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Landesarbeitsgericht Köln·8 Sa 199/12·18.04.2012

Sozialplanabfindung: Monatsverdienst ohne Kontoführungsgebühr und VwL; Jahresleistungen anteilig

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte eine höhere Sozialplanabfindung und rügte die Ermittlung des „Monatsverdienstes“ nach § 3 Abs. 4 Sozialplan. Streitpunkt war, ob Kontoführungsgebühr und vermögenswirksame Leistungen einzubeziehen sowie Urlaubsgeld und tarifliche Jahresleistung mit 25 % voll oder nur anteilig zu berücksichtigen sind. Das LAG Köln wies die Berufung zurück: Kontoführungsgebühr und VwL gehören nicht zum Monatsverdienst; die Jahresleistungen sind lediglich mit 1/12 von 25 % hinzuzurechnen. Maßgeblich seien Wortlaut, Systematik und der Bezug zu § 10 KSchG sowie ein sachgerechtes, gesetzeskonformes Verständnis des Sozialplans.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zur Höhe der Sozialplanabfindung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betriebsparteien dürfen unter Beachtung von § 75 BetrVG die Berechnungsparameter einer Sozialplanabfindung (u.a. Alter, Betriebszugehörigkeit, Referenzentgelt) wirksam festlegen.

2

Der Begriff „Monatsverdienst“ in einem Sozialplan erfasst regelmäßig die Gegenleistung für die Arbeitsleistung und schließt Aufwendungsersatz bzw. pauschale Aufwandsentschädigungen aus.

3

Vermögenswirksame Leistungen sind bei einer Sozialplanformel nur dann in den „Monatsverdienst“ einzubeziehen, wenn der Sozialplan sie als Bestandteil des maßgeblichen Bruttoentgelts bzw. der ausdrücklich berücksichtigten Entgeltbestandteile definiert.

4

Verweist ein Sozialplan zur Einordnung der Abfindung auf §§ 9, 10 KSchG, sind für die Auslegung des Begriffs „Monatsverdienst“ die zu § 10 KSchG anerkannten Grundsätze heranzuziehen, wonach jährlich gezahlte Sonderleistungen anteilig (1/12) umzurechnen sind.

5

Bei mehrdeutigem Wortlaut ist eine Sozialplanregelung so auszulegen, dass sie praktisch brauchbar, zweckorientiert und gesetzeskonform ist und nicht zu systemwidrigen Ergebnissen (z.B. faktischer Regelanwendung einer Kappungsgrenze) führt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 9 KSchG§ 10 KSchG§ 24 Nr. 1 EStG§ 34 Abs. 1 EStG§ 113 BetrVG§ 75 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 4345/11

Bundesarbeitsgericht, 1 AZN 1622/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2011 – 12 Ca 4345/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten über die richtige Berechnung der Sozialplanabfindung.

3

              Der Kläger stand langjährig in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete durch  Kündigung der Beklagten.

4

              Für den Verlust des Arbeitsplatzes ist unstreitig eine Abfindung nach Maßgabe des anwendbaren Sozialplans vom 11.05.2010 geschuldet.

5

              Die Abfindung errechnet sich nach einer in § 3 Abs. 2 des Sozialplans festgelegten Altersstaffel, die für Arbeitnehmer der jeweiligen Altersgruppe unterschiedlich hohe Anteile des Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr  berücksichtigt.

6

              Im Sozialplan ist darüber hinaus u.a. folgendes geregelt:

7

„§ 3 Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes:

8

…………….

9

(4) Der Monatsverdienst errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vergütungen aus den letzten sechs Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungszeiträume, zuzüglich 25% des für das Jahr 2010 zu zahlenden Urlaubsgeld und tarifliche Jahresleistung. Die zu berücksichtigende Vergütung setzt sich zusammen aus dem vereinbarten monatlichen Bruttoentgelt und dem Durchschnitt aller Schichtzuschläge gemäß dem vereinbarten Schichtplan der letzten sechs Kalendermonate vor Ausspruch der Kündigung oder Abschluss der Aufhebungsvereinbarung.

