Beschwerde gegen PKH‑Versagung für Zeugnisklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beschwerte sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für Klageanträge auf Erteilung qualifizierter Zwischen‑ und Endzeugnisse. Zentral war, ob ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Das LAG bestätigt die Entscheidung des ArbG, weil die Klägerin keinen substantiierten Sachvortrag zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses nachholte. PKH und Anwaltsbeiordnung wurden deshalb zu Recht versagt.
Ausgang: Beschwerde gegen den PKH‑Beschluss des ArbG Siegburg als unbegründet abgewiesen; PKH und Beiordnung für die Zeugnisanträge verweigert wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis und unzureichendem Sachvortrag
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten (Zwischen‑)Zeugnisses besteht nur, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor zur Erteilung aufgefordert hat und dieser die Erteilung verweigert oder unangemessen verzögert.
Fehlt der substantielle Sachvortrag zum Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Zeugnisklage zu versagen.
Ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht dargetan, kommt auch eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG nicht in Betracht.
Die bloße Rüge fehlender gerichtlicher Hinweise ersetzt nicht den erforderlichen nachzuholenden Sachvortrag; bei Mutwilligkeit darf das Gericht PKH ablehnen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 606/13
Leitsatz
1.) Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten (Zwischen-) Zeugnisses besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor zur Erteilung eines solchen Zeugnisses aufgefordert hat, der Arbeitgeber sich aber weigert, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen oder die Zeugniserteilung unangemessen verzögert.
2.) Begründet der Arbeitnehmer sein Rechtsschutzbedürfnis für die Zeugnisklage nicht, kommt insoweit weder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch eine Anwaltsbeiordnung nach § 11 a ArbGG in Frage.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.03.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.03.2013 zum erstinstanzlichen Verfahren 1 Ca 606/13 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Siegburg hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu 3) und 4) verweigert.
Zutreffend weist das Arbeitsgericht Siegburg darauf hin, dass der Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf Erteilung eines sog. qualifizierten Zwischenzeugnisses und eines qualifizierten Endzeugnisses hat. Ein qualifiziertes Zeugnis muss der Arbeitgeber allerdings nicht von sich aus erteilen, sondern nur auf Anforderung des Arbeitnehmers. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten (Zwischen-)Zeugnisses besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber tatsächlich zur Erteilung eines qualifizierten (Zwischen-)Zeugnisses aufgefordert hat, der Arbeitgeber sich aber weigert, ein Zeugnis zu erteilen, oder die Erteilung des Zeugnisses unangemessen verzögert.
Die Klägerin hat ihre Zeugnisanträge indessen weder in der Klageschrift noch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits in irgendeiner Weise begründet. Folgerichtig hat das Arbeitsgericht somit daher in seinem PKH-Beschluss vom 21.03.2013 insoweit die Prozesskostenhilfe versagt und auch eine Anwaltsbeiordnung nach § 11 a) ArbGG unter Hinweis auf die Mutwilligkeit der Zeugnisklage abgelehnt.
Obwohl das Arbeitsgericht seine Entscheidung klar und deutlich begründet hat, hat die Klägerin zwar gegen die eingeschränkte PKH-Bewilligung Beschwerde eingelegt, dies aber keineswegs zum Anlass genommen, den vom Arbeitsgericht zu Recht vermissten Sachvortrag zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Zeugnisklage nachzuholen. Es reicht ersichtlich nicht aus, wenn die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung zwar vermeintlich fehlende rechtliche Hinweise des Arbeitsgerichts nach § 139 ZPO beklagt, aber mit keinem Wort darlegt, was sie denn im Falle eines rechtzeitig erteilten gerichtlichen Hinweises vorgetragen hätte.
Hierauf hat das Arbeitsgericht sodann in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 02.04.2013 erneut hingewiesen. Auch dem Beschwerdegericht gegenüber hat die Klägerin die ihr erneut eingeräumte Schriftsatzfrist nicht genutzt, um die Zulässigkeit ihrer Zeugnisklage nunmehr endlich zu erläutern und darzulegen, warum eine Partei, die die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln tragen muss, an ihrer Stelle vernünftigerweise ebenfalls Zeugnisklage erhoben hätte.
Es muss daher bei der eingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß dem arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 21.03.2013 verbleiben.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.