§ 112a BetrVG: Keine Einigungsstelle für Sozialplan bei Neugründung zur Geschäftsfelderweiterung
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat begehrte im Besetzungsverfahren nach § 98 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle auch zum Regelungsgegenstand „Sozialplan“ wegen Umstrukturierung und Betriebsverlagerung. Streitig war, ob trotz § 112a BetrVG Sozialplanverhandlungen in einer Einigungsstelle erzwungen werden können. Das LAG Köln hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil wegen § 112a Abs. 2 S. 1 BetrVG die Einigungsstelle für Sozialplanverhandlungen offensichtlich unzuständig sei. Eine Neugründung zur Erschließung neuer Geschäftsfelder falle in den Schutzzweck des § 112a BetrVG; die finanzielle/personelle Unterstützung durch einen Dritten ändere daran nichts.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Sozialplan zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Besetzungsverfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist die Einsetzung einer Einigungsstelle abzulehnen, wenn deren Unzuständigkeit für den beantragten Regelungsgegenstand offensichtlich ist.
Schließt § 112a Abs. 2 S. 1 BetrVG die Erzwingbarkeit eines Sozialplans nach § 112 Abs. 4 BetrVG aus, kann eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Sozialplan“ nur bei übereinstimmendem Antrag oder Einverständnis beider Betriebsparteien nach § 76 Abs. 6 BetrVG tätig werden.
Die Gründung eines Tochterunternehmens zur Erschließung neuer Geschäftsfelder unterfällt grundsätzlich der Zweckbestimmung des § 112a BetrVG, weil die für Neugründungen typischen wirtschaftlichen Unwägbarkeiten typischerweise bestehen.
Für die Anwendbarkeit des § 112a BetrVG kommt es nach seinem Wortlaut nicht darauf an, ob das neugegründete Unternehmen von einem finanzkräftigen Dritten personell oder finanziell unterstützt wird.
Aus § 112 Abs. 2 BetrVG lässt sich für Sozialplanfragen keine vom System des § 76 Abs. 5 und 6 BetrVG unabhängige Spezialzuständigkeit der Einigungsstelle herleiten.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 3 BV 1/12
Leitsatz
Die Gründung eines Tochterunternehmens zum Zwecke der Erschließung neuer Geschäftsfelder unterfällt der Zweckbestimmung des § 112 a BetrVG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers/Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.02.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob sich die durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.02.2012 in Sachen3 BV 1/12 eingesetzte Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts K , Herrn Dr. G , nicht nur mit dem Regelungsgegenstand „Interessenausgleich“ zu befassen hat, sondern darüber hinaus auch mit dem Regelungsgegenstand „Herbeiführung einer Einigung über einen Sozialplan über die vom Beirat am 05.09.2011 beschlossene Umstrukturierung sowie die zum 01.07.2012 beschlossene Verlagerung des Betriebssitzes nach M und deren nachteilige Folgen für die Arbeitnehmer/innen“.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, zwar eine Einigungsstelle zum Thema „Interessenausgleich“, nicht aber eine solche zum Thema „Sozialplan“ einzusetzen, wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 14.02.2012 Bezug genommen.
Dieser Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn wurde dem Antragsteller am 16.02.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 17.02.2012 Beschwerde eingelegt und diese zugleich auch begründet.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass sich der Antragsgegner/Beschwerdegegner wegen der engen personellen und finanziellen Verflechtung mit dem A e. V. nicht auf die Privilegierung des§ 112 a BetrVG berufen könne. Deren Sinn und Zweck greife hier nicht ein. Zum anderen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass§ 112 a BetrVG nur die Erzwingbarkeit eines Sozialplanes im Sinne des§ 112 Abs. 4 u. 5 BetrVG ausschließe, nicht aber die in § 112 Abs. 2u. 3 BetrVG vorgesehene Möglichkeit, zum Zwecke des Abschlusses eines Sozialplans eine Einigungsstelle anzurufen und dort Verhandlungen über einen Sozialplan zu führen. § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG stelle insofern auch eine Sonderregelung zu § 76 Abs. 5 S. 1 BetrVG dar.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt nunmehr,
unter teilweise Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.02.2012, 3 BV 1/12, zugestellt am 16.02.2012, als Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Herbeiführung einer Einigung über einen Sozialplan über die vom Beirat am 05.09.2011 beschlossene Umstrukturierung sowie die zum 01.07.2012 beschlossene Verlagerung des Betriebssitzes nach M und deren nachteilige Folgen für die Arbeitnehmer/innen“ HerrnDr. G , Direktor des Arbeitsgerichts K , sowie für jede Seite zwei Beisitzer zu bestellen.
