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Landesarbeitsgericht Köln·7 TaBV 13/07·11.12.2007

ETV-DP AG: Abgrenzung Assistent (EG 4) zu Aufsicht (EG 5) und Sachbearbeiter (EG 6)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG stritten Arbeitgeberin und Betriebsrat über die Eingruppierung mehrerer Beschäftigter in den ETV-DP AG. Streitig war, ob überwiegend Tätigkeiten als Assistent (EG 4), Aufsicht/Disponent (EG 5) oder Sachbearbeiter (EG 6) ausgeübt werden. Das LAG Köln hielt die Zustimmung zur EG 4 für zwei Beschäftigte für zu ersetzen, verneinte aber bei fünf Beschäftigten die EG 4, weil deren Aufgaben überwiegend dem Richtbeispiel „Aufsicht“ (EG 5) zuzuordnen seien. Für eine Beschäftigte der Personalverwaltung wurde das Richtbeispiel „Sachbearbeiter“ (EG 6) mangels eigenständiger Entscheidungsbefugnis abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats teilweise erfolgreich: EG 4 für fünf Beschäftigte verneint, im Übrigen Zustimmung ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein Recht zur rechtlichen Mitbeurteilung; die zutreffende Eingruppierung ist ein Akt der Rechtsanwendung ohne Gestaltungsermessen von Arbeitgeber oder Betriebsrat.

2

Eine Bindung von Arbeitgeber und Betriebsrat an eine tarifliche Stellenzuordnung besteht nur, wenn die Tarifvertragsparteien konkrete, im Betrieb vorhandene Stellen verbindlich einer Entgeltgruppe zugeordnet haben; fehlt es daran, ist die Eingruppierung durch Subsumtion unter Obersätze und Richtbeispiele zu ermitteln.

3

Sieht die Vergütungsordnung Richtbeispiele vor, ist ein Arbeitnehmer bei Erfüllung eines Richtbeispiels derjenigen Entgeltgruppe zuzuordnen, der dieses Richtbeispiel zugeordnet ist; bei Mischtätigkeiten kommt es auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit (mehr als 50 % der Wochenarbeitszeit) an.

4

Die Tätigkeit „Durchführung/Umsetzung des Personaleinsatzes“ kann als Einsatz von Kräften nach vorgegebener Einsatzplanung und damit als Aufgabe einer „Aufsicht“ zu qualifizieren sein; reine Dienst- bzw. Personalplanung (Erstellen des Plans) ist hiervon zu unterscheiden.

5

Eine Tätigkeit ist nicht dem Richtbeispiel „Sachbearbeiter“ zuzuordnen, wenn sie im Wesentlichen aus der Aufnahme, Dokumentation und systemgestützten Verarbeitung von Vorgängen sowie Zuarbeit besteht und keine nennenswerten eigenen Entscheidungsspielräume bzw. verbindlichen Entscheidungsbefugnisse eröffnet.

Relevante Normen
§ 3 ETV-DP AG§ 99 BetrVG§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG§ 87 Abs. 1 ArbGG§ 87 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG§ 99 Abs. 1 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 (4) BV 279/03

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 4 (Assistent), 5 (Aufsicht, Disponent) und 6 (Sachbearbeiter) des Entgelttarifvertrages der Deutschen Post (ETV-DP AG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2. hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 in Sachen 2 (4) BV 279/03 teilweise abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin/Beteiligten zu 1. auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen K, E (vormals K), M, M und D in die Entgeltgruppe 4 des ETV DP AG, wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragstellerin/Beteiligte zu 1. zugelassen. Für den Antragsgegner/Beteiligten zu 2. wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten um die richtige Eingruppierung von sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anlässlich der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in den ab 01.09.2003 geltenden Entgelttarifvertrag der D P (ETV-DP AG).

4

Im vorliegenden Verfahren waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht noch die Eingruppierungen des Mitarbeiters B sowie der Mitarbeiterinnen D , D , K , E (vormals K ), M und M streitig. Vor Inkrafttreten des ETV-DP AG wurden die Mitarbeiterinnen M , M und E entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe A 7 vergütet, der Mitarbeiter B sowie die Mitarbeiterinnen K , D und D entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe A 8. Anlässlich der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 des ETV-DP AG beabsichtigte die Antragstellerin (Arbeitgeberin), den vorgenannten Arbeitnehmer und die vorgenannten Arbeitnehmerinnen in die neue Entgeltgruppe 4 einzugruppieren. Die jeweiligen Entgeltgruppen der Anlage 1 des ETV DP-AG sind zunächst durch sog. Obersätze definiert und enthalten sodann Richtbeispiele. Der Entgeltgruppe 4 entspricht folgender Obersatz:

5

"Tätigkeiten, die Fach- und Spezialkenntnisse erfordern, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufungsausbildung und zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen bzw. durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrungen erworben werden können."

6

Unter den Richtbeispielen der Entgeltgruppe 4 findet sich u. a. auch die Angabe "Assistent" (vgl. Bl. 85 d. A.).

7

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ETV-DP AG wird der Arbeitnehmer nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert. § 3 Abs. 2 ETV-DP AG bestimmt, dass die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Obersätze in Verbindung mit den jeweils in der Entgeltgruppe aufgeführten Richtbeispielen erfolgt.

8

§ 3 Abs. 2 S. 2 ETV-DP AG lautet: "Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit nicht als Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zugeordnet ist, ist entsprechend der Tätigkeit nach den Obersätzen in eine Entgeltgruppe einzugruppieren". Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten mehrerer Entgeltgruppen aus, so ist er gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 ETV-DP AG in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeit mehr als die Hälfte seiner Wochenarbeitszeit beträgt.

9

Für die oben genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Betriebsrat der Niederlassung Brief B (Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens) zuständig. Auf die Anhörung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hin widersprach der Antragsgegner der beabsichtigten Eingruppierung der genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 4 der Anlage 1 des ETV-DP AG innerhalb der im beiderseitigen Einvernehmen verlängerten Stellungnahmefrist. Zur Begründung führte der Betriebsrat an, dass nach seiner Rechtsauffassung die Arbeitnehmerin D in die Entgeltgruppe 6 einzugruppieren sei, deren Richtbeispiel "Sachbearbeiterin" sie erfülle. Der Arbeitnehmer B und die Arbeitnehmerinnen D , K , Engizek, M und M seien in die Entgeltgruppe 5 einzugruppieren. Sie erfüllten das dortige Richtbeispiel der "Aufsicht".

10

Auf die Obersätze der Entgeltgruppen 5 und 6 und die jeweils zugehörigen Richtbeispielkataloge wird Bezug genommen (Bl. 60 d. A.).