10

…………………

11

(7) Die nach Abs. 2 errechnete Abfindung beträgt für alle Altersgruppen € 10.000,- brutto und höchstens € 122.500,- brutto.

12

§ 6 Jahressonderleistung

13

Für die tarifliche Sonderleistung und das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die tariflichen Bestimmungen.

14

......................

15

§ 8 Abrechnung und Zahlung der Abfindung

16

(1) Die Leistungen nach § 3 sind Abfindungen im Sinne der §§ 9 und 10 KSchG. Steuerlich gelten die Vergünstigungen für Abfindungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung gültigen Fassung, zurzeit § 24 Nr. 1 EStG und § 34 Abs. 1 EStG.

17

....................

18

(3) Bei Arbeitnehmern, die eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben, oder durch Leistungsklage weitergehende Abfindungsansprüche gegen die Arbeitgeberin gerichtlich geltend machen, z.B. nach § 113 BetrVG, werden Ansprüche nach dem Sozialplan erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Ansprüche nach diesem Sozialplan.“

19

              Die Beklagte hat bei der Ermittlung des Monatsverdienstes  im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz des  Sozialplans weder die monatlich erstattete Kontoführungsgebühr noch die monatlich gewährte  vermögenswirksame Leistung berücksichtigt. § 3 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz des Sozialplans hat die Beklagte bei der Ermittlung des Monatsverdienstes insoweit berücksichtigt, dass sie zu dem ermittelten  Betrag nach § 3 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz des  Sozialplans 1/12 von 25% des für das Jahr 2010 zu zahlenden Urlaubsgeldes und der zu zahlenden tariflichen Jahresleistung hinzugerechnet hat.

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              Diese Ermittlung der Höhe der geschuldeten Sozialplanabfindung rügt die Klage als fehlerhaft. Schon der eindeutige Wortlaut der Regelungen des Sozialplans stehe dem entgegen; jedenfalls lasse der Sozialplan eine Auslegung im Sinne der praktizierten Berechnung der Höhe des Sozialplananspruchs nicht zu.

21

              Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

22

              Auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen.

23

              Gegen das am 30.11.2011 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich die am 21.12.2011 eingelegte Berufung, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.02.2012 am 29.02.2012 begründet worden ist.

24

              Unter Vertiefung des Sachvortrags erster Instanz macht die Berufung weiter geltend, dass das Arbeitsgericht und die Beklagte eine Auslegung der Bestimmungen des Sozialplans in Bezug auf die Ermittlung des zugrunde zu legenden Monatsverdienstes nach § 3 Abs. 4 des Sozialplans vornähmen, die bereits unzulässig sei, weil der Auslegung der eindeutige Wortlaut der Festlegungen des Sozialplans entgegenstehe. Jedenfalls aber könne aus den Regelungen des Sozialplans im Wege der Auslegung nicht die von der Beklagten praktizierte Berechnung der Höhe der geschuldeten Abfindung abgeleitet werden.

25

              Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2011 – 12 Ca 4345/11 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.299,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.984,53 € seit dem 27.02.2011 und aus 314,83 €  seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

28

    die Berufung zurückzuweisen.

29

              Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres Vortrags das Urteil erster Instanz.

30

              Kontoführungsgebühren und vermögenswirksame Leistungen gehörten nicht zum der Berechnung der Sozialplanabfindung zugrunde zu legenden Monatsverdienst.

