Kurzfristiger Einsatz in anderem Betrieb ist nicht stets Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat verlangte, dem Arbeitgeber den vorübergehenden Einsatz von Pflegekräften in anderen Nierenzentren ohne Zustimmung nach § 99 BetrVG zu untersagen, auch bei Einsätzen unter einem Monat. Streitpunkt war, ob solche Einsätze stets eine mitbestimmungspflichtige Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG) darstellen. Das LAG verneinte dies: Bei Einsatzdauer unter einem Monat liege eine Versetzung nur bei erheblicher Änderung der Arbeitsumstände vor, die nicht schon aus Ortswechsel, neuen Kollegen oder geringfügig geändertem Arbeitsbeginn folge. Da der Globalantrag auch Fälle ohne Versetzung erfasste und zudem keine groben Pflichtverstöße i.S.d. § 23 Abs. 3 BetrVG feststellbar waren, wurden die Anträge abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Arbeitgebers erfolgreich; Unterlassungsanträge des Betriebsrats wegen fehlender Versetzungstatbestände abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Global-Unterlassungsantrag des Betriebsrats ist insgesamt abzuweisen, wenn er auch nur eine Fallgestaltung erfasst, in der die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des begehrten Unterlassungsanspruchs nicht vorliegen.
Ein Unterlassungsanspruch zur Verhinderung personeller Einzelmaßnahmen wegen Verstoßes gegen § 99 Abs. 1 BetrVG besteht nicht allgemein, sondern setzt die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus.
Bei einer Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für voraussichtlich weniger als einen Monat liegt eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG nur vor, wenn die Arbeitszuweisung mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Der bloße Einsatz in einem räumlich anderen Betrieb begründet für sich genommen keine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände; typische Begleiterscheinungen wie die Zusammenarbeit mit anderen Kolleginnen und Kollegen reichen hierfür nicht aus.
Ob eine Änderung des Arbeitsweges eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände darstellt, ist einzelfallabhängig und scheidet jedenfalls aus, wenn die Wegänderung nur unwesentlich ist oder sich zugunsten der Beschäftigten verkürzt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 6 BV 11/09
Leitsatz
1. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einem an einem anderen Ort gelegenen Betrieb eingesetzt wird, begründet für sich allein noch nicht eine "erhebliche Veränderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist", im Sinne von § 95 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz BetrVG.
2. Ob in einem solchen Fall die Veränderung des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstätte eine "erhebliche Veränderung" i. S. v. § 95 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz BetrVG begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2) hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.07.2009 abgeändert:
Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob dem Betriebsrat des Nierenzentrums A in allen Fällen, in denen der Arbeitgeber Mitarbeiter dieses Zentrums vorübergehend in anderen Betrieben einsetzt, unter dem Gesichtspunkt der Versetzung ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht, und zwar auch dann, wenn der Einsatz in dem anderen Nierenzentrum für weniger als einen Monat vorgesehen ist.
Der Arbeitgeber/Beteiligte zu 2) betreibt bundesweit mehr als 200 Nierenzentren und andere Behandlungseinrichtungen für chronisch nierenkranke Patienten und beschäftigt insgesamt mehr als 6.500 Mitarbeiter.
Antragsteller ist der Betriebsrat des Nierenzentrums A . Der Arbeitgeber betreibt weitere Nierenzentren u. a. in S , das zur Städteregion A (früher Kreis A ) gehört, und in L , das in dem benachbarten Kreis D liegt. Die drei genannten Nierenzentren stellen unstreitig je selbstständige Betriebe dar. Alle drei Betriebe unterstehen dem Verwaltungsleiter J . Im S Nierenzentrum ist ein eigener Betriebsrat gewählt. Der Betrieb L verfügt über keinen Betriebsrat. In allen Nierenzentren des Arbeitgebers gilt ein einheitlicher Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer des K -K f D u N e. V. .