11

Zu den im vorliegenden Verfahren als sog. Richtbeispiele der Entgeltgruppen 4, 5 bzw. 6 relevanten Stellen gelten bei der Antragstellerin folgende Stellenbeschreibungen:

12

Assistent

13

"1. Aufgaben

14

Selbständige Erledigung von operativen und organisatorischen Teilaufgaben/Teilprozessen in einem Sachgebiet einschließlich der Erledigung des dazugehörigen standardisierten Schriftwechsels sowie der Beratung interner/externer Kunden

  • Selbständige Erledigung von operativen und organisatorischen Teilaufgaben/Teilprozessen in einem Sachgebiet einschließlich der Erledigung des dazugehörigen standardisierten Schriftwechsels sowie der Beratung interner/externer Kunden
15

Konzeptionelle Mitarbeit bei der Erledigung von Sachgebietsaufgaben

  • Konzeptionelle Mitarbeit bei der Erledigung von Sachgebietsaufgaben
16

Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben mit besonderen Anforderungen

  • Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben mit besonderen Anforderungen
17

Kompetenzen

  1. Kompetenzen
18

Aufgabenerledigung erfolgt überwiegend nach detaillierten Vorgaben Geringe Entscheidungsspielräume innerhalb geltender Vorschriften

  • Aufgabenerledigung erfolgt überwiegend nach detaillierten Vorgaben
  • Geringe Entscheidungsspielräume innerhalb geltender Vorschriften
19

Verantwortung

  1. Verantwortung
20

Eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben

  • Eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben
21

4. Fachliche Anforderungen

22

Theoretische und /oder praktische Ausbildung:

  • Theoretische und /oder praktische Ausbildung:
23

Allgemeine Berufsausbildung (z. B. Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation)

24

Berufliche Erfahrung:

  • Berufliche Erfahrung:
25

Mehrjährige einschlägige Erfahrung.

26

Aufsicht

27

1. Aufgaben

28

Betriebsgeschehen nach Vorgaben beobachten bzw. kontrollieren

  • Betriebsgeschehen nach Vorgaben beobachten bzw. kontrollieren
29

Prüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften

  • Prüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften
30

Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einsetzen, Anwesenheitskontrollen durchführen, Kräfte beaufsichtigen

  • Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einsetzen, Anwesenheitskontrollen durchführen, Kräfte beaufsichtigen
31

Mitwirkung bei der Ermittlung von Betriebsdaten

  • Mitwirkung bei der Ermittlung von Betriebsdaten
32

2. Kompetenzen

33

Die Aufgabenerledigung erfolgt überwiegend nach detaillierten Vorgaben mit geringem Handlungsspielraum

  • Die Aufgabenerledigung erfolgt überwiegend nach detaillierten Vorgaben mit geringem Handlungsspielraum
34

Bedingte Entscheidungsbefugnis zum kurzfristigen Eingreifen in den Betriebsablauf

  • Bedingte Entscheidungsbefugnis zum kurzfristigen Eingreifen in den Betriebsablauf
35

3. Verantwortung

36

Verantwortung für den reibungslosen Betriebsablauf in einem Arbeitsbereich

  • Verantwortung für den reibungslosen Betriebsablauf in einem Arbeitsbereich
37

4. Fachliche Anforderungen

38

Theoretische und/oder praktische Ausbildung:

  • Theoretische und/oder praktische Ausbildung:
39

Allgemeine Berufsausbildung (z. B. FBF)

40

Berufliche Erfahrung:

41

Langjährige Berufserfahrung

42

5. Besonderes

43

Die Aufgabenerledigung erfordert ein höheres Maß an sozialer Kompetenz.

  • Die Aufgabenerledigung erfordert ein höheres Maß an sozialer Kompetenz.
44

Sachbearbeiter

45

1. Aufgaben

46

Selbständige Erledigung aller operativen und organisatorischen Aufgaben/Prozesse in einem oder mehreren Sachgebieten

  • Selbständige Erledigung aller operativen und organisatorischen Aufgaben/Prozesse in einem oder mehreren Sachgebieten
47

Konzeptionelle Mitarbeit bei der Erarbeitung von Grundsatzregelungen/Konzepten/Prozessen des Aufgabenbereichs

  • Konzeptionelle Mitarbeit bei der Erarbeitung von Grundsatzregelungen/Konzepten/Prozessen des Aufgabenbereichs
48

Umfassende fachliche Betreuung/Beratung interner und/oder externer Kunden im Tätigkeitsfeld

  • Umfassende fachliche Betreuung/Beratung interner und/oder externer Kunden im Tätigkeitsfeld
49

Erarbeiten von Präsentationen und Entscheidungsvorlagen

  • Erarbeiten von Präsentationen und Entscheidungsvorlagen
50

Unterstützung/Coaching der zuarbeitenden Assistenten/Juniorassistenten

  • Unterstützung/Coaching der zuarbeitenden Assistenten/Juniorassistenten
51

2. Kompetenzen

52

Aufgabenerledigung erfolgt im Rahmen gesetzlicher/normativer Bestimmungen bzw. in begrenztem Umfang nach Rahmenvorgaben

  • Aufgabenerledigung erfolgt im Rahmen gesetzlicher/normativer Bestimmungen bzw. in begrenztem Umfang nach Rahmenvorgaben
53

Entscheidungsspielräume innerhalb eines vorgegebenen Rahmens

  • Entscheidungsspielräume innerhalb eines vorgegebenen Rahmens
54

3. Verantwortung

55

Eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben

  • Eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben
56

4. Fachliche Anforderungen

57

Theoretische und/oder praktische Ausbildung:

  • Theoretische und/oder praktische Ausbildung:
58

Studium oder fachorientierte Berufsausbildung (z. B. Personalfachkaufmann/-frau ...)

59

Berufliche Erfahrung:

  • Berufliche Erfahrung:
60

Bei fachorientierter Ausbildung:

61

Mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

62

5. Besonderes

63

Definition Sachgebiet:

  • Definition Sachgebiet:
64

Ein Sachgebiet umfasst ein bestimmtes Wissens-/Themengebiet. Die Festlegung/Zuordnung erfolgt nach aufbau-/ablauforganisatorischen Gesichtspunkten nach den Erfordernissen der jeweiligen Organisationseinheit."

65

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Mitarbeiterin D erfülle nicht das Richtbeispiel der Sachbearbeiterin entsprechend Entgeltgruppe 6. Von einer selbständigen Erledigung aller operativen und organisatorischen Aufgaben ihres Sachgebietes könne keine Rede sein. Sie erledige lediglich Teilaufgaben selbständig, wobei die Aufgabenerledigung überwiegend nach detaillierten Vorgaben erfolge. Sie arbeite lediglich dem Personalabteilungsleiter oder den Sachbearbeitern zu. Geprüft und entschieden werde von diesen.

66

Bezüglich des Mitarbeiters B und der Mitarbeiterinnen D , K , E , M und M hat die Antragstellerin ausgeführt, dass diese zwar teilweise auch Aufsichtstätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 5 verrichteten, jedoch nur im Umfang von 10 - 30 % ihrer Gesamtarbeitszeit. Zu 70 - 90 % seien sie dagegen mit den Aufgaben eines Assistenten gemäß Entgeltgruppe 4 betraut.

67

Die Antragstellerin hat, soweit für die Beschwerdeinstanz noch von Bedeutung, beantragt,

68

die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmer/-innen D B , M D , M D , D K , H K (jetzt E ), I M und S M anlässlich deren Überleitung in den seit dem 01.09.2003 geltenden Entgelttarifvertrag der D P (ETV-DP AG) zu ersetzen.

69

Der Antragsgegner hat beantragt,

70

den Antrag zurückzuweisen.

