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Landesarbeitsgericht Köln·8 Sa 129/23·05.06.2024

Berufung gegen Versäumnisurteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Siegburg ein. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung zurück, ordnete die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu und ließ die Revision nicht zu. Begründende Ausführungen zur Ablehnung sind nicht im Tenor enthalten.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz trägt und keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen.

2

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

3

Die Zulassung der Revision obliegt dem Berufungsgericht; sie ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind.

4

Ein Versäumnisurteil bleibt wirksam, solange es nicht von der Berufungsinstanz aufgehoben wird.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 1377/22

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.01.2023 – 1 Ca 1377/22 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.