Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·7 TaBV 46/19·11.12.2019

Betriebsrat: Auskunft zu Retention-Boni bei Restmandat nach § 21b BetrVG

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin griff per Beschwerde einen Beschluss an, der dem Betriebsrat mit Restmandat Auskunft zu sog. Retention-Boni zusprach. Streitpunkt war, ob für den Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG bereits feststehen muss, dass ein Beteiligungsrecht (insb. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) konkret ansteht. Das LAG verneinte dies: Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, weil die Information dem Betriebsrat erst die Prüfung eigener Aufgaben ermöglichen soll. Aus dem Schreiben über einen im Januar 2018 fälligen „Retention-Bonus“ im Kontext der Betriebsschließung ergab sich diese Wahrscheinlichkeit; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Zusprechung des Auskunftsanspruchs wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits feststeht, dass konkrete Aufgaben oder Beteiligungsrechte wahrzunehmen sind; eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt.

2

Der Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dient auch dazu, dem Betriebsrat eine eigenverantwortliche Prüfung zu ermöglichen, ob sich betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben stellen.

3

Eine Maßnahme kann einen kollektiven Tatbestand i.S.d. Betriebsverfassungsrechts begründen, auch wenn der Arbeitgeber Leistungen individualvertraglich zusagt, sofern sie auf einem abstrakt-generellen, einheitlichen Schema beruhen.

4

Bestehen objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass Zahlungen (z.B. Retention-Boni) im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung der Mitarbeiterbindung dienen und systematisch erfolgen könnten, kann dies ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und damit einen Auskunftsanspruch auslösen.

5

Ob das Restmandat nach § 21b BetrVG im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen betroffen ist, kann der Betriebsrat regelmäßig nur anhand der vom Arbeitgeber zu erteilenden Informationen beurteilen.

Relevante Normen
§ 87 ArbGG§ 21 b, 80 II, 87 I Ziff. 10 BetrVG§ 80 Abs. 2 BetrVG§ 21b BetrVG§ 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG§ 87 Abs. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 3 BV 74/18

Leitsatz

Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 II BetrVG setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt seiner Geltendmachung bereits feststeht, dass bestimmte allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte zur Wahrnehmung anstehen. Es reicht vielmehr aus, dass hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin/Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.06.2019 in Sachen 3 BV 74/18 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.              Die Beteiligten streiten um einen Auskunftsanspruch des mit einem Restmandat nach § 21 b) BetrVG ausgestatteten Betriebsrats.

3

              Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats in vollem Umfang stattzugeben, wird auf die Abschnitte I und II der Gründe des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.

4

              Der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.06.2019 wurde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin am 18.06.2019 zugestellt. Sie hat hiergegen am 16.07.2019 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 19.09.2019 begründet.

5

              Die Arbeitgeberin als Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der in dem Schreiben vom 06.09.2017 an die Mitarbeiterin S enthaltene Satz,

6

„der mit Ihnen bereits vereinbarte Retention-Bonus für 2017 wird mit der Januar-Abrechnung 2018 an Sie ausbezahlt werden“,

7

enthalte keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine Wahrscheinlichkeit, dass ein kollektiver Tatbestand vorliege, der ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgelöst haben könnte. Vielmehr deute die Bezeichnung der Zahlung als „vereinbart“ auf einen individuellen Sachverhalt hin. Anderes könne auch aus dem Begriff „Retention“ nicht geschlossen werden, da der Mitarbeiterin S nicht eine klassische Halteprämie gezahlt worden sei, sondern eine Prämie, die auf einer Zielvereinbarung vom 21.03.2017 beruhe. Es handele sich um einen Bonus für im Jahr 2017 erbrachte Leistungen. Das Restmandat des Betriebsrats könne hierdurch nicht mehr berührt werden, da es ausschließlich gegenwarts- bzw. zukunftsbezogen sei.

8

              Auf den vollständigen Inhalt der Beschwerdebegründungsschrift der Beschwerdeführerin vom 19.09.2019 wird Bezug genommen.

9

              Die Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin beantragt,

10

den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.06.2019 abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1) abzuweisen.

11

              Der Betriebsrat als Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,

12

die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.

13

              Der Betriebsrat und Beschwerdegegner verteidigt das ihm vom Arbeitsgericht zugebilligte Auskunftsrecht. Der Auskunftsanspruch diene gerade dazu nachprüfen zu können, ob sich ihm aktuell eine Regelungsfrage stelle, in deren Zusammenhang er das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG auszuüben habe. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies der Fall sein könne, sei gegeben. Insbesondere schließe der Umstand, dass die Arbeitgeberin den Bonus aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage gezahlt haben könnte, ein Mitbestimmungsrecht nicht aus.

14

              Auf den vollständigen Inhalt der Beschwerdeerwiderungsschrift des Betriebsrats vom 14.11.2019 sowie das Sitzungsprotokoll des Anhörungstermins vom 12.12.2019 wird ebenfalls Bezug genommen.