Der Antragsgegner/Beteiligte zu 2) und Beschwerdegegner beantragt,
die gegnerische Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner tritt der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers entgegen und vertritt die Ansicht, dass das Arbeitsgericht Bonn zu Recht die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Sozialplanverhandlungen angenommen habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den vollständigen Inhalt der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeerwiderungsschrift sowie des weiteren Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 03.04.2012 und das Verhandlungsprotokoll vom 05.04.2012 Bezug genommen.
II.
A. Die zulässige, insbesondere formal ordnungsgemäß und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.02.2012 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Antrag des Beschwerdeführers, die zu besetzende Einigungsstelle nicht nur mit dem Regelungsgegenstand „Interessenausgleich“ zu befassen, sondern auch mit dem Regelungsgegenstand „Herbeiführung einer Einigung über einen Sozialplan“ zu Recht zurückgewiesen. Die Einigungsstelle ist für Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans nach Lage der Dinge „offensichtlich unzuständig“ im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG.
1. Die Grundregeln über die Anrufung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle sind in § 76 BetrVG enthalten. Gemäß § 76 Abs. 1 BetrVG ist bei Bedarf zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einigungsstelle zu bilden, sofern nicht ohnehin bereits eine ständige Einigungsstelle im Betrieb errichtet wurde. § 76 Abs. 5 S. 1 BetrVG bestimmt, dass in den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig wird. „Im Übrigen“, so ausdrücklich § 76 Abs. 6 BetrVG wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder beide Seiten mit dem Tätigwerden der Einigungsstelle einverstanden sind.
2. Wird in Übereinstimmung mit diesen Regeln die Einigungsstelle angerufen, können sich die Beteiligten aber nicht über die Person eines Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer einigen, können sie sich gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 u. S. 3 BetrVG an das Arbeitsgericht wenden. Das Nähere dieses Einigungsstellenbesetzungsverfahrens regelt sodann§ 98 Abs. 1 ArbGG.
Das Verfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG dient grundsätzlich nur dazu, die Bildung einer Einigungsstelle im Sinne von § 76 BetrVG sicherzustellen und zu beschleunigen, wenn sich die Betriebspartner nicht über die Besetzung der Schlüsselposition des Einigungsstellenvorsitzenden und/oder die Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer einigen können. Diffizile Streitfragen darüber, ob die Voraussetzungen für die Anrufung einer Einigungsstelle nach§ 76 Abs. 5 u. 6 BetrVG gegeben sind, soll die Einigungsstelle dagegen nach der Systematik des Gesetzes grundsätzlich selber klären. Wird allerdings für das Arbeitsgericht schon im Besetzungsverfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG offenkundig, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 oder Abs. 6 BetrVG für die Errichtung einer Einigungsstelle nicht gegeben sind, so hat es den Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle abzulehnen. Die – regelmäßig mit erheblichen Kosten verbundene – Errichtung einer Einigungsstelle soll gar nicht erst erfolgen, wenn von vornherein klar ist, dass sie ihren gesetzlichen Zweck nicht erfüllen kann.
3. So liegt der Fall hier, soweit der Regelungsgegenstand „Sozialplan“ betroffen ist. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn zutreffend erkannt.
a. Plant ein Unternehmer eine Betriebsänderung im Sinne des§ 111 BetrVG, so haben darüber grundsätzlich nach § 112 BetrVG nicht nur Interessenausgleichs-, sondern auch Sozialplanverhandlungen stattzufinden. Führen die Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Sozialplanes, so kann zu diesem Zweck die Einigungsstelle angerufen werden. Dies kann nach§ 76 Abs. 5 S. 1 BetrVG auch lediglich auf Antrag einer Seite der Sozialpartner geschehen; denn in § 112 Abs. 4 S. 2 ist ausdrücklich geregelt, dass, wenn eine Einigung über einen Sozialplan nicht zustande kommt, die Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplans entscheidet und deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.
b. Im vorliegenden Fall steht der Anwendung von § 112 Abs. 4 BetrVG jedoch § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG entgegen. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um ein im Jahre 2009 erstmals neugegründetes Unternehmen. Ein Ausnahmefall des § 112 a Abs. 2 S. 2 BetrVG liegt ersichtlich ebenso wenig vor, wie eine rechtsmissbräuchliche Auslagerung von Betrieben, Betriebsteilen oder Abteilungen aus einem länger als vier Jahre bestehenden, etablierten Unternehmen zum Zwecke der Gesetzesumgehung.
