 2016 am 21.07., 02.09., 12.09. und 15.09.2016 und die dafür erhaltenen Honorarzahlungen in Höhe von 469,57 € mehr als deutlich. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass der Kläger eigene Themenvorschläge unterbreiten sollte und diese – nach unbestrittenem Vortrag des Klägers waren dies ca. 230 Themenvorschläge - sämtlich „unbrauchbar“ gewesen sein sollen. Denn es war vielmehr Sache der Beklagten, dem Kläger Aufträge im Umfang seiner bisherigen regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit zu erteilen. Zudem hätte die Beklagte im Einzelnen vortragen müssen, warum sämtliche Themenvorschläge des Klägers „unbrauchbar“ gewesen sein sollen. Ihr pauschaler Vortrag hierzu ist unsubstantiiert und bereits deshalb unbeachtlich. Dass der Kläger im gesamten hier streitigen Zeitraum Mai bis November 2016  zwei Aufträge des St S zu von ihm eingereichten Themen (17.05.2016 und 14.06.2016), zurückgewiesen hat, fällt, ungeachtet, ob es sich dabei - wie er meint - um unzumutbare Aufträge gehandelt hat, bei ca. 230 Themenvorschlägen insgesamt schon zahlenmäßig nicht ins Gewicht.

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cc.              Diese Einschränkung der Tätigkeit des Klägers ab Mai 2017 führte auch zu einer wesentlichen Minderung der Gesamtvergütung des Klägers, denn seine Gesamtvergütung im Kalenderjahr 2016 ging gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr 2015 um 75 % zurück.

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dd.              Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass sie mit Schreiben vom 27.04.2016 („Ankündigung“) dem Kläger die Absicht der St S mitgeteilt, ihm nach dem 30.11.2016 nur noch eingeschränkt oder keine Aufträge in freier Mitarbeit zu erteilen und sodann im März 2017 an ihn ein Beendigungsgeld nach § 13 Abs. 2 SuBschTV in Höhe von 28.061,87 € gezahlt. Denn die Beklagte hat – wie ausgeführt – die Tätigkeit des Klägers bereits ab Mai 2016 i.S.v. § 12 Abs.5 SuBschTV eingeschränkt, ohne die 7-monatige Ankündigungsfrist nach § 12 Abs.2 SuBschTV einzuhalten.

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3.              Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsentgelt in Höhe von 12.044,32 € brutto zu.

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a.              Die Höhe des Ausgleichsentgelts bestimmt sich nach § 12 Abs.8 SuBschTV. Danach umfasst bei Einschränkung die Zeit zwischen der Einschränkung und dem Ablauf der Ankündigungsfrist und bemisst sich nach der monatlichen Differenz der Jahresvergütung im Kalenderjahr der Einschränkung und der des vorangegangenen Kalenderjahres Bei fehlender oder fehlender rechtzeitiger Ankündigung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem ordnungsgemäß hätte angekündigt werden müssen. (§ 12 Abs. 8 Satz 2 und 3 ). Danach beträgt das Ausgleichsentgelt des Klägers, errechnet aus der Differenzzwischen seinen  Einkünften 2015 und 2016 unter Berücksichtigung der 7-monatigen Ankündigungsfrist 16.006,69 € brutto. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift (Seite 6 - 8, Bl. 115-117 d.A.), die die Beklagte insoweit nicht angegriffen hat, verwiesen.

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b.              Von dem Ausgleichsentgelt von 16.006,69 € brutto ist ein Betrag in Höhe 3.967,32 € in Abzug zu bringen. Denn in der Zeit vom 06.10. bis zum 17.11.2016 war der Kläger in einer stationär durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme. Für diesen Zeitraum stand ihm kein Ausgleichsentgelt, sondern ein tarifliches Tagegeld zu, dessen Höhe der Kläger rechnerisch nachvollziehbar mit 3.967,32 € beziffert. Der Anspruch auf dieses Tagegeld ist jedoch nach § 7 Abs. 1 SuBschTV verfallen, da der Kläger diesen Anspruch nicht innerhalb der 6-monatigen Verfallfrist geltend gemacht hat. Fällig wurde der Anspruch mit der Entstehung, also nach Abschluss der Reha-Maßnahme. Der Kläger hat den Anspruch auf Tagegeld erstmals mit Schreiben vom 14.03.2019, demnach weit nach Ablauf der 6-monatigen Verfallfrist geltend gemacht.

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c.              Der Ausgleichsentgeltanspruch ist auch nicht verfallen. Der Kläger hat den dafür erforderlichen Antrag (§ 12 Abs.7 Satz 2 SuBschTV) spätestens mit Klageerhebung vom 26.07.2018 gestellt und damit die 6-monatige Ausschlussfrist nach § 7 Abs.1 Satz 2 i.V.m § 12 Abs.5 Satz 4 SuBschTV gewahrt.

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3.              Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, da der Kläger jedenfalls wenn er – wie hier – Ansprüche als arbeitnehmerähnliche Person aus dem SuBschTV geltend macht, auch hinsichtlich der Zinsen wie ein Arbeitnehmer, der als Verbraucher anzusehen ist, zu behandeln ist.

35

II.              Von den Kosten des Rechtsstreits tragen nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 (§ 92 Abs. 1 ZPO).

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III.              Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.