31

              Auch die von der Beklagten bei der Berechnung der Höhe der geschuldeten Abrechnung erfolgte Berücksichtigung von Urlaubsgeld und Jahresleistung mit lediglich 1/12 von 25 % dieser Leistungen für das Jahr 2010 sei nicht zu beanstanden. Die Regelungen des Sozialplans in ihrer Gesamtheit ließen  sowohl grammatikalisch durch die Verwendung des Satzzeichens Komma zwischen Halbsatz 1 und Halbsatz 2 in § 3 Abs. 4 Satz 1 des Sozialplans als auch  durch die Regelungsinhalte in §§ 3 und  8 des Sozialplans und die in § 3 mehrfach verwendete Begrifflichkeit „Monatsverdienst“  nur eine Auslegung im Sinne des Verständnisses der Beklagtenseite zu. Von Bedeutung sei insoweit auch die Entstehungsgeschichte zum Zustandekommen der Regelungen zur Berücksichtigung dieser Leistungen, deren Berücksichtigung der Betriebsrat zu 100% verlangt, die Beklagtenseite in den Sozialplanverhandlungen zunächst allerdings gänzlich abgelehnt hatte. Die Vereinbarungen in § 3 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz seien erst ganz zum Schluss der Verhandlungen als Kompromiss zustande gekommen. Ein Verständnis im Sinne der Klage würde zudem dazu führen, dass der Sozialplan in seiner Gesamtheit nicht mehr als gesetzeskonform angesehen werden könnte, da hiernach in der ganz überwiegenden Zahl aller betroffenen Arbeitnehmer die in § 3 Abs. 7 des Sozialplanplans festgelegte Kappungsgrenze greifen würde.

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              Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands  wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und  die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.        Die Berufung ist zulässig.

35

              Der Kläger hat gegen das zugestellte Urteil erster Instanz binnen eines Monats fristwahrend Berufung eingelegt und die Berufung sodann innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist fristwahrend begründet. Die Berufung setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich danach als  ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel.

36

II.    In der Sache ist die Berufung zurückzuweisen.

37

              Die Berechnung der Beklagten in Bezug auf die nach Sozialplan geschuldete Abfindung entspricht den dortigen Festlegungen. Bei der Ermittlung des der Berechnung der Sozialplanabfindung zugrunde zu legenden Monatsverdienstes waren weder die monatlich geschuldete Kontoführungsgebühr noch die monatlich gezahlte  vermögenswirksame Leistung zu berücksichtigen. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Monatsverdienstes zu dem ermittelten  Betrag nach § 3 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz des  Sozialplans lediglich 1/12 von 25% des für das Jahr 2010 zu zahlenden Urlaubsgeldes und der zu zahlenden tariflichen Jahresleistung hinzugerechnet hat. Dies entspricht der Festlegung in § 3 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz des Sozialplans.

39

1.       Die Berufung war zurückzuweisen,  da die Beklagte die geschuldete Sozialplanforderung der Höhe nach korrekt ermittelt hat.

40

              Anspruchsgrundlage für die klägerischen Ansprüche ist der Sozialplan vom 11.05.2010.

42

a.                Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Betriebspartner unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze nach  § 75 BetrVG darin frei sind, festzulegen, nach welchen Maßstäben der Sozialplan bei der Ermittlung einer geschuldeten Abfindung das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit der vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmer  gewichtet und welchen gegebenenfalls in festen Beträgen gestaffelten Entgeltbetrag oder welcher zu berücksichtigende Durchschnittsverdienst mit welchem Altersschlüssel jedem Beschäftigungsjahr, welches für die Berechnung der Sozialplanabfindung zu berücksichtigen ist, zugrunde zu legen ist.  Damit ist davon auszugehen, dass die Betriebspartner mit den Festlegungen im Sozialplan verbindliche und rechtswirksame Regelungen getroffen haben.

44

b.                Der Streit der Parteien geht nun allein darum, ob die Beklagte den zur Ermittlung der Höhe der Sozialplanabfindung zugrunde zu legenden Monatsverdienst zutreffend nach § 3 Abs.4 des Sozialplans ermittelt hat. Dies ist zu bejahen.

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aa.            Es ist nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung der Höhe des geschuldeten Sozialplanspruchs die monatliche erstatte Kontoführungsgebühr und die monatlich gewährte vermögenswirksame Leistung keine Berücksichtigung gefunden hat.

47

Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus den Festlegungen  im Sozialplan. Zur Ermittlung des Sozialplanspruchs ist nämlich der nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Sozialplans zu berechnende Monatsverdienst zugrunde zu legen.

