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Landesarbeitsgericht Köln·7 TaBV 47/11·09.11.2011

TV Personalvertretung Lufthansa CityLine: Kapitäne und Copiloten als eine Berufsgruppe

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller fochten die Wahl der Personalvertretung Bord bei der Lufthansa CityLine an und verlangten eine getrennte Repräsentation von Flugkapitänen und Copiloten nach ihrem Zahlenverhältnis. Streitentscheidend war, ob beide Funktionen verschiedene „berufsspezifische Gruppen“ i.S.d. § 3 Ziff. 3 TV Personalvertretung bilden. Das LAG Köln verneinte dies: Maßgeblich seien Ausbildung und ausbildungstypischer Einsatz als Luftfahrzeugführer; Hierarchie- und Weisungsunterschiede begründeten kein eigenes Berufsbild. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen; die Wahl blieb wirksam.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wahlanfechtung erfolglos; Wahl der Personalvertretung bleibt wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zugehörigkeit zu einer „berufsspezifischen Gruppe“ im Sinne einer tariflichen Personalvertretungsregelung bestimmt sich vorrangig nach Berufsausbildung und ausbildungstypischem Einsatzgebiet.

2

Unterschiede in Hierarchie, Verantwortung und Weisungsbefugnissen begründen für sich genommen keine eigenständige berufsspezifische Gruppe, wenn auf identischer Ausbildungsbasis derselbe arbeitstechnische Zweck verfolgt wird.

3

Copiloten und Flugkapitäne gehören bei identischer Ausbildung und Tätigkeit als Luftfahrzeugführer derselben berufsspezifischen Gruppe (Piloten) an.

4

Bei der Auslegung der tariflichen Gruppenbildung ist der Bezugsrahmen der Regelung (hier: Bordpersonal) zu berücksichtigen; erfasst werden typischerweise unterschiedliche Berufsgruppen, nicht interne Hierarchieebenen.

5

Der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff (§ 95 Abs. 3 BetrVG) ist für die Bestimmung tariflicher Berufsspezifik nicht maßgeblich, da er an andere Kriterien anknüpft.

Relevante Normen
§ 3 TV Personalvertretung v. 19.2.1975§ 95 BetrVG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 16 BV 110/10

Leitsatz

Copiloten und Flugkapitäne gehören derselben berufsspezifischen Gruppe im Sinne von § 3 Ziff. 3 TV Personalvertretung Bord Lufthansa (CityLine) an.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2010 in Sachen 16 BV 110/10 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Wahl der Personalvertretung B bei der L GmbH, der Beteiligten zu 5), am 10.05.2010.

4

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Anträge zurückzuweisen, wird auf die Abschnitte I und II des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2010 Bezug genommen.

5

Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14.12.2010 wurde den Antragstellern am 18.05.2011, mithin nach Ablauf der am 14.05.2011 endenden 5-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG zugestellt. Die Antragsteller haben am 16.05.2011 gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 18.08.2011 – am 18.08.2011 begründet.

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Die Antragsteller/Beschwerdeführer vertreten weiterhin die Auffassung, dass die Wahl der Personalvertretung B in der Gruppe des Cockpitpersonals entsprechend der zahlenmäßigen Relation zwischen Kapitänen und Copiloten durchzuführen gewesen sei. Dies folge aus § 3 Abs. 3 des TV-Personalvertretung vom 19.02.1976. Flugkapitäne und Copiloten gehörten nämlich gerade nicht zur gleichen berufsspezifischen Berufsgruppe im Sinne dieser Tarifnorm. Da dies bei der Wahl der Personalvertretung B vom 10.05.2010 nicht beachtet worden sei, sei die Wahl ungültig.