aa. Zwar handelt es sich bei dem Antragsgegner um ein Unternehmen, das unstreitig auf Initiative des A e. V. und einer Reihe führender Repräsentanten des A gegründet worden ist und von Seiten des A unstreitig in erheblichem Umfang in personeller und finanzieller Sicht Unterstützung erfährt. Dementsprechend kann auch von einem maßgeblichen Einfluss des A e. V. bzw. von dessen führenden Repräsentanten auf die Geschäftspolitik des Antragsgegners ausgegangen werden.
bb. Gleichwohl handelte es sich bei der Gründung des Antragsgegners/Beschwerdegegners weder um eine Maßnahme der Umstrukturierung des A , noch liegt der Missbrauchstatbestand der Ausgliederung eines zuvor bereits beim A vorhandenen Betriebes, Betriebsteiles oder einer Abteilung auf ein neugegründetes Unternehmen zum Zwecke der Umgehung der Sozialplanpflicht vor. Vielmehr wurde der Antragsgegner gegründet, um mit Hilfe dieses neuen Unternehmens völlig neue Geschäftsfelder zu erschließen, die bisher vom A selbst nicht abgedeckt wurden und mit dessen bestehenden satzungsgemäßen Zwecken auch nicht vereinbar wären.
cc. Die Gründung eines Tochterunternehmens zum Zwecke der Erschließung neuer Geschäftsfelder unterfällt sehr wohl der Zweckbestimmung des § 112 a BetrVG; denn die typischen Unwägbarkeiten, die mit der Neugründung eines wirtschaftlich tätigen Unternehmens verbunden sind, sind eben immer dann zu erwarten, wenn eine Unternehmensorganisation neu aufgebaut wird, um neue Geschäftsfelder und bisher nicht verfolgte wirtschaftliche Zwecksetzungen in Angriff zu nehmen.
dd. Dagegen bietet der Wortlaut des § 112 a BetrVG keine Handhabe, für die Anwendbarkeit der Norm darauf abzustellen, ob hinter dem neugegründeten Unternehmen ein potenter Geldgeber, finanzkräftiger Gesellschafter o. ä. steht oder ob dies nicht der Fall ist. Auch das Gebot der Rechtssicherheit schließt eine solche Interpretation von vornherein aus.
c. Scheidet vorliegend somit aufgrund § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG die an sich in § 112 Abs. 4 BetrVG vorgesehene Möglichkeit aus, die Aufstellung eines Sozialplans durch Spruch einer Einigungsstelle zu erzwingen, so kann nach der Systematik des § 76 BetrVG eine Einigungsstelle nur gebildet werden, wenn entweder beide Betriebspartner es beantragen oder zumindest beide Betriebspartner mit dem Tätigwerden der Einigungsstelle einverstanden sind,§ 76 Abs. 6 S. 1 BetrVG. Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall, da der Antragsgegner die Einberufung eines Einigungsstellenverfahrens zum Zwecke von Verhandlungen über einen Sozialplan ausdrücklich ablehnt.
d. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann, was eine Einigungsstelle zu Sozialplanfragen angeht, aus § 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG keine den Regeln des § 76 Abs. 5 u. 6 BetrVG vorgehende Spezialzuständigkeit hergeleitet werden. § 112 Abs. 2 BetrVG steht vielmehr, gerade was den Regelungsgegenstand „Sozialplan“ angeht, in einem offenkundigen Zusammenhang mit § 112 Abs. 4 BetrVG. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber in § 112 Abs. 2 BetrVG unabhängig von § 112 Abs. 4 i. V. m. § 76 Abs. 5 S. 1 BetrVG ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren etablieren wollte, auch wenn in einem solchen Verfahren ein Einigungsstellenspruch nicht ergehen könnte und ein Verhandlungsergebnis somit nicht erzwingbar wäre. Insbesondere kann ein entsprechender Schluss nicht daraus gezogen werden, dass für den Regelungsgegenstand „Interessenausgleich“ etwas Anderes gelten mag; denn diese exklusive Besonderheit beruht auf der Existenz des § 113 BetrVG.
4. Die geschilderten Zusammenhänge sind zur Überzeugung des Beschwerdegerichts „offensichtlich“ im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG.
Die Etablierung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Sozialplan“ war daher bereits im Einigungsstellenbesetzungsverfahren abzulehnen.
Aus den genannten Gründen konnte die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben.
B. Gegen den vorliegenden Beschluss ist nach § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG ein weiteres Rechtsmittel gesetzlich nicht vorgesehen.