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(1)               Mit dieser Festlegung scheidet die Berücksichtigung von Kontoführungsgebühren aus. Mit der Zugrundelegung eines Monatsverdienstes verwenden die Betriebspartner  einen im Arbeitsleben gebräuchlichen Begriff,  der  es ausschließt darunter  auch so genannte Kontoführungsgebühren zu verstehen. Als Monatsverdienst ist hiernach eine Verpflichtung zur Zahlung für die Arbeitsleistung des Arbeitsvertrages zu verstehen.  Die arbeitsrechtlichen Begriffe "Verdienst oder Vergütung" umfassen nicht den Ersatz für besondere, dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstehende Aufwendungen. Ein vom Arbeitgeber gewährter Auslagenersatz und eine von ihm gezahlte Aufwandsentschädigung zählen nicht zur eigentlichen Arbeitsvergütung (so ausdrücklich BAG 9. 07.1997 - 10 AZR 1/97, zitiert nach juris). Auch wenn die Kontoführungsgebühr  in § 8 Nr. 3 Abs. 2 MTV Druck als pauschale Abgeltung bezeichnet ist, hat sie mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nichts zu tun, sie bleibt eine für den konkreten Aufwand der Kontoführung gezahlte pauschale  Entschädigung. Damit gehört sie nicht zu dem zur Ermittlung der Höhe der Sozialplanabfindung zugrunde zu legenden Monatsverdienst.

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(2)               Auch  die monatlich gezahlte vermögenswirksame Leistung ist nicht zu berücksichtigen. Zwar sind vermögenswirksame Leistungen als eine besondere Form der Vergütung und als Entgelt für geleistete Arbeit anzusehen (BAG 17.12.1998 - 6 AZR 370/97; BAG 5 AZR 187/74 - AP § 1 TVG Tarifverträge: Vermögenswirksame Leistungen). Das belegt auch § 2 Abs. 7 Satz 1 des 5. VermBG (Fünftes Vermögensbildungsgesetz). Allerdings definiert sich der Monatsverdienst des Sozialplans nach  § 3 Abs. 4 Satz 2  des Sozialplans aus dem vereinbarten monatlichen Bruttoentgelt und dem Durchschnitt aller Schichtzuschläge gemäß dem vereinbarten Schichtplan der letzten sechs Kalendermonate vor Ausspruch der Kündigung. Die vermögenswirksamen Leistungen zählen somit nicht zum zur Ermittlung der Höhe der Sozialplanabfindung zugrunde zu legenden Monatsverdienst, da sie weder Teil des für die erbrachte Arbeitsleistung abgerechneten Bruttoentgelts noch der für geleitete Schichtarbeit gezahlten Schichtzuschläge sind.

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ab.            Die Beklagte hat zu Recht den zur Ermittlung der Höhe der Sozialplanabfindung zugrunde zu legenden Monatsverdienst derart berechnet, dass sie zum korrekt ermittelten  Durchschnitt der Vergütungen aus den letzten sechs Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungszeiträumen lediglich 1/12 von 25% des für das Jahr 2010 zu zahlenden Urlaubsgeldes und der zu zahlenden tariflichen Jahresleistung hinzugerechnet hat.

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Nur scheinbar und auf den ersten Blick ist das gegenteilige Verständnis der Klage geboten, weil - so die Argumentation der Klage - der Wortlaut der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 des Sozialplans eindeutig ist und damit einer Auslegung nicht zugänglich sei.

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Der in Anspruch genommenen Eindeutigkeit steht bereits - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - die Interpunktion in § 3 Abs. 4 Satz 1 entgegen. Zwischen dem ersten Halbsatz und dem zweiten Halbsatz dieses Satzes,  der die Berücksichtigung von Urlaubsgeld  und Jahresleistung regelt, steht nämlich ein Komma.  Nur ohne dieses Satzzeichen allerdings ließe sich  die Verwendung des Wortes zusätzlich eindeutig im Sinne von „plus durch Addition“ verstehen. Durch das gesetzte Komma als Satzzeichen ergibt sich demgegenüber lediglich ein Verständnis im Sinne von „hinzuzurechnen“. Dies allerdings ist zur Höhe des hinzuzurechnenden Betrages, auch wenn  die Formulierung auf zuzüglich 25% des für das Jahr 2010 zu zahlenden Urlaubsgeldes und der zu zahlenden tariflichen Jahresleistung lautet, im Hinblick darauf, dass § 3 Abs.4 Satz 1 1. Halbsatz anordnet, den Durchschnitt des Monatsverdienstes zu ermitteln, nicht eindeutig.

