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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 71/17·04.07.2017

Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens wegen Strafverfahrens – Ablehnung der Aussetzung

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses wegen eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens. Das Landesarbeitsgericht hält die Entscheidung hierüber für ermessensabhängig und bestätigt die Ablehnung der Aussetzung. Es betont die Prozessförderungspflichten nach §§ 61a, 64 Abs. 8 ArbGG, die im Regelfall gegen eine Aussetzung sprechen. Die Hoffnung auf Erkenntnisse für eine Widerklage rechtfertigt die Aussetzung nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung der Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung eines Zivil- oder Arbeitsgerichtsverfahrens wegen eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- oder Strafverfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

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In Kündigungsschutzverfahren sprechen die besonderen Prozessförderungspflichten nach §§ 61a, 64 Abs. 8 ArbGG im Regelfall gegen eine Aussetzung; eine Aussetzung kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht.

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Die strafrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist für die kündigungsschutzrechtliche Bewertung nicht ohne Weiteres vorgreifend; strafrechtliche Entscheidungen sind daher regelmäßig nicht zwingend für die arbeitsgerichtliche Würdigung.

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Die bloße Hoffnung der Partei, aus einem laufenden Strafverfahren Erkenntnisse zur Begründung einer im Kündigungsschutzprozess erhobenen Widerklage (z. B. Schadensersatz) zu gewinnen, begründet keinen Anspruch auf Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens.

Relevante Normen
§ 85 SGB IX§ 149 ZPO§ 61 a, 64 Abs.8 ArbGG§ 61a ArbGG§ 64 Abs. 8 ArbGG§ 149 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 1531/16

Leitsatz

Die Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses wegen eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bzw. Strafverfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die besonderen Prozessförderungspflichten nach §§ 61 a, 64 Abs. 8 ArbGG sprechen im Regelfall gegen eine Aussetzung. Dies muss der Arbeitgeber in Kauf nehmen, wenn er sich aus dem Strafverfahren Erkenntnisse für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erhofft, den er im Wege der Widerklage in den Kündigungsschutzprozess eingeführt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2017, den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO abzulehnen, ist nach § 252 ZPO zulässig, aber unbegründet.

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Die Entscheidung, ein zivil- bzw. arbeitsgerichtliches Verfahren wegen eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bzw. gerichtlichen Strafverfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das Arbeitsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 18.01.2017 und 24.03.2017 sein Ermessen nach Abwägung der für und gegen eine Aussetzung sprechenden Gesichtspunkte sorgfältig ausgeübt und begründet. Das Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Ermessensentscheidung ist nicht  zu beanstanden.

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Für die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das laufende Kündigungsschutzverfahren nicht auszusetzen, spricht insbesondere die in§ 61 a ArbGG niedergelegte besondere Prozessförderungspflicht in solchen Verfahren. Danach wird die Aussetzung eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens wegen eines die Kündigungsvorwürfe berührenden Strafverfahrens nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise in Betracht kommen. Dies gilt  nicht zuletzt auch deshalb, weil die strafrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts nicht unmittelbar vorgreiflich ist für die kündigungsschutzrechtliche Bewertung. Zudem ist die voraussichtliche Dauer eines Strafverfahrens oft schwer abzuschätzen und sind trotz des im Strafverfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes für das arbeitsgerichtliche Verfahren weiterführende Aufklärungsergebnisse nicht sicher zu erwarten.

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Selbst in dem Fall einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen spricht sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in neuerer Zeit dafür aus, dem Beschleunigungsgebot des Kündigungsschutzverfahrens den Vorrang zu geben, obwohl die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung eine unmittelbar vorgreifliche Wirkung für die Wirksamkeit der zu beurteilenden Kündigung haben kann (vgl. BAG v. 02.03.2006,2 AZR 53/05 unter B. V).

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Zusätzlich hat das Arbeitsgericht auch zu Recht in die Waagschale geworfen, wie hoch nach dem bisher im Kündigungsschutzprozess erreichten Sach- und Streitstand die Wahrscheinlichkeit eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Klägers einzuschätzen ist.

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Ebenso wenig steht der Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts entgegen, dass sich die Beklagte aus dem laufenden Strafverfahren offenbar auch Begründungshilfen für den von ihr im Wege der Widerklage verfolgten Schadensersatzanspruch erhofft. Wenn die Beklagte ihre Schadensersatzklage durch Erhebung einer Widerklage mit dem klägerischen Kündigungsschutzprozess verquickt, muss sie in Kauf nehmen, dass im Prozess die prozessualen Besonderheiten von Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten sind.

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Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher zurückzuweisen.