In der erste Jahreshälfte 2009 setzte der Arbeitgeber verschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dialysezentrums A für eine Dauer von weniger als einem Monat in den benachbarten Zentren S und L ein, ohne zuvor ein Mitbestimmungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchgeführt zu haben, und zwar wurde die Mitarbeiterin B zunächst vom 14.01.bis 31.01., sodann vom 01.02.bis 07.02 und später noch am 24.02.und 25.03.2009 in L eingesetzt, die Mitarbeiterin M vom 20.04.bis 16.05.2009 in S und die Mitarbeiterin S vom 18.05.bis 30.05.2009 ebenfalls in S . Auch der Mitarbeiter F nahm vom 05.01.bis 31.01.2009 einen Einsatz in S wahr, der dann auf seinen ausdrücklichen eigenen Wunsch bis zum 21.02.2009 verlängert wurde. Dieser Mitarbeiter ist zwischenzeitlich dauerhaft in einem anderen Nierenzentrum tätig.
Der Antragsteller/Betriebsrat des Dialysezentrums A hat die Auffassung vertreten, dass jeder vorübergehende Einsatz eines Mitarbeiters des Pflegedienstes im Nierenzentrum A in einem anderen Nierenzentrum des Arbeitgebers den Tatbestand einer Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG erfülle und somit ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslöse, und zwar auch dann, wenn der Einsatz für einen Zeitraum von weniger als einem Monat vorgesehen sei. Solche Maßnahmen dürften generell ohne vorherige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Antragstellers nicht durchgeführt werden, es sei denn, es handele sich um eine Maßnahme im Sinne des § 100 BetrVG oder um eine dauerhafte Versetzung auf Wunsch des Mitarbeiters selbst.
Der Antragsteller/Betriebsrat hat beantragt,
dem Beteiligen zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, ohne vorherige – erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte – Zustimmung des Antragstellers, Mitarbeiter/-innen des Pflegedienstes des K -N A in anderen Nierenzentren des Beteiligten zu 2) einzusetzen, sofern nicht die Maßnahme aus sachlichen Gründen im Sinne des § 100 BetrVG erforderlich ist oder es sich um eine dauerhafte Versetzung auf Wunsch des/der Mitarbeiters/in handelt, auch wenn der Einsatz die Dauer von einem Monat voraussichtlich nicht überschreitet;
- dem Beteiligen zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, ohne vorherige – erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte – Zustimmung des Antragstellers, Mitarbeiter/-innen des Pflegedienstes des K -N A in anderen Nierenzentren des Beteiligten zu 2) einzusetzen, sofern nicht die Maßnahme aus sachlichen Gründen im Sinne des § 100 BetrVG erforderlich ist oder es sich um eine dauerhafte Versetzung auf Wunsch des/der Mitarbeiters/in handelt, auch wenn der Einsatz die Dauer von einem Monat voraussichtlich nicht überschreitet;
dem Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 € anzudrohen;
- dem Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 € anzudrohen;
hilfsweise: festzustellen, dass dem Antragsteller bei dem Einsatz von Mitarbeitern/innen des Pflegedienstes des K -N A in anderen Nierenzentren des Beteiligten zu 2) ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht, sofern es sich nicht um eine dauerhafte Versetzung auf Wunsch des/der Mitarbeiters/in handelt.
- hilfsweise: festzustellen, dass dem Antragsteller bei dem Einsatz von Mitarbeitern/innen des Pflegedienstes des K -N A in anderen Nierenzentren des Beteiligten zu 2) ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht, sofern es sich nicht um eine dauerhafte Versetzung auf Wunsch des/der Mitarbeiters/in handelt.
Der Beteiligte zu 2)/Arbeitgeber hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 22.07.2009 hat das Arbeitsgericht Aachen den Hauptanträgen des Antragstellers stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wird Bezug genommen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Antragsgegner/Arbeitgeber am 06.10.2009 zugestellt. Dieser hat gegen den Beschluss am 29.10.2009 Beschwerde eingelegt und diese am 30.11.2009 begründet.
Der Antragsgegner/Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den Anfang 2009 erfolgten Einsätzen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dialysezentrums A in S oder L durchweg nicht um Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG gehandelt habe. Bei einer Änderung des Arbeitsbereichs für eine Dauer von weniger als einem Monat komme es darauf an, ob sich zugleich die Arbeitsumstände erheblich ändern. Um eine erhebliche Änderung in diesem Sinne handele es sich nicht schon deshalb, weil man in den anderen Pflegezentren mit anderen Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeite und sich – im Falle S – der Beginn der täglichen Arbeitszeit im Vergleich zum A Zentrum geringfügig ändert. Auch aus den Wegstrecken, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit jeweils zurücklegen müssten, ergäbe sich eine solche wesentliche Änderung keineswegs. Lediglich die Mitarbeiterin S habe zum Dialysezentrum in S eine um acht Kilometer bzw. neun Minuten längere Anfahrtszeit als zu dem Zentrum in A . Alle übrigen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätten nach S bzw. L – teilweise erheblich - kürzere Anfahrtswege von ihrem Wohnsitz zur Arbeit gehabt als nach A .
Ob bei einem Einsatz eines Mitarbeiters in einem anderen Betrieb eine Versetzung und damit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorläge, insbesondere dann, wenn der Einsatz für einen Zeitraum von weniger als einem Monat geplant sei, hänge somit stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Schon deshalb könnten die generalisierenden, viel zu weit gefassten Anträge des Antragstellers keinen Erfolg haben.
Darüber hinaus weist der Antragsgegner/Beschwerdeführer darauf hin, dass nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein so genannter allgemeiner Unterlassungsantrag nicht anerkannt wird und die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 23 Abs. 2 BetrVG schon deshalb nicht gegeben seien, weil er, der Beschwerdeführer, durch seine Verhaltensweise jedenfalls nicht grob gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verstoßen habe; denn selbst wenn man seiner Argumentation in der Sache nicht folgen wolle, habe er doch in einer schwierigen Rechtsfrage nur einen gut vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen.
Der Antragsgegner/Beschwerdeführer beantragt nunmehr,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.07.2009, Az. 6 BV 11/09, abzuändern und die Anträge des Antragstellers abzuweisen.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners und Beteiligten zu 2) zurückzuweisen;
und hilfsweise hierzu,
dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, ohne vorherige – erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte – Zustimmung des Antragstellers Mitarbeiter/-innen des Pflegedienstes des K -N A in anderen Nierenzentren des Beteiligten zu 2) in einer anderen politischen Gemeinde als A einzusetzen, sofern nicht die Maßnahme aus sachlichen Gründen im Sinne des § 100 BetrVG dringend erforderlich ist oder es sich um eine dauerhafte Versetzung auf Wunsch des/der Mitarbeiters/Mitarbeiterin handelt, auch wenn der Einsatz die Dauer von einem Monat voraussichtlich nicht überschreitet.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Der neue Hilfsantrag solle vorsorglich etwaige Bestimmtheitsbedenken ausschließen und klarstellen, dass der Einsatz von Mitarbeitern des Dialysezentrums A in anderen Dialysezentren jedenfalls immer dann als Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne anzusehen sei, wenn diese anderen Zentren in einer anderen politischen Gemeinde als A angesiedelt seien.
II. A. Die Beschwerde des Antragsgegners/Arbeitgebers gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 22.07.2009 ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet:
B. Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch in der Sache begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts steht dem Antragsteller der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nicht zu, und zwar auch nicht in der Fassung des Hilfsantrages vom 22.03.2010. Dementsprechend kam auch die Androhung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner nicht in Betracht. Der erstinstanzlich gestellte Feststellungshilfsantrag wurde in der Beschwerdeinstanz nicht wiederholt. Auch er hätte jedoch der Abweisung unterliegen müssen.
Im Einzelnen:
1. Der Antragsteller/Betriebsrat will im vorliegenden Verfahren den Antragsgegner/Arbeitgeber verpflichtet wissen, es generell zu unterlassen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Nierenzentrums A vorübergehend in einem anderen Nierenzentrum außerhalb der Stadt A einzusetzen, ohne vorher die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG eingeholt zu haben, es sei denn, es handele sich um eine Maßnahme im Sinne von § 100 BetrVG oder um eine dauerhafte Versetzung auf Wunsch des Mitarbeiters selbst. Abgesehen von den beiden erwähnten Einschränkungen lässt der Wortlaut des Unterlassungsantrags keinerlei Ausnahmen zu. Auch die Begründung des Betriebsrats läuft darauf hinaus, dass der Betriebsrat in den im Antrag angesprochenen Fällen ausnahmslos ein Mitbestimmungsrecht als gegeben ansieht. Andere Ausnahmen als die im Antrag ausdrücklich erwähnten, werden nicht formuliert. Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats ist daher als so genannter Globalantrag zu verstehen und auch nur in dieser Auslegung hinreichend bestimmt. Dies bedeutet aber, dass der Unterlassungsantrag des Betriebsrats schon dann abgewiesen werden muss, wenn auch nur eine einzelne Fallgestaltung denkbar ist, die vom Antragswortlaut erfasst würde, bei der die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruches aber nicht gegeben wären.
2. Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats könnte ferner nur dann Erfolg haben, wenn alle Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG erfüllt wären. Dagegen steht dem Betriebsrat kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch zur Seite, um eine gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern (BAG vom 23.06.2009, NZA 2009, 1430 ff.).
3. Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats setzt somit voraus, dass in allen Fällen, die vom Wortlaut der Antragstellung erfasst werden, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht. Dies ist zur Überzeugung des Berufungsgerichtes nicht der Fall.
a. Der Betriebsrat reklamiert vorliegend für sich ein Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Versetzung. Der Begriff der Versetzung im Sinne des Mitbestimmungstatbestands des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG folgt der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 BetrVG. Danach handelt es sich bei einer Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
b. Wird eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des Pflegedienstes des Dialysezentrums A in einem anderen Dialysezentrum des Arbeitgebers eingesetzt, das räumlich vom Dialysezentrum A getrennt an einem anderen Ort angesiedelt ist und seinerseits einen eigenständigen Betrieb bildet, so liegt die Versetzungsvoraussetzung der ‚Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs‘ vor. Dies wird, soweit ersichtlich, auch vom Arbeitgeber nicht in Abrede gestellt.
c. Um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt es sich gleichwohl aber nur dann, wenn auch die zweite Voraussetzung des § 95 Abs. 3 BetrVG erfüllt ist. Dabei konzentriert sich der Streit der Beteiligten auf die diejenigen Fälle, bei denen der Einsatz der Pflegekraft des Dialysezentrums A in einem anderen Dialysezentrum für eine Dauer von weniger als einem Monat vorgesehen ist. In solchen Fällen liegt nach § 95 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BetrVG eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nur dann vor, wenn die Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs "mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist".
d. Dies kann zur Überzeugung des Beschwerdegerichts keineswegs in allen Fällen bejaht werden, die von der Antragsformulierung erfasst sind. Der abweichenden Auffassung des Arbeitsgerichts vermag das Beschwerdegericht insoweit nicht zu folgen.
aa. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einem an einem anderen Ort gelegenen Betrieb eingesetzt wird, begründet für sich allein über die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs hinaus noch nicht eine "wesentliche Veränderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist". Veränderungen, die typischerweise mit jeder Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches ohnehin verbunden sind, können nicht als Änderung oder gar erhebliche Änderung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BetrVG herangezogen werden (BAG vom 13.03.2007, NZA – RR 2007, 581 ff.). Dies gilt etwa für die regelmäßig mit der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbundene Zusammenarbeit mit anderen Arbeitskollegen und Vorgesetzten (BAG a. a. O.; Kraft/Raab, GK-BetrVG, § 99 Rdnr. 79, m. w. N.).
bb. Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer nunmehr einen anderen Weg von seinem Wohnsitz zur Arbeitsstätte zurückzulegen hat, begründet für sich allein betrachtet keineswegs generell eine wesentliche Änderung der Arbeitsumstände. Vielmehr kommt es gerade hier auf die Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall an.
(1) Ist der Ort der anderen Betriebsstätte so weit vom bisherigen Arbeitsort und vom Wohnsitz des Arbeitnehmers entfernt, dass die vom Arbeitnehmer zurückzulegende Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeit und die dafür aufzuwendende Zeit eine andere Dimension annehmen als bisher, kann die Voraussetzung einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände als gegeben angesehen werden (Beispielfall aus der Rechtsprechung: Einsatz von Arbeitnehmern an 180 Kilometer und mehr von ihrem bisherigen Arbeits- und Wohnsitz entfernten Orten, BAG vom 01.08.1989, NZA 1990, 196 ff.).
(2) Ändert sich die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeit und/oder die Zeit, die dafür benötigt wird, diese zurückzulegen, aus der Sicht eines objektiven Beobachters nur unwesentlich, so kann allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nunmehr andere Straßen benutzt oder in eine andere Richtung fährt, für sich allein nicht das Merkmal der erheblichen Änderung der Arbeitsumstände begründen.
(3) Erst recht kann sich aus der Änderung des Weges von der Wohnung zur Arbeit keine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG ergeben, wenn sich die Wegekorrelation zugunsten des Arbeitnehmers ändert; denn eine solche Verbesserung der Situation des Arbeitnehmers kann nach dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechtes nicht der entscheidende Gesichtspunkt dafür sein, dass die Maßnahme, die die Verbesserung mit sich bringt, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.
cc. Bei Anwendung dieser Überlegungen auf die im vorliegenden Rechtsstreit zur Sprache gekommenen Einzelfälle ergibt sich, dass in keinem einzigen dieser Fälle aus der ersten Jahreshälfte 2009 allein aus dem Umstand einer Änderung des Weges von der Wohnung zur Arbeit eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände abgeleitet werden könnte. Vielmehr verkürzte sich für die Mitarbeiterin B während des vorübergehenden Einsatzes in L statt in A ihre Wegstrecke und die dafür benötigte Fahrzeit ganz erheblich. Auch der Mitarbeiter F und die Mitarbeiterin M konnten das Dialysezentrum in S von ihrem Wohnsitz aus aufgrund der kürzeren Wegstrecke in schnellerer Zeit erreichen als zuvor den Betrieb in Aachen. Lediglich die Mitarbeiterin S musste während ihres Einsatzes in Stolberg eine um acht Kilometer längere Wegstrecke bzw. um neun Minuten längere Fahrtzeit in Kauf nehmen, was aber ebenfalls noch nicht die Größenordnung ihrer früheren Fahrtzeit sprengt und daher nicht als erhebliche Änderung der Verhältnisse gewertet werden kann.
dd. Auch aus anderen Umständen kann im vorliegenden Fall nicht abgeleitet werden, dass sich die Arbeitsumstände für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem von § 95 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG vorausgesetzten erheblichen Umfang geändert hätten.
(1) Vielmehr haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Betrieben S bzw. L unstreitig bei gleichartiger technischer Ausstattung der Zentren inhaltlich dieselben Tätigkeiten auszuführen gehabt wie in A .
(2) Dass sie in S bzw. L andere Patienten zu betreuen hatten als dies in A der Fall war, kann ebenfalls nicht ausschlaggebend sein, da sich auch innerhalb ein- und desselben Dialysezentrums der Patientenbestand fortlaufend ändert.