7

Die Beschwerdeführer vertreten die Meinung, dass Flugkapitäne und Copiloten nicht den gleichen Beruf ausübten. Der Begriff des Arbeitsbereichs sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts funktional zu verstehen. Er umfasse mehr als nur den Ort der Arbeitsleistung, nämlich die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Ungeachtet der grundsätzlich einheitlichen Berufsausbildung der Piloten besitze der Flugkapitän als verantwortlicher Luftfahrzeugführer die nautische Gewalt an Bord und damit die Weisungsbefugnis über alle an Bord befindlichen Personen eines Flugzeuges, bei Abwesenheit vom Dienstort auch die Stellung als disziplinarischer Vorgesetzter der Besatzung und der Copiloten. Der Copilot fungiere zwar als Abwesenheitsstellvertreter des Kapitäns, habe darüber hinaus aber keine weiteren Weisungsbefugnisse.

8

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts werde auch nicht jeder Copilot zwingend aufgrund wachsender Berufserfahrung zum Flugkapitän.

9

Es treffe auch nicht zu, dass Flugkapitäne gelegentlich als Copiloten eingesetzt würden. Ebenso wenig treffe es zu, dass in der Vergangenheit Flugkapitäne und Copiloten bei der Wahl zur Personalvertretung immer gemeinsam gewählt hätten. Dies sei lediglich in den letzten ca. acht Jahren der Fall gewesen.

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Die Antragsteller und Beschwerdeführer beantragen nunmehr,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln, Az. 16 BV 110/10 – vom 14.12.2010 abzuändern und

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festzustellen, dass die Wahl der Personalvertretung B der L GmbH vom 10.05.2010 unwirksam ist;

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ferner: festzustellen, dass die Wahl der Personalvertretung B der L GmbH in der Gruppe des Cockpitpersonals entsprechend der zahlenmäßigen Relation zwischen Kapitänen und Copiloten durchzuführen ist.

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Die gewählte Personalvertretung B als Beschwerdegegnerin und die Arbeitgeberin/Beteiligte zu 5 beantragen,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Beschwerdegegnerin und die Arbeitgeberin halten den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln für zutreffend. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass Flugkapitäne und Copiloten der gleichen berufsspezifischen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 3 TV-Personalvertretung angehörten, da sie bereits in tatsächlicher Hinsicht den gleichen Beruf ausübten. Dies zeige sich nicht nur an der gleichen Ausbildung, die beide als Verkehrsflugzeugführer zu absolvieren haben, sondern auch an den äußeren Arbeitsumständen im Cockpit eines Flugzeuges, die sich nur hinsichtlich der Zuständigkeiten und Weisungsbefugnisse an Bord unterscheiden.

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Die betrieblichen Zuständigkeiten und Weisungsbefugnisse seien für die Definition eines Berufsbildes nicht maßgebend. Flugkapitän und Copilot unterscheiden sich nur dadurch, dass der Flugkapitän dem Copiloten in der Hierarchie vorgesetzt ist. Dies begründe jedoch kein berufsmäßiges Aliud. Als Flugzeugführer gehörten beide stets derselben Berufsgruppe der Piloten an.

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Im Bereich des fliegenden Personals teilten sich in jedem zivilen Luftfahrtunternehmen die berufsspezifischen Gruppen in das Cockpitpersonal einerseits und das Kabinenpersonal andererseits. Die langjährige Tarifübung, beim Bordpersonal zwischen Cockpitpersonal einerseits und Kabinenpersonal andererseits zu unterscheiden, offenbare sich auch anhand der übrigen Tarifstruktur der L , nach der jeweils eigene Mantel- und Vergütungstarifverträge für das Cockpit- und Kabinenpersonal abgeschlossen worden sind, um den unterschiedlichen berufsspezifischen Interessen Rechnung zu tragen.

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Untauglich sei auch das Bemühen der Antragsteller, anhand des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffes zwei unterschiedliche Berufe begründen zu wollen.

