Kostenfestsetzung – prozessuale Kostenerstattung keine Insolvenzforderung (§ 38 InsO)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ein. Streitpunkt war, ob der prozessuale Kostenerstattungsanspruch Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO ist. Das LAG wies die Beschwerde zurück: Der prozessuale Anspruch entsteht erst mit Prozessbeginn und ist nur dann Insolvenzforderung, wenn der Prozess vor Insolvenzeröffnung begonnen hat.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts kostenpflichtig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist rechtlich selbstständig neben dem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch.
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht aufschiebend bedingt erst mit dem Beginn des Prozesses.
Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch stellt nur dann eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO dar, wenn der Prozess vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen wurde.
Der Zusammenhang zwischen der Hauptforderung und dem Anspruch auf Prozesskostenerstattung rechtfertigt nicht die Zusammenrechnung zu einer Insolvenzforderung; dies gilt auch bei Vorsatzdelikten.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1779/13
Leitsatz
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch besteht rechtlich selbständig neben dem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch. Er entsteht aufschiebend bedingt erst mit Prozessbeginn und stellt deshalb nur dann eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO dar, wenn der Prozess vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat (Anschluss an BGH NJW-RR 2014, 1079 f.).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2014 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 27.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2014 ist nicht zu beanstanden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht sich auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Dieser steht der Klägerin nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Neugläubigerin zu. Die Berufung des Beklagten, die die streitgegenständlichen Kosten ausgelöst hat, wurde erst am 9. Januar 2014 eingelegt, also lange nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten. Gleiches gilt auch für die erstinstanzliche Klageerhebung, die erst im April 2013 erfolgte, während die Insolvenzeröffnung aus dem Jahre 2011 datiert.
Zutreffend ist zwar, dass der Lebenssachverhalt, auf dem die Klagehauptforderung beruht und der auch zu einem materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten geführt haben dürfte, sich vor der Insolvenzeröffnung abgespielt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das Beschwerdegericht anschließt, besteht der prozessuale Kostenerstattungsanspruch jedoch rechtlich selbständig neben dem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch (BGHZ 111, 170 f.). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht aufschiebend bedingt erst mit Prozessbeginn (BGH WM 2006, 150 m.w.N.). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist deshalb nur dann eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, wenn der Prozess vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat (BGH vom 06.02.2014, IX ZB 57/12, NJW RR 2014, 1079 f.). Der Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten und der Hauptforderung, die Gegenstand des Prozesses war, rechtfertigt es nicht, über die rechtliche Selbstständigkeit des prozessualen Erstattungsanspruchs hinwegzusehen und anzunehmen, dieser sei schon zusammen mit der Hauptforderung begründet. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptforderung auf einem Vorsatzdelikt beruht (BGH a.a.O.).
Die festgestellten Kostenansätze als solche hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Fehler sind hier auch für das Beschwerdegericht nicht ersichtlich.
Demnach konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.