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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 414/14·11.03.2015

Arbeitsgerichtszuständigkeit verneint bei Darlehensforderung zwischen Ex‑Partnern

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückzahlung von Fortbildungskosten, die er für die Beklagte verauslagte; die Parteien waren zugleich privat liiert und kurzzeitig in einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht hatte Zuständigkeit bejaht; das Landesarbeitsgericht hebt dies auf. Es fehlt sowohl an einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung als auch an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zur Tätigkeit, daher ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.

Ausgang: Arbeitsgerichtszuständigkeit verneint; Streit an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Köln verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG setzt voraus, dass die streitige bürgerliche Forderung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.

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Ein rechtlicher Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis ist nicht gegeben, wenn die geltend gemachten Aufwendungen nicht auf einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung beruhen oder keine arbeitsvertraglich begründete Rückzahlungsvereinbarung vorliegt.

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Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Fortbildungsleistungen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erbracht wurden oder inhaltlich keinen Bezug zur ausgeübten Tätigkeit aufweisen.

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Soweit ein Darlehensverhältnis nicht in der Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet wurde und kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausgeschlossen und der Rechtsstreit den ordentlichen Gerichten zuzuweisen.

Relevante Normen
§ 2 Abs.1 Nr.4 a ArbGG§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 5511/14

Leitsatz

Einzelfall zur Frage der Rechtswegzuständigkeit für eine Klage auf Darlehnsrückzahlung zwischen ehemaligen Lebensgefährten, die außerdem auch durch ein Arbeitsverhältnis verbunden waren.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2014 über die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit aufgehoben:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Köln verwiesen.

Gründe

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I.              Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung eines Geldbetrages in Höhe von 2.537,05 € nebst Rechtshängigkeitszinsen.

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              Die Beklagte ist gelernte Steuerfachangestellte. Sie nahm einen Fortbildungslehrgang zur Bilanzbuchhalterin auf. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte der Kläger die Beklagte in der von ihm in K betriebenen Versicherungsagentur als Sachbearbeiterin ein. Dieses Arbeitsverhältnis bestand vom 01.12.2012 bis 30.09.2013. Zugleich unterhielten die Parteien eine private Beziehung und lebten zusammen.

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              In der Zeit zwischen dem 18.01.2013 und 25.07.2013 bezahlte der Kläger diverse Rechnungen, die durch die Fortbildung der Beklagten zur Bilanzbuchhalterin verursacht wurden (Aufstellung auf Seite 3 der Klageschrift). Insgesamt verauslagte er auf diese Weise für die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.537,05 €.

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              Nach dem Bruch der privaten Beziehung der Parteien und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangt der Kläger den von ihm für die Fortbildung der Beklagten aufgewandten Betrag von dieser zurück.

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              Der Kläger behauptet hierzu, die Parteien hätten Anfang 2013 vereinbart, dass er, der Kläger, die für die Fortbildung der Beklagten anfallenden Kosten darlehensweise vorfinanzieren solle. Eine Rückzahlung habe dann bis Ende 2013 erfolgen sollen, und zwar in gleichen monatlichen Raten nach bestandener Prüfung, die für Juli 2013 vorgesehen gewesen sei. Der Kläger führt andererseits aus, er habe durch die Fortbildung der Beklagten zur Bilanzbuchhalterin für seinen Geschäftsbetrieb keinerlei Vorteile erlangt. Es habe nahegelegen, dass die Beklagte die Ausbildung fortsetze, um sodann für ihn, den Kläger, verantwortlich die Buchhaltung und Vorbereitung der Jahresabschlüsse zu übernehmen.

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              Die Beklagte bestreitet, dass ein Darlehen vereinbart oder irgendeine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Bei den Zahlungen habe es sich vielmehr um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen im Rahmen ihres privaten Zusammenlebens gehandelt.

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              Die Beklagte rügt die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Mit Beschluss vom 19.09.2014 hat das Arbeitsgericht Köln den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG bejaht und der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 27.10.2014 mit weiterem Beschluss vom 21.11.2014 die Abhilfe versagt.

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II.              Die zulässige Rechtswegbeschwerde der Beklagten ist begründet. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für das vorliegende Verfahren nicht eröffnet. Es handelt sich vorliegend nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, wie § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG dies voraussetzt.

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              Zunächst fehlt es offenkundig an einem rechtlichen Zusammenhang der Aufwendungen, die der Kläger für die Fortbildung der Beklagten erbracht hat, zu dem zwischen den Parteien seinerzeit bestehenden Arbeitsverhältnis. Der Kläger behauptet selbst nicht, eine arbeitsvertragliche Verpflichtung übernommen zu haben, der Beklagten ihre Fortbildung zu finanzieren. Ebenso wenig ist eine auf dem Arbeitsvertrag gründende Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten ersichtlich oder auch nur vom Kläger behauptet. Dem Klägervortrag ist nicht einmal zu entnehmen, dass vereinbart gewesen sein sollte, etwaige Darlehensraten vom Gehalt der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis einzubehalten.

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              Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den vom Kläger aufgewandten Fortbildungskosten und dem damals zwischen den Parteien real existierenden Arbeitsverhältnis ist nicht hinreichend erkennbar. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht bereits, dass die Beklagte ihre Fortbildung bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien und völlig unabhängig von diesem aufgenommen hatte. Entscheidend kommt jedoch noch hinzu, dass die Fortbildung der Beklagten zur Bilanzbuchhalterin auch inhaltlich keinerlei Bezug zu dem bestehenden Arbeitsverhältnis hatte, in welchem sie bekanntlich als Sachbearbeiterin in der Versicherungsagentur des Klägers tätig wurde.

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              Der Kläger behauptet nicht einmal, dass zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, dass die Beklagte nach Abschluss ihres Bilanzbuchhalterlehrganges für die Versicherungsagentur „verantwortlich die Buchhaltung und Vorbereitung der Jahresabschlüsse übernehmen“ sollte. Er lässt nur ausführen, dies „habe nahegelegen“. Eine einseitige Erwartungshaltung des Klägers reicht nicht aus.

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In jedem Fall hätte aber das bestehende Arbeitsverhältnis der Beklagten als Sachbearbeiterin in der Versicherungsagentur des Klägers inhaltlich geändert bzw. als ein Arbeitsverhältnis als Bilanzbuchhalterin neu begründet werden müssen. Ein unmittelbarer, wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen dem real existierenden Arbeitsverhältnis der Parteien und dem vom Kläger behaupteten Darlehensanspruch lässt sich somit nicht feststellen. Bezeichnenderweise lässt der Kläger selbst vortragen, dass er „durch die Fortbildung der Beklagten zur Bilanzbuchhalterin für seinen Geschäftsbetrieb keinerlei Vorteile erlangt“ habe.

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              Ein Darlehensverhältnis, das die beteiligten Parteien nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet haben und das auch in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu einem Arbeitsverhältnis steht, fällt aber in die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Entsprechend der Höhe der streitigen Forderung und dem Wohnsitz der Beklagten ist somit die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln begründet.

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              Gegen diese Entscheidung ist eine weitere Beschwerde nicht zugelassen.