15

II. A.              Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.06.2019 in Sachen 3 BV 74/18 ist zulässig. Sie ist gemäß § 87Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 87 Abs. 2 i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

16

B.              Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.06.2019 musste jedoch erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht Siegburg hat den vom Betriebsrat geltend gemachten Auskunftsanspruch zu Recht zugesprochen. Es hat den ihm unterbreiteten Lebenssachverhalt in jeder Hinsicht rechtlich zutreffend gewürdigt und seine Entscheidung in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfassend und überzeugend begründet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeinstanz rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts.

17

              Anknüpfend an die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II der Gründe seines Beschlusses vom 05.06.2019 bleibt unter Berücksichtigung des in der Beschwerdeinstanz erreichten Sach- und Streitstandes zusammenfassend und ergänzend das Folgende auszuführen:

18

1.              Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats findet seine Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

19

a.              Das Auskunftsrecht des Betriebsrats setzt voraus, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats im Raume steht, zu deren Wahrnehmung er bestimmte Informationen seitens des Arbeitgebers benötigt. Dabei erscheint für den vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs noch nicht feststehen muss, dass tatsächlich bestimmte allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats zur Wahrnehmung anstehen. Es reicht für den Auskunftsanspruch vielmehr aus, dass hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht; denn der Unterrichtungsanspruch dient auch dazu, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich ihm Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes stellen, zu deren Wahrnehmung er tätig werden muss.

20

b.              Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zu bejahen sind.

21

              Die Beschwerdeführerin hat bekanntlich ihren L Betrieb zum 31.12.2017 stillgelegt und über die Schließung mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen. Über den 31.12.2017 hinaus wurden allerdings zunächst noch 19 Arbeitnehmer/-innen mit der Abwicklung von Restarbeiten weiterbeschäftigt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass in einem zur Schließung anstehenden Betrieb nicht zuletzt die leistungsstarken Arbeitnehmer/-innen oft schon frühzeitig bestrebt sind, möglichst aus einem noch ungekündigten Arbeitsverhältnis heraus anderweitige Anschlussbeschäftigungsmöglichkeiten zu erlangen. Dem gegenüber liegt das Interesse der Arbeitgeberin häufig darin, leistungsstarke Mitarbeiter/-innen bis zum realen Zeitpunkt der geplanten Betriebsschließung oder sogar darüber hinaus zu behalten, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Betriebes zu gewährleisten oder sie für eine Anschlussbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens, der Unternehmensgruppe oder des Konzerns zu motivieren.

22

              Der englische Ausdruck „improve retention of staff“ bedeutet, einen Personalwechsel einzudämmen. Es liegt nahe, unter einer Retention-Prämie eine Leistung zu verstehen, die der Arbeitgeber zahlt, um den Prämienempfänger von einem Arbeitsplatzwechsel abzuhalten.

23

c.              Anlass für das Vorliegen streitgegenständlicher Auskunftsbegehren des Betriebsrats war es, dass er von einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.09.2017 an eine Mitarbeiterin S Kenntnis erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Mitarbeiterin einen „Retention-Bonus für 2017“ vereinbart hatte, welcher im Januar 2018, also erst nach der geplanten Schließung des Betriebes in L fällig werden sollte. Ferner geht aus dem Schreiben vom 06.09.2017 hervor, dass es sich bei der Mitarbeiterin S um eine Person handelte, die nach dem 31.12.2017 bei der Firma S P Waste G GmbH in B -B weiterbeschäftigt werden sollte. Aus dem Schreiben geht somit eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführerin daran gelegen war, Frau S bis zur Schließung ihres Betriebes in L zum 31.12.2017 im Betrieb zu halten und sie für die Zeit danach für eine Tätigkeit in einem benachbarten Unternehmen der S -Gruppe zu gewinnen. Das Schreiben vom 06.09.2017 beginnt bezeichnenderweise mit den Worten:

24

„Sehr geehrte Frau S ,

25

wir danken Ihnen sehr für Ihre Leistungen und die Unterstützung, die Sie unserem Unternehmen in der derzeitigen Situation erbringen.

26

Wie bereits in verschiedenen Gesprächen dargelegt, ist geplant, sie auch nach dem 31.12.2017 weiter bei S zu beschäftigen. Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen den weiteren Ablauf, bezogen auf ihr Anstellungsverhältnis darlegen und Ihnen damit ein Stück persönliche Sicherheit geben.“ (Bl. 50 d. A.).

27

              Objektiv betrachtet muss es dem Leser des Schreibens der Beschwerdeführerin an Frau S vom 06.09.2017 wahrscheinlich erscheinen, dass es sich bei dem mit Frau S vereinbarten Retention-Bonus um eine Leistung handelte, die zumindest auch dazu dienen sollte, Frau S von einem – ggf. auch vorzeitigen – Wechsel zu einem  Fremdunternehmen abzuhalten.

28

d.              Der Betriebsrat konnte und durfte nunmehr in Erwägung ziehen, dass es sich bei Frau S mutmaßlich nicht um die einzige Mitarbeiterin/den einzigen Mitarbeiter handeln würde, an deren Beschäftigung bis zum 31.12.2017 oder gar darüber hinaus die Arbeitgeberin ein gesteigertes Interesse haben könnte. In Anbetracht dessen erscheint auch die weitere Überlegung dann keineswegs fernliegend, dass die Arbeitgeberin möglicherweise auch mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen derartigen Retention-Bonus vereinbart hatte, um sie zum Bleiben zu motivieren. Auch dass die Arbeitgeberin die Zahlung solcher Retention-Boni nach einem einheitlichen System vorgesehen haben könnte, konnte dann nicht fernliegend erscheinen.

29

              Damit wäre dann aber ein kollektiver Tatbestand gegeben, der zu einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG führen würde.

30

e.              Es bestand somit objektiv nachvollziehbar aus der Sicht des Betriebsrats eine realistische Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Hinblick auf die Zahlung von Retention-Boni ein kollektiver Tatbestand vorliegen könnte, der ihn zur Wahrnehmung von betriebsverfassungsrechtlichen Rechten veranlassen müsste.

31

2.              Hieran ändern auch die Ausführungen der Beteiligten zu 2) in der Beschwerdeinstanz nichts.

32

a.              So erscheint es nichtssagend, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe ausweislich des Schreibens vom 06.09.2017 den Retention-Bonus mit der Mitarbeiterin S „vereinbart“. Gewährt ein Arbeitgeber nach einem von ihm für sich entwickelten abstrakt-generellen Schema bestimmte Leistungen, steht dem kollektivrechtlichen Charakter der Maßnahme im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nicht entgegen, wenn die Zusagen individualvertraglich umgesetzt werden.

33

b.              Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung, wonach die im Januar 2018 erfolgte Bonuszahlung an Frau S auf einer mit dieser im März 2017 getroffenen Zielvereinbarung beruhe, den Eindruck nicht ausräumen können, dass es sich bei dem ihr gezahlten Retention-Bonus zumindest auch um eine echte Bleibe-Prämie gehandelt haben könnte. Die Beteiligte zu 2) hat die von ihr behauptete Zielvereinbarung schon nicht vollständig zitiert, so dass sich weder das Gericht noch der Betriebsrat einen abschließenden Eindruck von der rechtlichen Qualität ihres Inhalts machen kann. Es fällt jedoch bereits auf, dass es um Ziele ging, die „bis zum 31.12.2017 realisiert“ sein mussten. Danach besteht ohne weiteres die Möglichkeit, dass es sich um Ziele gehandelt haben mag, die Frau S nur erreichen konnte, wenn sie tatsächlich bis zum 31.12.2017 bei der Arbeitgeberin weiter arbeitete.

34

c.              Dass die Auslobung eines sogenannten Retention-Bonus für bestimmte Mitarbeiter im Jahre 2017 in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der zum 31.12.2017 geplanten Betriebsschließung stehen könnte, liegt ebenfalls auf der Hand. Deshalb durfte der Betriebsrat auch annehmen, dass hiervon möglicherweise sein Restmandat nach § 21 b) BetrVG betroffen ist.

35

d.              Schließlich kann aus dem Umstand, dass in dem Schreiben vom 06.09.2017 an Frau S von einem Retention-Bonus „für 2017“ die Rede ist, nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass es sich selbst dann, wenn auch an andere Mitarbeiter ein solcher Bonus gezahlt wurde, es sich um einen abgeschlossenen Vorgang aus der Vergangenheit handelte, der die gegenwärtigen Aufgaben des Betriebsrats in seinem Restmandat nicht mehr berühren könnte. So wurde der L Betrieb zwar grundsätzlich zum 31.12.2017 geschlossen, aber unstreitig 19 Personen über dieses Datum hinaus weiterbeschäftigt. Der Betriebsrat kann ohne die von ihm begehrten Auskünfte nicht ausschließen, dass es sich auch hierbei um Leistungsträger handelte, denen die Arbeitgeberin auch über das Jahr 2017 hinaus Retention-Boni zugesagt haben könnte. Abgesehen davon, könnten sich, wenn die Arbeitgeberin tatsächlich eine kollektivrechtlich zu würdigende Zahlung von Retention-Boni an bestimmte Mitarbeiter aufgelegt hätte, daraus auch Konsequenzen für die Abwicklung des zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans ergeben.

36

e.              Die Frage, ob der Betriebsrat im Rahmen seines Restmandats nach § 21 b) BetrVG im Zusammenhang mit der Zahlung sogenannter Retention-Boni noch betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen hat, kann er nur beurteilen, wenn die Beschwerdeführerin ihm die begehrten Auskünfte auch erteilt. Wie bereits einleitend festgehalten, greift gerade auch für diesen Fall der Auskunftsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein.

37

C.              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.