54

Daher bedarf die den Streit der Parteien auslösende Regelung in § 3 Abs.4 Satz 1 des Sozialplans der Auslegung.

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(1)               Bei der Auslegung eines Sozialplans ist vom Wortlaut und vom Wortsinn auszugehen. Daneben kommt es auf die Systematik und den Sinn und Zweck der Regelung an. Der tatsächliche Wille der Betriebspartner ist zu berücksichtigen, soweit er in der Regelung seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 12.11.2002 – 1 AZR 632/01, zitiert nach Juris; BAG, Urteil vom 02.03.2004 – 1 AZR 272/03, zitiert nach Juris m. w. N.). Maßgeblich ist auf den im Wortlaut zum Ausdruck gebrachten Willen der Betriebspartner abzustellen und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit er sich in den Bestimmungen des Sozialplans niedergeschlagen hat (BAG, Urteil vom 08.11.1988 - 1 AZR 721/87, BAGE 60, 94, 98; BAG, Urteil vom  19.10.1999 - 1 AZR 816/98, zitiert nach juris). Verwenden die Betriebsparteien einen gesetzlichen Begriff oder verweisen sie zur Erläuterung auf eine gesetzliche Regelung, ist davon auszugehen, dass sie diesen Begriff auch dann nach seiner gesetzlichen Bedeutung verstanden wissen wollen, soweit sich nicht aus Sozialplan selbst etwas anderes ergibt (vgl. BAG, Urteil  vom 9.07.1997 - 10 AZR 1/97, zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 22.10.2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 "Auslegung" Nr. 184; LAG München, Urteil vom  02.05.2007 - 10 Sa 1069/06 - AE 2008, 57-59).

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(2)               Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich eine Auslegung nach dem Verständnis der Beklagten.

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Der Sozialplan belegt die Absicht der Betriebspartner der Berechnung der geschuldeten Abfindung  nach der Altersstaffel  des Sozialplans die möglichst aktuelle monatliche Vergütung als Betrag pro Beschäftigungsjahr zugrunde zu legen.

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Zum Ausdruck kommt dies insbesondere in den §§ 3 und 8 des Sozialplans.

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In § 3  kommt der Monatsbezug,  der für die Berechnung der Abfindung zugrunde zu legenden Vergütung pro Jahr der Beschäftigung, mehrfach zum Ausdruck. Nach § 3 Abs. 2 des Sozialplans ist die Abfindung nach Maßgabe der festgelegten Altersstaffel mit einem „Monatsverdienst“ pro Beschäftigungsjahr zu berücksichtigen. § 3 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz des Sozialplans und § 3 Abs. 4 Satz 2 des Sozialplans bestimmen die Ermittlung des „Monatsverdienstes“ nach dem „Durchschnitt“ des Referenzzeitraums der letzten  sechs Kalendermonate vor Ausspruch der Kündigung oder Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung.

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In § 8 Abs. 1 Satz 1 des Sozialplans ist ausdrücklich geregelt, dass die Leistungen nach § 3 des Sozialplans Abfindungen im Sinne der §§ 9,10 KSchG sind.

