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Landesarbeitsgericht Köln·7 TaBV 65/12·05.12.2012

Betriebsrat: Kein Freistellungsanspruch für Rechtsgutachten zum Tarifsozialplan

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin Freistellung von Anwaltskosten für ein Rechtsgutachten zum Geltungsumfang eines Tarifsozialplans für den Standort K. Streitig war, ob die Gutachtenerstellung zur sachgerechten Aufgabenerfüllung „erforderlich“ war (§ 80 Abs. 3, § 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Vergleich). Das LAG Köln wies die Beschwerde zurück, weil der Tarifsozialplan einschließlich Protokollnotiz die Nachteilsausgleiche und die Standortschließung zum 31.12.2012 erkennbar abschließend regelte und daher kein Raum für neue Interessenausgleichs-/Sozialplanverhandlungen bestand. Eine Erforderlichkeit des Gutachtens (und erst recht etwaiger Mehrkosten durch auswärtige Beauftragung) lag damit nicht vor.

Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats gegen die Versagung der Freistellung von Gutachterkosten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Berater- oder Anwaltskosten nach § 80 Abs. 3 BetrVG bzw. § 40 Abs. 1 BetrVG setzt voraus, dass die Hinzuziehung zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

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Für die Erforderlichkeit ist maßgeblich, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich gehalten werden durften; weder die bloße subjektive Einschätzung des Betriebsrats noch eine rein rückschauend-objektive Betrachtung ist entscheidend.

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Ist eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtslage anhand des einschlägigen Tarif- oder Regelungstextes ohne Weiteres erkennbar abschließend geregelt, darf der Betriebsrat die Einholung eines externen Rechtsgutachtens regelmäßig nicht als erforderlich ansehen.

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Aus der Pflicht zur Berücksichtigung betrieblicher Belange folgt, dass der Arbeitgeber nicht mit überflüssigen Kosten belastet werden darf, die durch nicht erforderliche Beratung entstehen.

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Bestehen bereits erhebliche, im Rahmen der einschlägigen Verhandlungen bereitgestellte Beraterressourcen, ist bei der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigen, ob der Betriebsrat hierauf zurückgreifen kann, bevor zusätzliche Kosten ausgelöst werden.

Relevante Normen
§ 40, 80 BetrVG§ 111 ff. BetrVG§ 111, 112 BetrVG§ 87 Abs. 1 ArbGG§ 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 20 BV 6/12

Leitsatz

Einzelfall zu der Frage, ob der Betriebsrat es für erforderlich halten durfte, einen Rechtsanwalt mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens zu beauftragen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2012 in Sachen20 BV 6/12 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Beteiligten streiten um einen vom Betriebsrat/Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten, die dadurch entstanden sind, dass der Betriebsrat die Rechtsanwältin A D aus H mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Frage des Geltungsumfangs des Tarifsozialplans „Standortkonsolidierung“ vom 18.07.2007 für den Standort K beauftragt hat.

4

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, den Antrag des Betriebsrat zurückzuweisen, wird auf die Abschnitte I und II des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 13.06.2012 Bezug genommen.

5

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Betriebsrat am 06.07.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 03.08.2012 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

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Der Betriebsrat/Beschwerdeführer macht geltend, der Tarifsozialplan vom 18.10.2007 gewähre Mitarbeitern, welche bereits in 2008 ihren Standort wechseln mussten, Nachteilsausgleiche wie z. B. Fahrtkostenerstattung, Umzugsbeihilfen und ähnliches. Für die von der Teilschließung des Standortes K zum 31.12.2012 betroffenen Mitarbeiter gewähre er solche Nachteilsausgleiche nicht. Innerhalb der Verhandlungen zum Tarifsozialplan sei dem damaligen Standortbetriebsrat eröffnet worden, ein Nachteilsausgleich für die Teilschließung des Standortes K zum 31.12.2012 könne bei Abschluss des Tarifsozialplanes vernachlässigt werden, da noch später hierzu Vereinbarungen getroffen werden könnten. Ihm, dem Beschwerdeführer habe sich deshalb die Frage gestellt, ob und ggf. welche Mitbestimmungsrechte er– insbesondere bezogen auf Interessenausgleich und Sozialplan nach§§ 111 ff. BetrVG – noch geltend machen könne.

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Dementsprechend sei das auf der Grundlage des Betriebsratsbeschlusses vom 22.11.2010 eingeholte Rechtsgutachten der Rechtsanwältin D erforderlich gewesen. Das Gutachten sei auch nicht etwa deshalb entbehrlich gewesen, weil das Arbeitsgericht Köln in mehreren Beschlussverfahren den Verbrauch der Mitbestimmungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG bestätigt habe. Diese Entscheidungen seien sämtlich erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung der Gutachterin erfolgt. Die Vergütungsvereinbarung mit dieser sei am 15.04.2011 abgeschlossen worden. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin bereits 200.000,- € an Beratungskosten aufgewandt habe. Diese Rechtsberatungskosten seien nämlich nicht für Beratungsleistungen gegenüber dem K Betriebsrat erfolgt, sondern bezögen sich auf die Gesamtverhandlungen durch Gesamtbetriebsrat und alle Standortbetriebsräte im Rahmen der damaligen Interessenausgleichs- und Sozialplan- verhandlungen.

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Der Betriebsrat und Beschwerdeführer beantragt nunmehr,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2012, Az. 20 BV 6/12, abzuändern und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer von den Kosten des Gutachtens zum Tarifsozialplan in Höhe von 7.384,55 € gemäß der Rechtsanwaltsgebührenrechnung GmbH & Co. KG der Rechtsanwältin D vom 30.09.2011 freizustellen.

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Die Arbeitgeberin als Beschwerdegegnerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Arbeitgeberin und Beschwerdegegnerin führt aus, die verbindlichen Vereinbarungen des Tarifsozialplans im Jahre 2007 seien nach übereinstimmender Bewertung der Verhandlungspartner als abschließende Vereinbarungen getroffen worden, so dass für Nachverhandlungen kein Raum mehr bestehe. Die Behauptung des Betriebsrats, zu etwaigen Nachteilsausgleichen für die bis zum 31.12.2012 in K verbleibenden Arbeitnehmer habe man „später“ Vereinbarungen treffen wollen, sei ebenso unsubstantiiert wie unzutreffend. Vor allem finde sich ein solcher Vorbehalt nicht im Tarifsozialplan.

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Zudem weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Hauptaufwand bei Erstellung des Gutachtens maßgeblich im Juli 2011 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der den Verbrauch der Mitbestimmungsrechte durch den Tarifsozialplan feststellende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 10 BV 270/10 bereits rechtskräftig gewesen und auch die gleiche Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Köln in dem Verfahren 4 BV 280/10 bekannt gewesen.

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Auf die vollständigen Inhalte der Beschwerdebegründung und Beschwerdeerwiderung wird ergänzend Bezug genommen.

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II.

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1.              Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2012 in Sachen 20 BV 6/12 ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2 S. 1,66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.

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2.              Die Beschwerde des Betriebsrats musste jedoch erfolglos bleiben. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten, die durch Erstattung des Rechtsgutachtens der Rechtsanwältin D entstanden sind. Ein solcher Freistellungsanspruch lässt sich weder aus § 80 Abs. 3 BetrVG noch aus der allgemeinen Vorschrift des§ 40 Abs. 1 BetrVG herleiten. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend erkannt und seine Entscheidung auch tragfähig begründet. Die Ausführungen des Betriebsrats in der Beschwerdeinstanz sind nicht geeignet, die arbeitsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen.

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Anknüpfend an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 13.06.2012 gilt aus der Sicht des Anhörungstermins in der Beschwerdeinstanz zusammenfassend und ergänzend das Folgende:

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a.              Zurecht konzentriert sich der Streit der Parteien auf die Frage, ob die Beauftragung der Rechtsanwältin D mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens zu der Frage des Geltungsumfangs des Tarifsozialplanes „Standortkonsolidierung“ vom 18.07.2007 für den Standort K erforderlich war oder nicht. Die Notwendigkeit, auf das Merkmal der Erforderlichkeit abzustellen, ergibt sich hier aus dem Vergleich, den die Beteiligten am 17.03.2003 vor dem Arbeitsgericht Duisburg geschlossen haben. In Nr. 2 dieses Vergleiches heißt es:

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Der Betriebsrat kann einen Berater nur nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange verpflichten.

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Die Einschaltung des Beraters muss zur sachgerechten Aufgabenerfüllung des Betriebsrats für erforderlich gehalten werden dürfen.

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Die Formulierung des Satzes 2 der Vergleichsziffer 2 vom 17.03.2003 knüpft erkennbar an den Maßstab der Erforderlichkeit an, wie er § 80 Abs. 3 und § 40 Abs. 1 BetrVG nach der Auslegung durch die BAG-Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Fachliteratur zugrunde liegt. Danach kommt es weder auf die subjektive Sicht des Betriebsrats an, noch auf eine rückblickende Betrachtung von einem rein objektiven Standpunkt aus. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kosten im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich gehalten werden durften, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann (Fitting u. a., BetrVG, § 80 Rdnr. 90, § 40, Rdnr. 9 mit zahlreichen Nachweisen aus der BAG-Rechtsprechung und Fachliteratur).

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Überdies folgt auch bereits aus der in Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs vom 17.03.2003 erwähnten „Berücksichtigung der betrieblichen Belange“, dass der Betriebsrat keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber erlangt, wenn er durch Verpflichtung eines Beraters dem Arbeitgeber überflüssige Kosten verursacht.

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b.              Die Beauftragung der Rechtsanwältin D aus H mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens zu dem Thema, welches Gegenstand der Vergütungsvereinbarung vom 15.04.2011 ist, war weder aus objektiver Sicht erforderlich, noch durfte der Betriebsrat sie als zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlich halten.

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aa.              Sicherlich konnte die Durchführung der von der Arbeitgeberin initiierten Gesamtmaßnahme der Standortkonsolidierung mit ihren umfangreichen betriebsverfassungsrechtlichen Implikationen als höchst komplexe Materie betrachtet werden, die einen umfassenden Beratungsbedarf der an den Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen beteiligten Arbeitnehmerinstitutionen und –vertretungen begründete. Hierzu hat die Arbeitgeberin auch unstreitig umfangreiche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Es trifft zwar zu, dass diese Geldmittel seinerzeit nicht speziell für die Belange des K Betriebsrats zur Verfügung gestellt wurden, sondern den Arbeitnehmervertretungen in ihrer Gesamtheit. Der K Betriebsrat war aber an den damaligen Gesamtverhandlungen beteiligt und ist deren Ergebnis, nämlich dem Tarifsozialplan vom 18.10.2007 einschließlich der zugehörigen Protokollnotiz, in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben beigetreten. Soweit es seiner Rolle entsprach, im Rahmen der Gesamtverhandlungen die besonderen Interessen der K Belegschaft wahrzunehmen, konnte er seinerzeit auch auf die zur Verfügung gestellten Beraterressourcen zugreifen.

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bb.              Im Gegensatz zu der bis zum Abschluss des Tarifsozialplans vom 18.10.2007 zu regelnden Gesamtmaterie der Standortkonsolidierung handelt es sich bei der Fragestellung, die dem hier streitigen Rechtsgutachten zugrunde gelegt werden sollte, jedoch weder um eine komplexe, noch um eine schwierige Materie. Dass der Tarifsozialplan einschließlich der Protokollnotiz auch für die von der Standortkonsolidierung betroffenen K Mitarbeiter eine abschließende Regelung enthält und demnach keinen Raum für erneute Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zum 31.12.2012 zulässt, ergibt sich für den unbefangenen Leser ohne weiteres aus dem Text der Regelungen selbst und wird durch den Ablauf des Zustandekommens der Vereinbarungen eher bestätigt, als in Frage gestellt. Danach ergibt sich folgendes Bild:

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aaa.              In Abschnitt III Ziffer 1 Satz 1 des Tarifsozialplans wird klargestellt, dass der Abschnitt III auch auf die Arbeitnehmer der Standorte K /D Anwendung findet. Abschnitt III Ziffer 1 Satz 2 lautet sodann wörtlich: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche mit einem Umzug aus Anlass der Standortkonsolidierung verbundene Nachteilsausgleiche (Umzugs-, Makler- Inseratskosten etc.) in diesem Tarifsozialplan abschließend geregelt sind. Ferner besteht Einigkeit darüber, dass mit der Mobilitätspauschale aus diesem Tarifsozialplan die im Zusammenhang mit der Standortkonsolidierung durch die Versetzung vom bisherigen Standort an den Zielstandort zusätzlich anfallenden Fahrtkosten … kollektivrechtlich abschließend geregelt sind.“

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bbb.              Nach der Ausgangsplanung der Arbeitgeberin sollten dabei auch die Mitarbeiter/innen, die am Standort K von der Standortkonsolidierung betroffen waren, spätestens zum 30.09.2008 an andere Zielstandorte der Arbeitgeberin versetzt werden. Auf diesen Zeitpunkt sind dementsprechend die in Abschnitt III geregelten Nachteilsausgleiche fixiert.

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ccc.              Erst im Rahmen der Tarifsozialplanverhandlungen selbst gelang es der Arbeitnehmerseite, die Arbeitgeberin dazu zu bewegen, ihre ursprünglichen Pläne einer Standortkonsolidierung zu modifizieren. Diese Modifikation fand sodann in der Protokollnotiz Nr. 1 ihren Niederschlag. Sie hatte insbesondere zum Inhalt, dass der Standort K mit bestimmten Organisationseinheiten für einen Zeitraum von weiteren 4 1/4 Jahren – also bis zum 31.12.2012 – aufrechterhalten wurde. Indem der Standort K zwar für den erheblichen Zeitraum von 4 1/4 Jahren, aber doch zeitlich exakt befristet aufrechterhalten wurde, verdeutlicht sich unzweifelhaft, dass die zum 31.12.2012, also dem in der Anlage 1 zum Tarifsozialplan vorgesehenen Zeitpunkt, erfolgende Schließung des Standortes bereits Teil der Betriebsänderung war, welche dem Tarifsozialplan vom 18.10.2007 zugrunde lag, und nicht etwa eine neue Betriebsänderung darstellte, die erneute Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen möglich machte.

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ddd.              Unstreitig und vom Betriebsrat ausdrücklich bestätigt, sollen die in Abschnitt III geregelten Nachteilsausgleiche wie Umzugskostenerstattung oder Mobilitätspauschale nur den Mitarbeitern zugutekommen, die bereits zum ursprünglich für alle vorgesehenen Zeitpunkt, dem 30.09.2008, ihren angestammten und vertrauten Arbeitsplatz aufgeben mussten.

31

eee.              Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Aufrechterhaltung des Standortes K für den erheblichen Zeitraum von immerhin 4 1/4 Jahren für die betroffenen K Mitarbeiter eine andere Variante des Nachteilsausgleichs darstellen sollte. Die Aufrechterhaltung des angestammten Standortes war geeignet, für die betroffenen K Mitarbeiter erhebliche Vorteile im Vergleich zu einer Versetzung bereits zum 30.09.2008 mit sich zu bringen. So konnte z. B. etwaigen Mitarbeitern, die kurz vor dem Ruhestand standen, eine Versetzung gänzlich erspart bleiben. Andere Mitarbeiter, die ihren Lebensmittelpunkt keinesfalls aus den Raum K verlagern wollten, erhielten einen erheblichen Zeitraum, um sich in diesem geographischen Raum einen Alternativarbeitsplatz zu suchen. Andere Mitarbeiter erhielten die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Versetzung mit innerfamiliären Gegebenheiten wie z. B. Schulzeiten der Kinder o.ä. in Einklang zu bringen. Die Entscheidung der Mitarbeiter, nach der Versetzung an einen anderen Standort zu pendeln, konnte erleichtert werden, wenn der noch verbleibende Zeitraum der Lebensarbeitszeit, die mit „Pendeln“ verbracht werden müsste, um 4 1/4 Jahre verkürzt würde etc.

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cc.              Inwiefern sich in Anbetracht dieser Regelung für die K Mitarbeiter, die nunmehr zum 31.12.2012 den neuen Zielstandort zugewiesen bekommen sollten, eine ‚Gerechtigkeitslücke‘ gegenüber denjenigen Kolleginnen und Kollegen auftut, die bereits zum 30.09.2008 wechseln mussten, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. Dies gilt umso mehr, als in Ziffer 1.2 Abs. 2 S. 2 der Protokollnotiz zum Tarifsozialplan vom 18.10.2007 den betroffenen K Mitarbeitern die freie Wahl eröffnet wurde, auch schon zum 30.09.2008 an den neuen Zielstandort zu wechseln.

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c.              In Anbetracht all dessen hätte der Beschwerdeführer nach Überzeugung des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt der Beauftragung des hier streitigen Rechtsgutachtes unschwer erkennen können, dass die Annahme, die nunmehrige, bereits in der Protokollnotiz Nr. 1 zum Tarifsozialplan vorgesehene Schließung der entsprechenden Abteilungen des K Standortes zum 31.12.2012 beruhe auf einer neuen Betriebsänderung und löse neue Interessenausgleichs- und Sozialplanansprüche aus, fernliegend war.

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d.              Bezeichnenderweise hat das Arbeitsgericht Köln mittlerweile auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Ziel der Aufnahme von Sozialplanverhandlungen mit der Begründung zurückgewiesen, eine solche Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig.

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3.              Da dem Beschwerdeführer schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Freistellung von den Beraterkosten durch Rechtsanwältin D aus H zusteht, kommt es auf die Streitpunkte der Parteien zur Höhe dieses Anspruchs nicht mehr an. Es soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass auch insoweit Bedenken bestehen. So ist offengeblieben, warum auch die durch die Beauftragung einer in H ansässigen Rechtsberaterin entstehenden Mehrkosten ‚erforderlich‘ im oben genannten Sinne gewesen sein sollten.

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III.

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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

39

Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.Auf § 92 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.