71

Der Antragsgegner hat dargelegt, warum seiner Ansicht nach die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die von ihm für richtig gehaltene höhere Entgeltgruppe gehörten. Insbesondere, so der Antragsgegner, sei das Richtbeispiel der Aufsicht nicht auf Aufsichtstätigkeiten im engeren Sinne zu beschränken. Hierzu gehöre vielmehr u. a. auch der Bereich der Personaleinsatzplanung.

72

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 22.12.2006 dem arbeitgeberseitigen Zustimmungsersetzungsantrag in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

73

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Antragsgegner am 23.01.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 22.02.2007 Beschwerde einlegen und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 10.04.2007 am 04.04.2007 begründen lassen.

74

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17.10.2007 auf eine entsprechende Auflage des Beschwerdegerichts hin aktuelle Tätigkeitsbeschreibungen der sieben betroffenen Arbeitnehmer vorgelegt, die - bis auf geringfügige Ergänzungen bei der Arbeitnehmerin D - von der Beschreibung her unstreitig geblieben sind.

75

Danach nimmt die Mitarbeiterin K folgende Aufgaben war:

76

- Präsenz im ZSP Köln 860 oder 800 ca. 3 Stunden/Tag

77

- Buchungen in OPEN und die damit in Zusammenhang stehenden folgenden Tätigkeiten:

78

Personaldatei und Mehr-/Minderleistungsdatei pflegen;

79

Personaleinsatzplanung für den laufenden und

80

kommenden Tag nach Rücksprache mit Leitern;

81

Personaleinsatztafel für die Beschäftigten der ZSP Köln 800 und 860 pflegen

83

ca. 3 Stunden/Tag

84

- Einsatzanzeigen schreiben fallweise

85

- Arbeitsunfälle aufnehmen fallweise

86

- Erstunterweisungen bei Arbeits- und Brandschutz bei Neueinstellungen fallweise

87

- Durchführung Personaleinsatz 1,0 Stunden/Tag

88

- Journale TV 37 b ausdrucken und versenden 1 x Monat.

89

Die Mitarbeiterin E verrichtet im Nach-/Rücksendezentrum (NRZ) K O folgende Aufgaben:

90

- Buchungen in OPEN 2,0 Stunden/Tag

91

- Personaleinsatzplanung für den laufenden

92

und kommenden Tag nach Rücksprache mit

93

dem Leiter des NRZ 3,5 Stunden/Tag

94

- Personaleinsatztafel pflegen 0,5 Stunden/Tag

95

- Einsatzanzeigen schreiben und Arbeitsverträge

96

für befristete WAZ-Erhöhungen ausfertigen fallweise

97

- Arbeitsunfälle aufnehmen fallweise

98

- Personal auf Anweisung des Leiters des NRZ

99

einstellen fallweise

100

- Erstunterweisungen im Arbeits- und Brandschutz

101

bei Neueinstellungen fallweise

102

- Journale TV 37 b ausdrucken und versenden fallweise

103

- Bestellungen im zentralen Bestellsystem (GeT) fallweise

104

- Telefonate entgegennehmen und EU/Fz-Wünsche

105

mit dem Leiter des NRZ abstimmen 1,0 Stunden/Tag

106

- Pflege von PersPlan (Zeitbuchungen, neue Ein-

107

satzpläne, Neueinstellungen eingeben) 0,5 Stunden/Tag

108

- Erstellen der Anwesenheitslisten aus PPS, Über-

109

gabe an die jeweilige Aufsicht im NRZ 0,5 Stunden/Tag.

110

Der Mitarbeiter B erfüllt folgende Aufgaben:

111

- Buchungen in OPEN (BZ und Vorbereitungs-

112

zentrum 3,5 Stunden/Tag

113

- Eingabe von Maschinenbildern in die Statistik 204 1,0 Stunden/Tag

114

- Personaldatei und Mehr-/Minderleistungsdatei

115

pflegen 0,5 Stunden/Tag

116

- Einsatzanzeigen schreiben und Arbeitsverträge

117

für befristete WAZ-Erhörungen ausfertigen fallweise

118

- Arbeitsunfälle aufnehmen fallweise

119

- Personal auf Anweisung der Schichtleiter

120

einstellen fallweise

121

- Erstunterweisungen im Arbeits- und Brand-

122

schutz bei Neueinstellungen fallweise

123

- Journale TV 37 b ausdrucken und versenden fallweise

124

- Bestellungen GeT/einsortieren der gelieferten

125

Sachmittel 0,5 Stunden/Tag

126

- Unterstützung Personaleinsatz, Telefonate

127

entgegennehmen, kurzfristige Personal-

128

bereitstellung auf Anweisung 1,0 Stunden/Tag.

129

Die Tätigkeiten der Mitarbeiterin M gliedern sich wie folgt:

130

- Präsenz im ZSP Nümbrecht oder Much; Über-

131

prüfung der IBIS-Zählung; Klärung von Reklama-

132

tionen mit den Mitarbeitern; Pflege Aushangtafeln,

133

Überprüfung des SAM-Gestells (=Rücksendepost) 2,5 Stunden/Tag

134

- Prüfungen aufgrund der Prüfnachweise und Check-

135

listen (z. B. Arbeits-/Brandschutz; KFZ; Fahrräder

136

vor Ort; Aufnahme von Mängelmeldungen) fallweise

137

- Personaleinsatz für Nümbrecht und Much;

138

Vertretung für W und N -S ;

139

Telefonate entgegennehmen; kurzfristige

140

Personalbereitstellung auf Anweisung 1,0 Stunden/Tag

141

- Ansprechpartnerin für Fragen der Paketzu-

142

stellung im ZSPL-Bereich (z. B. Handhabung

143

der Scanner; Vorbereitung der Katalogzustellung;

144

Rechercheanfragen bei Unregelmäßigkeiten im

145

Paketbereich bearbeiten); Kommunikation mit den

146

Paketzentren K und N ; Koordinierung

147

Terminsauftragsservice Paket 3,0 Stunden/Tag

148

- Schulungen in allen ZSP bei Einführung neuer

149

Paket-Versionen und Handscanner als Multi-

150

plikator fallweise

151

- Durchführung von -Dienstunterrichten und

152

Kommunikationskaskaden fallweise

153

- Mitwirkung IBIS- und Fracht-Bemessung und

154

Dienstplangestaltung fallweise

155

- Koordinierung des Urlaubsplans fallweise

156

- Dienst-/Arbeitsunfälle aufnehmen fallweise

157

- Zuarbeiten Personalbuchführung 1,0 Stunden/Tag

158

- Starkverkehrs- und Feiertagsplanung erstellen fallweise

159

- verschiedene regelmäßige und unplanmäßige

160

Verwaltungs-/Büro-Tätigkeiten (z. B. Statistiken

161

führen; Entschädigungen in der Zustellung buchen) fallweise.