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Mit dem Hinweis  in § 8 Abs.1 Satz 1 des Sozialplans auch auf § 10 KSchG haben die Betriebspartner auf eine gesetzliche Regelungen zum Verständnis der in § 3 des Sozialplans geregelten Leistungen verwiesen. Dieser Verweis führt dazu, dass  für die hier vorzunehmende  Auslegung zu § 3 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz  des Sozialplans  zum Verständnis der Regelung in Bezug auf die zuzüglichen Leitungen Urlaubsgeld und Jahresleitung die Grundsätze heranzuziehen sind, die für die   Berücksichtigung derartiger Leistungen bei Anwendung der in Bezug genommene Norm gelten. Bei § 10 Abs. 3 KSchG ist allerdings anerkannt, dass berücksichtigungsfähige Sonderzahlungen oder Gratifikationen, die für das ganze Jahre gezahlt werden, für die Berechnung des Monatsverdienstes anteilig auf das Jahr umzulegen sind (APS/Biebl, § 10 KSchG Rn. 16; ErfK/Kiel, § 10 Rn 3).

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Um derartige Jahresleistungen handelt es sich hier.

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Das Verständnis einer monatsanteiligen Bewertung von Urlaubsgeld und Jahresleistung haben die Betriebspartner im Sozialplan zudem  mittelbar auch dadurch dokumentiert, dass sie  die in § 3 Abs.4 Satz 1 2. Halbsatz festgeschriebene Berücksichtigung des Urlaubsgeldes und der Jahresleistung unabhängig vom Beendigungszeitpunkt und den konkret zu zahlenden Sonderzahlungen 2010 vorzusehen. Diese Leistungen selbst sind nach § 6 des Sozialplans nämlich nur bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen - also möglicherweise nur anteilig oder gar nicht – geschuldet.

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Mit diesem durch die Regelungen des Sozialplans deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Betriebspartner ergibt deren  Auslegung, dass  die Jahresleistungen auf deren Berücksichtigung sich die Betriebspartner im Sozialplan schlussendlich mit 25% verständigt haben für den der Berechnung der Sozialplanabfindung zugrunde  zu legenden Monatsverdienst lediglich mit 1/12 zum errechneten Durchschnittsverdienst nach § 3 Abs.4 Satz 1 1, Halbsatz und Satz 2 des Sozialplans hinzuzurechnen ist.

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Dieses Auslegungsergebnis bestätigt sich zudem, wenn man zunächst den Hinweis der Beklagten berücksichtigt, dass bei einem Verständnis der Regelungen im Sinne der Klage Leistungen die als einmalige Leistungen eines Kalenderjahres rechnerisch unstreitig auf einen Monatsverdienst nur anteilig mit einem 1/12 durchschlagen bei einer Berücksichtigung mit 1/4 im Verhältnis zum sonstigen Monatsverdienst systemwidrig eine dreifache Gewichtung erführen.

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Schließlich bestätigt sich das Auslegungsergebnis durch den weiteren Hinweis der Beklagten, dass bei einem Verständnis der Regelungen in § 3 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz des Sozialplans im Sinne der Klage die Kappungsgrenze nach § 3 Abs. 7 des Sozialplans in den weit überwiegenden Fällen der vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmer greifen würde. Dies wäre  ein Ergebnis,  dass den Sozialplan, soweit es um dessen differenzierte Regelungen zu Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes geht, zur Makulatur werden ließe.  In der Sache  stellte sich dadurch der Sozialplan in Bezug auf seine Regelungen zu Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes als ein Sozialplan  mit der Kappung des Sozialplananspruchs als Regelfall dar. Dies erscheint derartig unausgewogen, dass die Beklagte zu Recht darauf verweist, dass dies dazu führen würde, den Sozialplan zu seinen Abfindungsregelungen als betriebsverfassungswidrig anzusehen.  Ein derartiges  Ergebnis haben die Betriebspartner sicherlich vermeiden wollen, so dass nur das Auslegungsergebnis, dass die Abrechnungshandhabung der Beklagten bestätigt, dazu führt, dass eine  gesetzeskonforme Regelung vorliegt.

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2.                Damit ist festzustellen, dass die Ermittlung der geschuldeten Sozialplanforderung der Höhe nach im Streitfall nicht zu beanstanden ist.

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Der Berufung war damit der Erfolg zu versagen.

70

III.          Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO

71

IV.      Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalls. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen.