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Landesarbeitsgericht Köln·7 TaBV 59/01·19.02.2002

Beschwerde zur Eingruppierung: Vorzimmerkraft erfordert "gründliche Fachkenntnisse" nach BAT

ArbeitsrechtTarifrechtEingruppierungs-/Entgeltrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Eingruppierung einer Sekretärin/Vorzimmerkraft nach dem BAT (Verg.Gr. VII Fgr. 1 b). Kernfrage war, ob das Berufsbild die erforderlichen "gründlichen Fachkenntnisse" erfüllt. Das LAG Köln wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass dieses Anforderungsprofil solche Kenntnisse voraussetzt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des ArbG Aachen zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das spezifische Anforderungsprofil einer typischen Sekretärin als Vorzimmerkraft setzt im Sinne der tariflichen Vergütungsmerkmale "gründliche Fachkenntnisse" voraus.

2

Für die Eingruppierung nach BAT Vergütungsgruppen ist auf die konkreten tatsächlichen Tätigkeitsanforderungen abzustellen; die Zuordnung erfordert Nachweis der für die Gruppe typischen fachlichen Voraussetzungen.

3

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die ausgeübten Tätigkeiten die für die streitige Vergütungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen.

4

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde führt dazu, dass die formelle Überprüfungsinstanz nicht eröffnet wird, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 22, 23 BAT§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 8 BV 109/00 d

Leitsatz

Das spezifische Anforderungsprofil einer typischen Sekretärin als Vorzimmerkraft setzt "gründliche Fachkenntnisse" im Sinne der Tarifmerkmale zu den Vergütungsgruppen des BAT (z. B. Verg.Gr. VII Fgr. 1 b) voraus.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen, Az. 8 BV 109/00 d, vom 21.05.2001 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.