162

Die Tätigkeiten der Mitarbeiterin M gliedert sich wie folgt auf:

163

- Präsenz im Briefeingang und Postfach;

164

Klärung von Reklamationen mit Mitarbeitern;

165

IBIS-Zählungen überprüfen; Anwesenheits-

166

kontrollen 3,5 Stunden/Tag

167

- Buchungen in OPEN; Tagesabschluss;

168

Lagebericht 2,0 Stunden/Tag

169

- Personaleinsatzplanung 0,5 Stunden/Tag

170

- ÜZA anweisen fallweise

171

- Erstunterweisungen im Arbeits- und Brand-

172

schutz bei Neueinstellungen fallweise

173

- Journale TV 37 ausdrucken und versenden fallweise

174

- Einstellungen vorbereiten fallweise

175

- Dienstunterrichte fallweise

176

- ZSP-Betreuung fallweise

177

- Überprüfung des SAM-Gestell fallweise

178

- Alle 4 Wochen alleinige Anwesenheit im ZSPL ca. 3,0 Stunden/

179

Monat

180

- Telefonate Entgegennehmen und EU/Fz-Wünsche

181

mit dem Leiter des ZSPL abstimmen 1,0 Stunden/Tag

182

- Einsatzanzeigen schreiben und Arbeits-

183

verträge für befristete WAZ-Erhöhungen

184

ausfertigen fallweise

185

- Arbeitsunfälle aufnehmen fallweise.

186

Die Mitarbeiterin D befindet sich zur Zeit in Elternzeit. Ihr Tätigkeitsprofil entspricht demjenigen der Mitarbeiterin M .

187

Die Mitarbeiterin D arbeitet nach der Darstellung der Antragstellerin den Sachbearbeitern Frau R und Herrn G zu und befasst sich dabei mit folgenden Aufgaben:

188

- Nebentätigkeiten;

189

- Anschriftenänderungen;

190

- Änderungen der Bankverbindungen;

191

- Abrufkräfte;

192

- Veränderungsgeld;

193

- Schwangerschaft;

194

- Verrentungen;

195

- UoL (Urlaub ohne Lohn), Mutterschutz, Erziehungsurlaub;

196

- Überbrückungsgeld;

197

- Vertragsverlängerungen von befristeten Arbeitnehmern;

198

- Neueinstellungen;

199

- WAZ-Änderungen;

200

- Wiedereinstellungen;

201

- Bescheinigungswesen;

202

- Lohnsteuerkarten;

203

- Postausweise;

204

- Krank- und Kurbearbeitung;

205

- Abordnungen/Versetzungen;

206

- VL/ver.di/Riesterrente;

207

- Unverzinsliche Vorschüsse;

208

- Mail-Bearbeitung PLUSS;

209

- Mitarbeiterkreiswechsel;

210

- Gesamtwegfälle;

211

- Änderung der Entgeltgruppe/Tätigkeitszulagen;

212

- Lohnrückforderungen;

213

- Altersteilzeit;

214

- Abrechnung PLUSS für Tarifkräfte.

215

Der Antragstellerin zufolge nimmt Frau D diese Aufgaben ausschließlich in der Weise war, dass sie entsprechende Buchungen in das System OPEN vornimmt. Eine eigene Entscheidungsbefugnis komme ihr nicht zu. Beispielsweise könne sie nicht Nebentätigkeiten oder Urlaubsanträge genehmigen oder Wiedereinstellungen vornehmen, Abmahnungen erteilen usw.

216

Dem Antragsgegner zufolge ist der Aufgabenkatalog der Mitarbeiterin D dahingehend zu ergänzen, dass sie in eigener Zuständigkeit den kompletten Schriftverkehr bei Dienstschulden oder Lohnrückforderungen bis hin zur Abgabe an die Tarifkanzlei bearbeite.

217

Der Antragsgegner (Betriebsrat) als Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 4 zu Unrecht ersetzt. Es sei bei seiner Entscheidung von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Anders als in dem der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des BAG vom 03.05.2006, DB 2006, 2746 ff. zugrunde liegenden Fall existiere vorliegend keine von den Tarifvertragsparteien vorgenommene verbindliche Zuordnung der konkreten Stellen zu einem Richtbeispiel bzw. einer Entgeltgruppe der Anlage 1 des ETV-DP AG.

218

Das Arbeitsgericht habe auch das Richtbeispiel "Aufsicht" zu eng ausgelegt. Dieses umfasse nicht nur die Personalaufsicht im engeren Sinne. Maßgeblich sei vielmehr, dass Aufsicht die Beobachtung und Kontrolle des Betriebsgeschehens sowie den Einsatz der Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einschließlich der Kontrolle der Anwesenheit oder der Beaufsichtigung der Beschäftigten umfasse. In diesem Sinne sei das Richtbeispiel Aufsicht sowohl bei den vier Mitarbeiterinnen aus dem Bereich der Zustellstützpunkte (K , M , M und D ) gegeben, wie auch bei den Beschäftigten B und E , die für den Personaleinsatz zuständig seien. Wie der Antragsgegner in seiner Berufungsbegründung (dort Seite 5 - 8) unter Angaben näherer Einzelheiten zur Tätigkeit der Mitarbeiterinnen K und M näher konkretisiert, zeichne sich deren Tätigkeit dadurch aus, dass sie eigenverantwortlich die Betriebsabläufe in sachlicher und personeller Hinsicht steuerten. Damit unterfalle deren Gesamttätigkeit dem Richtbeispiel "Aufsicht", wobei dasselbe wie für Frau K und Frau M auch für Frau M und Frau D gelte.

219

Auch zu den Aufgaben der im Personaleinsatz tätigen Mitarbeiter B und E gehöre das regulierende Eingreifen in das Betriebsgeschehen,

220

z. B. Personalanpassung an die betrieblichen Bedürfnisse sowie die eigenverantwortliche Bereitstellung von Personal. Es müssten tägliche Prognosen über den Stundenbedarf erstellt und bei Bedarf Überstunden mit den nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vereinbart werden.

221

Die Tätigkeit der Frau D besitze das Gepräge eines Sachbearbeiters entsprechend dessen Stellenbeschreibung.

222

Die von der Antragstellerin in der zweiten Instanz vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestätige nach Ansicht des Antragsgegners die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zur zutreffenden Eingruppierung. Ergänzend macht der Antragsgegner und Beschwerdeführer folgendes geltend: Bei der Antragstellerin existiere seit September 2003 auch ein sog. Stellenkatalog DP AG. Der Stellenkatalog sei in sog. Funktionsobergruppen und Funktionsgruppen untergliedert. Mit Ausnahme der Mitarbeiterin D , die der Funktionsobergruppe Sachbearbeitung/Service Allgemein zuzuordnen sei, gehörten die übrigen streitgegenständlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Funktionsobergruppe Produktion und hier in die Funktionsgruppe Betriebslenkung. In diesem Bereich weise der Stellenkatalog jedoch gar keine Assistentenstelle der Entgeltgruppe 4 auf (vgl. Bl. 296 d. A.).

223

Zuletzt hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer außerdem die Auffassung vertreten, dass die in den Zustellstützpunkten tätigen Mitarbeiterinnen sowie der Mitarbeiter B und die Mitarbeiterin E auch das Richtbeispiel Disponent aus der Gruppe 5 erfüllten.

224

Die Stellenbeschreibung eines Disponenten beinhaltet Folgendes:

225

1. Aufgaben

226

- Steuerung der Transportabläufe wie z. B.

227

- die wirtschaftliche Disposition von Transportaufträgen

228

(Routenoptimierung)

229

- Einweisung/Unterrichtung des Personals über Art, Ort

230

und Zeit der Arbeitsleistung

231

- Einhaltung und Zweckmäßigkeit der Ablauforganisation

232

beobachten, Mängel melden

233

- Daten erheben und Aufbereiten

234

- Nachweise/erforderliche Unterlagen führen bzw. bearbeiten

235

- Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und internen Regelungen

236

überwachen

237

- Unfallaufnahme und -meldung

238

2. Kompetenzen

239

- Die Aufgabenerledigung erfolgt überwiegend nach detaillierten

240

Vorgaben mit geringem Handlungsspielraum

241

- Bedingte Entscheidungsbefugnis zum kurzfristigen Eingreifen

242

in den Betriebsablauf

243

3. Verantwortung

244

- Eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben

245

4. Fachliche Anforderungen

246

- Theoretische und/oder praktische Ausbildung:

247

Fachkaufmann (z. B. Speditionskaufmann)

248

Berufliche Erfahrung: Mehrjährige Berufserfahrung

249

(vgl. Bl. 320 d. A.)

250

Übertrage man diese Aufgabenstellungen aus dem Transportbereich auf den Bereich der Produktion, so sei das Beispiel "Steuerung der Transportabläufe" zu ersetzen durch "Steuerung der Betriebsabläufe". Dann seien aber alle anderen Aufgabenpunkte in vergleichbarer Weise auch bei der Tätigkeit einer Aufsicht gegeben.

251

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt nunmehr,

252

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

253

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,

254

die Beschwerde des Antraggegners zurückzuweisen.

255

Die Antragstellerin/Beschwerdegegnerin meint, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Alle streitgegenständlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien der Funktionsobergruppe Sachbearbeitung/Service Allgemein zuzuordnen und dort als "Assistenten" im Sinne des Richtbeispiels der Anlage 1 zum ETV-DP AG der Entgeltgruppe 4 beschäftigt. Unstreitig sei die Mitarbeiterin D nicht als "Aufsicht" tätig. Sie erfülle aber auch nicht die Merkmale einer "Sachbearbeiterin". Frau D arbeitet dem Personalabteilungsleiter und den Sachbearbeitern Frau R und Frau G zu. Sie nehme ihre Tätigkeiten ausschließlich in der Weise vor, dass sie entsprechende Buchungen in das System OPEN vornehme. Sie gebe z. B. ein, ob eine Nebentätigkeit genehmigt worden ist, ob ein Arbeitnehmer in Urlaub oder krank ist und ob eine Wiedereinstellung vorgenommen worden ist. Dagegen habe sie selbst gerade keine Entscheidungsbefugnis darüber, ob eine Nebentätigkeit oder ein Urlaub genehmigt oder eine Wiedereinstellung vorgenommen werde. Dementsprechend sei es auch nicht maßgeblich, ob sie unter Umständen gegen die Eintragung einer Nebentätigkeit Bedenken vorbringen kann, da sie im Ergebnis keine Entscheidungsbefugnis darüber habe, ob eine Nebentätigkeit zu untersagen sei.

256

Auch die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllten jedenfalls nicht zum überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit das Richtbeispiel einer "Aufsicht" oder gar eines "Disponenten". Das Aufgabengebiet "Personaleinsatz" sei von den Aufgaben einer "Aufsicht" abzugrenzen und nicht mit dieser identisch. Wie aus der Stellenbeschreibung zu dem Richtbeispiel "Aufsicht" hervorgehe, gehöre zu den Hauptaufgaben einer Aufsicht, Kräfte "nach vorgegebener Einsatzplanung" einzusetzen. Die Aufgabe der "Aufsicht" setze demnach zwingend eine bereits vorgegebene Einsatzplanung voraus. Die Aufgabe der (Personal-) planung als solche gehöre damit gerade nicht zum Stellenprofil einer Aufsicht. Zu den Aufgaben einer Aufsicht gehöre nicht die Vorgabe bzw. Gestaltung der Einsatzplanung, sondern die Umsetzung der Einsatzplanung, die der Aufsicht vorgegeben wird, sowie die Kontrolle der Kräfte.

257

Beispielhaft hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung folgende Aufgaben der Tätigkeit einer "Aufsicht" zugeordnet:

258

- Aufsicht

259

- Anwesenheitskontrollen

260

- Sicherstellen des reibungslosen Betriebsablaufs

261

- Qualitätssicherung und Kontrolle der Kodierkräfte

262

- Leistungsbestätigung NMA

263

- Reklamationsbearbeitung

264

- Anfragen von ZSB etc. Bearbeiten

265

- Mängelerfassung (Sendungszuführung)

266

- Verkehrsmengenermittlung

267

- Produktivitätskennzahlenermittlung

268

- Erstellen von Statistiken

269

- Bemessungen unterstützend begleiten

270

- Arbeitsbesprechungen durchführen

271

- PPS-Pflege

272

- Schnittstelle zu 319 bei Maschinenstörungen bzw. Ausfällen

273

- Eingangs- und Abgangskommissionierung

274

- Vorbereitung der Sendungen

275

- BAM-Bedienung

276

- Betreuung der NMA-Plätze

277

- Wiegen der Sendungen (Beschwerdeerwiderungsschrift Seite 13)

278

Weiter hätten als Aufsichtstätigkeiten zu gelten:

279

- Anwesenheitskontrolle

280

- Steuerung der Briefeingangs- und Postfachsortierung

281

- Durchführung von Qualitätsprüfungen (z. B. Fehlleitungen,

282

Prüfen der Rücksendepost)

283

- Klärung einfacher betrieblicher Sachverhalte

284

- Klärung einfacher Reklamationsvorgänge und Kundenanliegen

285

- IBIS-Kontrollzählungen

286

- Produktionsabsprachen zur Behebung betrieblicher Störungen.

287

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vollständigen Inhalt der Beschwerdebegründung des Antragsgegners sowie seiner weiteren Schriftsätze vom 04.04. und 07.11.2007, ferner auf die Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin sowie deren weitere Schriftsätze vom 17.10. und 04.12.2007 nebst sämtlichen erst- wie zweitinstanzlich zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

288

II.

289

A. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 87 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

290

B. Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch überwiegend begründet. Der Antragsgegner hat zur Überzeugung des Beschwerdegerichts seine Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen D , K , E , M und M in die Entgeltgruppe 4 der Anlage 1 des ETV-DP AG zu Recht verweigert. Im Falle des Mitarbeiters B und der Mitarbeiterin D konnte die Beschwerde dagegen keinen Erfolg haben.

291

1. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner zu der Eingruppierung der im vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das neue Entgeltsystem gemäß Anlage 1 zum ETV-DP-AG gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG in formeller Hinsicht ordnungsgemäß beteiligt. Auch der Antragsgegner hat in formell nicht zu beanstandender Art und Weise seine Stellungnahme zu den von der Antragstellerin beabsichtigten Eingruppierungsmaßnahmen abgegeben, in dem er seine Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppierungen innerhalb der von den Beteiligten untereinander einvernehmlich festgelegten Fristen verweigert hat. Über den formell ordnungsgemäß Ablauf des Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen.

292

2. In inhaltlicher Hinsicht gehen das Arbeitsgericht und auch die Beteiligten übereinstimmend zutreffend davon aus, dass das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen und Umgruppierungen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG nach der Intention des Gesetzgebers die Funktion eines Rechts zur rechtlichen Mitbeurteilung erfüllen soll. Weder dem Arbeitgeber noch dem Betriebsrat steht hingegen bei der Vornahme von Ein- und/oder Umgruppierungen ein Gestaltungsermessen zu. Die "richtige" Eingruppierung nach Maßgabe der vorgegebenen abstrakten Eingruppierungsregeln des jeweiligen Tarifvertrages stellt vielmehr nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Akt der Rechtserkenntnis dar. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats soll somit dazu beitragen, dass möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt und die Vergütungsordnung einheitlich und gleichmäßig angewandt wird (BAG DB 2006, 2746 ff.).

293

3. Haben sich bereits die Tarifvertragsparteien - z. B. in einem Haustarifvertrag - mit im jeweiligen Unternehmen existierenden konkreten Stellen befasst und diese bestimmten Eingruppierungskategorien zugeordnet, so sind Arbeitgeber und Betriebsrat an diese Zuordnung gebunden. Für eine rechtliche Beurteilung irgendwelcher Eingruppierungsvoraussetzungen bleibt sodann kein Raum mehr. In einem solchen Fall fehlt es an einem Erfordernis der Rechtsanwendung und geht das Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG letztlich ins Leere.

294

a. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Tarifvertragsparteien des ETV-DP AG haben sich nicht speziell mit den konkreten Stellen der Arbeitnehmerinnen D , D K , E , M und M und des Arbeitnehmers B befasst und diese als solche einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet.

295

b. Der Entgelttarifvertrag definiert die einzelnen Entgeltgruppen vielmehr zunächst durch abstrakte, sich insbesondere auf die jeweils erforderliche Qualifikation und Berufserfahrung beziehende Obersätze, denen sodann jeweils als sog. Richtbeispiele die Bezeichnung von bei der Beklagten vorkommender Stellentypen beigefügt sind.

296

c. Wie aus § 3 Abs. 2 ETV-DP AG hervorgeht, richtet sich die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in erster Linie danach, ob seine Tätigkeit als Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zugeordnet ist. Erfüllt die Tätigkeit des Arbeitnehmers ein solches Richtbeispiel, so ist er nach derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert, der das Richtbeispiel zugeordnet ist. Auf die Tätigkeitsmerkmale der Eingruppierungsobersätze kommt es dann nicht an. Wie § 3 Abs. 3 S. 1 ETV-DP AG entnommen werden kann, kommt es dann, wenn ein Arbeitnehmer Tätigkeiten mehrerer Entgeltgruppen ausübt, darauf an, die Tätigkeit welcher Entgeltgruppe mehr als die Hälfte seiner Wochenarbeitszeit ausmacht.

297

d. Die Tarifvertragsparteien haben somit angeordnet, dass ein Arbeitnehmer, der die Tätigkeit einer "Aufsicht" ausübt, in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert ist, weil dieser Entgeltgruppe das Richtbeispiel "Aufsicht" zugeordnet ist. Die Tarifvertragsparteien haben sich aber keineswegs damit befasst, ob und gegebenenfalls welchem Richtbeispiel die Tätigkeiten der im vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem real existierenden Zuschnitt entsprechen.

298

e. Die jeweiligen in der Anlage 1 des ETV-DP AG enthaltenen Richtbeispiele nehmen Bezug auf die Stellen, die nach dem Stellenkatalog der Antragstellerin in deren Unternehmen existieren. Die einzelnen Stellenbezeichnungen - die sich dann als Richtbeispiele in dem Eingruppierungskatalog des ETV-DP AG wieder finden - sind wiederum durch sog. Stellenbeschreibungen näher definiert. Die für die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers B und der Arbeitnehmerinnen D , D , K , E , M und M maßgebliche Frage lautet somit, ob die von diesen an ihren jeweiligen konkreten Arbeitsplätzen ausgeübten Tätigkeiten unter die Stellenbeschreibung eines Assistenten im Sinne des Richtbeispiels zur Entgeltgruppe 4, einer Aufsicht im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 5, ggf. eines Disponenten im Sinne des Richtbeispiels dieser Entgeltgruppe oder - im Fall D - der Stellenbeschreibung einer Sachbearbeiterin im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 6 zu subsumieren sind. In dieser Subsumtion liegt eine Rechtsanwendung, die dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats im Sinne des Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG zugänglich ist.

299

4. Dies vorausgeschickt gilt nunmehr für die einzelnen im vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Folgende:

300

a. Die Arbeitnehmerin D wird von der Antragstellerin zutreffend in die Entgeltgruppe 4 der Anlage 1 des ETV-DP AG eingruppiert. Die von ihr verrichtete Tätigkeit entspricht nicht, wie der Antragsgegner annimmt, dem Richtbeispiel einer "Sachbearbeiterin" der Entgeltgruppe 6. Vielmehr entspricht sie, wie von der Antragstellerin zutreffend angenommen, der Stellenbeschreibung einer Assistentin, und ist somit in Entgeltgruppe 4 anzusiedeln.

301

aa. Die Mitarbeiterin D befasst sich mit zahlreichen typischerweise in einer Personalabteilung vorkommenden Verwaltungstätigkeiten. Wie die Antragstellerin jedoch ohne substantiellen Widerspruch des Antragsgegners dargelegt hat, besteht die Tätigkeit der Mitarbeiterin D ganz überwiegend, wenn nicht ausschließlich darin, Vorgänge aufzunehmen und zu verarbeiten, in dem sie sie durch entsprechende Buchungen in das System OPEN eingibt. Ein nennenswerter eigener Entscheidungsspielraum kommt ihr dabei nicht zu. Sie nimmt Informationen und Anträge auf, registriert und dokumentiert diese, führt den hierzu notwendigen Schriftverkehr und bereitet Entscheidungen der Sachbearbeiterinnen bzw. der Abteilungsleitung vor. Ihre Tätigkeit ist somit dadurch gekennzeichnet, dass sie den in der Personalabteilung tätigen, von der Antragstellerin auch namentlich benannten Sachbearbeitern "zuarbeitet".

302

bb. Dies wird gerade auch durch das vom Antragsgegner angeführte Beispiel der Nebentätigkeitsgenehmigungen verdeutlicht: Die Arbeitnehmerin Dantschke nimmt eine Nebentätigkeitsanzeige zur Kenntnis und registriert diese. Ein geringer eigener Entscheidungsspielraum, wie er auch in der Stellenbeschreibung eines Assistenten angesprochen wird, kommt ihr dabei ggf. insoweit zu, als sie sich Gedanken darüber macht, ob gegen die angezeigte Nebentätigkeit unter Umständen Bedenken vorzubringen sind. Es liegt aber gerade nicht in ihrer Kompetenz, im Falle bestehender Bedenken eine verbindliche Entscheidung zu treffen. Hierdurch unterscheidet sie sich von der Kompetenz einer Sachbearbeiterin im Sinne der Entgeltgruppe 6.

303

cc. Wie aus dem 5. Spiegelstrich des Aufgabenkatalogs in der Stellenbeschreibung eines Sachbearbeiters hervorgeht, besteht eine typische Aufgabe von Assistenten gerade darin, Sachbearbeitern zuzuarbeiten.