(3) Ebenso spielt es zur Überzeugung des Beschwerdegerichts keine entscheidende Rolle, wenn in dem S Betrieb der morgendliche Arbeitsbeginn im Vergleich zu A um bis zu 30 Minuten variiert. Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, jedoch wird ein Abweichen des Arbeitszeitbeginnes um 30 Minuten keinesfalls als ‚erhebliche‘ Änderung der Arbeitsumstände gewertet werden können.
(4) Aus dem Umstand schließlich, dass im Betrieb in S ein eigener Betriebsrat gewählt ist, während es sich bei dem Betrieb in L um einen betriebsratslosen Betrieb handelt, kann für die Frage der erheblichen Änderung der Arbeitsumstände erst recht nichts Entscheidungserhebliches hergeleitet werden. Zum einen bleibt dem betroffenen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme, die von vorneherein als vorübergehend ausgelegt ist und den Zeitraum von einem Monat nicht überschreiten soll, die Zuordnung zu seinem bisherigen Betrieb – und damit auch die Zuordnung zu dem für ihn bisher zuständigen Betriebsrat – erhalten. Zum anderen kann es keineswegs darauf ankommen, ob ein Betriebsrat existiert oder nicht und wie er zusammengesetzt ist, sondern allenfalls darauf, welche Auswirkungen sich hieraus auf die alltäglichen Arbeitsumstände des Einzelnen ergeben. Es ist jedoch nicht ersichtlich geworden, dass z. B. im Betrieb in S derart spezielle Betriebsvereinbarungen bestehen, die unmittelbar zur Folge hätten, dass sich die Arbeitsbedingungen im S Betrieb von denjenigen im Betrieb in A erheblich unterschieden. Dabei ist auch zu bedenken, dass eine gewisse Gleichförmigkeit der Arbeitsbedingungen schon dadurch gewährleistet ist, dass in allen Betrieben des Arbeitgebers derselbe Manteltarifvertrag gilt.
ee. Im Gegensatz zur Einschätzung des Arbeitsgerichts vermag das Beschwerdegericht auch aus einer Zusammenschau der angesprochenen, je für sich betrachtet allenfalls als geringfügig einzuschätzenden Veränderungen der Arbeitsumstände eine Erheblichkeit im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG abzuleiten.
ff. Die vorstehenden Überlegungen verdeutlichen, dass zur Überzeugung des Beschwerdegerichts in keinem der im vorliegenden Fall konkret behandelten kurzfristigen Einsätze von Mitarbeitern des Betriebes in A in S bzw. L eine Versetzung im Sinne der §§ 95 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgelegen hat.
e. Erst recht kann nicht festgestellt werden, dass es keine vom Wortlaut des Unterlassungsantrags des Antragstellers erfasste Sachverhaltskonstellation geben kann, bei der die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung nicht vorlägen. Genau dies wäre aber erforderlich, um dem vom Betriebsrat verfolgten Globalantrag zum Erfolg zu verhelfen.
4. Ist somit schon nicht feststellbar, dass der Arbeitgeber in den vom Betriebsrat herangezogenen Beispielsfällen überhaupt Mitbestimmungsrechte verletzt hätte, so fehlt es auch schon im Ansatz an einer Feststellung ‚grober‘ Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen, wie § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dies voraussetzt.
5. Fehlt es schon an einem Unterlassungsanspruch, kommt auch keine Androhung eines Ordnungsgeldes in Betracht.
6. Der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag erweist, wie sich unmittelbar aus obigen Ausführungen ergibt, als ebenso unbegründet wie der Hauptantrag.
7. Der erstinstanzlich gestellte Hilfsfeststellungsantrag wurde in der zweiten Instanz nicht mehr wiederholt. Auch hier ergibt sich jedoch aus den erörterten Gründen unmittelbar, dass auch diesem Hilfsfeststellungsantrag in seiner Globalität keineswegs hätte stattgegeben werden können.
III. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist bei der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls nicht erkennbar.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Dr. Czinczoll Dr. Scharnke Schergel