Arrestantrag im Arbeitsverhältnis wegen Abwicklungsvertrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Arrestantragstellerin begehrte einen dringlichen Arrest zur Sicherung von Ansprüchen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Das LAG Köln hält weder einen Arrestanspruch noch einen Arrestgrund für schlüssig dargelegt. Es betont, dass Anwalts- und Gerichtskosten im arbeitsgerichtlichen Erstverfahren nach §12a ArbGG nicht erstattungsfähig sind und die vorgelegte Abwicklungsvereinbarung samt treuhänderischer Hinterlegung bereits Sicherung gewährt. Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Arrestantrags als unbegründet abgewiesen (kostenpflichtig).
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests setzt die schlüssige Darlegung eines Arrestanspruchs und eines hinreichenden Arrestgrundes voraus.
Anwalts- und Gerichtskosten begründen im arbeitsgerichtlichen Erstverfahren keinen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei und können deshalb nicht ohne Weiteres einen Arrestanspruch stützen (vgl. § 12a ArbGG).
Ein bereits geschlossener, abschließend ausgestalteter Abwicklungsvertrag, der Restansprüche regelt, schließt einen Arrestanspruch aus, soweit nicht konkret dargelegt wird, dass die Vereinbarung die geltend gemachten Forderungen nicht erfüllt.
Das Vorhandensein anderweitiger Sicherungen (z. B. treuhänderisch hinterlegter Kaufpreis) steht dem Erlass eines Arrestes entgegen, da dadurch der Arrestgrund entfallen kann.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ga 39/14
Leitsatz
Einzelfall eines unbegründeten Antrags auf Erlass eines dringlichen Arrestes.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Arrestantragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.10.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Arrestantragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.10.2014 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Arrestantrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.11.2014 die Abhilfe versagt. Wie das Arbeitsgericht Bonn richtig ausführt, ist weder ein Arrestanspruch, noch ein Arrestgrund ausreichend dargelegt.
Die Beschwerdeführerin berühmt sich eigener Ansprüche gegen die Arrestantragsgegnerin im Umfang von 40.000,00 €. Hierbei berücksichtigt sie u. a. „Gerichtskosten und Anwaltskosten für das Hauptsacheverfahren und das vorliegende Arrestverfahren in Höhe von mindestens 5.000,00 €“. Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 a ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat und auch die obsiegende Partei gegen die unterliegende keinen Kostenerstattungsanspruch hat. Warum die Arrestantragsgegnerin der Beschwerdeführerin im Übrigen auch Gerichtskosten schulden soll, erschließt sich ohnehin nicht.
Aber auch soweit die Beschwerdeführerin restliche Vergütungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und rückständige Sozialversicherungsbeiträge geltend macht, hat sie einen hieraus resultierenden Arrestanspruch nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat nämlich bereits als Anlage zu ihrer Antragsschrift vom 11.10.2014 den von den Parteien abgeschlossenen, von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Abwicklungsvertrag vom 11.09.2014 vorgelegt. Diese Abwicklungsvereinbarung, die sich ausweislich ihrer Ziffer 8 als abschließend versteht, regelt in ihren Ziffern 2 bis 5 eingehend, welche Restansprüche der Beschwerdeführerin aus dem zum 30.09.2014 zu beendenden Arbeitsverhältnis noch zustehen sollen. Hierauf geht die Beschwerdeführerin aber weder in ihrer Antragsschrift noch in ihrer Beschwerdebegründung inhaltlich ein. Ihre Ausführungen zu dem vermeintlichen Arrestanspruch in der Antragsschrift lassen einen inneren Zusammenhang zu den Regeln in Ziffer 2 bis 5 der Abwicklungsvereinbarung nicht erkennen. Die Begründung eines vermeintlichen Arrestanspruchs erscheint daher unzureichend und widersprüchlich. Sie ist nicht geeignet, den Erlass eines dinglichen Arrestes zu rechtfertigen.
Ebenso wenig lässt sich der Antragsschrift oder der Beschwerdebegründung ein Arrestgrund hinreichend entnehmen. Ein Arrestgrund ist u. a. dann nicht gegeben, wenn die den Arrest beantragende Partei auf andere Weise genügend abgesichert ist (Völler/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 917 Rdnr. 11 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine solche Absicherung der Beschwerdeführerin enthält Ziffer 5 der Abwicklungsvereinbarung vom 11.09.2014. Dort ist nämlich sinngemäß bestimmt, dass sich die Beschwerdeführerin an dem von ihr selbst treuhänderisch hinterlegten Kaufpreis für die Arztpraxis schadlos halten kann, wenn und soweit die Arrestantragsgegnerin ihren Verpflichtungen aus dem Abwicklungsvertrag nicht nachkommt.
Dem Arbeitsgericht ist schließlich auch darin insoweit beizupflichten, als dieses in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 13.11.2014 darauf hinweist, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schadensersatzansprüchen an die von ihr beauftragte Treuhänderin halten kann, falls diese zu Lasten der Beschwerdeführerin ihre Pflichten aus dem Treuhandverhältnis verletzen sollte.
Bei alledem kommt der Erlass eines dinglichen Arrestes in das Vermögen der Antragsgegnerin nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.