304

Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Mitarbeiterin D um eine "Assistentin" im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 4 handelt und nicht schon um eine "Sachbearbeiterin" im Sinne der Entgeltgruppe 6.

305

b. Auch der Mitarbeiter B ist entsprechend dem Zustimmungsersetzungsbegehren der Antragstellerin und entgegen der ablehnenden Stellungnahme des Antragsgegners in der Entgeltgruppe 4 zutreffend eingruppiert. Auch seine Tätigkeit entspricht jedenfalls überwiegend der Stellenbeschreibung eines Assistenten im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 4.

306

aa. Auch bei dem Mitarbeiter B besteht die zeitlich intensivste Teilaufgabe innerhalb des von ihm zu bewältigenden Tätigkeitskatalogs darin, Buchungen in dem System OPEN durchzuführen. Hiermit ist er nach dem unwiderlegt gebliebenen Sachvortrag der Antragstellerin mit 3,5 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt.

307

bb. Auch die weiteren Teilaufgaben, die darin bestehen, die Personaldatei einschließlich der Mehr-/Minderleistungsdatei zu pflegen sowie Bestellungen GeT vorzunehmen und gelieferte Sachmittel einzusortieren, stellen typische Verwaltungsteilaufgaben dar, die geringe Entscheidungsspielräume zulassen und lassen sich unter keine der in der Stellenbeschreibung einer Aufsicht genannten Aufgaben subsumieren.

308

cc. Nach den von der Antragstellerin dargelegten Zeitanteilen, mit denen sich der Antragsgegner nicht näher auseinandergesetzt und denen er nicht im Einzelnen widersprochen hat, nehmen die vorgenannten Tätigkeiten bereits einen durchschnittlichen Umfang von 4,5 Stunden pro Arbeitstag ein. In Anbetracht der bei der Antragstellerin maßgeblichen 38,5-Stunden-Woche entfallen rechnerisch auf den einzelnen Arbeitstag nur 7 Stunden und 42 Minuten. Bereits daraus wird ersichtlich, dass der Mitarbeiter B somit jedenfalls nicht zum überwiegenden Teil seines Aufgabenumfangs Tätigkeiten verrichtet, die dem Stellenprofil einer Aufsicht im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 5 entsprechen. Es bedarf somit keiner näheren Zuordnung der übrigen Teiltätigkeiten des Mitarbeiters B .

309

dd. Der Mitarbeiter B gehört schließlich auch nicht zu den in einem Zustellstützpunkt tätigen Mitarbeitern, für die der Betriebsrat zuletzt hilfsweise auch das Richtbeispiel eines "Disponenten" als einschlägig angesehen hat.

310

ee. Abgesehen davon erscheint es generell unzulässig, die Aufgabenstellung eines Disponenten, die, wie die Erörterung in der mündlichen Anhörung ergeben haben, typischerweise dem Transportbereich zuzuordnen ist, dadurch auf andere Unternehmensbereiche zu übertragen, in dem der Begriff "Transportabläufe" durch den Begriff "Betriebsabläufe" ersetzt wird. Bei einem "Disponenten" handelt es sich nach der im Unternehmen der Antragstellerin üblichen Lesart um einen Fahrdienstleiter.

311

ff. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, dass mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit des Mitarbeiters B einer der Teilaufgaben eines Disponenten im Sinne der Beschreibung dieser Stelle entspräche.

312

5. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin K entspricht hingegen in ihrem überwiegenden Umfang der Stellenbeschreibung einer Aufsicht im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 5.

313

a. Unstreitig verrichtet die Mitarbeiterin Kirchhof ca. 3 Stunden arbeitstäglich während ihrer Präsenz in den Zustellstützpunkten Köln 860 und 800 Aufsichtstätigkeiten. Dies hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 04.12.2007 nochmals ausdrücklich bestätigt.

314

b. Auch die von der Antragstellerin mit einer Stunde pro Tag angesetzte Teilaufgabe "Durchführung Personaleinsatz" entspricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedoch zur Überzeugung des Beschwerdegerichts den Aufgaben einer "Aufsicht".

315

aa. Die Tätigkeit der Aufsicht ist bekanntlich u. a. dadurch gekennzeichnet, dass die Aufsicht "Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einsetzt, Anwesenheitskontrollen durchführt, Kräfte beaufsichtigt". Die Durchführung des Personaleinsatzes ist ohne Weiteres gleichbedeutend mit der Aufgabenstellung "Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einsetzen". Die von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 04.12.2007 postulierte Abgrenzung der Durchführung des Personaleinsatzes von dem Einsatz der Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung erscheint objektiv nicht nachvollziehbar. Die Begrifflichkeit "Durchführung des Personaleinsatzes" erscheint gleichbedeutend mit der Begrifflichkeit "Umsetzung der Einsatzplanung". Ein sachlicher Unterschied ist nicht erkennbar.

316

bb. Allerdings teilt das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Ansicht der Antragstellerin, dass eine personalplanerische Tätigkeit, also das Aufstellen eines regulären Dienstplanes, nicht unter den Aufgabenkatalog einer Aufsicht subsumiert werden kann. Die Aufsicht wird vielmehr expressis verbis "nach vorgegebener Einsatzplanung" tätig. Das Entwickeln und Aufstellen eines Planes sowie die Umsetzung des aufgestellten Planes in den Arbeitsalltag stellen unterschiedliche Aufgaben dar. Das Aufstellen des Planes gehört nicht zu den Aufgaben einer "Aufsicht", wohl aber muss die Aufsicht mit dem aufgestellten Plan arbeiten und nach dessen Maßgabe die Kräfte einsetzen.

317

cc. Zwischen der Aufstellung eines Planes und dessen endgültiger Umsetzung werden jedoch Übergangsphasen durchlaufen. Ein einmal aufgestellter Plan kann nämlich bis zu seiner endgültigen Umsetzung nachträglichen Abänderungen unterliegen. Es kann sich herausstellen, dass der Plan, so wie er aufgestellt ist, nicht umgesetzt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn an einem bestimmten Arbeitstag ein für diesen Arbeitstag planmäßig vorgesehener Mitarbeiter seine Arbeit nicht aufnimmt, sei es, weil er sich z. B. kurzfristig krankmeldet, sei es auch, weil er unentschuldigt fehlt.

318

dd. Wer in einer solchen Situation des akuten Ausfalls eingeplanter Arbeitskräfte damit betraut ist, den Ausfall der Arbeitskräfte durch Umorganisation und Umdisposition zu kompensieren, wird damit nicht mehr im landläufigen Sinne "planerisch" tätig, sondern steht vor der Aufgabe, einen Plan umsetzen zu müssen, der sich nachträglich und kurzfristig als lückenhaft herausgestellt hat.