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Die Beschwerdegegnerin führt aus, es treffe sehr wohl zu, dass die Beförderung zum Flugkapitän ausschließlich nach dem Kriterium der Seniorität aus dem Kreise der Copiloten erfolge, da die grundsätzliche Eignung zum verantwortlichen Flugzeugführer bereits durch das Auswahlverfahren bei der Einstellung als Verkehrsflugzeugführer festgestellt worden sei. Dass dennoch nicht jeder Copilot auch zum Flugkapitän befördert werde, hänge mit dem betrieblichen Bedarf bzw. der Anzahl der zur Besetzung anstehenden Kapitänsstellen zusammen. Sehr wohl zutreffend sei im Übrigen auch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass eine zweiköpfige Cockpitbesatzung auch mit zwei Flugkapitänen besetzt sein könne, sofern einer der Flugkapitäne die sog. "Right-Hand-Seat-Einweisung" besitze.

21

II.

22

A. Die statthafte und formal ordnungsgemäß und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden. Die Wahl zur Personalvertretung B bei der Beteiligten zu 5) am 10.05.2010 ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gründe, die zu ihrer Unwirksamkeit führen könnten, sind nicht ersichtlich.

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1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller und Beschwerdeführer wurde bei der Wahl vom 10.05.2010 § 3 Ziff. 3 TV-Personalvertretung zutreffend angewandt.

24

a. Als Arbeitnehmergruppen im Sinne dieser Vorschrift haben die Organisatoren der Wahl zutreffend einerseits auf das Cockpitpersonal und andererseits auf das Kabinenpersonal abgestellt. Dabei kommt es aber entgegen der vereinfachenden Bezeichnung nicht auf den vordergründig genannten Ort im räumlichen Sinne innerhalb des Flugzeugs an, in welchem die jeweiligen Mitarbeiter ihre Dienste verrichten, sondern den Bezeichnungen liegt der Sache nach eine Aufteilung der Mitarbeiter in die berufsspezifischen Gruppen im Bereich des fliegenden Personals zugrunde, wie § 3 Ziff. 3 TV-Personalvertretung dies verlangt. Mit dem Cockpitpersonal ist nämlich die Berufsgruppe der Piloten gemeint, die eben im Cockpit üblicherweise ihre Arbeit verrichten, während mit dem Kabinenpersonal die Flugbegleiter/Servicekräfte gemeint sind, deren Hauptaufgabe in der Betreuung der Fluggäste besteht.

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b. Zu der Berufsgruppe der Piloten gehören unzweifelhaft sowohl die Copiloten wie auch die Flugkapitäne.

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aa. Die Zugehörigkeit zu einer nach dem Merkmal der Berufsspezifik definierten Gruppe bestimmt sich in allererster Linie nach der durchlaufenen Berufsausbildung und dem Einsatz in einem Einsatzgebiet, das für die in der entsprechenden Ausbildung erlangten Qualifikation typisch ist. Copiloten und Flugkapitäne haben regelmäßig eine nicht nur gleichartige, sondern sogar identische Berufsausbildung durchlaufen und werden beide, wenn sie als Copilot oder Flugkapitän eingesetzt werden, in einer für ihre Ausbildung typischen Rolle als Luftfahrzeugführer tätig. Dies wird schon daran deutlich, dass nach dem Vortrag aller Beteiligten zwar nicht jeder Copilot zwangsläufig eines Tages zum Flugkapitän befördert wird, wohl aber jeder Flugkapitän regelmäßig zuvor Copilot war.

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bb. Im Arbeitsalltag unterscheiden sich Copiloten und Flugkapitäne in ihren jeweiligen Rollen einerseits durch ihre Stellung in der Hierarchie, den Umfang ihrer Verantwortung und ihrer Weisungsbefugnisse, zum anderen in der konkreten Funktion, die sie beim Führen des Luftfahrzeugs ausüben (left seat or right seat). Von der in ihrer Ausbildung erworbenen fachlichen Qualifikation her sind Copiloten und Flugkapitäne grundsätzlich austauschbar. Anders wäre es auch nicht denkbar, dass ein Copilot auch als Abwesenheitsvertreter des Flugkapitäns fungieren können muss und beispielsweise die Rolle des Flugkapitäns übernehmen können muss, wenn dieser während eines Fluges einsatzuntauglich wird.

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cc. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Hierarchieebenen stellt gerade kein Merkmal einer spezifischen Berufszugehörigkeit dar, wenn auf beiden Hierarchieebenen auf derselben Ausbildungsbasis letztlich derselbe ausbildungstypische arbeitstechnische Zweck verfolgt wird.

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Gerade dies ist bei Copiloten und Flugkapitänen uneingeschränkt der Fall. Sie werden beide auf der Grundlage einer identischen Ausbildung mit dem arbeitstechnischen Zweck des Führens eines gewerbsmäßigen Luftfahrzeuges betraut, wo sie arbeitsteilig, aber fachlich austauschbar, unterschiedliche Funktionen erfüllen und in einem hierarchischen Über- Unterordnungsverhältnis tätig werden.

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dd. Um in dem bildlichen Vergleich der Antragsteller zu bleiben, haben Copilot und Flugkapitän noch wesentlich mehr gemeinsam als ein Chirurg einerseits und ein Anästhesist andererseits, obwohl auch diese beide der Berufsgruppe der Ärzte zugehören: Copilot und Flugkapitän können viel eher verglichen werden mit einem Chirurgen in der Funktion des Oberarztes und einem Chirurgen in der Funktion des Chefarztes.

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c. Zu beachten ist bei der Bestimmung der Zugehörigkeit zu berufsspezifischen Gruppen immer auch der Kontext des zugehörigen Bezugsrahmens.

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aa. Dieser liegt hier "im Bereich des fliegenden Personals (Bordpersonal)". Hier finden sich die Berufsgruppen der Piloten und der Flugbegleiter.

33

bb. Die grundlegenden Unterschiede zwischen diesen Berufsgruppen führen typischerweise auch zu mit den unterschiedlichen Tätigkeiten dieser Berufsgruppen zusammenhängenden Unterschieden in der Interessenlage.

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cc. § 3 Ziff. 3 TV-Personalvertretung bezweckt, diese unterschiedlichen Interessen innerhalb der Personalvertretung durch eine paritätische Berücksichtigung der unterschiedlichen Berufsgruppen abzubilden. Zwar können auch Angehörige derselben Berufsgruppe untereinander in Teilbereichen unterschiedliche Interessen entwickeln, insbesondere wenn sie auf unterschiedlichen Hierarchieebenen tätig werden. Diese Art von Interessengegensätzen wird in § 3 Ziff. 3 TV-Personalvertretung aber gerade nicht angesprochen. § 3 Nr. 3 TV-Personalvertretung sieht nicht vor, dass die Personalvertretung paritätisch mit Angehörigen der im Bordpersonal vorkommenden unterschiedlichen Hierarchieebenen zusammengesetzt sein soll, sondern es wird nur und ausschließlich auf die Berufsspezifik abgestellt.

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d. Ein zusätzliches Indiz für einen entsprechenden Willen der Tarifvertragsparteien kann auch darin gesehen werden, dass diese auch in ihren sonstigen Tarifwerken zwischen Cockpitpersonal und Kabinenpersonal unterscheiden, soweit ersichtlich aber keine separaten Tarifverträge für Copiloten oder Flugkapitäne abzuschließen pflegen.

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e. Demgegenüber ist es für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, ob die Zuweisung einer Tätigkeit als Copilot gegenüber einem Flugkapitän die Kriterien des § 95 Abs. 3 BetrVG über eine Versetzung erfüllen oder nicht. § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG knüpft an gänzlich andere Kriterien an als § 3 Ziff. 3 TV-Personalvertretung. Dies zeigt sich z. B. daran, dass der Versetzungsbegriff im Sinne von § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG schon allein durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes erfüllt sein kann. Eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG setzt gerade nicht die Zuweisung einer Tätigkeit voraus, die nicht mehr berufsspezifisch ist. Der in § 95 Abs. 3 S. 1 verwendete Begriff des Arbeitsbereichs deckt sich nicht mit dem § 3 Nr. 3 TV-Personalvertretung verwendeten Begriff der Berufsspezifik.

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2. Bei alledem konnten die Anträge der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg haben.

38

B. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung

40

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

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Dr. Czinczoll Schön Müller