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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 61/10·24.03.2010

Streitwertbeschwerde: Vergleichsmehrwert für Urlaubsabgeltung, Zeugnis nicht wertbildend

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtStreitwertberechnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Klägervertreter legte Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertermittlung eines Vergleichs vom 06.01.2010 ein. Das Landesarbeitsgericht erhöht den Streitwert, weil eine umfassende Ausgleichsklausel im Vergleich zuvor streitige Urlaubsabgeltungsansprüche endgültig erledigt und damit Vergleichsmehrwert begründet. Die deklaratorische Aufnahme eines unstreitigen Zeugnisanspruchs begründet dagegen regelmäßig keinen Mehrwert.

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben; Vergleichswert auf 24.495,55 € erhöht wegen Vergleichsmehrwert für Urlaubsabgeltung, Zeugnisregelung nicht als Mehrwert anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleichsmehrwert ist zu berücksichtigen, wenn der in den Vergleich aufgenommene Ausgleich eine zuvor streitige Forderung endgültig erledigt und damit einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber dem streitigen Verfahrensstand schafft.

2

Die rein deklaratorische Aufnahme eines zuvor weder streitigen noch überfälligen Anspruchs in einen Vergleich begründet regelmäßig keinen Vergleichsmehrwert.

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Sind die Parteien übereinstimmend der Auffassung, dass bestimmte Forderungen zwischen ihnen streitig waren und benennen sie deren Höhe plausibel, kann dieser Betrag als Vergleichsmehrwert für die Streitwertberechnung angesetzt werden, sofern keine Anhaltspunkte gegen die Angabe bestehen.

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Bei der Bewertung des Vergleichsvermögens ist zu berücksichtigen, ob durch den Vergleich die Gefahr künftiger Rechtsstreitigkeiten beseitigt wird; dies rechtfertigt die Zurechnung eines Mehrwerts, der der Summe der zuvor im Raum stehenden Ansprüche entspricht.

Relevante Normen
§ 23 RVG, 63 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 8814/09

Leitsatz

1. Wird durch die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel ein zuvor außergerichtlich streitiger Urlaubsabgeltungsanspruch endgültig erledigt, kommt dem Vergleich ein entsprechender Mehrwert zu.

2. Dagegen begründet eine rein deklaratorische Aufnahme des zuvor weder streitigen, noch überfälligen Anspruchs auf Zeugniserteilung in den Vergleich regelmäßig nicht einen Vergleichsmehrwert.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 08.02.2010 hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2010 in der Fassung des Nichtabhilfe-beschlusses vom 09.02.2010 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für den Vergleich vom 06.01.2010 beträgt 24.495,55 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I. Die zulässige Streitwertbeschwerde des anwaltlichen Klägervertreters vom 08.02.2010 ist teilweise begründet. Der Streitwert des Vergleichs vom 06.01.2010 beträgt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht lediglich 14.278,32 €, sondern 24.495,55 €.

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1. Unstreitig beträgt der Verfahrensstreitwert entsprechend dem in der Klageschrift vom 14.09.2009 gestellten Hauptantrag 3.486,57 €.

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2. Hierzu ist unstreitig als Vergleichsmehrwert für die Vergleichsregelung in Ziffer 1 des Vergleichs vom 06.01.2010 der Betrag einer Quartalsvergütung in Höhe von 10.791,75 € hinzuzurechnen.

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3. Entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers, die im Übrigen auch mit derjenigen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten übereinstimmt, kommt dem Vergleich vom 06.01.2010 jedoch ein zusätzlicher Mehrwert in Höhe von 10.217,23 € zu. Dieser Mehrwert resultiert aus der in Ziffer 4 des Vergleichs aufgenommenen umfassenden Ausgleichsklausel, die insbesondere explizit auch auf Resturlaubsansprüche bezogen ist.

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a. Die Parteivertreter haben übereinstimmend mitgeteilt, dass zwischen den Parteien Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2007 bis 2009 in einer Gesamthöhe von 10.217,23 € in Streit standen. Anhaltspunkte dafür, an dieser Angabe zu zweifeln, bestehen nicht. Im Gegenteil wird sie auch dadurch plausibel, weil Hauptforderung der gegenwärtigen Klage ebenfalls ein Urlaubsabgeltungsanspruch ist, nämlich für die Jahre 2005 und 2006, weil der Kläger ausweislich der Klagebegründung offenbar für längere Zeit erkrankt war und weil schließlich die in Ziffer 2 des Vergleichs vereinbarte Abfindung in ihrer Höhe exakt der Summe aus der Klageforderung und dem von den Parteivertretern angegebenen Urlaubsabgeltungsbetrag für die Jahre 2007 bis 2009 entspricht.

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b. Betrachtet man nur die Vergleichsregelungen in Ziffer 1 bis 3, wäre der Kläger nicht gehindert gewesen, in Zukunft noch etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche einzuklagen. Der Kompromiss der Parteien, der in dem Vergleich vom 06.01.2010 seinen Niederschlag gefunden hat, bestand offensichtlich darin, dass sich die Beklagte darin verpflichtete, an den Kläger noch eine Summe zu zahlen, die der Summe seiner gesamten im Raume stehenden Urlaubsabgeltungsansprüche entsprach, während das Entgegenkommen des Klägers im Gegenzug darin bestand, sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009 abzufinden. Bei alledem erscheint es naheliegend, dass weitere Rechtsstreitigkeiten zum einen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum anderen über die Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für die Jahre 2007 bis 2009 gedroht hätten, wenn der Vergleich vom 06.01.2010 in dieser Form nicht zustande gekommen wäre. Dies rechtfertigt es, sowohl der Vergleichsziffer 1 als auch der Vergleichsziffer 4 die genannten Mehrwerte zuzubilligen.

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4. Unbegründet ist die Beschwerde hingegen insoweit, als der Beschwerdeführer auch für die Vergleichsziffer 3 noch einen weiteren Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts verlangt.

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Vergleichsziffer 3 über die Erteilung eines qualifizierten, wohlwollenden Zeugnisses hat ersichtlich nur deklaratorischen Charakter. Ohne gegenteiligen Anhaltspunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass verständige Arbeitsvertragsparteien über die selbstverständliche Verpflichtung des Arbeitgebers, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das auch von Wohlwollen getragen zu sein hat, einen Rechtsstreit führen würden.

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II. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

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Dr. Czinczoll, VRLAG