319

ee. Bei der Abgrenzung zwischen dem Aufstellen eines Planes, also einer planerischen Tätigkeit im eigentlichen Sinne, und der Umsetzung rsp. Durchführung des Planes ist somit auf das Zeitmoment abzustellen: Die Aufgabe, ad hoc für den laufenden Arbeitstag einen vorgegebenen Personaleinsatz, in den kurzfristig und unvorhergesehen eine Lücke gerissen worden ist, durch geeignete Maßnahmen aufzufüllen, so dass die am laufenden Tag zu bewältigende Arbeitsmenge bewältigt werden kann, gehört danach zur Durchführung und Umsetzung eines vorgegebenen Plans, und damit zu den Aufgagen einer "Aufsicht". Dasselbe muss auch noch gelten, wenn aufgrund kurzfristig entstandener Lücken in dem vorgegebenen Einsatzplan der Einsatz der Kräfte für den Folgetag partiell umorganisiert werden muss; denn es kann keinen Unterschied machen, ob sich ein im Personaleinsatzplan vorgesehener, aber kurzfristig erkrankter Mitarbeiter noch am Abend vor seinem planmäßigen Einsatz krankmeldet oder ob er dies erst am Einsatztag selbst tut oder die Planlücke dadurch hervorruft, dass er unangekündigt erst gar nicht an seinem Arbeitsplatz erscheint.

320

ff. Dass derart kurzfristige aktuelle Umdispositionen im Personaleinsatz schon zur Durchführung eines vorgegebenen Planes zu zählen sind und nicht mehr zur Planungsaufgabe als solcher, wird auch dadurch bestätigt, dass es zur Verantwortung einer Aufsicht gehört, "für den reibungslosen Betriebsablauf in einem Arbeitsbereich" zu sorgen (vgl. Stellenbeschreibung einer Aufsicht).

321

gg. Längerfristig vorgenommene Änderungen eines einmal aufgestellten Planes mögen demgegenüber noch dem Aufstellen des Planes als solchem zugeordnet werden.

322

hh. Die Mitarbeiterin K ist in der hier beschriebenen Weise über ihre Präsenz im ZSP K 860 oder 800 hinaus eine weitere Stunde pro Tag mit der Durchführung von Personaleinsatz betraut. Ihre dem Richtbeispiel der "Aufsicht" zuzuordnenden Teiltätigkeiten überwiegen somit, so dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 gerechtfertigt ist.

323

6. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze fällt auch die Tätigkeit der Mitarbeiterin M überwiegend unter die Stellenbeschreibung einer Aufsicht.

324

a. Bereits in ihrem Schriftsatz vom 15.05.2007 hat die Antragstellerin eingeräumt, dass Aufgaben der Anwesenheitskontrolle durch Präsenz in den Zustellstützpunkten, sog. IBIS-Kontrollzählungen, die Reklamationsbearbeitung oder die Mängelerfassung im Rahmen der Sendungszuführung Aufsichtstätigkeiten beinhalten. Für die kurzfristige Personalbereitstellung gilt nach dem oben unter 5 b Gesagten dasselbe.

325

b. Die in der Tätigkeitsbeschreibung der Mitarbeiterin M im Schriftsatz vom 07.10.2007 unter dem 1. und 3. Spiegelstrich zusammengefassten Aufgaben, aber auch wesentliche Teile der unter dem 4. Spiegelstrich angegebenen Teiltätigkeit (Ansprechpartnerin für Fragen der Paketzustellung im ZSPL-Bereich) beinhalten somit Aufsichtstätigkeiten.

326

c. Hinzu kommen die - wenn auch nur fallweise anfallenden - Tätigkeiten bei der Prüfung aufgrund von Prüfnachweisen und Checklisten, die Aufnahme von Dienst-/ und Arbeitsunfällen sowie die Mitwirkung bei IBIS- und Fracht-Bemessung. Insgesamt ergibt sich daher, selbst wenn man die unter dem 4. Spiegelstrich zusammengefassten Teiltätigkeiten nur zu 50 % dem Aufsichtsbereich zuordnet, wiederum die Erledigung von Aufsichtsaufgaben zu mehr als 50 % der Gesamttätigkeit.

327

7. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin verrichtet auch die Mitarbeiterin M überwiegend Tätigkeiten, die der Stellenbeschreibung einer Aufsicht zuzuordnen sind.

328

a. Unstreitig ist dies im Umfang von 3,5 Stunden pro Tag der Fall (1. Spiegelstrich der Tätigkeitsaufstellung im Schriftsatz vom 17.10.2007).

329

b. Hinzu kommt jedoch noch die alle 4 Wochen gegebene alleinige Anwesenheit im ZSPL, die mit "ca. 3 Stunden/Monat" quantifiziert wird, und somit umgerechnet ca. 9 Minuten pro einzelnem Arbeitstag ausmacht. Hinzu kommen noch die Aufgaben der "ZSP-Betreuung" und die Aufnahme von Arbeitsunfällen. Beide Aufgaben fallen ausweislich der Angaben der Antragstellerin zwar nur fallweise an. Auch wenn die Antragstellerin diesen Begriff nicht näher erläutert hat, kann jedoch unterstellt werden, dass die beiden Tätigkeiten zusammen genommen sich umgerechnet auf mehr als 12 Minuten pro Woche summieren, so dass sodann insgesamt auch die Mitarbeiterin M jedenfalls zu mehr als 50 % mit Aufsichtstätigkeiten befasst ist.

330

8. Entsprechendes gilt für die Mitarbeiterin D , die sich zur Zeit in Elternzeit befindet, für deren arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit aber dasselbe gilt wie für die Mitarbeiterin M .

331

9. Schließlich ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts davon auszugehen, dass auch die Mitarbeiterin E zu mehr als 50 % ihrer Gesamttätigkeiten mit Aufgaben einer "Aufsicht" im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 5 betraut ist.

332

a. Wie bereits im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin K dargelegt wurde, ist die von der Antragstellerin so bezeichnete "Personaleinsatzplanung für den laufenden und kommenden Tag" nach Rücksprache mit dem Leiter des NRZ nicht mehr der Personalplanung zuzuordnen, sondern der Durchführung bzw. Umsetzung eines vorgegebenen Planes.

333

b. Als Reflextätigkeit hierzu ist schließlich auch die mit 0,5 Stunden pro Arbeitstag anfallende Pflege der Personaleinsatztafel zu sehen.

334

c. Insgesamt fallen somit auch bei der Mitarbeiterin E - ungeachtet der fallweise vorkommenden Aufnahme von Arbeitsunfällen - zumindest 4 Stunden pro Arbeitstag Tätigkeiten an, die einer Aufsicht im Sinne der Entgeltgruppe 5 zuzuordnen sind.

335

10. Nach Auffassung der Beschwerdekammer musste die Beschwerde des Antragsgegners somit in den Fällen D , K , E , M und M erfolgreich sein.

336

C. Im Hinblick darauf, dass die Auslegung des Richtbeispiels "Aufsicht" der Vergütungsgruppe 5 des ETV-DP AG eine Vielzahl von Arbeitsplätzen der Antragstellerin betrifft, war für die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, beruht dies hingegen auf tatsächlichen Umständen, deren Bedeutung nicht über den vorliegenden Fall hinausreicht.

Rechtsmittelbelehrung

338

Gegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin/Beteiligte zu 1.

339

R E C H T S B E S C H W E R D E

340

eingelegt werden.

341

Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.

342

Die Rechtsbeschwerde muss

343

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

344

nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim

345

Bundesarbeitsgericht

346

Hugo-Preuß-Platz 1

347

99084 Erfurt

348

Fax: (0361) 2636 - 2000

349

eingelegt werden.

350

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

351

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

352

Dr. Czinczoll Rupp Klein